BGH · II ZR 342/56
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Januar 1953 einen endgültigen Auseinandersetzungsvertrago Die Beklagte erhielt unter Verzicht auf weitere Ansprüche gegen den Kläger eine Abfindung für ihre Einlage. Der Kläger hat behauptet, er habe nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages vom 15« Januar 1953 festgestellt, daß die Beklagte den hohen Gewinn, den der Betrieb nach den Feststellungen des Finanzamts abgeworfen habe, sich angeeignet habe. 514,94 DM zu gering verbucht, Sie habe sich ferner unter Anfertigung unrichtiger eigener Belege Ersatz für Aufwendungen für ihre Geschäftsführertätigkeit vergütet, die nicht entstanden seien, Endlich habe sie unbefugt Privatentnahmen gemacht und durch ihren Sohn heimlich Waren aus dem Lager entwenden lassen. Sie hat eingeräumt, Falschbuchungen vorgenomen zu haben, hat jedoch dazu geltend gemacht, daß sie dies auf Veranlassung und im Einverständnis mit dem Kläger getan habe, zu dem größten Teil deshalb, um Schwierigkeiten bei der Einreihung als Großhandelsbetrieb zu umgehen und um außerdem den Umsatz von Trinkhallen wegen der die sie im Einverständnis mit dem Kläger gemacht habe, sei in den Büchern ordnungsgemäß vermerkte Sie habe den Kläger auf das Bestehen weiterer Steuerschulden aufmerksam gemacht» Zudem seien noch weitere nicht gebuchte Außenstände vorhanden gewesen* Eine Zahlung an einen Gläubiger sei ebenfalls nicht verbucht gewesen* Verluste seien durch unwirtschaftliche Maßnahmen des Klägers entstanden? daß der Kläger und seine Ehefrau zu dem eigenen Verbrauch und zu dem eigenen Verkauf Waren dem Lager' entnommen hatten* Bei den PestStellungen des Finanzamts handle es sich um utopische Schätzungen» Sie habe si4e nur unter dem Druck eines SteuerstrafVerfahrens anerkannt und habe dabei auf die Unrichtigkeit dieser Festst ellung en hingewlesen* Der Kläger hat Berufung eingelegt * In der Berufungsinstanz hat er mit Schriftsatz vom 5* März 1954 den Auseinandersetzungsvertrag angefochten, da die Beklagte ihn,, wie er erst im Herbst 1953 ersehen habe, bei Abschluß des Vertrages arglistig getäuscht habe, indem sie ihm ihre umfangreichen Unterschlagungen, die völlige Unzuverlässigkeit ihrer Bücher und die wirkliche Höhe der Schulden verschwiegen habe» Außer dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an ihn hat er hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an* die aus den Parteien bestehende Gesellschaft einen Betrag von 10*000 DM zu be-zahlen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurüekgewiesen* Hit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit seiner Klage nicht mit einem Teilbetrag von 6*100 DM stattgegeben wurde während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt* lo) In dem endgültigen Auseinandero et zungsvertrag vom 15» Januar 1953 hatten beide Parteien erklärt, nach Unterzeichnung des Vertrages keine Ansprüche gegeneinander zu stellen» Das Berufungsgericht sieht darin einen erschöpfenden Verzicht auf alle im Zusammenhang mit dem früheren Gesellschaftsverhältnis etwa-..entstandenen weiteren Ansprüche, auch soweit sie sich aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen Unterschlagung durch die Beklagte begründen lassen sollten* Bä der Kläger die Voraussetzungen für die Anfechtung dieses Vertrages nicht bewiesen habe, seien seine etwaigen aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührenden Ansprüche durch den vertraglichen Verzicht erledigt» Hach Auffassung der Revision setzt sich das Berufungsgericht damit* daß es den Vertrag als wirksam betrachtet,, unter Verstoß gegen § 128 ZPO mit dem Vorbringen der Parteien in Widerspruche Diese Ansicht trifft nicht zu* Die Beklagte hat in der ersten Instanz diesen Vertrag wegen Drohung (GA 79) angefochten* um ihre Widerklage zu begründen. 285 veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts und auf die Ansicht von Baumbach-hauterbach (ZPO Grundzüge § 128 An. 3 c) meint die' Revision* mit ihren Anfechtungserklärungen hätten beide Parteien zu dem Ausdruck gebracht* daß sie den Vertrag als nichtig ansähen. eine Partei sei Eigentümerin einer Sache oder es sei ein Kauf zwischen den Parteien abgeschlossen» Rechtsbegriffe oder Rechtsverhältnisse können aber nur dann als inhaltlich tatsächliches Vorbringen angesehen werden, wenn sie einfach und allgemein bekannt sind* Kur in diesem Pall ist die Einführung eines Rechtsbegriffs seiner Zerlegung in die einzelnen tatsächlichen Momente gleichzuachten9 so daß ein Geständnis das Gericht hindert, die Wahrheit eines solchen Vorbringens zu prüfen» Handelt es sich jedoch um einen schwierigen Rechtsbegriff, oder ist die Zusammenfassung eines Tatsachenkomplexes als Rechtsverhältnis zweifelhaft, dann wird das Gericht durch ein Zugeständnis des Gegners nicht gebundene Es muß auf die Tatsachen zurückgreifen und ihre rechtliche Einordnung selbst vornehmen (RGZ 35, 409, 411; RG JW 1899? ‘768; Stein-Jonas § 282 Aim. II 2 a; § 288 Aam. II 1 a; Wieezorek, ZPO § 288 Anmo A II b 2)» Mach diesen in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Grundsätzen kann nicht davon gesprochen werden, die Rechtsfrage, ob ein Vertrag gegen die guten Sitten verstoße und deshalb nichtig sei, sei einfach, so daß der dahingehende übereinstimmende Parteivortrag eine unstreitige Tatsachenbehauptung darstelle, die das Gericht an der eigenen Prüfung hindere» Soweit aus RG JW 1912, 235 eine andere Auffassung des Reichsgerichts entnommen werden könnte, wird daran nicht fest geh alten (vgl. Es erscheint auch nicht angängig, eine übereinstimmende Rechtsansicht der Parteien deshalb als für das Gericht bindend zu bezeichnen,.weil die Streitteile nach dem Verhandlungsgrundsatz über den Streitstoff verfügen könnten, eine Auffassung,. nicht aber auf die rechtlichen Grundlagen dieses Anspruches« Auch aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1912? daß darin ein durch Antrag und Annahme dieses Antrages zustande gekommener Vertrag über die rückwirkende Aufhebung des Auseinandersetzungsvertrages zu sehen wäre« In der Erklärung? die Beseitigung des Vergleichs vom 15, Januar 1953p’ bei Anfechtung wie Aufhebungsvertrag mit rückwirkender Kraft das gleiche«, Eine Anfechtungserklärung hat jedoch in der Regel nicht den Zweck? ren wegen einer Verfehlung des Gegnern keine Kundgabe des Einverständnisses Mit der Erklärung des zuerst Anfechtenden 'dar, Jedenfalls dann nicht«, v/enn die Begründung der ersten Anfechtung ausdrücklich '.in Abrede gestellt wird«-Man mag bei einer Kündigung eines Vertragsverhältnisses« der der Gegner nicht widerspricht, davon sprechen können, der Gegner habe sich dem Willen des Kündigenden gefügt und deshalb sei Y/illensübereinstimmung zwischen beiden Parteien über Beendigung des Rechtsverhältnisses erzielt worden«, V/enn aber eine Partei aus eigenem Recht rückwirkende Beseitigung des Vertragsverhältnisses erstrebt, die andere darauf dieses Recht zurückweist und ihrerseits sich vom Vertrage aus eigenem Recht lossagt, besteht eine solche V/illcnsüb er ein Stimmung nicht (vgl* RG JW 14, 865; RG SeuffArch 79 Hr, 4)» Pie Beklagte hat freilich, worauf sich die Revision auch beruft,’ im ersten Rechtszuge erklärt, sie wolle sich nicht auf den vom Kläger im Vergleich ausgesprochenen Verzicht auf weitere Ansprüche berufen. Offenbar hat auch sie jedoch nicht damit' zu dem Ausdruck bringen wollenr sie wolle eine einverständliche Aufhebung des Vertrages vom 15« Januar 1953 herbeiführen. Penn sie schließt unmittelbar an ihre Erklärung die Anfechtung an, die überflüssig wäre, wenn sie der Auffassung war, der Vertrag sei durch übereinstimmende Erklärung der Parteien bereits aufgehobene Überdies hat die Beklagte ihre Erklärung in zweiter Instanz nicht aufrechterhalten, vielmehr ausdrücklich den Vertrag als fortbestehend und«Wirksam bezeichnet«, Somit hätte sie einen Antrag auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu einem Zeitpunkt widerrufen, zu dem ihn der Kläger noch nicht angenommen hatteo Pie Erklärung der .Beklagten im 'ersten Rechtszug, sie wolle sich nicht auf den Verzicht des Klägers in dem Auseinandersetzungsvertrag berufen, hinderte sie auch unter dem Gesichtspunkt einer einseitigen Verzichtserklärung schon deshalb nicht an einer anderen Stellungnahme, weil sie nur unter der Be- dingung abgegeben wurde, daß auch die Beklagte nicht an ihrem in dieser Vereinbarung ausgesprochenen Verzicht fest-gehalten werde» Weder nach materiellrechtliehen Grundsätzen noch aus verfahrensrechtlichen Gründen kann deshalb der Auseinandersetzungsvertrag im Hinblick auf die Erklärung der Parteien im Prozeß als hinfällig betrachtet werden» 2c) Es erhebt sich daher die weitere-Präge, ob der Kläger den Vertrag vom 15c Januar 1953 wirksam angefochten hate Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts war'er sich beim Abschluß' des Vertrages mindestens darüber im klaren, daß die Buchführung der Parteien schwerwiegende Fehler enthielt, daß von dem S teuerhelf er Weber der Verdacht heimlicher Geldentnahme geäußert wurde und daß weder eine Bilanz nocheine zuverlässige Aufstellung der Verbindlichkeiten Vorlage Per Kläger hatte selbst behauptet, sein 3teuerhelfer habe ihm erklärt, "einer der beiden Teilhaber müsse erhebliche Gelder aus dem .Betrieb herausgezogen haben, welche buchmäßig noch vorhanden seien"» Bach Ansicht des Berufungsgerichts konnte unter diesen Umständen die Erklärung, "keine Ansprüche mehr" gegen die Beklagtezu stellen, nur als inhaltlich erschöpfender Verzicht auf alle im Zusammenhang mit dem früheren Gesellschaftsverhältnis etwa entstandenen weiteren Ansprüche aufgefaßt werden, auch soweit sie sich gleichzeitig aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründen lassen sollten» Biesen Vertrag hat der Kläger mit der Begründung an-* gefoohten, er sei von der Beklagten bei VertragsSchluß getäuscht worden» Die Anfechtung ist jedoch nicht begründet» Bas Berufungsgericht hat einen Bachweis für eine derartige Täuschung nicht als erwiesen angesehen» Bas Berufungsgericht hat dabei, was die Revision bei ihren Rügen nicht genügend beachtet, auseinandergehalten, daß die Täuschung -‘einmal darin liegen kann,- daß die Beklagte aus steuerlichen Gesichtspunkten oder a* 3» zur Ersparnis von Sozial- überhöht seien» Die Erzielung eines Gewinns und Entwendungen- der Beklagten hätten sich nicht feststellen lassen» Es erscheine durchaus möglich, daß der Betrieb der Parteien ohne - jeglichen Gewinn oder sogar mit Verlust gearbeitet habe? daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe, ist nicht begründet» Soweit der Kläger? daß dem Kläger keinerlei Umstände bekannt waren., die den zwingenden Schluß auf die unbefugte Entnahme von Geldern durch die Beklagte zuließenc Dieses Vorbringen ist nicht erheblich? sei nicht vernommen worden* Das Berufungsgericht hätte in diesem Ball den von diesem Zeugen geschätzten Gewinn zugrunde legen müssen«, Soweit der Kläger damit einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen R(^ stellen wollte? Da somit die Feststellung des Berufungsgerichts-ein Beweis für Unterschlagungen durch die Beklagte sei nicht erbracht, in verfahrensrechtlicber Hinsicht nicht zu beanstanden ist, fehlt es schon deshalb an den Voraussetzungen für eine Täuschung des Klägers* Soweit die Anfechtung des Auseinandersetzungsvertrages auf diesen Sachverhalt gestützt wird, ist sie daher mit Recht vom Berufungsgericht als unwirksam betrachtet worden. Was äen Vorwurf der Falsohbuchungen anlangt, so war sich der Kläger bei Abschluß des Vertrages darüber im klaren, daß die Buchführung der Beklagten schwerwiegende Fehler enthielt und daß weder eine Bilanz noch eine zuverlässige Aufstellung der Verbindlichkeiten Vorlage Trotzdem hat er auf alle im Zusammenhang mit dem früheren Gesell schaftsverhältnis etwa entstandenen weiteren Ansprüche verzichtete Darunter ’würden auch Ansprüche auf Schadenersatz .wegen dieser schlechten Buchführung fallen, die damit begründet sein konnten, daß den Klager infolge dieser Verletzung der Gesellschaftterpfliehten durch die Beklagte z* B, steuerliche Nachteile, wie Säinnniszuschläge oder Steuerstrafen, treffen würden* Aus dem Zusaanmenhang des Berufungsurteils ist 2U entnehmen, daß das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die Kenntnis schwerwiegender Buchungsfehler und das Fehlen einer Bilanz und einer zuverlässigen Aufstellung feststellen wollte, daß der Kläger mit Falschbuchungen in dem Umfang, wie er sie behauptet hat, gerechnet habe. und Erfahrungssätze gesehen werdens zu demal der Kläger einmal hatte erklären lassen (Schriftsatz vom 20» Aug» 1954 - Blr 5 GA 134)<; die Anfechtungserklärung beziehe sich nicht darauf, daß Falschbuchungen vorgenommen seien, sondern daß effektiv erhebliche Beträge dem Geschäft durch die Beklagte entzogen worden seien« Es war auch nicht Sache der Beklagten, zu beweisen, daß der Kläger Kenntnis von ihren Falschbuchungen hatte, denn der Kläger hat sämtliche Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung zu beweisen, also auch die Tatsache, daß er von der Art der Buchführung durch die Beklagte keine Kenntnis hatte» Die Tatsache, daß es sich um den Beweis einer negativen Tatsache handelt, führt zu keiner Umkehrung der Beweislast« Der mit einem solchen Beweis durch den Kläger verbundenen Schwierigkeit ist dadurch Rechnung zu tragen, daß die Beklagte sich nicht mit einem einfachen Bestreiten der Behauptung des beweispflichtigen Klägers über die Uichtkenntnis der Falschbuchungen begnügen darf, sondern daß sie diese Behauptung substantiiert bestreiten und darlegen muß, aus welchen Gründen der Kläger Kenntnis von den Falschbuchungen hatte» Demgegenüber hätte der Kläger beweisen müssen, daß diese Gegendarstellung der Beklagten unrichtig ist (BGH WM 1958, 777)° Die Beklagte ist ihrer Pflicht zu dem substantiierten Bestreiten nachgekommen, indem sie im einzelnen die Umstände vorgetragen hat, aus denen sich die Kenntnis des Klägers ergibt» Sie hat vorgetragen, der Kläger habe ihr einmal vorgeschlagen, im geschäftlichen Interesse derartige Buchungsmanipulationen vorzunehmenc Der Kläger hatte selbst eingeräumt, daß in ganz geringem Umfang ein ,,ohne-Rechnung-Geschäft,, durchgeführt worden sei»' Den demnach zu führenden Beweis für die Unrichtigkeit der Darstellung der Beklagten hat der Kläger nicht erbracht« Die Revision rügt in diesem Zusammenhang die Qbergehung des Antrags auf Vernehmung des Zeu- GA 102s 103)o Das in das Wissen dieses Zeugen gestellte Vorbringen war in diesem Zusammenhang nicht erhebliche, da der Zeuge dafür benannt wurde, daß von der Entnahme von Geld, also von Unterschlagungen beim Abschluß des Auseinandersetzungs-Vertrages nichts bekannt war« Hier handelt es sich dagegen um Differenzen in der Buchführung, die, wie bereits dargelegt, nicht gleichbedeutend sind mit Unterschlagung der nicht ordnungsgemäß verbuchten Gelder« Das gleiche gilt von der vom ICläger beantragten Parteivernehmung (GA 102)• Das Berufungsgericht hatte weiteres Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30« August 1956 (Bio 2, GA 261) zu dem Nachweis dafür, daß ihm die unrichtige Buchführung der Beklagten nicht bekannt gewesen sei, als verspätet zurückgewiesen 0 Die Revision meint, diese Behauptung sei schon früher dadurch in den Prozeß eingeführt worden, daß sie im Strafverfahren eingehend erörtert worden und die Strafakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien« Diese summarische Bezugnahme des Klägers auf die Strafakten, die sich allein aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, kann einen substantiierten Beweisantrag nicht ersetzen« Zudem würde durch die aus den Strafakten zu entnehmende Behauptung die Anfechtung des Auseinandersetzungsvertrages nicht begründet« Es handelt sich um die Falschbuchung eines Betrages von 1«8Q0 DM« Wenn der Kläger in Unkenntnis dieser Tatsache den Auseinandersetzungsvertrag geschlossen hat, so ist trotzdem ein Irrtum über eine Falschbuchung von einem derart geringen Umfang nicht kausal für den in dem Vertrag ausgesprochenen . Bei der Beweiswürdigung, ob der Kläger Kenntnis von den Falschbucliungen hatte, hat das Berufungsgericht die Einmal hat das Berufungsgericht hierbei den Umstand berücksichtigt, daß der Kläger dem Stand des Verfahrens angepaßt, über den Umfang seiner Kenntnis bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages widerspruchsvolle Behauptungen aufgestellt hato Diese und mehrere andere Erwägungen, die das Berufungsgericht als Beweisanzeichen für die Unglaubwürdigkeit des Klägers verwertet hat, hat die Revision nicht, angegriffen. Sie wendet sich lediglich gegen ein einzelnes Argument, nämlich die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Prozeß behauptet, niemals Privatentnahmen gemacht zu haben* Das Berufungsgericht hat dagegen festgestellt, der Kläger habe Entnahmen für private Zwecke gemacht* Die Revision weist demgegenüber auf das Vorbringen in der Klageschrift hin, der Kläger habe für sämtliche Entnahmen einen Beleg angefertigt * Mit diesem Vorbringen steht das Berufungsurteil nicht im 'Widerspruch. daß die Beklagte in der UnterwerfungsVerhandlung den .Buch-und Betriebsprüfun'gsbericht als richtig anerkannt und' dadurch dem Kläger eine außerordentliche Steuerlast auferlegt habe o' Der Kläger hatte bisher seine Schadenersatzansprüche in erster Linie damit begründet., die Beklagte habe Gelder unterschlagen oder veruntreut (Schriftsatz vom 20c Auge 1954- - Bl» 3 GA 132) , also Verfehlungen vor Abschluß des AuseinandersetzungsVertrages begangene Er hat dabei ausgeführt, er verlange in erster Linie nicht Schadenersatz wegen der "Falsehbuchungen der Beklagten (wie Steuerstrafen, Säumniszuschläge pp)f’» Selbst wenn man diese Darstellung so verstehen sollte, daß er auch unter diesem letzteren Gesichtspunkt Schadenersatz verlange, so handelt es sich dabei um die Anknüpfung an Vorgänge, die vor der Auseinandersetzung liegen» Demgegenüber liegt ein anderer Sachverhalt vor, wenn die Revision den Schadenersatzanspruch jetzt auf das, wie die Revision wohl ausführen will, den Kläger bindende Anerkenntnis der Betriebsprüfung stützen willo Die darin liegende Klagänderung ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässig» Schon deshalb kann dieses Vorbringen der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob eine derartige Erklärung den Kläger verpflichtete, und ob dem Kläger dadurch insoweit ein Schaden entstanden ist, daß er zu Unrecht Steuern zahlen mußte»