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BGH · II ZE 346/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZE 346/55

hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ^rc^Versäumnis-urteil auf die mündliche Verhandlung vom 4« Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Canter und der Bundesrichter Br* Haidinger. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird« Mai 1949 nach Westberlin verlegt«, Während des Krieges hatte sie der Beklagten einen Kredit in laufender Rechnung gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken eingeräumtf der sich unter Berücksichtigung der auf-gelaufen'en Zinsen und Provisionen auf Grund der Währungsum-stellung am 31 Dezember 1949 auf 26 767y40 DM belief.Hiervon fordert die Klägerin einen Teilbetrag von 6 132,50 DM, Die Beklagte bestreitet die Saohbefugnis der Klägerin mit der Begründung, die Klageforderung sei von der am 11, (richtig 10.) Mai 1949 in.dem sowjetischen Besatzungsgebiet ergangenen Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen gesellschaftlichen Unternehmen in Gemeineigentum erfaßt worden und auf die dort eingerichtete Investitionsbank übergegangen, da sie, die Beklagte; ihren Sitz im sowjeti-sehen Sektor Berlins gehabt und auch ihr Inhaber bis zu dem lj Oktober 1951 dort gewohnt habe., Erst nach dem 1, September 1949 habe dieser den Geschäftsbetrieb nach Westberlin verlegt und hier erneut aufgebaut. weil ihr Inhaber im sowjetischen Besatzungsgeoiet wertvollen Grundbesitz habe und deshalb befürchten müsse9 daß sein Vermögen sowohl von der Klägerin wie auch von der Investitionsbank in Anspruch genommen werde. Dem Anträge der Revisionsklägerin auf Erlaß des Versäumnisurteils gegen die rechtzeitig geladene, aber im Verhandlungstermin nicht vertretene Beklagte ist gemäß §§ 557, 331 Abs 2 ZPO stattzugeben, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Forderung der Klägerin im sowjetischen Sektor Berlins belegen gewesen und daher von der Verordnung des Ostberliner Magistrats vom 10- Mai 1949 (V0B1 Berlin Ost I, 112) erfaßt worden seiSie könne daher von der Klägerin auch nicht verfolgt werden? Die Beklagte kann sich auf die Enteignung bereits aus dem in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. näher ausgeführt, dem durch die Enteignung begünstigten "neuen Gläubiger" könne von einem Gericht in der Bundesrepublik oder in Westberlin kein Rechtsschutz wegen der Forderung gewährt werden? 212) Per Schuldner, der keine Inanspruchnahme durch den "neuen Gläubiger" vor dem Prozeßgericht zu befürchten braucht., kann vor diesem Gericht auch keinen Vorteil aus der Enteignung gegenüber seinem Gläubiger ziehen, indem das Gericht genötigt, wäre, auch diesem den Rechtsschutz zu versagen und damit der auswärtigen Enteignung erst zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen«, Wann durch eine auswärtige Enteignungsmaßnahme eine tatsächliche Lage geschsffen worden ist, die eine andere Beurteilung verlangt«, weil das Gericht 'an ihr nicht vor-übergehen kann (etwa bei Zahlung an den von der Enteignung Begünstigten), bedarf hier wie im Urteil vom 18, Februar 195V keiner Entscheidung» Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sie von der Investitionsbank, bei der sie nach ihrer Behauptung mehrmals um Erlaß nachgesucht hat, bereits in irgendeiner Weise auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist* Sie hat lediglich geltend gemacht, daß die Investitionsbank die Forderung nicht habe fallen lassen» Bei Würdigung dieser Lage besteht keine Notwendigkeit, mit dem Berufungsgericht die Forderungsübertragung im Wege der Enteignung jedenfalls als eine Tatsache auch außerhalb des sowjetischen Machtbereiches hinzunehmen. III, Die Beklagte hat geltend gemacht, daß ihr Inhaber Grundbesitz im sowjetischen Sektor Berlins und in der sowjetischen Besatzungszone habe und damit rechnen müsse, dort in Anspruch genommen zu werden» Bas Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstendpunkt aus von einer Prüfung dieses Vorbringens abgesehen» Eine solche erweist sich nunmehr als erforder lieh. Hier hat die Klägerin behauptet, daß der frühere Inhaber der Beklagten überhaupt von der Schuld durch die Investitionsbank freigestellt worden sei, weil er über 65 Jahre alt sei (Bl 52 GA). Gegebenenfalls ist die Beklagte nur dann für leistungspflioh-tig zu halten, wenn die Klägerin sich verpflichtet, die Beklagte von den Nachteilen einer erneuten Inanspruchnahme in der Sowjetzone oder im sowjetischen Sektor Berlins freizustellen und ihr hierfür eine entsprechende Sicherheit zu gewähren. Es ist, wie im Urteil des I, Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 31r März 1953 - I ZR 74/52 - LM BGB § 275 Nr 2 ausgeführt ist, im Rahmen der dem Gericht gemäß § 242 BGB zustehenden Gestaltungsbefugnis zulässig, die Verurteilung des Schuldners von einer Sicherheitsleistung durch den über den-die Beklagte nähere Angaben gemacht hat» auch zu beachten sein, daß dorb RM-Verbindlichkeiten 1 t 1 umgestellt worden sind, sodaß die Inanspruchnahme auch bei Umrechnung von DM (Ost) in DM (West; möglicherweise höher ist als der der Klägerin geschuldete? sie von der Forderung der Klägerin freizustellen* Der I„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat bereits in seinem Urteil vom 1, Februar 1952 ( - I ZR 123/50 - in BGHZ 5# 35 insoweit nicht abgedruckt) dargelegt?

Zitierte Normen: § 242 BGB
BGBForderungEnteignungsowjetischBerlinKlägerinRevisionSchuldner

Volltext der Entscheidung

II ZE 346/55
2395 082
• V
Verkündet am 4. Juli 1957
Pfauz, Justizsngestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 derCj^^^PM Aktiengesellschaft in P^HI^Kstraße^H^vertreten durch ihren Vorstand, d:^^5irektoren	und	Br,
 Klägerin« Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt ProfeBr*(
gegen
 die Firma Heinrioh	in
 alleiniger Inhaber Kaufmann He!nricin?aul Erns^Bjpp,
 ebenda;
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte;
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ^rc^Versäumnis-urteil auf die mündliche Verhandlung vom 4« Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Canter und der Bundesrichter Br* Haidinger. Br, Nörr, Br, Haager und Liesecke
 für Recht erkennts
I* Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10o Zivilsenats des Kammergeridi ts in Berlin vom 15 o November 1954 aufgehoben,,
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«
II« Bas Urteil ist vorläufig vollstreckbar«
Von Rechts wegen
— 2 *-
Tat bestand is
 Eie Klägerin hatte ihren Sitz in dem jetzt zu dem Sowjet-sektor gehörenden Teil von Berlin« hat ihn aber längere Zeit ■vor dem 1. Mai 1949 nach Westberlin verlegt«, Während des Krieges hatte sie der Beklagten einen Kredit in laufender Rechnung gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken eingeräumtf der sich unter Berücksichtigung der auf-gelaufen'en Zinsen und Provisionen auf Grund der Währungsum-stellung am 31 Dezember 1949 auf 26 767y40 DM belief. Hiervon fordert die Klägerin einen Teilbetrag von 6 132,50 DM,
Die Beklagte bestreitet die Saohbefugnis der Klägerin mit der Begründung, die Klageforderung sei von der am 11, (richtig 10.) Mai 1949 in.dem sowjetischen Besatzungsgebiet ergangenen Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen gesellschaftlichen Unternehmen in Gemeineigentum erfaßt worden und auf die dort eingerichtete Investitionsbank übergegangen, da sie, die Beklagte; ihren Sitz im sowjeti-sehen Sektor Berlins gehabt und auch ihr Inhaber bis zu dem lj Oktober 1951 dort gewohnt habe., Erst nach dem 1, September 1949 habe dieser den Geschäftsbetrieb nach Westberlin verlegt und hier erneut aufgebaut.
Abgesehen hiervon hält die Beklagte das Verlangen der Klägerin einmal deshalb für unbillig? weil ihr Inhaber im sowjetischen Besatzungsgeoiet wertvollen Grundbesitz habe und deshalb befürchten müsse9 daß sein Vermögen sowohl von der Klägerin wie auch von der Investitionsbank in Anspruch genommen werde. Sie leitet einen weiteren Einwand daraus her? daß der von der Klägerin gegebene Kredit für die auf Anordnung der damaligen Reichsstelle für Kleidung erfolgte Einrichtung eines Stofflagers bestimmt gewesen sei und sie die Lagerbestände weisungsgemäß in Ausweichplätze verbracht und dort bei Kriegsende verloren habe.,
Die Klägerin bestreitet die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten nicht; hält sie aber aus Rechtsgründen für unerhebliche
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin olieb erfolglos. Mit der Revision wiederholt sie ihre früheren Anträger
 Nach Einlegung der Revision ist der alleinige Inhaber der Beklagten verstorben; ohne einen Prozeßbevollmächtigten bestellt zu haben- Auf Antrag der Klägerin ist der Kaufmann Heinrich Paul Ernst H^^ als Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zur Verhandlung der Hauptsache geladen worden. Die Ladung zu dem Termin ist ihm am 51- Mai 1957 zugestellt werden. Im Verhandlungstermin am 4- Juli 1957 ist für ihn niemand erschienen, Die Klägerin hat beantragt, die Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und entsprechend ihrem Sachantrage Ver-Säumnisurteil zu erlassene
 Entsche idunbegründe t
I.	Gemäß §§ 557, 259 Abs 4 ZPO ist die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmenv da der als Rechtsnachfolger geladene Kaufmann Heinrich Paul Ernst H^^ in dem
 zur Verhandlung über die Rechtsnachfolge anberaumten Termin nicht vertreten gewesen ist. Dem Anträge der Revisionsklägerin auf Erlaß des Versäumnisurteils gegen die rechtzeitig geladene, aber im Verhandlungstermin nicht vertretene Beklagte ist gemäß §§ 557, 331 Abs 2 ZPO stattzugeben,
II.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Forderung der Klägerin im sowjetischen Sektor Berlins belegen gewesen und daher von der Verordnung des Ostberliner Magistrats vom 10- Mai 1949 (V0B1 Berlin Ost I, 112) erfaßt worden seiSie könne daher von der Klägerin auch nicht verfolgt
 werden? nachdem die Beklagte inzwischen ihren Geschäftssitz nach Westberlin verlegt habe,.
Es kann dahingestellt bleiben? ob die vom Berufungsgericht angestellten und von der Revision bekämpften Erwägungen über die Selegenheit der Forderung? insbesondere über die Bedeutung der Ziff.26 AGB hinsichtlich des Erfüllungsortes und Gerichtsstandes? zu billigen sind«. Selbst wenn die Forderung noch im Zeitpunkt der gegen die Klägerin getroffenen Maßnahmen im sowjetischen Sektor Berlins belegen gewesen wäre? könnte die Beklagte aus der Enteignung keinen Einwand ge'gen die Klegforderung herleiten« Auch die von der Revision weiterhin zur Nachprüfung gestellte Frage? ob die Auffassung des Berufungsgerichts auf eine unzulässige Anerkennung der Enteignung hinausläufty bedarf keiner Entscheidung«
Die Beklagte kann sich auf die Enteignung bereits aus dem in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Februar 1957 - II ZR 287/54 - (BGHZ 25, 354 •< NJW 1957, 628 » WM 11 (1957)» 390) dargelegten Gesichtspunkt? daß eine Hilfestellung zur Vollziehung einer bisher unvollständigen auswärtigen Enteignung keinesfalls gewährt werden darf? nicht berufen, Der Senat hat im Urteil vom 18» Februar 1957? das einen insoweit gleichliegenden Fall betrifft? näher ausgeführt, dem durch die Enteignung begünstigten "neuen Gläubiger" könne von einem Gericht in der Bundesrepublik oder in Westberlin kein Rechtsschutz wegen der Forderung gewährt werden? weil die Gerichte nicht dazu berufen seien? einer noch nicht durchgeführten auswärtigen Enteignung zu dem Erfolge zu verhelfen- Hieraus folgt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien? die beide nunmehr ihren Sitz in Westberlin haben? daß der Schuldner igegenüber dem Gläubiger aus dem Ausspruch der Enteignung keine rechtsvernichtende Einwendung herleiten kann. Es handelt sich hierbei um eine besonders geartete Auswirkung des allgemein anerkannten Grundsatzes? daß Ent-eignungsmaßnahmen in ihrer Wirkung auf das Gebiet des ent-
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eignenden Staates begrenzt bleiben (vgl zB BGHZ 17, 209? 212) Per Schuldner, der keine Inanspruchnahme durch den "neuen Gläubiger" vor dem Prozeßgericht zu befürchten braucht., kann vor diesem Gericht auch keinen Vorteil aus der Enteignung gegenüber seinem Gläubiger ziehen, indem das Gericht genötigt, wäre, auch diesem den Rechtsschutz zu versagen und damit der auswärtigen Enteignung erst zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen«, Wann durch eine auswärtige Enteignungsmaßnahme eine tatsächliche Lage geschsffen worden ist, die eine andere Beurteilung verlangt«, weil das Gericht 'an ihr nicht vor-übergehen kann (etwa bei Zahlung an den von der Enteignung Begünstigten), bedarf hier wie im Urteil vom 18, Februar 195V keiner Entscheidung» Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sie von der Investitionsbank, bei der sie nach ihrer Behauptung mehrmals um Erlaß nachgesucht hat, bereits in irgendeiner Weise auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist* Sie hat lediglich geltend gemacht, daß die Investitionsbank die Forderung nicht habe fallen lassen» Bei Würdigung dieser Lage besteht keine Notwendigkeit, mit dem Berufungsgericht die Forderungsübertragung im Wege der Enteignung jedenfalls als eine Tatsache auch außerhalb des sowjetischen Machtbereiches hinzunehmen. Für den Schuldner eröffnen sich, um unbilligen Auswirkungen des erörterten Grundsatzes entgegenzutreten, genügend Hechtsbehelfe» Soweit der Schuldner selbst von Enteignung smaßnehmen betroffen ist oder Verluste durch die Kriegsund Naohkriegsverhältnisse erlitten hat, kann er Anträge auf Vertregshiife stellen» Gegebenenfalls kann er sich auch auf die SchutzbeStimmungen der §§ 82, 88 BVFG als Vertriebener oder Sowjefczonenfliichtling berufen«,
III,	Die Beklagte hat geltend gemacht, daß ihr Inhaber Grundbesitz im sowjetischen Sektor Berlins und in der sowjetischen Besatzungszone habe und damit rechnen müsse, dort in Anspruch genommen zu werden» Bas Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstendpunkt aus von einer Prüfung dieses Vorbringens abgesehen» Eine solche erweist sich nunmehr als erforder
 lieh. Wie der Bundesgeridi tshof in einer Reihe von Entscheidungen (vgl die Zusammenstellung im Urteil vom 10, April 1957
-	V ZR 131/55 -, WM 11 .'1957)9 753; ausgesprochen hat, ist eine für alle Fälle geltende Lösung nicht möglich., sondern es muß unter eingehender Würdigung des Einzelfalls geprüft werden, oh die Gefahr einer Doppelzahlung das Verlangen des Gläubigers zu einer unzulässigen Rechtsausübung macht. Hier hat die Klägerin behauptet, daß der frühere Inhaber der Beklagten überhaupt von der Schuld durch die Investitionsbank freigestellt worden sei, weil er über 65 Jahre alt sei (Bl 52 GA). Die Beklagte hatte dies bestritten und behauptet, daß die Investitionsbank die Forderung nicht habe fallen lassen, obwohl die Beklagte mit eingehender Begründung immer wieder darum nachgesucht habe« Es bedarf zunächst der Aufklärung
 in dieser Richtung und sodann einer Prüfung, ob die Beklagte in der Sowjetzone oder im Sowjetsektor Berlins noch greifba-% res Vermögen besitzt, gegebenenfalls welchen Wert dieses Vermögen hat. Dem Schuldner ist, wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl zB Urteile vom 17. März 1953
-	I ZR 77,52 - und 31. März 1953 - I ZR 74/52 - LM BGB § 242 (Cd) Nr 9 und 10), ein aus § 242 BGB herzuleitendes Leistungsverweigerungsrecht zuzubilligen, wenn und soweit er dort Vermögen besitzt und ihm durch die Vollstreckung in dieses ein Schaden entsteht. Es müssen greifbare Anhaltspunkte für eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners vorliegen (BGH vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 - WM 11 (1957), 692, 694). Gegebenenfalls ist die Beklagte nur dann für leistungspflioh-tig zu halten, wenn die Klägerin sich verpflichtet, die Beklagte von den Nachteilen einer erneuten Inanspruchnahme in der Sowjetzone oder im sowjetischen Sektor Berlins freizustellen und ihr hierfür eine entsprechende Sicherheit zu gewähren. Es ist, wie im Urteil des I, Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 31r März 1953 - I ZR 74/52 - LM BGB § 275
Nr 2 ausgeführt ist, im Rahmen der dem Gericht gemäß § 242 BGB zustehenden Gestaltungsbefugnis zulässig, die Verurteilung des Schuldners von einer Sicherheitsleistung durch den
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Gläubiger abhängig zu machen* Zu einer solchen hat sich die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht grundsätzlich bereit erklärt. Wird eine solche für erforderlich erachtet, so wird neben dem Wert des Vermögens im sowjetischen Besatzungsgebiet? über den-die Beklagte nähere Angaben gemacht hat» auch zu beachten sein, daß dorb RM-Verbindlichkeiten 1 t 1 umgestellt worden sind, sodaß die Inanspruchnahme auch bei Umrechnung von DM (Ost) in DM (West; möglicherweise höher ist als der der Klägerin geschuldete? 10 s 1 umgestellte DM (West)-Betrago
IV	Die Beklagte hat noch geltend gemacht? daß die im § 6 der 35. DVO zu dem UmstG getroffene Regelung über die Ostverbindlichkeiten der Banken dazu führen müsse? sie von der Forderung der Klägerin freizustellen* Der I„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat bereits in seinem Urteil vom 1, Februar 1952 ( - I ZR 123/50 - in BGHZ 5# 35 insoweit nicht abgedruckt) dargelegt? daß die positive gesetzliche Regelung? durch welche nur die Banken? aber nicht sonstige Personen und Unternehmen von ihren Ostverbindlichkeiten befreit worden sind? es nicht gestatte? den Ausnahme batbestand der Schuldenstreichung unter Berufung auf Bi11igkeitsgründe ohne weiteres auch anderen Schuldnern zugute kommen zu lassen.
Die Vorschrift des § 6 der 35* DVO zu dem UmstG stellt sich als eine v/ährungspolitische Maßnahme dar? 'die eine Begrenzung der den Banken zur Verfügung zu stellenden öffentlichen Mittel bezweckte«. Ihr kann im Verhältnis zu ihren Schuldnern auch im Rahmen des § 242 BGB nichts entnommen werden,
V	Der weitere Vortrag der Beklagten über den Zusammenhang des Kredits mit Anordnungen der damaligen Reichskleiderstelle zur Einrichtung und späteren Verlegung eines restlos verlorenen Stofflagers könnte nur im Rahmen eines Vertragshilfeverfahrens bedeutsam werden. Eine Berücksichtigung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 242 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen (BGHZ 8., 344,
 
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 Urteil des erkennenden Senate vom 24g März 1954 - II ZR 108/55 -IM BGB § 242 U) ITr 131 -
Bas angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu überlassen war,
 Br-Ganter Br.Hsidinger Ur.Nörr Dr^Haager Liesecke