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BGH · II ZR 342/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 342/53

Januar 1934 wurde die Gewinnverteilung dahin geändert, daß nur ein Gewinn in Höhe von 6 # des Stammkapitals im Verhältnis des Nennwerts der Geschäftsanteile verteilt werden sollte, während vom weitergehenden Gewinn 70 #, Sch^H^fe Auf Grund der Dividendenabgabeverordnung (DAV) berichtigte die Beklagte ihr Stammkapital durch einstimmigen Beschluß ihrer ,, Gesellschafter vom 8. Die Gesellschafter gingen übereinstimmend davon aus, daß das Stimm- und Gewinnrecht der al-ten Geschäftsanteile durch die Kapitalberichtigung nicht geändert werde und aus Anlaß der Kapitalberichtigung auf Grund der.; DAV auch nicht geändert werden dürfe; sie nahmen ferner über- -einstimmend an, daß die zusätzlichen Geschäftsanteile kein Gewinn- und kein Stimmrecht gewährten; ein Beschluß hierzu 7 wurde jedoch nicht gefaßt. der seit 1926 Geschäftsführer ist und das Unternehmen zur Blüte gebracht hat, hatte bereits im Jahre I 1943 die Anpassung des Stimmrechts an die Höhe der Beteilig gung angestrebt« Auf seinen und Schleichers Antrag beschloß ') die Gesellschafterversammlung vom 7. «Die Gesellschafterversammlung ist nach Prüfung der Sach* und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen, daß der § 3 der Satzung so auszulegen ist, daß die Anteile der Gesellschafter an den Stammkapitalien I und II Stimmrecht in gleicher Weise gewähren und zwar nach der gesetzlichen Vorschrift des § 47 Abs 2GmbHG, wonach je 100 DM eine Stimme gewähren, i Die.Gesellschafterversammlung wird daher in Zukunft^ auf Grund dieses Beschlusses abstimmen,« ; Die Klägerin hält diesen Beschluß für nichtig, weil er auf eine Satzungsänderung hinauslaufe und entgegen § 8 ; des Gesellschaftsvertrages nicht einstimmig gefaßt, entgegen § 53 Abs 2 GmbHG auch nicht beurkundet und nicht im Här^ delsregister eingetragen sei. Dezember 1950 habe das Stimmrecht dahin geändert, daß nur die Geschäftsanteile am Stammkapital I stimmberechtigt seien« Dabei sei ein Irrtum unterlau- fen 5 er sei davon ausgegangen, daß die DÄV eine Änderung des Stimmrechts verboten habe und daß der Gesellschaftsvertrag , • bereits die Bestimmung enthalte, daß die Geschäftsanteile amy1$ Stammkapital II vom Stimmrecht ausgeschlossen seien; am 21. auch deshalb nichtig, weil er gegen das Wesen der Gesellschaft mbH verstoße, indem er dem kapital- " mäßig am stärksten beteiligten Gesellschafter, trotz einer Kapitalbeteiligung von insgesamt 315.900 DM nur ein Stimmrecht für 7.900 DM (19,75 #), Schdagegen bei einer Kapitalbeteiligung von insgesamt 77*700 DM ein Stimm- • recht von 51%25 # gebe. Der Beschluß vom 7» August 1952 besagt ausdrücklich, s daß sich die Gesellschafter bei allen künftigen Abstimmungen; nach ihm richten wollen. Der Kla^e ist, wie auch die Beklagte nicht verkennt, stattzugeben, wenn der Beschluß, daß auch die Geschäftsanteil am Stammkapital II Stimmrecht gewähren, seinem Inhalt nach keine Auslegung, sondern eine Änderung der Satzung darstellt| Mag es sich auch bei dem angegriffenen Willensakt vom Stand-punkt der Beklagten aus lediglich um eine Feststellung handeln/ so ist doch dafür die Form des Gesellschafterbeschlusses ge-; wählt und bestimmt worden, daß der Beschluß die Richtschnur-l für künftige Abstimmungen abgeben solle und daß er innerhalb! von acht Wochen seit seinem Zustandekommen ängefochten werde® könnec Die Gesellschafterversammlung vom 7- August *1952 hat also das Abstimmungsergebnis ohne Rücksicht auf Inhalt und halt als einen feschluß gewertet.Darum ist nicht zu; beansta den, daß die Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Be Schlusses begehrt,'mögen sich auch die Parteien darüber eini sein, daß der öesellsehafterbeschluß, dessen Nichtigkeit dief Klägerin festgestellt wissen will, zur Vornahme einer Satzungsänderung ungeeignet war, weil er entgegen § 53 Abs 2 GmbHG nicht beurkundet und entgegen § 8 des Gesellschaftsvertrages nicht einstimmig gefaßt worden ist. Der Beschluß, die Geschäftsanteile am Stammkapital/fi| gewährten nach Maßgabe des § 47 Abs 2 GmbHG Stimmrecht, wäre^ entgegen seinem Wortlaut nicht Auslegung, sondern inhaltlich^ Satzungsänderung, wenn der Beschluß vom 21. Das ist der Fall, ohne ; daß entschieden zu werden braucht, welche Rechte die zusätzlichen Geschäftsanteile vor Eintragung des Beschlusses vom 21. 44/50 - angeschlossen und davon lediglich die hier nicht ge- ^ j gebene Ausnahme gemacht, daß die Stimmabgabe dann der Anfech- j tung entzogen ist, wenn sie als Beitrittserklärung Bestandteil eines Gründungsvorgangs ist. sam ist, oder wenn trotz der Unwirksamkeit der Stimmabgabe noch ein Gesellschafterbeschluß vorhanden ist, seine Unwirk samkeit aber nicht mehr geltend gemacht werden kann (Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen, S 120; Bartholomeyczik aaO S 527 m w Nachw; vgl auch RGZ 106, 258 ^6£7; 115, 378 ^385/47; 125, 143 ß.4&\ ' % JW 27, 1678). Die Gesellschafter der Beklagten haben im Protokoll vom 21-, Dezember 1930 ausdrücklich auf das Recht der. Es hat darum außer Betracht zu bleiben, daß EBHHHB inzwischen Klage mit dem Anträge erhoben hat, den Beschluß vom 21» Dezember 1950 für nichtig zu erklären» Es kommt daher nicht darauf an, ob sich wie die Klägerin bestreitet, bei seiner Stimmabgabe überhaupt geirrt hat, ob ihn dieser Irrtum zur Anfechtung seiner Abstimmungserklärung berechtigte und ob er die Anfechtung gegenüber der Beklagten als dem Anfechtungsgegner (§ 143 BGB; vgl dazu Bartholomeyczik aaO S 325) erklärt hat» 2») Entgegen der Ansicht der Revision verstoßt der Ausschluß der zusätzlichen Geschäftsanteile vom Gewinn- und Stimmrecht nicht gegen das Wesen der Gesellschaft mbH» men, die sich auf die Gesellschafter nach der Höhe ihrer Betet-ligung am ursprünglichen Stammkapital derart verteilten, daß je hundert Mark eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährten (§47 Abs 2 GmbHG)i Vom Gewinn waren die alten Geschäftsanteile mit 6 $ zu verzinsen, während der darüber hinaus erzielte Gewinn nach.einem vereinbarten Schlüssel (BBHHHK 70$, Sch^BI^ 13 10 % und Klägerin 7 zu verteilen war. geteilt wurde, ergab sich für die Gesellschafter rechnerisch kein Unterschied, ob sie die zusätzlichen Geschäftsanteile mit dem Gewinnrecht der alten Geschäftsanteile ausstatteten oder gewinnrechtslos ließen« Wenn sich auch am Gewinnrecht der Gesellschafter nichts änderte, so ergab sich doch für die alten und die zusätzlichen Geschäftsanteile ein wesentlicher rechtlicher Unterschied: die alten Geschäftsanteile hatten Gewinnrecht, die zusätzlichen sollten gewinnrechtslos sein« Zu entscheiden 1st die Frage, ob die Gesellschafter einer GmbH, die alle mehrere Geschäftsanteile besitzen, einstimmig beschließen können, daß je einer ihrer Geschäftsanteile vom Gewinn- und vom Stimmrecht ausgeschlossen werden kann. Das bedeutet nicht, daß einzelne in der Hand eines Aktionärs befindliche Aktien vom Stimmrecht ausgeschlossen werden können, sondern vielmehr, daß die Stimmrechts-beschränkung den Gesellschafter und nicht eine bestimmte Aktie trifft. Im vorliegenden Falle dagegen geht es darum, ob Geschäftsanteile vom Gewinn- und Stimmrecht ausgeschlossen werden können, die sich zur Zeit dieser Anordnung in der Hand von Gesellschaftern befanden, die noch mindestens einen Geschäftsanteil mit Gewinn- und Stimmrecht besaßen. Nach § 29 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf den sich nach der jährlichen Bilanz ergebenden Reingewinn, soweit nicht im Gesell- = schaftsvertrag ; ein anderes bestimmt wird. aber auch das ist ‘ dispositives Recht «, Das Vermögen d&r Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach dem Verhält hit ihrer Geschäftsanteile verteilt: durch den Gesellschaftsver-v [ -trag kann.aber ein anderes Verhältnis bestimmt werden (§ 72; [ GmbHG) ,1.1h keiner dieser Hinsichten schreibt das GmbH-Gesetz. Er behält auch das Recht zur Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse, eine Befugnis, die nur schuldrechtlich Beteiligten nicht zusteht. Das Stimmrecht eines Gesellschafters kann so klein sein, daß es gegenüber dem Stimmrecht der übrigen gar nicht ins Gewicht fällt; der Unterschied zur Stimmlosigkeit ist solchenfalls gering. 32 vor* § 705) <* Das kann für den Geschäftsanteil an einer Gmbj nicht ohne weiteres gesagt werden (a.A« : Brodma'nn GmbHG § 29 Arm 2)» Die Teilnahme an der Gesellschaft kann dem Ge seil schaff-ter sonstige Vorteile bringen (Baumbach-Hfueek GmbHG § 29 Anm 3); das ist hier der Fall* Solange die zusätzlichen Geschäfts . schafter am*Gewinn teil; weil das Stammkapital II vor dem Stammkapital I zur Verlusttilgung heranzuziehen ist (§ 7 des ; Gesellschaftsvertrages idF vom 8» April 1942), könnte in Zwei ' fei gezogen werden, ob die zusätzlichen Geschäftsanteile übef [ haupt ohne einen Anteil der .ursprünglichen Geschäftsanteile einen Dritten übergehen können. Der vor-^ I teilslose Ausschluß vom Gewinnrecht ist keineswegs von der Hand t zu weisen; im Hinblick auf die dispositive Natur des § 29 Abs \ 1 GmbHG ist anerkannt, daß der Gesellschaftsvertrag bestimmen kann, daß die Geschäftsanteile erst von einem bestimmten Zeitpunkt an gewinnberechtigt sind (RPH 46, 198); dies bezweckt, der Gesellschaft Zeit zur Entwicklung zu geben; gegen eine Regelung dahin, daß Geschäftsanteile erst gewinnberechtigt sein ; sollen, nachdem die Stammeinlagen voll eingezahlt sind, bestehen im Hinblick auf die §§ 53 Abs 2, 3; 52 AktG keine Bedenken; die wirtschaftliche Lage kann es erfordern, die augenblickliche Zusamens et zu hg des Mitgliederbestandes dazu -'aus zu-' nützen, auf Zeit nicht bloß die Verteilung des Gewinns, son-( dem alle Geschäftsanteile vom Gewinn auszuschließen; in allem diesen Fällen bleibt der Gesellschaftszweck ein gemeinsamer, und die Mitglieder stehen sich nicht als bloß schuldrechtlich Beteiligte, sondern sozialverbunden gegenüber, sie sind Gesellschafter-, Auch der Ausschluß von Gewinn- und Stimmrecht ist möglich, wenn nur die Beteiligung am Liquidationserlös, die erwähnten Mitverwaltungsrechte und das Recht zur Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse nicht auch noch für die betreffenden . Denn die oben im einzelnen angeführten Gesichtspunkte ändern sich auch beim Zusammentreffen des Gewinnrechtsausschlusses mit dem Stimmrechtsaus- • Schluß nicht» Das Wesen der Gesellschaft wurde durch den Aus- \ Schluß von Gewinn- und Stimmrecht für die zusätzlichen Geschäftsanteile nicht beeinträchtigt, weil sich bei der Kapitalberichtigung. oder einen leil davon erwürbe, würde Gesellschafter und nicht: v bloß schuldrechtlich Beteiligter, da er die erörterten Mit- : verwaltungsrechte, das Anfechtungsrecht und den Liquidations-I stieß darum nicht gegen das Wesen der Gesellschaft mbH oder ; den Gesellschafterbegriff, selbst wenn die zusätzlichen Ge-*

Zitierte Normen: § 53 GmbHG § 197 AktG § 561 ZPO § 143 BGB § 47 GmbHG § 114 AktG § 29 GmbHG § 115 AktG § 12 GmbHG § 97 ZPO
GesellschaftRechtGeschäftsanteileAnmStimmrechtBeschlußGesellschafterKlägerin

Volltext der Entscheidung

Mt das” Habfee^hl a generic ! Mr die Amtliehe Sammlung !
Gesetzt Mb HG* §§ 29, 45, 47
Rechtssatz: Die Gesellschafter einer GmbH, die alle mehrere, Geschäftsanteile besitzen, können einstimmig den Ausschluß je eines ihrer Geschäftsanteile vom . Gewinn- und Stimmrecht beschließen*
Aktenzeichen: XI' SR,542/53
Drteil des BGH vom 14» Juli 1954 - ODG Brankfurt/ljain
(Kasseler Sen^tJ
II ZR 342/53
Verkündet
 laut Protokoll
 am 14o Juli 1954
Braun, Justizobersekre t är,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Yol k,e b
In dem Bechtsstreit
 der Jo	GmbH	in FfPP, vertreten durch ihre
 Geschäftsführer, den Kaufmann Reinhard^ und den Betriebsleiter Paul	beide m
Fl^Bgasse MKS;
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Br.

gegen
 die Ehefrau Bosel We^^pgeb.	tn	F(j|p,
He^p^str. V,
Klägerin, Berufungs- und Bevisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter:
Bechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Ganter und der Bundesricht.er Br.Belbrück Br. Haidinger, Br. Kuhn und Art1 für Hecht erkannt:
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IÄ^
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank-furt/Main vom 17, November 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

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Von Rechts wegen
 Tatbestands
An der beklagten Gesellschaft mbH war die Klägerin mit 11.100 Riff (27,75 $>) , die Kommanditgesellschaft Matth. Ludwig Sohn mit 20.500 BM (51,25 S^), Reinhard mit 7.900 RM (19,75 und Frau WegHl^ mit 500 EM (1,25 $) des 40.000 RM betragenden Stammkapitals beteiligt (§ 7 des Gesellschafts Vertrages). Nach diesem Verhältnis verteilten sich auch Gewinn und Verlust. Durch Gesellschafterbeschluß vom 13. Januar 1934 wurde die Gewinnverteilung dahin geändert, daß nur ein Gewinn in Höhe von 6 # des Stammkapitals im Verhältnis des Nennwerts der Geschäftsanteile verteilt werden sollte, während vom weitergehenden Gewinn	70	#,	Sch^H^fe
13 #, Brau	10	$	und	die Klägerin 7 $ erhalten sollte.
Auf Grund der Dividendenabgabeverordnung (DAV) berichtigte die Beklagte ihr Stammkapital durch einstimmigen Beschluß ihrer ,, Gesellschafter vom 8. April 1942 auf 480.000 RM. Von den	v
440o000 RM, um die das Kapital aus zurückgestellten Gewinnen, Rücklagen und Unterbewertungen erhöht (berichtigt) wurde, wurden entsprechend dem Schlüssel für die Verteilung des 6 # übersteigenden Gewinns 308.000 EM (70 $)	57.200 RM
(13 $>) SchflB», 44.000 RM (10 f) Frau	und	30.800	RM
(7 % der Klägerin zugeteilt. Die Gesellschafter gingen übereinstimmend davon aus, daß das Stimm- und Gewinnrecht der al-ten Geschäftsanteile durch die Kapitalberichtigung nicht geändert werde und aus Anlaß der Kapitalberichtigung auf Grund der.; DAV auch nicht geändert werden dürfe; sie nahmen ferner über- -einstimmend an, daß die zusätzlichen Geschäftsanteile kein Gewinn- und kein Stimmrecht gewährten; ein Beschluß hierzu 7 wurde jedoch nicht gefaßt. Mit den 440.000 RM wurde ein Stamm-1 kapital II gebildet, während das ursprüngliche Stammkapital % von 40.000 RM mit I bezeichnet wurde.

Diese Unterscheidung wurde auch bei der auf Grund des D-Markbilanzgesetzes vorgenommenen Neufestsetzung der Kapital-
Verhältnisse beibehalten« Durch einstimmigen Gesellschafter^ beschluß vom 21« Dezember 1950 wurden die Geschäftsanteile z\ Nennwert in Deutscher Mark neu festgesetzt; zugleich wurde bl stimmt j
«Stimm be recht igt und gewinnbere cht igt sind nur	•;
die Geschäftsanteile an dem Stammkapital I von 40.00( DM««
#4.
#1
Diese Bestimmung wurde als § 3 Abs 4 in den Gesell- 4 schaftsvertrag eingefügt«
der seit 1926 Geschäftsführer ist und das Unternehmen zur Blüte gebracht hat, hatte bereits im Jahre I 1943 die Anpassung des Stimmrechts an die Höhe der Beteilig gung angestrebt« Auf seinen und Schleichers Antrag beschloß ') die Gesellschafterversammlung vom 7. August 1952 unter dem Widerspruch der Klägerin und bei Stimmenthaltung von Frau formlos:
M
«Die Gesellschafterversammlung ist nach Prüfung der Sach* und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen, daß der § 3 der Satzung so auszulegen ist, daß die Anteile der Gesellschafter an den Stammkapitalien I und II Stimmrecht in gleicher Weise gewähren und zwar nach der gesetzlichen Vorschrift des § 47 Abs 2GmbHG, wonach je 100 DM eine Stimme gewähren, i Die.Gesellschafterversammlung wird daher in Zukunft^ auf Grund dieses Beschlusses abstimmen,«	;
Die Klägerin hält diesen Beschluß für nichtig, weil er auf eine Satzungsänderung hinauslaufe und entgegen § 8 ; des Gesellschaftsvertrages nicht einstimmig gefaßt, entgegen § 53 Abs 2 GmbHG auch nicht beurkundet und nicht im Här^ delsregister eingetragen sei. Sie hat daher beantragt, die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen.
Die Beklagte meint: Weil in den Beschluß vom 8. Apri: 1942 über die KapitalberiÖhtigung nicht aufgenommen worden
 sei, daß die Geschäftsanteile am Stammkapital I stimmberechtigt seien, habe den Gesellschaftern das Stimmrecht auch für die Geschäftsanteile am Stammkapital II zugestanden. Der Beschluß vom 21. Dezember 1950 habe das Stimmrecht dahin geändert, daß nur die Geschäftsanteile am Stammkapital I stimmberechtigt seien« Dabei sei	ein Irrtum unterlau-
fen 5 er sei davon ausgegangen, daß die DÄV eine Änderung des Stimmrechts verboten habe und daß der Gesellschaftsvertrag , • bereits die Bestimmung enthalte, daß die Geschäftsanteile amy1$ Stammkapital II vom Stimmrecht ausgeschlossen seien; am 21. Dezember 1950 habe er lediglich die Neufestsetzung der Kapital«! Verhältnisse und nicht eine Änderung des Stimmrechts vornehmen^ wollen.	die	Ansicht	vertreten,	er	habe	den	Ge-
sellschafterbeschluß vom 21. Dezember 1950 durch den oben wie-

dergegebenen Antrag in der Gesellschafterversammlung vom 7 August 1952 angefochten; er hat diese Anfechtungserklärung im Schreiben vom 18. August 1952 gegenüber der Klägerin wiederholt . Die Beklagte, die sich diesen Standpunkt zu eigen gemacht hat und daraus herleitet, daß die Stimmrechtsregelung, , wie am 21. Dezember 1950 beschlossen, nichtig sei, führt weiter aus, dieser Beschluß sei. auch deshalb nichtig, weil er gegen das Wesen der Gesellschaft mbH verstoße, indem er dem kapital- " mäßig am stärksten beteiligten Gesellschafter, trotz einer Kapitalbeteiligung von insgesamt 315.900 DM nur ein Stimmrecht für 7.900 DM (19,75 #), Schdagegen bei einer Kapitalbeteiligung von insgesamt 77*700 DM ein Stimm- • recht von 51%25 # gebe. Der Beschluß vom 7* August 1952 habe $ lediglich die Nichtigkeit der Stimmrechtsregelung vom 21. De-zember 1950 klarstellen sollen, sei demzufolge seinerseits keine Satzungsänderung und ohne die Erfordernisse einer Satzungs- | anderung gültig.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

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Der Beschluß vom 7» August 1952 besagt ausdrücklich, s daß sich die Gesellschafter bei allen künftigen Abstimmungen; nach ihm richten wollen. Entgegen der Ansicht der Revision kann daher kein Zweifel daran bestehen, daß die Klägerin ein! rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat.
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Der Kla^e ist, wie auch die Beklagte nicht verkennt, stattzugeben, wenn der Beschluß, daß auch die Geschäftsanteil am Stammkapital II Stimmrecht gewähren, seinem Inhalt nach keine Auslegung, sondern eine Änderung der Satzung darstellt| Mag es sich auch bei dem angegriffenen Willensakt vom Stand-punkt der Beklagten aus lediglich um eine Feststellung handeln/ so ist doch dafür die Form des Gesellschafterbeschlusses ge-; wählt und bestimmt worden, daß der Beschluß die Richtschnur-l für künftige Abstimmungen abgeben solle und daß er innerhalb! von acht Wochen seit seinem Zustandekommen ängefochten werde® könnec Die Gesellschafterversammlung vom 7- August *1952 hat also das Abstimmungsergebnis ohne Rücksicht auf Inhalt und halt als einen feschluß gewertet.Darum ist nicht zu; beansta den, daß die Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Be Schlusses begehrt,'mögen sich auch die Parteien darüber eini sein, daß der öesellsehafterbeschluß, dessen Nichtigkeit dief Klägerin festgestellt wissen will, zur Vornahme einer Satzungsänderung ungeeignet war, weil er entgegen § 53 Abs 2 GmbHG nicht beurkundet und entgegen § 8 des Gesellschaftsvertrages nicht einstimmig gefaßt worden ist.
Der Beschluß, die Geschäftsanteile am Stammkapital/fi| gewährten nach Maßgabe des § 47 Abs 2 GmbHG Stimmrecht, wäre^ entgegen seinem Wortlaut nicht Auslegung, sondern inhaltlich^ Satzungsänderung, wenn der Beschluß vom 21. Dezember 1950, diß>
nur die Geschäftsanteile am Stammkapital I gewinn- und stimmberechtigt seien, rechtswirksam wäre. Das ist der Fall, ohne ; daß entschieden zu werden braucht, welche Rechte die zusätzlichen Geschäftsanteile vor Eintragung des Beschlusses vom 21. Dezember 1950 gaben.	-
1„) Eitelsberg konnte mit .seiner Anfechtungserklärung lediglich seine Stimmabgabe und nicht den Gesellschafterbeschluß vernichten. Zwischen der Anfechtung der Stimmabgabe und der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses ist streng zu Ä
unterscheiden. Beides ist möglich.	■
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Die Stimmabgabe ist eine Willenserklärung (RGZ 118, 67 5 /jS97)° Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfecfrb barkeit und Nichtigkeit von Willenserklärungen sind darum grundsätzlich anzuwenden (Bartholomeyczik ArchZivPrax 144, 2873 m wNachw;Würdinger, Gesellschaften I, § 11 II; Küster, Inhalt und Grenzen der Rechte der Gesellschafter, S 72). Dem hat sich;, der Senat bereits in seinem Urteil vom 27.10.1951 - II ZR
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44/50 - angeschlossen und davon lediglich die hier nicht ge- ^ j gebene Ausnahme gemacht, daß die Stimmabgabe dann der Anfech- j tung entzogen ist, wenn sie als Beitrittserklärung Bestandteil eines Gründungsvorgangs ist.	!
Die begründete Anfechtung einer Abstimmungserklärung bewirkt aber nur, daß die abgegebene Stimme ungültig wird. Das' ist ohne praktische Bedeutung, wenn der Gesellschafterbeschluß^
gar nicht auf dieser Stimme beruht, er also auch ohne sie wirk**:
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sam ist, oder wenn trotz der Unwirksamkeit der Stimmabgabe noch ein Gesellschafterbeschluß vorhanden ist, seine Unwirk samkeit aber nicht mehr geltend gemacht werden kann (Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen, S 120; Bartholomeyczik aaO S 527 m w Nachw; vgl auch RGZ 106, 258 ^6£7; 115, 378 ^385/47; 125, 143 ß.4&\ ' % JW 27, 1678). Der G?sellschafterbeschluß kann nur durch Klage angefochten werden. Das gilt wie für die Aktiengesellschaft (§ 197 Abs 1 AktG) ebenso auch für die Gesellschaft mbH (BGHZ 1
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11, 231 £235 m w NachW7)
Die Gesellschafter der Beklagten haben im Protokoll vom 21-, Dezember 1930 ausdrücklich auf das Recht der. Anfechtung verzichtet«, E^HH^ hat die Stimmrechtsregelung des Beschlusses vom 21. Dezember 1950 bis zu dem Erlaß des Berufungs. Urteils nicht angefochten. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestände des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 561 ZPO). Es hat darum außer Betracht zu bleiben, daß EBHHHB inzwischen Klage mit dem Anträge erhoben hat, den Beschluß vom 21» Dezember 1950 für nichtig zu erklären» Es kommt daher nicht darauf an, ob sich wie die Klägerin bestreitet, bei seiner Stimmabgabe überhaupt geirrt hat, ob ihn dieser Irrtum zur Anfechtung seiner Abstimmungserklärung berechtigte und ob er die Anfechtung gegenüber der Beklagten als dem Anfechtungsgegner (§ 143 BGB; vgl dazu Bartholomeyczik aaO S 325) erklärt hat»
i.
2») Entgegen der Ansicht der Revision verstoßt der Ausschluß der zusätzlichen Geschäftsanteile vom Gewinn- und Stimmrecht nicht gegen das Wesen der Gesellschaft mbH»
Bei Vornahme der Kapitalberichtigung besaßen die Klägerin und Frau WeBMHIfc je einen Geschäftsanteil,, während die, beiden anderen Gesellschafter je zwei Geschäftsanteile inne hatten. Durch die Kapitalberichtigung bekam jeder der vier Gesellschafter noch einen Geschäftsanteil hinzu. Die alten Geschäftsanteile hatten ein Stimmrecht, von zusammen 400 Stirn-? men, die sich auf die Gesellschafter nach der Höhe ihrer Betet-ligung am ursprünglichen Stammkapital derart verteilten, daß je hundert Mark eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährten (§47 Abs 2 GmbHG)i Vom Gewinn waren die alten Geschäftsanteile mit 6 $ zu verzinsen, während der darüber hinaus erzielte Gewinn nach.einem vereinbarten Schlüssel (BBHHHK 70$, Sch^BI^ 13	10	%	und Klägerin 7 zu
 verteilen war. Da das zusätzliche Stammkapital nach diesem Mehrgewinnverteilungsschlüssel unter die Gesellschafter auf-
geteilt wurde, ergab sich für die Gesellschafter rechnerisch kein Unterschied, ob sie die zusätzlichen Geschäftsanteile mit dem Gewinnrecht der alten Geschäftsanteile ausstatteten oder gewinnrechtslos ließen« Wenn sich auch am Gewinnrecht der Gesellschafter nichts änderte, so ergab sich doch für die alten und die zusätzlichen Geschäftsanteile ein wesentlicher rechtlicher Unterschied: die alten Geschäftsanteile hatten Gewinnrecht, die zusätzlichen sollten gewinnrechtslos sein«
Zu entscheiden 1st die Frage, ob die Gesellschafter einer GmbH, die alle mehrere Geschäftsanteile besitzen, einstimmig beschließen können, daß je einer ihrer Geschäftsanteile vom Gewinn- und vom Stimmrecht ausgeschlossen werden kann. Diese Frage deckt sich auch nicht teilweise, nämlich zu dem Stimmrecht, mit § 114 Abs 1 Satz 3 AktG. Danach kann die Satzung das Stimmrecht, falls ein Aktionär mehrere Aktien besitzt , durch Festsetzung eines Höchstbetrages oder von Abstufungen beschränken. Das bedeutet nicht, daß einzelne in der Hand eines Aktionärs befindliche Aktien vom Stimmrecht ausgeschlossen werden können, sondern vielmehr, daß die Stimmrechts-beschränkung den Gesellschafter und nicht eine bestimmte Aktie trifft. Im vorliegenden Falle dagegen geht es darum, ob Geschäftsanteile vom Gewinn- und Stimmrecht ausgeschlossen werden können, die sich zur Zeit dieser Anordnung in der Hand von Gesellschaftern befanden, die noch mindestens einen Geschäftsanteil mit Gewinn- und Stimmrecht besaßen.	*
Die Frage kann nicht für andere Gesellschaftsformen mitentschieden werden. Für die Gesellschaft mbH ist sie zu < bejahen.	■' i
Das Recht der GmbH wird von dem Grundsatz der Satzungs-^ ! autonomie beherrscht. Die Gesellschafter einer GmbH haben ei- ' ne sehr weitgehende Freiheit bei der Ausgestaltung der Gesellschaft und bei der Regelung der Mitgliedsrechtei . Der GmbH-Gesellschaftsvertrag darf nur nicht gegen zwingende Vorschriften verstoßen und nicht die Grenze überschreiten, die durch
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das Wesen der, Gesellschaft mbH gezogen wird. Nach § 29 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf den sich nach der jährlichen Bilanz ergebenden Reingewinn, soweit nicht im Gesell- = schaftsvertrag ; ein anderes bestimmt wird. Je hundert Deutsch\ Mark eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme (§ 47 Abs 2-i GmbHG) ? aber auch das ist ‘ dispositives Recht «, Das Vermögen d&r Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach dem Verhält hit ihrer Geschäftsanteile verteilt: durch den Gesellschaftsver-v [ -trag kann.aber ein anderes Verhältnis bestimmt werden (§ 72; [ GmbHG) ,1.1h keiner dieser Hinsichten schreibt das GmbH-Gesetz. : . vor, daß;.jeder Geschäftsanteil diese Rechte gewähren müsse, V : Andererseits .kann ernstlich kaum bezweifelt werden, daß der-t
jenige, der kein Stimmrecht, kein Gewinnrecht und keinen Diqiku-
% , ■■■ ■«? . dationsanteil besitzt, kein Gesellschafter istv Brodmann :	■
(GmbHG § 29 Anm 2; § 47 Anm 1 a) hält schon das Pehlen jedes'1
dieser Rechte für einen Verstoß gegen das Wesen der GmbH«, Dem /
kann nicht gefolgt werden,	?<	?.
Nach dem ADHGB konnte das Stimmrecht in der Aktiengesellschaft beliebig geregelt werden. Gebräuchlich war, es nur ; denjenigen zu gewähren, die mehrere Aktien besaßen. Erst die! ; Novelle von 1884 brachte die Bestimmung, daß jede Aktie das Stimmrecht gewährt (Rudolf Bischer in Ehrenbergs Handb III, /
1 § % S 185/86; Feine ebenda III, 3 § 38 III, 2 S 523), Die^ .. II, DVO zur GoldbiianzVO vom 28,3,24 (RGBl 385) ließ bei derf -Umstellung von Gesellschaften mbH Zwerggeschäftsanteile ent-? ■, stehen, mit denen von Gesetzes wegen kein Stimmrecht verbunden
 war (§§ 36,' 37). § 115 AktG kennt stimmrechtslose, wenn auch mit einem nachzuzahlenden Gewinnvorzug ausgestattete Aktien,-:: Das Stimmrecht der Aktionäre beginnt erst mit der vollständigen Leistung der Einlage (§ 114 Abs 2 Satz 1 AktG). Diese gesetzlichen Regelungen zeigen, daß das Stimmrecht nicht und? läßlicher Bestandteil einer Mitgliedschaft ist. Während die §§ 12 Abs 1 Satz 1, 114 Abs 1 Satz 1 AktG vorschreiben, daß jede Aktie das Stimmrecht gewährt, fehlt eine entsprechende! zwingende Bestimmung im GmbH-Gesetz. Der Ausschluß vom Stimuli

recht nimmt dem Gesellschafter nicht das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, nicht das Recht auf Auskunft und nicht das Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher. Der Gesellschafter, der kein ^timmrecht hat, verliert also nicht' alle Mitverwaltungsrechte, die aus seiner gesellschaftlichen Stellung folgen. Er behält auch das Recht zur Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse, eine Befugnis, die nur schuldrechtlich Beteiligten nicht zusteht. Das Stimmrecht eines Gesellschafters kann so klein sein, daß es gegenüber dem Stimmrecht der übrigen gar nicht ins Gewicht fällt; der Unterschied zur Stimmlosigkeit ist solchenfalls gering. Unter allen diesen Gesichtspunkten wird dehn in neuerer Zeit allgemein die Möglichkeit des Stimmrechtsausschlusses bei der GmbH bejaht (Baum- ,, bach-Hueek GmbHG § 47 Anm 1 A; Vogel GmbHG § 47 Anm 5; Hachen-* bürg GmbHG § 47 Anm 7; Scholz GmbHG § 47 Anm 2 m w Nachw; Peine aaO m’ w Nachw des älteren Schrifttums ; auch Liebmann-Saenger GmbHG § 47 Anm 3, jedoch anders für den Ausschluß von der Befugnis zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen: § 48 Anm 4; bei der OHG: Weipert in RGRKomm z HGB § 119 Anm 7) *
Die Satzung kann einzelne Geschäftsanteile auch vom Gewinnrecht ausschließen (vgl bei der OHG: Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, § 1 I, la; Geßler in HGBKomm § 105 Anm 6; Weipert aaO § 105 Anm 9)« Unbestritten ist, daß alle Gesellschafter vorn Gewinnbezug ausgeschlossen werden können; das ergibt sich daraus, daß die Gesellschaft mbH zu beliebigen Zwecken, also auch zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken, errichtet werden kann und daß dann die Gesellschafter' entweder gar keinen oder nur einen geringen Anteil am Gewimrs-haben können. Bezweckt die Gesellschaft den Vorteil ihrer Mitglieder, so wird der Standpunkt vertreten, daß der Aus-Schluß des Gewinnrechts für einzelne Gesellschafter mit dem Wesen einer Gesellschaft unvereinbar sei, weil es dann an dem ; Merkmal der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks fehle - socie-k tas leonina * (Öegg in RGRKomm z BGB § 722 Anm 1; Erdsiek in Soergel BGB § 705 Anm 3; Geiler in Staudinger § 722 III, Bern
32 vor* § 705) <* Das kann für den Geschäftsanteil an einer Gmbj nicht ohne weiteres gesagt werden (a.A« : Brodma'nn GmbHG § 29 Arm 2)» Die Teilnahme an der Gesellschaft kann dem Ge seil schaff-ter sonstige Vorteile bringen (Baumbach-Hfueek GmbHG § 29 Anm 3); das ist hier der Fall* Solange die zusätzlichen Geschäfts . anteile in der Hand von Personen sind, die zugleich alte Ge--schäftsanteile oder Teile davon besitzen, nehmen alle Gesell! schafter am*Gewinn teil; weil das Stammkapital II vor dem Stammkapital I zur Verlusttilgung heranzuziehen ist (§ 7 des ; Gesellschaftsvertrages idF vom 8» April 1942), könnte in Zwei ' fei gezogen werden, ob die zusätzlichen Geschäftsanteile übef [ haupt ohne einen Anteil der .ursprünglichen Geschäftsanteile einen Dritten übergehen können. Aber selbst wenn die Inhaberschaft an den zusätzlichen Geschäftsanteilen von der Inhaber* schaft an den alten Geschäftsanteilen gelöst, werden könnte,^ konnten die zusätzlichen Geschäftsanteile doch.. 6inen Vorteil bieten, da sich der Biquidationsantell bei der Beklagten nach .§ 72 GmbHG bemißt. Dies wirkt sich-dann aus, wenn der innere^ Wert den Nominalbetrag des Geschäftsanteils oder bloß dessen) Ankaufspreis übersteigt. Was dies wirtschaftlich bedeuten kaf»^ hat die Zeit des Dividendenstops besonders deutlich gezeigt .^1’ Da für die zusätzlichen Geschäftsanteile die Beteiligung am Jr Auseinandersetzungsergebnis nicht ausgeschlossen war - was fl< sich, da j .7.2 GäibHG dispositives Recht* ist , möglich gewesen |< wäre (RGZ 169, 65 Z527) -> sind auch diejenigen, .die bloß eine*' der zusätzlichen Geschäftsanteile.erwarben, am Wirtschaft- V liehen Ergebnis des Unternehmens^-interessiert. Von der Besei-f tigung des gemeinschaftlichen Zwecks kann darum keine Rede seiW Auch ohne daß der Geschäftsanteil einen besonderen Wirtschaft^ liehen Vorteil bietet, halten Peine .(Ehrenbergs Handb III, 3^
 § 27 S 360), Scholz (GmbHG § 29 Anm 10) und Hachenburg (GmbH§|
 § 47 Anm 7; 29 Anm 3) den Ausschluß des Gewinnrechts für einAel-ne Gesellschafter oder Geschäftsanteile für möglich; Feine sagt, das folge schon aüs § 29 Abs l GmbHG, aber auch darausf daß Gesellschaften mbH auch zugemeinnützigen und wohltätigen;
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Zwecken errichtet werden können und dann die Gewinnbeteiligung j ausgeschlossen oder stark eingeschränkt sein müsse. Der vor-^ I teilslose Ausschluß vom Gewinnrecht ist keineswegs von der Hand t zu weisen; im Hinblick auf die dispositive Natur des § 29 Abs \ 1 GmbHG ist anerkannt, daß der Gesellschaftsvertrag bestimmen kann, daß die Geschäftsanteile erst von einem bestimmten Zeitpunkt an gewinnberechtigt sind (RPH 46, 198); dies bezweckt, der Gesellschaft Zeit zur Entwicklung zu geben; gegen eine Regelung dahin, daß Geschäftsanteile erst gewinnberechtigt sein ; sollen, nachdem die Stammeinlagen voll eingezahlt sind, bestehen im Hinblick auf die §§ 53 Abs 2, 3; 52 AktG keine Bedenken; die wirtschaftliche Lage kann es erfordern, die augenblickliche Zusamens et zu hg des Mitgliederbestandes dazu -'aus zu-' nützen, auf Zeit nicht bloß die Verteilung des Gewinns, son-( dem alle Geschäftsanteile vom Gewinn auszuschließen; in allem diesen Fällen bleibt der Gesellschaftszweck ein gemeinsamer, und die Mitglieder stehen sich nicht als bloß schuldrechtlich Beteiligte, sondern sozialverbunden gegenüber, sie sind Gesellschafter-,
Auch der Ausschluß von Gewinn- und Stimmrecht ist möglich, wenn nur die Beteiligung am Liquidationserlös, die erwähnten Mitverwaltungsrechte und das Recht zur Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse nicht auch noch für die betreffenden . Geschäftsanteile ausgeschlossen wird». Denn die oben im einzelnen angeführten Gesichtspunkte ändern sich auch beim Zusammentreffen des Gewinnrechtsausschlusses mit dem Stimmrechtsaus- • Schluß nicht» Das Wesen der Gesellschaft wurde durch den Aus- \ Schluß von Gewinn- und Stimmrecht für die zusätzlichen Geschäftsanteile nicht beeinträchtigt, weil sich bei der Kapitalberichtigung. an dem Gesellsehafterbestande und dem Gesell- : schaftszweck .nichts änderte; die Beklagte fuhr fort, eine Ge- : Seilschaft zu sein. Die Stellung der alten Gesellschafter und \ ihre Beziehungen zueinander sollten durch den für die zusätz- • liehen Geschäftsanteile vorgesehenen* aber zunächst nicht beschlossenen Gewinn- und StimmrechtsausSchluß unverändert blei-
ben« Auch ein Dritter,, der einen zusätzlichen Geschäftsanteil!^ oder einen leil davon erwürbe, würde Gesellschafter und nicht: v bloß schuldrechtlich Beteiligter, da er die erörterten Mit- : verwaltungsrechte, das Anfechtungsrecht und den Liquidations-I
änteil erwürbe und in ganz anderer Weise als ein an der Beklag.
ten bloß schuldrechtlich Beteiligter auf die Geschicke der •’ ! :-Gesellschaft eimirken könnte; daß der Dritte nur eine voll-^. kommen ausgeh'öhite*Öesbliäotefteröt.elluhg' erlangen könnte uhd ^
deshalb nicht Gesellschafter wäre, kann der .-Revision- nicht zugegeben werden«
Der Gesellschafterbeschluß vom 21. Dezember 1950 ver
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stieß darum nicht gegen das Wesen der Gesellschaft mbH oder ; den Gesellschafterbegriff, selbst wenn die zusätzlichen Ge-*
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sehäftsanteile nicht schon auf Grund, des Kapitalberichti- *
gungsbeschlusses vom 8« April 1942 vom Gewinn- und Stimmrecht , ausgeschlossen waren und sich daher die Frage nach der Wirk-} V. samkeit dieser Maßnahmen schon für jenen Beschluß stellte«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Ganter	Dr.	Delbrück	Dr.	Haidihger \
Dr. Kuhn
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