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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteRöhrichtHenzeKurzwellyRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IIZR 342/99
vom 9. Juli 2001 in dem Rechtsstreit
 Dr. Klaus
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Gabriel Sl Reinhard Johann
KGaA, vertreten durch den Aufsichtsrat Franz NflHHI Dr. Wolfgang
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte!
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■4 UKO S67/97-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
 Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 750.000,00 DM
Röhricht
 Henze	Goette
 Kurzwelly
Münke