Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br» Haidinger, Br, Fischer, Br. Hürr," Br., Haager und Liesecke für Recht erkannt? Mit Recht sieht das Berufungsgericht die Rechtsgrundlage der vertraglichen Schadensersatzpflicht der Beklagten in § 12 Abs 9 KVO« Hiernach haftet der Unternehmer für die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Verwendung der im Frachtbrief bezeichneten und ihm beigegebenen Papiere wie ein Spediteur« Frachtbrief und Warenbegleitschein waren, wie außer Streit ist, der Beklagten von der Klägerin übergeben worden« Jedoch waren im Frachtbrief die Begleitpapiere von der Klägerin nicht vermerkt worden* Der Meinung der Revision, aus diesem Grunde entfalle die Haftung der Be- ✓ klagten, kann nicht gefolgt werden« Hach § 11 Abs 1 g, § 12 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 sind vom Absender im Frachtbrief die Begleitpapiere zu bezeichnen« Das Unterlassen der Bezeichnung stellt eine Vertragsverletzung des Absenders dar, * Ist der Unternehmer nicht imstande, hei der Kontrolle die ihm vom Absender übergebenen Begleitpapiere vorzulegen., so ist dies dem Verlust der Papiere gleichzusetzen, wenn hieraus nicht wieder gutzu demachende Polgen entstehen« Bas Pehlen der Warenbegleitscheine bei der Kontrolle hat unstreitig zur Beschlagnahme geführt (Beschlagnahmeprotokoll vom 22o Juli 1954) Bas Pehlen beruht„ wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, auf einem Verschulden der Angestellten und für das die Beklagte nach Bie Ausschlußklausel des § 34 Abs 1 b KVO bei Beschlagnahmeschäden gilt nicht für die nach Speditionsrecht zu beurteilende Haftung des Unternehmers für schuldhafte Vertragsverletzungen nach § 12 Abs 9 KV0y sondern nur für dessen frachtrechtliche Haftung nach §§ 29 ff KVO«, Bies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1« Bezember 1955 Ebenso wie das Berufungsgericht verkennt die Eevisicn, daß der Haftungstatbestand des § 12 Abs 9 KVO (desgleichen wie der des § 65 Abs 2 EVO) selbständig neben den Haftungsnormen der §§ 29 ff KVO (§§ 82 f EVO) steht und daher durch die Ausschlußklausel des § 34 KVO nicht berührt wird«, Es bedarf daher keiner Untersuchung der Präge, ob der Haftungsausschluß des § 34 Abs 1 b KVO dann nicht zu dem Zuge kommt, wenn der Unternehmer die Beschlagnahme schuldhaft verursacht hat«, Haftungsausschluß nach § 34 Abs 1 b KVO dann gegen Treu und Glauben verstößt; wenn ein leitender Angestellter des Spediteurs (dies war nach dem Vortrag der Beklagten der Angestell- | te Geldmacher) gröblich die Sorgfaltspflichten eines ordent-liehen Kaufmanns verletzt (so BGHZ 20; 164 für den Pall der Haftungsbegrenzung nach § 54 Abs a Nr 2 ABSp)«, Schließlich braucht auch nicht geprüft zu werden, ob eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen gegeben ist, da der Klageanspruch schon wegen Vertragsverletzung begründet istc Eer Reviseonsangriff, der sich gegen die Verneinung des Miuverschuldens der Klägerin (§ 254 BGB) im angefochtenen Urteil richtet, ist schon deshalb unbegründet, weil das Pehlen des Vermerks über die Begleitpapiere im Prachtbrief für den entstandenen Schaden nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht ursächlich war.
Für das Nachschlagewerk1. Nicht für die Amtliche Sammlung! 2395 035 Gesetz* KraftVerkehrsOrdnung (KVO) für den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen § 12 Abs 9 Rechtssatzs Hat der Absender im Frachtbrief die Begleitpapiere nicht bezeichnet, so entfällt grundsätzlich die Haftung des Unternehmers für die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Verwendung der Papiere- Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fehlen des Vermerks im Frachtbrief für den Verlust oder die unriohtige Verwendung nicht ursäohlich war» Aktenzeichen? I]*ZR 343/55 Urt„ des BGH v, 4« Juli 195V IG Dortmund OLG Hamm Verkündet laut Protokoll am 4« Juli 1951' Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Bechtsstrelt i, Kraftwagen -Spedition, in iraöe, Ecke B^(p3traße, der Firma Heinrich Ii H(_____________ Beklagten und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br0 gegen dj^JPirma Friedrich W^^P-Fabrik in Straße, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br, hau der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br» Haidinger, Br, Fischer, Br. Hürr," Br., Haager und Liesecke für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 18» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Oktober 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Juli 1954 wurde die Beklagte von der Klägerin mit der Versendung von 4 Kisten mit Magneten nach West-Berlin beauftragt« Vorher hatte die Beklagte schon mehrere Transporte für die Klägerin ausgeführto Am 21, Juli 1954 erhielt sie von der Klägerin die Sendung mit Frachtbrief und Warenbegleitscheineno Pie Beigabe der Begleitscheine war im Frachtbrief nicht vermerkt« Per Angestellte der Beklagten händigte dem Fshrer den Frachtbrief vor der Abfahrt aus0 Pie Begleitpapiere blieben in Portmund liegen e Am Kontrollpunkt in Marienborn wurden die Kisten am 22o Juli 1954 von sowjetzonalen Beamten beschlagnahmt0 Mehre re Stunden später legte der Inhaber der Beklagten der Sowjet zonalen Kontrollstelle die Warenbegleitscheine vor* Pie Aufhebung der Beschlagnahme wurde jedoch äbgelehnt, Pie Klägerin verlangt von der Beklagten "Ersatz ihres Schadens von 5761-20 PM ^Rechnungsbetrag der Ware und Wert der Verpackung) nebst Zinsen« Pie Beklagte ist der Auffassung, sie hafte vertraglich nicht für die Folgen des Fehlens der Warenbegleitscheine an der Kontrollstelle, da die Warenbegleitscheine im Frachtbrief nioht bezeichnet gewesen seien« Jedenfalls sei ihre Haftung für BeschlagnahmeSchäden ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Verschulden treffe, durch § 34 Abs 1 b der Kraftverkehrsordnung (KVO) ausgeschlossen.. Mindestens liege ein ursächliches Mitverschulden der Klägerin vor, da sie ihre Pflicht, die Warenbegleitscheine im Frachtbrief zu bezeichnen, verletzt habe« Auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung komme nicht in Frage« Pas Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt« Pas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-abweisungsantrag weiter,. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe^ Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus. daß zwischen den Parteien ein Frachtvertrag, und zwar ein Vertrag über die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (§ '! GüKG) geschlossen v/orden ist« Ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, daß die KVO nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (§ 106 Abs 2 aF) kraft Gesetzes auf da3 Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, bedarf keiner Entscheidung, da sich die Parteien den Bestimmungen der KVO unterworfen haben« Bei der Stellung der Parteien im Wirtschaftsleben wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteile vom 27, Mai 1957 II ZR 291? 519•55) eine Unterwerfung nur dann nicht anzunehmen, wenn die Parteien die Anwendbarkeit der KVO ausdrücklich ausgeschlossen hätten, was unstreitig nicht der Fall ist« Mit Recht sieht das Berufungsgericht die Rechtsgrundlage der vertraglichen Schadensersatzpflicht der Beklagten in § 12 Abs 9 KVO« Hiernach haftet der Unternehmer für die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Verwendung der im Frachtbrief bezeichneten und ihm beigegebenen Papiere wie ein Spediteur« Frachtbrief und Warenbegleitschein waren, wie außer Streit ist, der Beklagten von der Klägerin übergeben worden« Jedoch waren im Frachtbrief die Begleitpapiere von der Klägerin nicht vermerkt worden* Der Meinung ?! der Revision, aus diesem Grunde entfalle die Haftung der Be- ✓ klagten, kann nicht gefolgt werden« Hach § 11 Abs 1 g, § 12 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 sind vom Absender im Frachtbrief die Begleitpapiere zu bezeichnen« Das Unterlassen der Bezeichnung stellt eine Vertragsverletzung des Absenders dar, * % die zu dem Schadensersatz verpflichtet (§ 15 KVO), Anderseits hat der Unternehmer die ihm übergebenen Begleitpapiere sorgfältig zu verwahren und vertragsgemäß zu verwenden, auch wenn sie im Prachtbrief nicht vermerkt sind, Mur so erfüllt der Unternehmer, der nach § 12 Abs 9 KVO wie ein Spediteur haftet, die ihm nach §§ 407 Abs 2, 590, 408 Abs 1 HGB obliegende Sorgfaltspflicht* Gegenüber dieser wesentlichen Pflicht des Unternehmers, deren genaueste Beobachtung für die Vertragserfüllung von erheblicher Bedeutung ist und deren schuldhafte Verletzung nach den die Sicherheit des Verkehrs und die Redlichkeit der Vertragsbeziehungen beherrschenden Grundsätzen zur Schadensersatzpflicht führt; kommt dem in § 12 Abs 9 als weitere Haftungsvoraussetzong vorgeschriebenen Vermerk der Begleitpapiere im Prachtbrief nur die Bedeutung einer BeweisVermutung zut Pehlt der Vermerk, so-entfällt grundsätzlich die Haftung des Unternehmers, es sei denn, daß das Pehlen des Vermerkes nach den Umständen des Einzelfalles für den Verlust oder die unrichtige Verwendung der Begleitpapiere nicht ursächlich war (teilw* abw» Guelde• Das Recht des Güterkraftverkehrs; 2* Teil, KVO 5 '2 Anm 9i Pinger § 65 Anm 12 EVO für das Eisenbahnfracht recht; * Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Pehlen des Vermerks habe im vorliegenden Pall auch nicht mittelbar zur Beschlagnahme der Sendung beigetragen, da die Annahme der Beklagten abwegig sei7 hätte die Begleitpapiere nicht vergessen, wenn sie im Prachtbrief aufgeführt worden wären; denn dieser habe gewußt, daß die Mitnahme der Begleitpapiere erforderlich sei5 die Unvollständigkeit des Prachtbrief es sei ohne Einfluß auf sein Verhalten gewesen» Die Meinung der Revision, bei Vermerk im Frachtbrief wäre die Möglichkeit, daß der Warenbegleitschein der Sendung nicht mitgegeben wurde, wesentlich geringer gewesen, enthält einen unzulässigen Angriff gegen die vom Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO vorgenommene tatsächliche Würdigung* Das Pehlen des Vermerks schließt daher im vorliegenden Palle •• 5 • f die Haftung de?: Beklagten nicht bub» Ist der Unternehmer nicht imstande, hei der Kontrolle die ihm vom Absender übergebenen Begleitpapiere vorzulegen., so ist dies dem Verlust der Papiere gleichzusetzen, wenn hieraus nicht wieder gutzu demachende Polgen entstehen« Bas Pehlen der Warenbegleitscheine bei der Kontrolle hat unstreitig zur Beschlagnahme geführt (Beschlagnahmeprotokoll vom 22o Juli 1954) Bas Pehlen beruht„ wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, auf einem Verschulden der Angestellten und für das die Beklagte nach § 278 BGB einzustehen hat« Bie Ausschlußklausel des § 34 Abs 1 b KVO bei Beschlagnahmeschäden gilt nicht für die nach Speditionsrecht zu beurteilende Haftung des Unternehmers für schuldhafte Vertragsverletzungen nach § 12 Abs 9 KV0y sondern nur für dessen frachtrechtliche Haftung nach §§ 29 ff KVO«, Bies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1« Bezember 1955 % II ZE 24/'54 (VE 1956. 31 MDE 1956, 408) näher dargelegt. Ebenso wie das Berufungsgericht verkennt die Eevisicn, daß der Haftungstatbestand des § 12 Abs 9 KVO (desgleichen wie der des § 65 Abs 2 EVO) selbständig neben den Haftungsnormen der §§ 29 ff KVO (§§ 82 f EVO) steht und daher durch die Ausschlußklausel des § 34 KVO nicht berührt wird«, Es bedarf daher keiner Untersuchung der Präge, ob der Haftungsausschluß des § 34 Abs 1 b KVO dann nicht zu dem Zuge kommt, wenn der Unternehmer die Beschlagnahme schuldhaft verursacht hat«, Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die Berufung auf den * r Haftungsausschluß nach § 34 Abs 1 b KVO dann gegen Treu und Glauben verstößt; wenn ein leitender Angestellter des Spediteurs (dies war nach dem Vortrag der Beklagten der Angestell- | te Geldmacher) gröblich die Sorgfaltspflichten eines ordent-liehen Kaufmanns verletzt (so BGHZ 20; 164 für den Pall der Haftungsbegrenzung nach § 54 Abs a Nr 2 ABSp)«, »* 6 ■ Schließlich braucht auch nicht geprüft zu werden, ob eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen gegeben ist, da der Klageanspruch schon wegen Vertragsverletzung begründet istc Eer Reviseonsangriff, der sich gegen die Verneinung des Miuverschuldens der Klägerin (§ 254 BGB) im angefochtenen Urteil richtet, ist schon deshalb unbegründet, weil das Pehlen des Vermerks über die Begleitpapiere im Prachtbrief für den entstandenen Schaden nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht ursächlich war. Da sich das angefochtene Urteil als im Ergebnis zutreffend erwie'sen hat, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«, Br o Haidinger Br * Fischer Br.,NÖrr Br «Haager Liesecke