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BGH · II ZR 345/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 345/96

Mai 1973 sei zu entnehmen, daß er beim Ausscheiden aus der Gesellschaft mit dem Verkehrswert seiner Anteile abgefunden werden müsse. Da er dann an der Vermögenssubstanz der Klägerin nicht mehr beteiligt sei, ginge er bei einer Nominalabfindung praktisch leer aus, wenn die verbleibenden Gesellschafter den Gesellschaftszweck änderten und sich damit den wirtschaftlichen Wert des Vermögens zuführten. Aus § 3 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich, daß die Gesellschafter nicht nur bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft, sondern auch bei ihrem Ausscheiden lediglich die von ihnen eingezahlten Einlagen zurückerhalten. Der von dem Beklagten gebildete Fall, die verbleibenden Gesellschafter könnten sich durch Änderung des Gesellschaftszweckes den wirtschaftlichen Wert des Vermögens zuführen, so daß er durch eine Beschränkung seiner Abfindung auf den Nominalwert benachteiligt werde, kann daher nicht eintre-ten. Mai 1973 entsprechend ihrem Wortlaut auf die Fälle der Veräußerung und der Auflösung der Gesellschaft beschränkt und dem Beklagten eine weitere Abfindung in Höhe von 8.000,-- DM zubilligt, wird dadurch ein Beschwerdewert von über 60.000,-- DM nicht erreicht.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 345/96
vom 8. September 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen Betrag von über 60.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
Der Beklagte begründet seinen Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer damit, aus § 3 Abs. 3 der Satzung der Klägerin i.V.m. Ziff. 4 der Übertragungsvereinbarung vom 16. Mai 1973 sei zu entnehmen, daß er beim Ausscheiden aus der Gesellschaft mit dem Verkehrswert seiner Anteile abgefunden werden müsse. Da er dann an der Vermögenssubstanz der Klägerin nicht mehr beteiligt sei, ginge er bei einer Nominalabfindung praktisch leer aus, wenn die verbleibenden Gesellschafter den Gesellschaftszweck änderten und sich damit den wirtschaftlichen Wert des Vermögens zuführten.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Aus § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich, daß die Gesellschafter nicht nur bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft, sondern auch bei ihrem Ausscheiden lediglich die von ihnen eingezahlten Einlagen zurückerhalten. Damit stimmt die Regelung des § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages überein, nach der bei Aufgabe des Zweckes der Gesellschaft das verbleibende Vermögen an eine Einrichtung des D.	Wohlfahrtsverbandes	oder	eine	Reli-
gionsgemeinschaft mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung fällt, sofern sie als gemeinnützig anerkannt ist. Der von dem Beklagten gebildete Fall, die verbleibenden Gesellschafter könnten sich durch Änderung des Gesellschaftszweckes den wirtschaftlichen Wert des Vermögens zuführen, so daß er durch eine Beschränkung seiner Abfindung auf den Nominalwert benachteiligt werde, kann daher nicht eintre-ten.
4
Auf die Frage, ob das Berufungsgericht dem Beklagten die Abfindung aus dem ihm schenkweise übertragenen Anteil, soweit er ihm verblieben ist, zu Recht versagt hat, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Auch wenn man Ziff. 4 der Vereinbarung vom 16. Mai 1973 entsprechend ihrem Wortlaut auf die Fälle der Veräußerung und der Auflösung der Gesellschaft beschränkt und dem Beklagten eine weitere Abfindung in Höhe von 8.000,-- DM zubilligt, wird dadurch ein Beschwerdewert von über 60.000,-- DM nicht erreicht.
Röhricht	Prof.	Dr.	Henze
 Dr. Goette
 Dr. Kapsa
 Dr. Kurzwelly