Tatbestands Der Kläger let Konkursverwalter in dem Konkursverfahren« das im Februar 1954 über das Vermögen des Kaufmanns eröffnet worden ist» Er macht eine Forderung aus einem Kaufvertrag geltend; den Z0/} mit dem Beklagten geschlossen hato Mit diesem Vertrag hat es folgende Bewandtnis » betrieb in Kj^pmpstraße 0, für die Dauer der Gültigkeit des Vertrages unter seiner Firma keine eigene Maßschneiderei zu eröffnen oder käuflich zu erwerben; die Verpflichtung sollte wegfallen, wenn der Beklagte seinen Geschäftssitz außerhalb Nürnbergs verlegen würdeo Die Parteien sahen auch eine Regelung für den Fall vor, daß Z^/0 seine Geschäftsräume verlegen würde, da, wie auch der Beklagte wußte, der Mietvertrag, den Z^H mit dem Eigentümer des Hauses K^HHfcstraße f geschlossen hatte, am 31o Dezember 1955 endete» In diesem Falle sollte Z den Beklagten nach Möglichkeit in die neuen Räume mitneh-roen und ihm dort die Weiterführung des von ihm übernommenen Er hat den Vertrag vom 13, Juni 1953 am 26* September 1955 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten und vertritt die Ansicht, die Geschüftsgrundlage des Vertrages sei weggefallen, Er trägt vor, er habe aus dem Vertrage nichts erlangt«, Die Pikiermaschine sei von der Eigentümerin, der Firma St^|p, wieder abgeholt worden? Sein Vater habe die Maschine dann von dieser Firma für 1150 DM für seinen, des Beklagten, Betrieb gekauft. was er ihm bei Abschluß des Vertrages nicht mitgeteilt habe, bereits im Jahre 1951 zur Sicherung für eins Verbindlichkeit von 3000 DM an die B^HHl Verein&bank übereignst«. ben* Schließlich sei auch die Facon des Geschäfts nichts wert gewesen, da zpp, der ihm beim Abschluß des Vertrages seine schlechten Vermögensverhältnisse verschwiegen habe, bereits im September ' Oktober 1953 die Eröffnung des Vergleichevarfahrene beantragt habe, dem sich dann das Konkurs*erfahren angeschlossen habe- Z^B habe wei- tember 1953 neben dem Geschäftswert des Tuchgeschäfts auch den Geschäftswert der Maßschneiderei verkauft; dieser betreibe jetzt auch eine Maßschneiderei unter der Firma sei nicht in den von Zg|p ihm, dem Beklagten, abgeschlossenen Vertrag eingetreten® Er., der Beklagte, habe lediglich vorübergehend die Miete an bezahlt • Er habe den Mietvertrag zu dem 1® September 1955 gekündigt, während M^p^, dessen Mietvertrag mit dem Eigentümer des Hauses K^ppp^straße 0 am 31® Dezember 1955 geendet habe, kurze Zeit nach diesem Zeitpunkt aus den alten Geschäftsräumen ausgezogen sei® Hilfsweise hat der Beklagte mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet, die ihm, v/ie er ausführt, deshalb zustehe, weil er durch das arglistige Verhalten des getäuscht, sein Arbeitsverhältnis mit diesem nufgegeben habe? Nachdem sie übereinstimmend erklärt hatten, dieser Vergleich sei auf Grund Übereinkommens weggefallen, hat das Lendgcricht das Vorbohalts-urieil für vorbehaltlos erklärt- In der Berufungsinstanz hat der Beklagte Widerklage wegen eines Betrages von 500 TM erhoben® Diese Widerklage» hat er ausgeführt, stelle bezüglich eines Teilbetrages den Übergang von der Aufrechnung dar® Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, die Widerklage nicht zugelassen® Mit der Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers gemäß der Widerklage® Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision® Die Frage, ob die Parteien einen unwiderruflich abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich mit der Maßgabe auf-heben können, daß der alte Prozeß weitergeführt werden kann, kann jedoch dahingestellt bleiben» Jedenfalls kann der Rechtsstreit fortgeführt werden, wenn die Parteien, wie im vorliegenden Fall, den Vergleich aufgehoben’ haben, weil er möglicherweise unwirksam ist, und die Parteien über die Frage, ob der Vergleich unwirksam ist, keinen Streit führen wollen» Es wäre aus prozeßwirtschaftlichen Zß/ßß könnte im Hinblick auf den beantragten Kredit des Beklagten nur dann arglistig gehandelt haben, wenn er mit der Möglichkeit gerechnet hätte? Daß mit dieser Möglichkeit gerechnet habe, hat der Beklagte in den Tatsa-cheninstenzen nicht behauptet. Durch die Verweigerung des Kredites ist auch, entgegen der Auffassung der Revision, nicht die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen. Die Revision führt demgegenüber aus, man habe beiderseits mit der Bewilligung des Kredites gerechnet und sei davon ausgegangen, daß der Kredit;, wenn er nicht bis zu dem 31. Bi*> Revision ist der Auf fas sung y Z^^| habe sich durch das Verschweigen seiner wirtschaftlichen Lage auch deshalb einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht, weil seine Vermögensverhältnisse so schlecht gewesen seien, daß er von vornherein damit gerechnet habe, er werde das Tuch -geschäft nicht halben und die persönliche Zusammenarbeit mit dem Beklagten nicht durchführen können. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag zwischen Z^|^ und dem Beklagten sei kein Gesellschaftsvertrag, sondern in den wesentlichen Punkten, in seinem Schwergewicht, ein Kaufvertrag. Sie ist auch unabhängig von der Frage, ob der Beklagte, wie die Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts meint; auf Grund des § 254 BGB verpflichtet gewesen sei, nach dem 9» September 1953 vorübergehend mit Maierl zusaromenzuarbeiten, um seinen Schaden möglichst gering zu halten. 3« Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, Z(g habe den Beklagten auch nicht darüber getäuscht, daß er den größten Teil der veräußerten Gegenstände an die Vereinsbank zur Sicherheit für eine Verbindlichkeit von 3000 DM übereignet habe, Z^j^habe dem Beklagten vielmehr die Sicherungsübereignung etwa 14 Tage vor Abschluß des Vertrages mitgeteiltB Die Revision rügt die Art und Weise, v:ie das T3srufungsgerieht zu dieser Feststellung gelangt ist«, Die Revision ist einmal der Auffassung, das Berufungsgericht habe der Abtretungserklärung vom 30«, Juni 1953? In der Abtretungserklärung des Klägers vom 30, Juni 1953, die nur 12 Zeilen beträgt und von dem Beklagten mit dem Vermerk "Kenntnjs genommen und einverstanden11 unterschrieben worden ist? Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht keinen Erfahrungssatz verletzt, wenn es die Abtretungser-klärung eis Beweiszeichen dafür verwertet, daß die Aussage des Zeugen Z^J^ richtig sei, wonach Z^^ den Beklagten 14 Sage vor Abschluß des Vertrages von der Sicherungsübereignung unterrichtet habe* Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht den Beweisantritt des Beklagten übergangen habe, seine Gehilfen und den Vertreter der Vereinsbank als Zeugen darüber au vernehmen, daß er den Vertreter der Bank, als dieser wegen der Sicherungsübereignung vorgesprochen habe, ausdrücklich darauf hingewiesen habe, die Einrichtungsgegenstände gehörten ihm, er habe sie von 2^^ gekauft} erst eis der Vertreter der Bank ihm den Sicherungs-übereignungsvertrag gezeigt habe, habe er von der Sicherungsübereignung erfahren. Auch diesem Angriff der Revision muß der Erfolg vorsagt bleiben® Das Berufungsgericht brauchte dem Beweisantrag des Beklagten nicht stattzugeben«. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Zeugen könnten über die Vorgänge, die sich im Innern des Beklagten abgespielt hätten, nichts bekunden, sondern nur darüber aus-sagen, was der Beklagte bei dem Besuch des Vertreters der Bank gesagt und wie er sich damals äußerlich verhalten habe. für die Rechtsbeziehungen des zpp| zu dem Beklagten hat, nicht nur unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vevtragsverletzung prüfen müssen. dem Beklagten gegenüber verpflichtet, unter ihrem Namen keine eigene Maßschneiderei zu eröffnen oder käuflich zu erwerben; diese Verpflichtung entfällt nach Nr»VII Satz 2 des Vertrages nur dann, wenn der Beklagte "aus irgendeinem Grunde seinen Geschäftsund Wohnsitz nach außerhalb nPPPP verlegen würde". Durch diese Bestimmung war Z|^p für den Fall, daß er die Tuchschneiderei nebst Firma und Etablissementsbezeichnung veräußerte, dem Beklagten gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu Tragen, daß der Erwerber in die ibm, Zpp, au^ Gfrund dieser daß eine Maßschneiderei in N^P^^ unter dem Namen betrieben würde, obwohl der Beklagte als Maßschneider in tätig ist« Bas Berufungsgericht wird somit su prüfen haben, ob M0/^1 auf Grund des Vertrages vom 9« September 1953 berechtigt ist, eine Maßschneiderei unter dem Nomen Z^p su betreiben; oder ob er durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die dem Z0/0 gegenüber dem Beklagten obliegende Verpflichtung aus Nr VII das Vertrages vom 13. nes Erachtens habe er sich Z^^ gegenüber mündlich verpflichtet, das Geschäftsverhältnis mit dem Beklagten wie bisher weiterzuführen, er aber weiter bekundet hat, dies beziehe sich "nur auf die Bauer des Mietvertrages über die gegenwärtigen Bäume" (Kpppp|^3traße p).. 5. Bas Berufungsgerioht ist der Auffassung; der Beklagte dürfe seine Aufwendungen für den Erwerb der Pikier-lnascniuc- und der an die B^ppppP Vereinsbank'übereigneten Gegenstände von der Kaufpreisforderung abziehen« Ba diese Aufwendungen 1*510 BM betrügen, bleibe von der Gesamtsumme, die dem Kläger zustehe (6000 + 2«071;70), ein Betrag von 6«561,70 BM übrig, sodaß der Klage in vollem Umfange stattgegeben werden müsse« Bie Revision beanstandet diese Berechnung; sie lasse nicht erkennen; welche Teilbeträge der zwei Forderungen in den zugesprochenen 6000 BM enthalten seien« Biese Rüge 1 st nicht gerechtfertigt, Bas Berufungsgericht 'Berufungsur-ceil 3«38^ hat aus-geführt, dde Klage sei dn erster Id nie auf die Forderung MS ist also nur hilfsweise für den Fall geltend gemacht worden, daß die Forderung von 6000 TM nicht begründet ist, und diese Forderung ist nach dor Auffassung des Berufungsgerichts nur deswegen nicht in vollem Umfange begründet? Es muß daher auf die Revision des Beklagten aufgehoben werden«, Eine abschliessende Entscheidung zur Sache ist noch nicht möglich; da über dio tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs erneut Feststellungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsausführungen getroffen werden müssen.
II_ZR '"44/'g6 2395 058 Verkündet am 9o Dezember J95*' Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der C-e s chäf t s s t e 11 e Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Robert S l^P^I^Btraße ^ Beklagten und Revisionsklägers • Prozefibevollmachtigterg Rechtsanwalt - gegen Rechtsanwalt Dr^Vilhelm S in __ Istraße VK als Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Johann Ludwig Z^|P, Kläger und Revisionsbeklagten • • Prozeßbevollmächtigter £ Rechtsanwalt Dr* hat der II.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2C Dezember 195V unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr<, Haidinger, Dr» Kuhn, Dr„ Nörr, . ’0ro Haager und Dr „ Reinicke für Recht erkannte Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 11o Oktober 1956 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen - 2 v <j Tatbestands Der Kläger let Konkursverwalter in dem Konkursverfahren« das im Februar 1954 über das Vermögen des Kaufmanns eröffnet worden ist» Er macht eine Forderung aus einem Kaufvertrag geltend; den Z0/} mit dem Beklagten geschlossen hato Mit diesem Vertrag hat es folgende Bewandtnis » betrieb in Kj^pmpstraße 0, ein Tuchgeschäft und eine Maßschneiderei * Er führte die Firma ’’Johann Ludwig Z^^” und die Geschäftsbezeichnung ’’Jo lo Z^^> Maßwerkstätte - FeintucheAm 13• Juni 1955 verkaufte dem Beklagten, der bei ihm seit Dezember 1952 als Zuschneider gearbeitet hatte, ’’die Schneiderei Maßabteilung” für 6000 DM; er veräußerte ’’die Facon des Geschäfts” und sämtliche Maschinen, Tische, Stühle und Werkzeugeo Die Gegenstände wurden mit ihrem jeweiligen Wert in einem besonderen Verzeichnis aufgeführte Die einzelnen Beträge ergaben die Gesamtsumme von 3245 DM« Unter den Gegenständen befand sich eine Pikiermaschine, die mit einem Betrage von 1520 DM eingesetzt war; Z^/^ hatte diese Maschine, wie der Beklagte wußte, unter Eigentumsvorbehalt ■gekauft und die Raten nur teilweise bezahlte Der Kaufpreis von 6000 DL: sollte an dem Tage, an dem der Beklagte einen beantragten Kredit erhielte, spätestens am 31« August 1953, fällig sein0 Der Beklagte mietete von die Zuschneiderräume und die Werkstatt für monatlich 190 Dish Z0D verpflichtete sich? für die Dauer der Gültigkeit des Vertrages unter seiner Firma keine eigene Maßschneiderei zu eröffnen oder käuflich zu erwerben; die Verpflichtung sollte wegfallen, wenn der Beklagte seinen Geschäftssitz außerhalb Nürnbergs verlegen würdeo Die Parteien sahen auch eine Regelung für den Fall vor, daß Z^/0 seine Geschäftsräume verlegen würde, da, wie auch der Beklagte wußte, der Mietvertrag, den Z^H mit dem Eigentümer des Hauses K^HHfcstraße f geschlossen hatte, am 31o Dezember 1955 endete» In diesem Falle sollte Z den Beklagten nach Möglichkeit in die neuen Räume mitneh-roen und ihm dort die Weiterführung des von ihm übernommenen •»» • I Geschäftes ermöglichen«, In dem Vertrage war weiter vorgesehen. daß der Beklagte bestimmte Zutaten übernehmen sollte: diese Zutaten sollten besonders berechnet werden. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung von 6000 DM nebst Zinsen: er nimmt ihn «aus Vertrag« hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung in Ansprüche Er stützt die Klage in erster Linie auf den Anspruch von 6000 DM wegen der veräußerten Schneiderei,•in zweiter linie auf die Forderung von 2071,70 DM wegen der gelieferten Zutaten, Er hat« nachdem er im Urkundenprozeß ein obsiegendes Vorbehaltsurteil erwirkt hat? im Nachverfahren beantragt> das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären« Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er ist der Auffassung, er brauche den Kaufpreis nicht zu zahlen, ihm stünden vielmehr Schadenersatzansprüche gegen zu. Er hat den Vertrag vom 13, Juni 1953 am 26* September 1955 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten und vertritt die Ansicht, die Geschüftsgrundlage des Vertrages sei weggefallen, Er trägt vor, er habe aus dem Vertrage nichts erlangt«, Die Pikiermaschine sei von der Eigentümerin, der Firma St^|p, wieder abgeholt worden? weil die Haxen nicht bezahlt worden seien. Sein Vater habe die Maschine dann von dieser Firma für 1150 DM für seinen, des Beklagten, Betrieb gekauft. Fast alle Übrigen Gegenstände, die er von Z^P gekauft habe, habe dieser? was er ihm bei Abschluß des Vertrages nicht mitgeteilt habe, bereits im Jahre 1951 zur Sicherung für eins Verbindlichkeit von 3000 DM an die B^HHl Verein&bank übereignst«. Er, der Beklagte, habe diese Gegenstände im Dezember 1953 für 560 DM von der Ver^ins'opnk kaufl:i ch erv/or ■ ben* Schließlich sei auch die Facon des Geschäfts nichts wert gewesen, da zpp, der ihm beim Abschluß des Vertrages seine schlechten Vermögensverhältnisse verschwiegen habe, bereits im September ' Oktober 1953 die Eröffnung des Vergleichevarfahrene beantragt habe, dem sich dann das Konkurs*erfahren angeschlossen habe- Z^B habe wei- j • ■ 4 - ^ u ter hin an seinen früheren Angestellten * am 9* Sep- tember 1953 neben dem Geschäftswert des Tuchgeschäfts auch den Geschäftswert der Maßschneiderei verkauft; dieser betreibe jetzt auch eine Maßschneiderei unter der Firma sei nicht in den von Zg|p ihm, dem Beklagten, abgeschlossenen Vertrag eingetreten® Er., der Beklagte, habe lediglich vorübergehend die Miete an bezahlt • Er habe den Mietvertrag zu dem 1® September 1955 gekündigt, während M^p^, dessen Mietvertrag mit dem Eigentümer des Hauses K^ppp^straße 0 am 31® Dezember 1955 geendet habe, kurze Zeit nach diesem Zeitpunkt aus den alten Geschäftsräumen ausgezogen sei® Hilfsweise hat der Beklagte mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet, die ihm, v/ie er ausführt, deshalb zustehe, weil er durch das arglistige Verhalten des getäuscht, sein Arbeitsverhältnis mit diesem nufgegeben habe? da er als Zuschneider einen Monatslohn von 890 DM bezogen, als selbständiger Schneider aber monatlich nur 300 DM verdient habe, habe er jeden Monat einen Schaden ■von 500 DM erlitten® Die Parteien hatten vor dem Landgericht einen unwiderruflichen Vergleich geschlossen., Nachdem sie übereinstimmend erklärt hatten, dieser Vergleich sei auf Grund Übereinkommens weggefallen, hat das Lendgcricht das Vorbohalts-urieil für vorbehaltlos erklärt- In der Berufungsinstanz hat der Beklagte Widerklage wegen eines Betrages von 500 TM erhoben® Diese Widerklage» hat er ausgeführt, stelle bezüglich eines Teilbetrages den Übergang von der Aufrechnung dar® Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, die Widerklage nicht zugelassen® Mit der Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers gemäß der Widerklage® Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision® 1 Entscheidungsgründe s mmm m »mummt am tm m* mp wmf*** 3m m mm m m m mmm I,. Pas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Par-teien hätten den gerichtlichen Vergleich durch Vereinbarung aufheben können; komme es zu dem neuerlichen Gerichtstermin und zur einverständlichen Aufhebung des Vergleichs vor dem Gericht, so stehe dem weiteren Fortgang des Verfahrens nichts im Wege« Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, nach dem Abschluß eines unbedingten Vergleiches sei der Rechtsstreit endgültig erledigt, ein Antrag auf Sachentscheidung abzuweisen» Die Frage, ob die Parteien einen unwiderruflich abgeschlossenen Vergleich mit der Wirkung aufheben können, daß der alte Rechtsstreit fortgeführt werden kann, ist bestritten» Die herrschende Lehre (RGZ 78, 289} HGJff 1930, 2801; Stein/Jonas/Sohönfce, ZPO 18.Aufl. § 794 IX 3) bejaht die Fräße, weil es keinen Sinn habe, die Parteien, die nicht an den Vergleich gebunden sein wollten, auf den :.Veg eines neuen Prozesses zu verweisen» Eine Minderheit (vgl» LG Saarbrücken, Saarl,RZ 1952, 791 vertritt die entgegengesetzte Auffassung, weil der Vergleich, der zur Zeit seines Abschlusses wirksam gewesen sei, den Rechtsstreit endgültig beendet habe und diese Wirkung von den Parteien nicht beseitigt werden könne; nur wenn der Vergleich von vornherein einen Mangel r.ufiveiee, könne der Rechtsstreit unter Umständen fortgesetzt werden.. Die Frage, ob die Parteien einen unwiderruflich abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich mit der Maßgabe auf-heben können, daß der alte Prozeß weitergeführt werden kann, kann jedoch dahingestellt bleiben» Jedenfalls kann der Rechtsstreit fortgeführt werden, wenn die Parteien, wie im vorliegenden Fall, den Vergleich aufgehoben’ haben, weil er möglicherweise unwirksam ist, und die Parteien über die Frage, ob der Vergleich unwirksam ist, keinen Streit führen wollen» Es wäre aus prozeßwirtschaftlichen Gründen nicht vei-tretbar. die Parteien vor die Wahl zu stellen: entweder die Wirksamkeit des Verbleichs durch gerichtliche 3ntScheidung klären zu lassen? um dann den alten Rechtsstreit möglicherweise fortführen zu können? oder die Wirksamkeit des Vergleichs (dadurch? daß sie ihn aufheben) nicht gerichtlich nachprüfen zu lassen und dann einen neuen Prozeß führen zu müssen. Im vorliegenden Pall bestand die Möglichkeit? daß der -von den Parteien geschlossene Vergleich unwirksam war? weil die Parteien? worauf unter Nr.5 des Vergleichs ausdrücklich hingev/iesen war? übereinstimmend davon ausgingen? daß nicht be- rechtigt sei? eine Maßschneiderei unter dem Namen zu führen? und diese Voraussetzung möglicherweise nicht gegeben ist. Per Beklagte hat den Vergleich aus diesem Grunde für unwirksam gehalten und um Anberaumung eines neuen Termins gebeten? der Kläger sich im Hinblick hierauf mit der Aufhebung des Vergleichs einverstanden erklärt. 2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung? Z habe den Beklagten nicht arglistig getäuscht? auch sei die Grundlage des Vertrages vom 13. Juni 1952 nicht weggefallen.. Die Revision greift diese Auffassung in mehrfacher Hins!oirc an. Die Revision ist einmal der Ansicht? Zßf/ß habe dem Beklagten arglistig verschwiegen? daß seine Vermögensver-hälbniese beim Abschluß des Vertrages schlecht gewesen seien. Zßßß sei verpflichtet gewesen? den Beklagten hierüber aufsuklären, v;oil er gewußt habe? daß der Beklagte einen Kredit beantragt habe? dieser Kredit sei dem Beklagten wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Zßßß verweigert worden. Diese Rüge der Revision ist unbegründet.-. Zß/ßß könnte im Hinblick auf den beantragten Kredit des Beklagten nur dann arglistig gehandelt haben, wenn er mit der Möglichkeit gerechnet hätte? dem Beklagten werde der beantragte Kredit verweigert werden? weil seine? des Zßßßf I' I 1 Vermögensverhältnisse schlecht seien. Daß mit dieser Möglichkeit gerechnet habe, hat der Beklagte in den Tatsa-cheninstenzen nicht behauptet. Durch die Verweigerung des Kredites ist auch, entgegen der Auffassung der Revision, nicht die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen. Der Kaufpreis sollte an dem Tage, an dem der Beklagte den Kredit erhielte, spätestens am 31.. August 1?53, fällig sein« Die Fälligkeit des Kaufpreises war also, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht an die Gewährung dos Kredites gebunden; die Gewährung des Kredites auch nicht Grundlage des Vertrages. Die Revision führt demgegenüber aus, man habe beiderseits mit der Bewilligung des Kredites gerechnet und sei davon ausgegangen, daß der Kredit;, wenn er nicht bis zu dem 31. August 1953 gewährt, so doch jedenfalls Dis zu diesem Zeitpunkt zugesagt worden.sei, sodaß die Bezahlung des Preises dann mit Hilfe eines Zwischenkredites erfolgen könne. Derartige Behauptungen hat der Beklagte jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestelltj er kann daher mit diesem Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Bi*> Revision ist der Auf fas sung y Z^^| habe sich durch das Verschweigen seiner wirtschaftlichen Lage auch deshalb einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht, weil seine Vermögensverhältnisse so schlecht gewesen seien, daß er von vornherein damit gerechnet habe, er werde das Tuch -geschäft nicht halben und die persönliche Zusammenarbeit mit dem Beklagten nicht durchführen können. Auch diese Rüge der Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag zwischen Z^|^ und dem Beklagten sei kein Gesellschaftsvertrag, sondern in den wesentlichen Punkten, in seinem Schwergewicht, ein Kaufvertrag. Der Vertrag atsko und falle nicht mit der Person des Z^^ als Inhabers der Firma Z^H), Diese Auslegung des Vertrages läßt keinen Rechts.Irr’bum erkennen«. Sie ist auch unabhängig von der Frage, ob der Beklagte, wie die Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts meint; auf Grund des § 254 BGB verpflichtet gewesen sei, nach dem 9» September 1953 vorübergehend mit Maierl zusaromenzuarbeiten, um seinen Schaden möglichst gering zu halten. Da somit die Verpflichtungen dos aus dem Vertrage vom 13* Juni 195? nicht höchstpersönlicher Natur waren, brauchte den Beklag- ten nicht über seine Vennögensverhältnisse zu unterrichten«. Konnte er das Tuchgeschäft nicht fortführen, so konnte ein anderer an seine Stelle treten« 3« Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, Z(g habe den Beklagten auch nicht darüber getäuscht, daß er den größten Teil der veräußerten Gegenstände an die Vereinsbank zur Sicherheit für eine Verbindlichkeit von 3000 DM übereignet habe, Z^j^habe dem Beklagten vielmehr die Sicherungsübereignung etwa 14 Tage vor Abschluß des Vertrages mitgeteiltB Die Revision rügt die Art und Weise, v:ie das T3srufungsgerieht zu dieser Feststellung gelangt ist«, Die Revision ist einmal der Auffassung, das Berufungsgericht habe der Abtretungserklärung vom 30«, Juni 1953? durch die seine Forderung gegen den Beklagten an abgetreten 'iabe, keine Bedeutung beilegen dürfen, da der Beklagte nicht Vertragspartner des Abtretungsvertrages gewesen sei, er also von der Abtretung nur Kenntnis genommen habe, und Laien nach allgemeinen ErfahrungsSätzen Urkunden in derartigen Fällen nicht so sorgfältig läsen, daß sie jede einzelne Bestimmung in ihrer Bedeutung erfaßten«, Dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben- Es mag zwar richtig sein, daß Urkunden in Fällen der hier vorliegenden Art von Lajen nicht immer sorgfältig gelesen werden. In der Abtretungserklärung des Klägers vom 30, Juni 1953, die nur 12 Zeilen beträgt und von dem Beklagten mit dem Vermerk "Kenntnjs genommen und einverstanden11 unterschrieben worden ist? heißt es aber ausdrücklich, Z^J^ trete die Forderung mit der Einschränkung an ab, ”daß Waren oder Einrichtungsgegenstände, welche übereignet sind, herausgcgeben werden müssen”.- Es ist also klar und denblich von Einrichtungsgegenständen die Hede, die übereignet sind. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht keinen Erfahrungssatz verletzt, wenn es die Abtretungser-klärung eis Beweiszeichen dafür verwertet, daß die Aussage des Zeugen Z^J^ richtig sei, wonach Z^^ den Beklagten 14 Sage vor Abschluß des Vertrages von der Sicherungsübereignung unterrichtet habe* Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht den Beweisantritt des Beklagten übergangen habe, seine Gehilfen und den Vertreter der Vereinsbank als Zeugen darüber au vernehmen, daß er den Vertreter der Bank, als dieser wegen der Sicherungsübereignung vorgesprochen habe, ausdrücklich darauf hingewiesen habe, die Einrichtungsgegenstände gehörten ihm, er habe sie von 2^^ gekauft} erst eis der Vertreter der Bank ihm den Sicherungs-übereignungsvertrag gezeigt habe, habe er von der Sicherungsübereignung erfahren. Auch diesem Angriff der Revision muß der Erfolg vorsagt bleiben® Das Berufungsgericht brauchte dem Beweisantrag des Beklagten nicht stattzugeben«. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Zeugen könnten über die Vorgänge, die sich im Innern des Beklagten abgespielt hätten, nichts bekunden, sondern nur darüber aus-sagen, was der Beklagte bei dem Besuch des Vertreters der Bank gesagt und wie er sich damals äußerlich verhalten habe. Die hierüber in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen hat das Berufungsgericht aber als wahr unterstellt® Die Ausführung des Berufungsgerichts, es schenke trotzdem der Aussage des Zeugen Glauben, weil der Beklagte die Sicbe- rungeübe^eignung möglicherweise vergessen oder weil er vielleicht auch nur den Überraschten gespielt habe, bewegen 10 « 0(1 sich auf tatrichterlichem Gebiete; sie können daher, da sie lreinc Beweisregeln verletzen und auch nicht gegen Denkgesotse oder Erfahrungssätze verstossen, mit der Revision nicht erfolgreich angegriffen werden. 4o Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, auch die Tatsache, daß Z^^ am 9» September 195? einen Kaufvertrag mit M^p|p geschlossen habe, lasse keine arglistige Täuschung des Zeise erkennen. Einmal stehe nicht fest, daß Z^p|am 1?» Juni 195? bereits vorgehabt habe? diesen Vertrag zu schliessen. Im übrigen liege auch kein Doppelverkauf vor. Hierbei könne dahingestellt blei-ben, ob M^pp berechtigt sei, unter der Firma J, L. Zpp eine eigene Maßschneiderei zu betreiben. Die Revision greift diese Ausführungen mit Hecht an. Das Berufungsgericht hätte die Frage, welche Bedeutung der zwischen Zpppund MppP geschlossene Vertrag vom 9 * September 195? für die Rechtsbeziehungen des zpp| zu dem Beklagten hat, nicht nur unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vevtragsverletzung prüfen müssen. Eine positive Vertragsverletzung würde vorliegen, wenn ft^ppp auf Grund des mit Zpp geschlossenen Vertrages berechtigt wäre, unter dem Namen S|^p eine Maßschneiderei zu betreiben» Die "Firma zpjp hat sich in Nr,VII Satz 1 des Vertrages vom 1?. Juni 195? dem Beklagten gegenüber verpflichtet, unter ihrem Namen keine eigene Maßschneiderei zu eröffnen oder käuflich zu erwerben; diese Verpflichtung entfällt nach Nr»VII Satz 2 des Vertrages nur dann, wenn der Beklagte "aus irgendeinem Grunde seinen Geschäftsund Wohnsitz nach außerhalb nPPPP verlegen würde". Durch diese Bestimmung war Z|^p für den Fall, daß er die Tuchschneiderei nebst Firma und Etablissementsbezeichnung veräußerte, dem Beklagten gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu Tragen, daß der Erwerber in die ibm, Zpp, au^ Gfrund dieser « li Bestimmung dem Beklagten gegenüber obliegende Verpfliehhung eintrebo» Es würde sonst der Fall eintreten können, den Z^p| und der Beklagte ausscliliessen wollten, der Fall nämlich.; daß eine Maßschneiderei in N^P^^ unter dem Namen betrieben würde, obwohl der Beklagte als Maßschneider in tätig ist« Bas Berufungsgericht wird somit su prüfen haben, ob M0/^1 auf Grund des Vertrages vom 9« September 1953 berechtigt ist, eine Maßschneiderei unter dem Nomen Z^p su betreiben; oder ob er durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die dem Z0/0 gegenüber dem Beklagten obliegende Verpflichtung aus Nr VII das Vertrages vom 13. Juni 1953 übernommen hat. Hierbei ist zu beachten, daß zwar als Zeuge ausgesagt hat7 sei- nes Erachtens habe er sich Z^^ gegenüber mündlich verpflichtet, das Geschäftsverhältnis mit dem Beklagten wie bisher weiterzuführen, er aber weiter bekundet hat, dies beziehe sich "nur auf die Bauer des Mietvertrages über die gegenwärtigen Bäume" (Kpppp|^3traße p).. Die in Nr„VII des Vertrages vom 13. Juni 1953 dem Zeiss obliegende Verpflichtung entfällt aber nur dann, wenn der Beklagte "aus irgendeinem Grund seinen Geschäftsund Wohnsitz nach außerhalb verlegen wüi'de"., 5. Bas Berufungsgerioht ist der Auffassung; der Beklagte dürfe seine Aufwendungen für den Erwerb der Pikier-lnascniuc- und der an die B^ppppP Vereinsbank'übereigneten Gegenstände von der Kaufpreisforderung abziehen« Ba diese Aufwendungen 1*510 BM betrügen, bleibe von der Gesamtsumme, die dem Kläger zustehe (6000 + 2«071;70), ein Betrag von 6«561,70 BM übrig, sodaß der Klage in vollem Umfange stattgegeben werden müsse« Bie Revision beanstandet diese Berechnung; sie lasse nicht erkennen; welche Teilbeträge der zwei Forderungen in den zugesprochenen 6000 BM enthalten seien« Biese Rüge 1 st nicht gerechtfertigt, Bas Berufungsgericht 'Berufungsur-ceil 3«38^ hat aus-geführt, dde Klage sei dn erster Id nie auf die Forderung von 6000 TM. und erst ln zweiter Linie auf die Forderung von 2p071?70 TM gestützt. Die Forderung von 2.071?70 MS ist also nur hilfsweise für den Fall geltend gemacht worden, daß die Forderung von 6000 TM nicht begründet ist, und diese Forderung ist nach dor Auffassung des Berufungsgerichts nur deswegen nicht in vollem Umfange begründet? weil die Aufwendungen des Beklagten abzuziehen sind. Bas Berufungsurteil ist daher? auch wenn das Berufungsgericht dies nicht ausdrücklich hervorhebt? so auszulegen? daß der Betrag von 1510 MI von der Hauptforderung von 6000 Bll abzuzichen ist. In den zugesprochenen 6000 TM ist demnach die Hauptforderung mit (6000 - 1510 -0 4.490 TM und die Nebenforderung mit 1510 HH enthalten. • 6. Schließlich rügt die Revision? daß das Berufungsgericht die Widerklage nicht zugelassen habe. Bas Berufungsgericht hat die erst in zweiter Instanz erhobene Widerklage nicht zugelassen? weil der Kläger widersprochen habe und die Zulassung nicht sachdienlich sei; eine Verhandlung über die Widerklage werde eventuell eine Beweisaufnahme nötig machen? die Erledigung des Verfahrens verzögern und damit den W5derbeklagten unbillig belasten. Bie Rüge der Revision ist begründet. Zwar durfte das Berufungsgericht; entgegen den Bedenken der Revision? bei der Untersuchung? ob die Zulassung der Widerklage sachdienlich sei? die Frage erörtern? ob die Zulassung der Widerklage den Rechtsstreit verzögern werde (vgl. BGHZ 17? 124 ff? 126). Es ist aber nicht ersichtlich? wie eine derartige Verzögerung eintre-ten sollte, Ber Beklagte hat mit der Widerklage einen Teilbetrag der Forderung geltend gemacht? mit der er im übrigen hilfsweise aufgerechnet hat. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die zur Aufrechnung gestellte Forderung sei unbegründet. Ba zur Begründung des mit der Widerklage geltend gemachten Teilbetrages der im übrigen zur Aufrechnung gestellten Forderung keine anderen Tatsachen vorgetragen sind als bezüglich der restlichen Forderung? ist nicht I » ersieh blich. Uber welche Tatsachen das Berufungsgericht he'tte Beweis erheben können0 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß das Berufungsurteil mit der birherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden kenn. Es muß daher auf die Revision des Beklagten aufgehoben werden«, Eine abschliessende Entscheidung zur Sache ist noch nicht möglich; da über dio tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs erneut Feststellungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsausführungen getroffen werden müssen. Die Sache mußte daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten dei* Revision, zu übertragen war«, Br .Bfridingcr BroKubn Br,Nörr Br, Haager Bre.Reinicke