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BGH · II ZR 343/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 343/56

Werden Mitgliederbeiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durch Verschulden eines Gemein-d ehe amten von den Mitgliedern nicht eingezogen, so ist der dadurch entstehende Schaden nicht ein Sigenschaden der Gemeinde, sondern ein Brittschaden der Berufsgenossenschaft, für den ihr die Gemeinde nach § 1026 RVO entschädigungspflichtig ist* hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Hastelski und der Bundesrichter Br* Haidinger, Br* Kuhn, Br* Haager und Br» Reinicke für Recht erkannt % ”Die Gesellschaft gewährt Versicherungsschutz für den Pall, daß die Versicherungsnehmerin (als Dienstherrin) von einem Anderen wegen eines Vermögensschadens auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat rechtlichen Inhalts deshalb verantwortlich gemacht wird, weil ihre Beamten (auch Ehrenbeamte) und Angestellten in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen ihre Obliegenheiten verletzt haben.” Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß durch die nicht rechtzeitige Einzahlung der Beiträge nicht ein Eigenschaden der Klägerin, sondern bei der Berufsgenossenschaft ein Drittschaden entstanden sei, für den die Klägerin nur im Y/ege des Rückgriffs verantwortlich gemacht werden könne. Entschei&ungsgründes Io Die von der Klägerin genommene Versicherung deckt nur die Eigenschäden der Klägerin, nämlich diejenigen Vermögensschäden, die sie erleidet, wenn einer ihrer Beamten oder Angestellten fahrlässig zu ihrem Nachteil handelt» Der Versicherungsschutz erstreckt sich hingegen nicht auf die Schäden, die durch solche Handlungen Dritten zugefügt werden und für die die Klägerin entschädigungspflichtig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die Klägerin für solche Drittschaden auf Grund von privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht wird» Entscheidend ist also, ob der Schaden, der durch eine fahrlässige Handlung eines Beamten oder Angestellten der Klägerin verursacht wird, unmittelbar der Klägerin als Versiche- Hierüber besteht auch zwischen den Parteien keine Meinungsverschiedenheit^ Sie streiten nur darüber, ob der unmittelbare Schaden, der hier dadurch erwachsen ist, daß der Kassierer der Klägerin die vollen Mitgliederbeiträge für 1951 von den Mitgliedern der Berufsgenossenschaft in der klagenden Gemeinde nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist eingezogen hat, die Klägerin oder die Berufsgenossenschaft getroffen hat« Die Klägerin meint, daß sie hierdurch unmittelbar geschädigt worden sei» Sie hätte recht, wenn die Rechtslage so wäre, daß die Klägerin der Berufsgenossenschaft unmittelbar die Summe der Beiträge der zu ihrem Bezirk gehörenden Mitglieder der Berufsgenossenschaft schulden würde und es ihr überlassen wäre, sich dann ihrerseits für diese Aufwendungen an den von ihr nach ihrem Belieben beizutreibenden Mitgliederbeiträgen, die dann ihr geschuldet werden müßten, zu erholen; denn dann würde in der Tat der S chad eia, der dadurch entstanden ist, daß die Beiträge nicht rechtzeitig vor der Verjährung eingezogen wurden, unmittelbar sie selbst und nicht die Berufsgenossenschaft treffen» So ist die Rechtslage in der Tat bei den auf die

Zitierte Normen: § 29 RVO § 989 BWHVO
BeitragVorschriftunmittelbarHVORVOBerufsgenossenschaftBrKlägerinGemeindeSchaden

Volltext der Entscheidung

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Pur das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetzs RVO § 1026 Rechtssatz8
Werden Mitgliederbeiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durch Verschulden eines Gemein-d ehe amten von den Mitgliedern nicht eingezogen, so ist der dadurch entstehende Schaden nicht ein Sigenschaden der Gemeinde, sondern ein Brittschaden der Berufsgenossenschaft, für den ihr die Gemeinde nach § 1026 RVO entschädigungspflichtig ist*
Aktenzeichens II 2R 343/56
Urteil des BGH vom, 5* Mai 1958 - München
II ZR 343/56
/
Verkündet am 5* Mai 1958
Hoffmeister* Justizangestellter,
«
als Ur\undsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt	gesetzlich	vertreten
 durch den *Verwaltungsausscliuß,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Profo Br*
gegen
 die A®HB®-Versicherungs-Aktiengesellschaf t gesetzlich vertreten durch den Vorstand in
 tre
-Prozeßbevollmächtigters
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Prof* Br»
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Hastelski und der Bundesrichter Br* Haidinger, Br* Kuhn, Br* Haager und Br» Reinicke für Recht erkannt %
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 20» September 1956 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die klagende Stadt nahm bei der Beklagten eine Versicherung gegen Vermögensschäden, und zwar nur gegen 'Eigenschäden. Die bis dahin bei der Beklagten bestehende Vermö-gensschaden-Haftpf 1 ichtversicherung bei Drittschaden setzte sie nicht mehr fort«, In § 1 der, AVB ist bestimmt$
wDie ... (Beklagte) gewährt hierdurch auf Grund nachfolgender allgemeiner und etwaiger besonderen Bedingungen Versicherung gegen Vermögensschaden, den der Versicherungsnehmer (Gebietskörperschaft) infolge einer fahrlässigen Handlung erleidet, welche die Beamten (auch Ehrenbeamte) und Angestellten während der Dauer des Versicherungsvertrags im Dienstverhältnis des Versicherungsnehmers zu dessen Nachteil begehen.”
Ziffer A der Erläuterungen zu dem Versicherungsvertrag wurde gestrichen. In ihm hieß es unter Ziff. 1?
”Die Gesellschaft gewährt Versicherungsschutz für den Pall, daß die Versicherungsnehmerin (als Dienstherrin) von einem Anderen wegen eines Vermögensschadens auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat rechtlichen Inhalts deshalb verantwortlich gemacht wird, weil ihre Beamten (auch Ehrenbeamte) und Angestellten in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen ihre Obliegenheiten verletzt haben.”
Fü»r Haftpflichtschäden bei Drittschaden ist die Klägerin durch den Kommunalen Haftpflichtschadenausgleich gedeckt. Im Jahre 1951 zog der Kassierer der Klägerin auf Grund der Hebeliste der Hannoverschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft von den beitragspflichtigen Hnternehmern in der klagenden Gemeinde nur den halben Jahresbeitrag für 1951 ein, weil er irrtümlich annahm, daß die in der Hebeliste berechneten Halbjahresraten die Jahresbeiträge seien. Der Fehler wurde erst nach Ablauf der für den Anspruch auf Beitragsrückstände geltenden zweijährigen Ver-
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jährungsfrist (§ 29 RVO) entdeckt. Die Berufsgenossenschaft verlangt nunmehr von der Klägerin nach § 1026 RVO die Zahlung der nicht eingezogenen#Beiträge in Höhe von 2o964 DM. Die Klägerin hält diesen Schaden für einen von der Vermögensschadenversicherung gedeckten Eigenschaden und begehrt mit der Klage von der Beklagten Befreiung von dieser Verbindlichkeit gegenüber der Berufsgenossenschaft, hilfsweise Zahlung von 2.964 DM. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß durch die nicht rechtzeitige Einzahlung der Beiträge nicht ein Eigenschaden der Klägerin, sondern bei der Berufsgenossenschaft ein Drittschaden entstanden sei, für den die Klägerin nur im Y/ege des Rückgriffs verantwortlich gemacht werden könne. Ein solcher Schaden sei aber durch die Versicherung nicht gedeckt. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgev/iesen«* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter»
Entschei&ungsgründes
 Io
Die von der Klägerin genommene Versicherung deckt nur die Eigenschäden der Klägerin, nämlich diejenigen Vermögensschäden, die sie erleidet, wenn einer ihrer Beamten oder Angestellten fahrlässig zu ihrem Nachteil handelt» Der Versicherungsschutz erstreckt sich hingegen nicht auf die Schäden, die durch solche Handlungen Dritten zugefügt werden und für die die Klägerin entschädigungspflichtig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die Klägerin für solche Drittschaden auf Grund von privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht wird» Entscheidend ist also, ob der Schaden, der durch eine fahrlässige Handlung eines Beamten oder Angestellten der Klägerin verursacht wird, unmittelbar der Klägerin als Versiche-
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rungsnehmerin selbst oder einem Dritten entsteht. Hierüber besteht auch zwischen den Parteien keine Meinungsverschiedenheit^ Sie streiten nur darüber, ob der unmittelbare Schaden, der hier dadurch erwachsen ist, daß der Kassierer der Klägerin die vollen Mitgliederbeiträge für 1951 von den Mitgliedern der Berufsgenossenschaft in der klagenden Gemeinde nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist eingezogen hat, die Klägerin oder die Berufsgenossenschaft getroffen hat«
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Die Klägerin meint, daß sie hierdurch unmittelbar geschädigt worden sei» Sie hätte recht, wenn die Rechtslage so wäre, daß die Klägerin der Berufsgenossenschaft unmittelbar die Summe der Beiträge der zu ihrem Bezirk gehörenden Mitglieder der Berufsgenossenschaft schulden würde und es ihr überlassen wäre, sich dann ihrerseits für diese Aufwendungen an den von ihr nach ihrem Belieben beizutreibenden Mitgliederbeiträgen, die dann ihr geschuldet werden müßten, zu erholen; denn dann würde in der Tat der S chad eia, der dadurch entstanden ist, daß die Beiträge nicht rechtzeitig vor der Verjährung eingezogen wurden, unmittelbar sie selbst und nicht die Berufsgenossenschaft treffen» So ist die Rechtslage in der Tat bei den auf die
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Arbeitgeber entfallenden Beitragsteilen zur Krankenversicherung für die unständigen Beschäftigten, die der Gemein-deverband nach § 455 RVO unmittelbar der Kasse schuldet und die er dann seinerseits gemäß § 454 RVO beitreiben kann..
Die Klägerin will § 1026 RVO dahin auslegen, daß die Rechtslage bei der hier maßgebenden Erhebung der Mitglied erb eiträge zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht anders sei* Dem kann aber nicht gefolgt werden» Gegen diese Auffassung spricht schon die in allen wesentlichen Punkten von § 453 RVO abweichende Passung des § 1026 RVO» Wel~
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che Bedeutung diese Vorschrift hat, läßt sich nur aus ihrem inneren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen über die Erhebung der Mitgliederbeiträge zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erkennen* Hierbei zeigt sich, daß dieses Verfahren grundlegend anders gestaltet ist als bei der Einziehung der Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung unständiger Beschäftigter* Nach § 989 HVO haben die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften die Mittel für ihre Aufwendungen durch Mitgliederbeiträge aufzubringen* Mitglied der Berufsgenossenschaft ist nach § 962 HVO jeder Unternehmer, dessen Betrieb zu den der Berufsgenossenschaft zugewiesenen landwirtschaftlichen Betriebszweigen gehört und in ihrem Bezirk seinen Sitz hat« Nach 5 1019 HVO berechnet der Genossenschaftsvorstand den Beitrag, der auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesamtbestandes entfällt und stellt die, Heberolle auf* Schon diese Vorschriften ergeben unzweideutig, daß die Beiträge der Berufsgenossenschaft von den ihr als Mitglieder angehörenden Unternehmern geschuldet werden, daß also die Gemeinde weder Gläubiger noch Schuldner des Anspruchs auf Zahlung der Beiträge ist* Hiermit stehen auch die Bestimmungen in Einklang, die die Mitwirkung der Gemeinden bei der Erhebung der Beiträge regeln* § 1020 HVO weist den Gemeinden die Aufgabe zu, die Beiträge von den Genossenschaftsmitgliedern ihres Bezirks "einzuziehen" und dann au die Genossenschaft "einzusenden"« Daß die Gemeinden hierbei nicht im eigenen, sondern im Interesse der Berufsgenossenschaft handeln, ergibt § 1020 Abs. 2 HVO, wonach sie für diese Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Uneinzieh-häre Beiträge fallen nach § 1027 HVO nicht den Gemeinden, sondern der Berufsgenossenschaft zur Last, die sie dann im nächsten Jahr auf die Gesamtheit ihrer Mitglieder umlegt«. Betrachtet man nun § 1026 Abs* 1 HVO im Zusammenhang mit diesen Vorschriften, so besagt er nach den zutreffenden
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Ausführungen des Berufungsgerichts nur, daß die Gemeinden die Berufsgenossenschaft in Höhe der Beiträge der Heberolle entschädigen müssen, wenn sie nicht den wirklichen Ausfall der Beiträge, der auf einer Unrichtigkeit der Unternehmerverzeichnisse oder der Heberolle beruht, oder die fruchtlose Zwangsvollstreckung nachweisen» Hiernach normiert diese Vorschrift also lediglich eine Öffentlichrechtliche Entschädigungspflicht der Gemeinden für diese Palle» Dagegen kann ihr nicht, wie die Klägerin meint, deiMnit den angeführten übrigen Vorschriften schlechthin unvereinbare Rechtssatz entnommen werden, daß die Gemeinden der Berufsgenossenschaft schlechthin und unmittelbar die Sonderbeiträge der Heberolle schuldeten und es ihre Sache sei, ob und wie sie sich für diese Zahlungen an den Beiträgen der Genossenschaftsmitglieder erholeno Daraus folgt, daß durch das Unterlassen der Einziehung der vollen Beiträge unmittelbar nicht die Klägerin, sondern die Berufsgenossenschaft als Gläubigerin dieser Ansprüche geschädigt wurde und daß der Klägerin ein eigener Vermögensschaden erst dann entsteht, wenn und soweit sie von der Berufsgenossenschaft gemäß 5 1026 RVO mit Erfolg entschädigungspflichtig gemacht wird» Das bedeutet für das streitige Versicherungs-Verhältnis, daß der Klägerin durch das schadenstiftende Verhalten ihres Kassierers nicht ein von der Versicherung gedeckter immittelbarer Eigenschaden, sondern ein nicht gedeckter Drittschaden entstanden ist, und daß sie deshalb für die ihr hieraus erwachsene öffentlichrechtliche Entschädigungspflicht von der Beklagten keinen Versicherungsschutz verlangen kann«.
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Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen«,
Pr«, Hastelski	Pr«,	Haidinger	Pr«,	Kuhn
 Pr« Haager	Pr*	Reinicke
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