Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IIZR 342/99 vom 9. Juli 2001 in dem Rechtsstreit Dr. Klaus Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Gabriel Sl Reinhard Johann KGaA, vertreten durch den Aufsichtsrat Franz NflHHI Dr. Wolfgang Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte! lundl oce? huiotdtiUc </.. 4T.09 4999 LG ÄuCÖkc/ i,. v/a J*. *997 23 U /y /<■', r’ ■4 UKO S67/97- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1999 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 750.000,00 DM Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke