BGH · II ZR 343/95 vom 17.02.1997
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
§ 893 Abs. 2 ZPO enthält auch eine Regelung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Da der Beklagte trotz einer mit Ablehnungsandrohung verbundenen Fristsetzung weiterhin die Herausgabe verweigerte, erhob die Klägerin bei dem Landgericht Berlin gemäß § 283 BGB Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 535.427,— DM nebst Zinsen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht im Hinblick auf dessen bereits erstinstanzlich erhobene Rüge, für ihn als nunmehr in den USA wohnhaften amerikanischen Staatsbürger seien Berliner Gerichte "örtlich nicht zuständig", die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte mit der Erwägung verneint, diese lasse sich aus der für die vorliegende Scha-densersatzklage gemäß § 283 BGB allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 893 Abs. 2 ZPO nicht herleiten. Nach § 893 Abs. 2 ZPO ist für eine derartige Klage des Gläubigers auf Leistung des Interesses das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges, bei dem die vorangegangene Klage auf Erfüllung rechtshängig war, - ausschließlich (§ 802 ZPO) - sachlich und örtlich zuständig. Dementsprechend regelt auch § 893 Abs. 2 ZPO mit der inländischen Kompetenzverteilung im Sinne der Eröffnung einer Annexzuständigkeit am Ort des ersten Prozesses zugleich die internationale Zuständigkeit (soweit ersichtlich in veröffentlichter Rspr. ZPO) zugleich Regelungscharakter auch für die internationale Zuständigkeit zugemessen hat (vgl. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich vielmehr, daß der Gesetzgeber für die klageweise Geltendmachung der Interesseforderung "wegen ihres Zusammenhangs mit dem vorausgegangenen Rechtsstreite die ausschließliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts vorgeschrieben" hat (vgl. Es sollte also im Interesse einer geordneten staatlichen Rechtspflege, insbesondere der Prozeßwirtschaftlichkeit, verhindert werden, daß sich ein anderes (deutsches) Gericht als das des Vorprozesses mit der Sache neu befassen muß (Pagenstecher aaO, S. Diese Gründe für eine Zuständigkeitsverknüpfung zwischen Hauptprozeß und anschließendem Annexverfahren im Sinne des § 893 Abs. 2 ZPO treffen nicht nur auf die örtliche und sachliche, sondern auch auf die internationale Zuständigkeit zu. Gegenteiliges läßt sich - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - nicht aus der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 14. Die Anknüpfung des Kammergerichts an das Interesse des nunmehr im Ausland wohnhaften ausländischen Beklagten, die Rechtssache durch sein Heimatgericht entscheiden zu lassen, ist in ihrer Verallgemeinerung ersichtlich unzutreffend; denn sie wäre praktisch auf jeden Rechtsstreit mit Auslandsbezug übertragbar und müßte in derartigen Fällen nahezu stets zu einer Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte führen - eine Konsequenz, die im Gesetz keine Grundlage findet. - wie in § 893 Abs. 2 ZPO - der Gesetzgeber das Bedürfnis nach einem einheitlichen Gerichtsstand für vorrangig hält und dementsprechend den Sachzusammenhang als Grund für die Zuständigkeitsregelung - auch hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit - entscheidend sein läßt. Ob aus der inländischen Kompetenzverteilungsregelung des § 893 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Ausschließlichkeitsbestimmung in § 802 ZPO zugleich eine Ausschließlichkeit der internationalen Zuständigkeit zu folgern ist oder ob dadurch lediglich eine konkurrierende internationale Zuständigkeit eröffnet wird, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. Da nämlich der Vorprozeß vor einem deutschen Gericht stattgefunden hat, ist die deutsche internationale Zuständigkeit gemäß § 893 Abs. 2 ZPO in jedem Fall gegeben, unabhängig davon, welcher der beiden Meinungen man folgt: Im Falle einer Ausschließlichkeitsregelung versteht sich das von selbst; bei Annahme einer lediglich konkurrierenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte darf der Kläger grundsätzlich den Staat wählen, vor dessen Gerichten er seine Ansprüche geltend machen will (zu dem - hier vorliegenden - hinreichenden Inlandsbezug: vgl. Da die Klage mithin zulässig ist, wird sich das Berufungsgericht nunmehr mit den Angriffen der Berufung des Beklagten gegen den vom Landgericht im Umfang des Einkaufswertes der Teppiche zuerkannten Klageanspruch zu befassen haben.