Der Eisenwarengroßhändler (im folgenden als H, bezeichnet), der früher auch als Versicherungsagent und Bücherrevisor tätig gewesen war, hatte bei der Beklagten in den Jahren 1941 - 1943 zwei Lebensversicherungen Uber 10.000 RM und 15*000 Riff abgeschlossen- Nach dem Zusammenbruch teilte die Beklagte ihren Versicherungsnehmern im Dezember 1945 durch Rundschreiben den von ihr ausgearbeiteten Plan über die Neuordnung der bei ihr abgeschlossenen Lebensversicherungen mit* Auf Grund des diesem Rundschreiben beigefügten, von Ho am 2o April 1946 ausgefüllten Fragebogens stellte die Beklagte dem H. Die von der Beklagten im Jahre 1946 in Angleichung an die Normativbedingungen neu herausgegebenen, vom Zonenaufsichtsamt in nachträglich am 18„ März 1948 genehmigten AVB, die den beiden neuen Ver- • sicherungsscheinen nicht beigefügt waren, unterscheiden sich v u»a* dadurch von den alten AVB der Beklagten aus dem Jahre 1936, daß sie dem Versicherungsnehmer das Recht geben, die laufende Versicherung nicht nur zu dem Schluß des Versicherungsjahres, sondern auch schon innerhalb des Versicherungsjahres. Juli 1948 folgendes: H« sei bei seiner Kündigung von der Annahme ausgegangen, daß seine Versicherun-J gen wertlos geworden seien* Diese Vermutung sei nicht richtig« Die beiden Versicherungen aus dem Jahre 1946 seien vielmehr in voller Höhe in DH erhalten geblieben« Die aus der HM-Zeit rückständigen Beiträge seien nur im Verhältnis 10 : 1 in DM zu zahlen, Gekündigte Versicherungen wandle sie grundsätzlich in beitragsfreie Versicherungen mit herabgesetzter Versicherungssumme um. In seinem Fall würde das bedeuten, daß die Versicherungssumme der Weiterversicherung zu dem nächstzulässigen Kündigungstermin, dem 1* November 1948, von 24*000 DH auf 2.022 DM herabgesetzt werden müßte und daß die Versicherung über 1.000 DM vollständig erlöschen müßte. gewesenen und den jetzigen Verhältnissen nicht dazu verstehen, die beiden Versicherungen nochmals wieder in Kraft zu setzen, weil er das leise Gefühl habe, daß noch eine dritte Überraschung bevorstehe. bereits während seines Aufenthalts im Stadt, Krankenhaus in^^^ vom ^4' Mai 1948 bis 5« Juli 1948 behandelt w< den» Die Beklagte berechnete die beitragsfreie Versichern summe, die Rückvergütung und die nicht mehr in Anspruch gc noramenen Prämien für beide Versicherungen in Höhe von 2,322,85 DM und zahlte der Klägerin diesen Betrag, Die Zal lung der vollen Versicherungssummen lehnte sie unter Hinweis auf die von H, am 6. November 1948 wirksam gewordene Kündigung ab Die Klägerin verlangt mit der am 22» Mai 1950 erhobenen Klage die Zahlung eines Teilbetrages von 6,050 DM« Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte die vollen Versicherungssummen von 25.000 DM aus den beiden Versicherungen des Jab res 1946 schulde. Das Schreiben vom 6C Juli 1948 enthalte keine Kündigung, Vorsorglich hat die Klägerin in dem vorlil genden Rechtsstreit als Erbin des H» eine etwaige Kündigunl erklärung wegen Irrtums angefochten mit der Begründung, daj H, bei Abgabe dieser Erklärung in irrigen Vorstellungen d über befangen gewesen sei, wie sich die Währungsreform die Versicherungen auswirke und zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam werde. Schließlich meint die Klägerin, daß auch fü die Versicherungen des Jahres 1946 nur die den früheren VeJ Sicherungen zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen der vom 6, Juli 1948 dahin ausgelegt s daß dieser mit ihm die beiden Versicherungsverträge aus dem Jahre 1946 zu dem nächst zulässigen fermin gekündigt habe. die Versiehe-rungsverhältnisse durch eine rechtsgestaltende Kündigung habe beenden wollene Dem kann nicht gefolgt werden» Auch, das Berufungsgericht geht allerdings davon aus, daß H« damals geglaubt habe, seine Versicherungen seien durch die Währungsreform “zunichte gemacht worden“ (” zu Bruch gegangen“). angenommen hat, die in den beiden Versicherungen amj Grund der bisherigen Beitragszahlungen angesammelten Vermögenswerte seien durch die Währungsreform mehr oder weni$|* weitgehend entwertet worden. sei darüber hinaus auch der irrigen Auffassung gewesen, daß die Versicherungsverträge selbst nun nicht mehr weiterliefen, sondern durch die Währungsreform von selbst erloschen seien. Juli 1948 weist im Gegenteil darauf hin, daß er vo einem Weiterbestehen seiner durch die Versicherungsverträge, begründeten Verpflichtung zur Prämienzahlung ausging und K daß es ihm gerade darum zu tun war, diese Verpflichtung zuir Erlöschen zu bringen, weil er zu der künftigen Entwicklung der Währung kein Vertrauen mehr hatte. Die Revision rügt 5 daß das Berufungsgericht dem Antrag " der Klägerin, die behandelnden Ärzte Dr* und Dr» nochmals als Zeugen darüber zu vernehmen, ob Ho am 6. Juli 1948 geschäftsunfähig gewesen sei, nicht entsprochen habe, obwohl auch der Sachverständige Dr* Orthner in seinem dritten Gutachten ihre nochmalige Vernehmung angeregt habec Das Berufungsgericht hat diesem Beweisantrag mit Recht deshalb nicht stattgegeben, weil die Frage, ob Ho bereits bei der Abfassung des Schreibens vom 6« Juli 1948 geschäftsunfähig war, nur von einem psychiatrischen Sachverständigen beantwortet werden kann* Neue Tatsachen, die zu einer abweichenden Beurteilung durch die Sachverständigen Anlaß geben könnten, hat die Klägerin nicht unter Zeugenbeweis gestellt. Deshalb hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, den bereits vernommenen Zeugen Dr«^^^und den schon zweimal gehörten Zeugen Dr» erneut zu vernehmenc Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins beachtet habe» Für die Anwendung dieser Grundsätze ist hier überhaupt kein Raum» Sie setzt voraus, daß es sich im Binzelfall um einen typischen Geschehensablauf, d.h. um einen Tatbestand handelt, der nach den Regeln des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt (RGZ 159» 290)» Wie die Revision selbst einräumt und wie insbesondere auch die Gutachten der Sachverständigen er-, geben, kann hier bei den Auswirkungen der Erkrankung des H« auf seine Geschäftsfähigkeit - jedenfalls in dem frühen Krankheitsstadium des Sommers 1948 - nicht von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden, und deshalb lassen sich hieraus auch keine Anhaltspunkte für die Frage gewinnen , ob Ho bereits im Juli 1948 geschäftsunfähig geworden war»^ 3.) Das Berufungsgericht hat auch die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Kündigung vom 6. zwaj| bei dieser Kündigung von der irrigen Abnahme ausgegangen sei* die Währungsreform habe seine Lebensversicherungen zunichte gemacht. über ihn aufgeklärt worden sei und ob er nicht bis zu dem Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit noch selbst Zeit zur Anfechtung gehabt habe. | August 1951 zu dem Ausdruck gebrachte Anfechtung nach § 121 ’AG“ verspätet, weil die Klägerin schon im Verlauf des Armenrechts Verfahrens Kenntnis von der Bedeutung des Schreibens vom 6. nes Kündigungsschreibens durch das Berufungsgericht zu dem nächstzulässigen Termin kündigen wollte, kann aus seiner angeblichen Unkenntnis darüber, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam wurde, kein Grund zur Anfechtung seiner Erklärung wegen eines solchen Irrtums hergeleitet werden, so daß die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift gegenstandslos sind* Wenn überhaupt, so hätte eine Irrtumsanfechtung nur auf die irrigen Vorstellungen des H« über die Entwertung seiner Versicherungen durch die Währungsreform gestützt werden können« Eine solche Irrtumsanfechtung hat aber die Klägerin in der Tat erst in der Berufungsbegründungsschrift vom 24- August 1951 erklärt« Biese war nach § 121 BGB schon deshalb verspätet, weil bereits H. Auch wenn die Behauptung der Klägerin richtig sein sollte, daß H« die beiden ersten Auf-- klärungsschreiben der Beklagten vom 27. Oktober 1948 erhalten habe, so hat er doch jedenfalls durch das unstreitig bereits Anfang September 1948 in seinen Besitz gelangte weitere Schreiben der Beklagten vom 2« September 1948 genaue Kenntnis darüber erhalten, daß die Währungsreform seine Versicherungen nicht entwertet hatte und daß er auch die rückständigen Prämien nur im Verhältnis 10.: 1 zu zahlen brauche« Ba er nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erst im Oktober 1948 geschäftsunfähig geworden ist, hatte er bis dahin seit Empfang des Schreibens der Beklagten vom 2» September 1948 hinreichend Zeit zur Überlegung, ob er daraufhin seine Kündigung wegen Irrtums anfechten wollte* Bie Anfech- v tungsfrist kann in einem solchen Fall mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Versicherers ohnehin nur kurz bemessen werden; denn da die Beklagte wegen des Främienzah- lungsverzuges des H» die Möglichkeit hatte, auch ihrerseits die Versicherungen gemäß den §§ 39, 175 WG zu kündigen, M: hatte sie ein berechtigtes Interesse daran, unverzüglich I von einer Anfechtung der bereits von EL erklärten Kündigung unterrichtet zu werden, um dann gegebenenfalls ihrerseits ein Kündigungsverfahren einleiten zu können. Hiernach kam die erst von der Klägerin nach Jahr und Tag im Prozeß erklärte Anfechtung der Kündigung keinesfalls mehr als unvej züglich im Sinne von § 121 BGB angesehen werden * Juli 1946 zu dem nächstzulässigen Termin erklärte Kündigung der beiden Versicherungen nach den §§ 5 und 6 der AVB der Beklagten vom Jahre 1946 bereits zi lo November 1948 wirksam geworden ist* Bas Berufungsgericht geht hierbei zutreffend davon aus, daß für die beiden streitigen Versicherungen die von der Beklagten im Jahre 1946 vor deren Abschluß aufgesteilten AVB galten. PÜr die mit Virkung ab L Juni 1946 neuabgeschlossene Versicherung Uber 1,000 BM wird das von der Klägerin selbst auch gar nicht ernstlich in Abrede gestellt Nach der über diese Versicherung ausgegebenen Police vom 15* Juni 1946 war diese Versicherung auf Antrag des H* Auf diese Weiterversicherung sollten nach der ausdrücklichen Verweisung in dem Weiterversicherungsschein Mdie für die Weiterversicherung geltenden AVB", also die damals gerade von der Beklagten neu aufgestellten Bedingungen, Anwendung finden. Während nämlich die AVB von 1956 in ihren §§ 6 undl 7 (entsprechend den §§ 165, 174 WG) dem Versicherungsneh mer nur gestatteten, die Versicherung zu dem Schluß des Versicherungsjahres zu kündigen oder in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln, geben ihm die AVB von 1946 in ihren §§ 5 und 6 nach seiner Wahl auch noch die Möglichkeit, sowohl die Kündigung als auch die Umwandlung bereits innerhalb des laufenden Versicherungsjahres mit einer Prisrt von 5 Monaten zu dem Monatsschluß vorzunehmen. 1935 > 31; OLG Hamm VA 1934 Nr 2670), Die am 6, Juli 1948 yon He ausgesprochene Kündigung zu dem nächst zulässigen Termin wurde deshalb nach den klaren Bestimmungen der §§ 5 und 6 AVB von 1946 auch dann schon zu dem 1* November 1948 wirksam, wenn mit ihr hinsichtlich der höheren Versicherung nur eine Umwandlung in eine prämienfreie herbeigeführt werden sollte, 5,) Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hätten bei dieser Sachlage die Wirkungen der Kündigung nur durch einen neuen Vertrag zwischen H.
IL3L2H/21 2354 087 Zs Verkündet am 7. Juli 1955 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Hecht8streit der Witwe Martha H S^BpStr» ^ß, Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen die G Lebensversicheryna|^G«, vertreten aurcn ihren Vorstand, GfVHfe» • - •> Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof, Br, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Haidinger, Artl und Br. Vinkelmann für Hecht erkannt:, - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. November 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Hechts wegen • Tatbestand^ Der Eisenwarengroßhändler (im folgenden als H, bezeichnet), der früher auch als Versicherungsagent und Bücherrevisor tätig gewesen war, hatte bei der Beklagten in den Jahren 1941 - 1943 zwei Lebensversicherungen Uber 10.000 RM und 15*000 Riff abgeschlossen- Nach dem Zusammenbruch teilte die Beklagte ihren Versicherungsnehmern im Dezember 1945 durch Rundschreiben den von ihr ausgearbeiteten Plan über die Neuordnung der bei ihr abgeschlossenen Lebensversicherungen mit* Auf Grund des diesem Rundschreiben beigefügten, von Ho am 2o April 1946 ausgefüllten Fragebogens stellte die Beklagte dem H. am 4* September 1946 zu den beiden Versicherungen einen "Weiterversicherungsschein" aus* Nach ihm betrug die Versicherungssumme nunmehr insgesamt 24-000 RHU Die Weiterversicherung begann am 1. April 1946«, Die Jahresprämie wurde neu auf 1.377,80 RM festgesetzt. Dieser Versicherungsschein enthält weiter die Klausel: "Die für die Weiterversicherung geltenden AVB finden Anwendung, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben wird". Mit Wirkung ab 1. Juni 1946 schloß H. bei der Beklagten am 15* Juni 1948 ferner eine neue Lebensversicherung über 1.000 HM "gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung" ab. Die von der Beklagten im Jahre 1946 in Angleichung an die Normativbedingungen neu herausgegebenen, vom Zonenaufsichtsamt in nachträglich am 18„ März 1948 genehmigten AVB, die den beiden neuen Ver- • sicherungsscheinen nicht beigefügt waren, unterscheiden sich v u»a* dadurch von den alten AVB der Beklagten aus dem Jahre 1936, daß sie dem Versicherungsnehmer das Recht geben, die laufende Versicherung nicht nur zu dem Schluß des Versicherungsjahres, sondern auch schon innerhalb des Versicherungsjahres. mit einer Frist von drei Monaten auf den Monatsschluß zu * kündigen oder in eine * beitragsfreie Versicherung umzuwandelh Me am 1. April und 1. Juni 1948 fälligen Prämien fü^ . die beiden Versicherungen von 1946 zahlte H. nichtc Als ihn der zuständige Versicherungsagenten^ am 15« Juni 1946 wegen der bevorstehenden Währungsreform um umgehende Über Weisung der Beträge bat, erwiderte H. am 21* Juni 1946, di er zunächst die Auswirkungen der Währungsreform auf die Versicherungen abwarten wolle. Am 28. Juni 1948 erinnerte ihnnni^ nochmals an die Zahlung der Prämie für die neu< kleinere Versicherung, wobei er den Schuldbetrag in volle Höhe in DU angab. Hierauf antwortete ihm H« am 6. Juli 19 folgendest "Von den Ausführungen Ihres obigen Schreibens habe ich Kenntnis genommen. Nachdem die Lebensversicherungen in den letzten Jahren immer wieder zu Bruch gegangen sind kann ich mich nicht so ohne weiteres dazu bereitfinden die Höhe der Lebensversich«Prämie, die früher in HM ge zahlt worden ist auch jetzt einfach in voller Höhe dei DM zu zahlen. Vorsorglich möchte ich alle meine Hechte die aus der inzwischen erlassenen W.-Reform und deren Ausführungsbe Stimmungen welche auf die Lebens versieh Bezug haben wahren d.h. in Anspruch nehmen und zwar dergestalt, daß sämtliche bei Ihnen laufenden Versiehe rungen nicht mehr weiter bestehen sollen« Ich bitte Sie mir mitteilen zu wollen, welche Situati sich nunmehr aus meinem heutigen Schreiben betr. mein Lebensversicherung ergibt." Mit den Schreiben vom 27. und 30. Juli 1948, die H« nach der Behauptung der Klägerin erst am 5. Oktober 1948 erhalten haben soll, übersandte die Beklagte dem H. Hach- J träge zu den beiden neuen Versicherungsscheinen, in denen J sie bestätigte, daß die beiden neuen Versicherungen auf Grund der WO voll auf DM umgestellt seien. In den Schreib.*^ teilte sie weiter mit, daß die vor dem 21. Juni 1948 fällig gewesenen Prämien nunmehr in Höhe von 10 $> und die nachher», fälligen Prämien in voller Höhe in DU zu zahlen seien« Am 2. September 1948 erwiderte dann die Beklagte auf den Brief des H« vom 6. Juli 1948 folgendes: H« sei bei seiner Kündigung von der Annahme ausgegangen, daß seine Versicherun-J gen wertlos geworden seien* Diese Vermutung sei nicht richtig« Die beiden Versicherungen aus dem Jahre 1946 seien vielmehr in voller Höhe in DH erhalten geblieben« Die aus der HM-Zeit rückständigen Beiträge seien nur im Verhältnis 10 : 1 in DM zu zahlen, Gekündigte Versicherungen wandle sie grundsätzlich in beitragsfreie Versicherungen mit herabgesetzter Versicherungssumme um. soweit die Deckungsrücklage dazu ausreiche. In seinem Fall würde das bedeuten, daß die Versicherungssumme der Weiterversicherung zu dem nächstzulässigen Kündigungstermin, dem 1* November 1948, von 24*000 DH auf 2.022 DM herabgesetzt werden müßte und daß die Versicherung über 1.000 DM vollständig erlöschen müßte. H. solle daher seinen Entschluß noch einmal überprüfen. Sie, die Beklagte, werde, sein Einverständnis voraussetzend, seine Kündigung vorläufig solange unbearbeitet lassen, bis er sich geäußert habe. Hierauf antwortete H. am 8. Oktober 1948 unter Rücksendung der Versicherungsscheine, er könne sich unter den. gewesenen und den jetzigen Verhältnissen nicht dazu verstehen, die beiden Versicherungen nochmals wieder in Kraft zu setzen, weil er das leise Gefühl habe, daß noch eine dritte Überraschung bevorstehe. Daraufhin teilte ihm die Beklagte am 24. November 1948 mit, daß sie die Versicherung über 1.000 DM mit Wirkung ab 1* November 1948 gelöscht und die über 24-000 DM ab 1» November 1948 in eine beitragsfreie über 2.022 DM umgewandelt habe. Venn H* den Versicherungsschutz später wieder erhöhen wolle, könne er sich mit in Verbindung setzen. Am 29. Dezember 1948 ließ dapn H~ bei^m^l nach der Höhe der Jahresprämie anfragen, weil er beabsichtige, die Versicherung nunmehr doch weiterlaufen zu lassen. teilte daraufhin am 31- Dezember 1948 die Höhe der rückständigen Prämien mit und bat um baldige Überweisung, damit der Versicherungsschutz wieder in Kraft treten könne. Am 3. Januar 1949 wurde der genannte Betrag an -5- I-. ji \ • i. t, i ;; i’i r! h' » ir überwieoen» Die Beklagte lehnte aber eine YTiederher Stellung der Versicherungen ab, weil H. inzwischen am 6« Januar 1949 an einem Leber-Koma gestorben war, Wegen des Leberleidens sowie wegen Kreislaufstörung war H. bereits während seines Aufenthalts im Stadt, Krankenhaus in^^^ vom ^4' Mai 1948 bis 5« Juli 1948 behandelt w< den» Die Beklagte berechnete die beitragsfreie Versichern summe, die Rückvergütung und die nicht mehr in Anspruch gc noramenen Prämien für beide Versicherungen in Höhe von 2,322,85 DM und zahlte der Klägerin diesen Betrag, Die Zal lung der vollen Versicherungssummen lehnte sie unter Hinweis auf die von H, am 6. Juli 1948 erklärte und nach ihre Meinung am 1. November 1948 wirksam gewordene Kündigung ab Die Klägerin verlangt mit der am 22» Mai 1950 erhobenen Klage die Zahlung eines Teilbetrages von 6,050 DM« Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte die vollen Versicherungssummen von 25.000 DM aus den beiden Versicherungen des Jab res 1946 schulde. Das Schreiben vom 6C Juli 1948 enthalte keine Kündigung, Vorsorglich hat die Klägerin in dem vorlil genden Rechtsstreit als Erbin des H» eine etwaige Kündigunl erklärung wegen Irrtums angefochten mit der Begründung, daj H, bei Abgabe dieser Erklärung in irrigen Vorstellungen d über befangen gewesen sei, wie sich die Währungsreform die Versicherungen auswirke und zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam werde. Weiter behauptet die Klägerin, da] H, schon seit Mai 1948 geschäftsunfähig gewesen sei* Seine Lebercirrhose habe zu einer toxischen Vergiftung des Gehirns geführt. Schließlich meint die Klägerin, daß auch fü die Versicherungen des Jahres 1946 nur die den früheren VeJ Sicherungen zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen der V n daf auf I ie J Beklagten von 1936 Geltung hätten und daß nach ihnen eine > Kündigung ohnehin erst zu dem Schluß des Versicherungsjahres, also erst zu dem 1. April bzw 1. Juni 1949 > hätte wirksam wer« den können» \ * 3 * 4 . Ji Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, Bnt scheidungsgründe: v 1.) Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landge- * rieht das Schreiben des H. vom 6, Juli 1948 dahin ausgelegt s daß dieser mit ihm die beiden Versicherungsverträge aus dem Jahre 1946 zu dem nächst zulässigen fermin gekündigt habe. Sein in dem Schreiben zu dem Ausdruck gekommener Wille sei darauf gerichtet gewesen, die beiden Versicherungsverträge so. früh wie möglich aufzuheben und damit seine Verpflichtung, künftig noch Beiträge zu zahlen, zu dem Erlöschen zu bringen. Ob er seiner Kündigung die Wirkung einer technischen Kündigung im Sinne der §§ 165, 176 WGr oder - jedenfalls bei der hierfür allein in Betracht kommenden Weiterversicherung über 24*000 DM - die weniger weitgehende Wirkung einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung habe beilegen wollen, könne dahingestellt bleiben, weil die Beklagte die der Klägerin günstigere letztere Lösung gewählt habe und der Streit der Parteien nur darum gehe, ob die Beklagte über die beitragefreie Versicherungssumme hinaus-die volle.Versicherungssumme von insgesamt 25.000 DM zu zahlen habe. Der Wortlaut des Schreibens des H. vom 6. Juli 1948 läßt diese Auslegung durchaus zu. Sie ist auch sonst recht-lieh bedenkenfrei und damit für das Revisionsgericht binf-dend. Die Revision meint allerdings, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß H. damals der irrigen Auffassung *| gewesen sei, seine beiden Versicherungen seien durch die . Währungsreform ,fzu Bruch gegangen11. Er habe also offenbar it angenommen, daß die Versicherungen bereits durch die .Wäh- ^ rungsreform zu dem Erlöschen gebracht worden seien. Dann sei -7- aber kein Baum mehr für die Annahme, daß H. die Versiehe-rungsverhältnisse durch eine rechtsgestaltende Kündigung habe beenden wollene Dem kann nicht gefolgt werden» Auch, das Berufungsgericht geht allerdings davon aus, daß H« damals geglaubt habe, seine Versicherungen seien durch die Währungsreform “zunichte gemacht worden“ (” zu Bruch gegangen“). Das kann im Hinblick auf die damals bereits all-gemein bekannten Grundsätze der Währungsreform nur bedeutg daß H. angenommen hat, die in den beiden Versicherungen amj Grund der bisherigen Beitragszahlungen angesammelten Vermögenswerte seien durch die Währungsreform mehr oder weni$|* weitgehend entwertet worden. Dagegen ist keinerlei Anhalt punkt für die Annahme gegeben, H. sei darüber hinaus auch der irrigen Auffassung gewesen, daß die Versicherungsverträge selbst nun nicht mehr weiterliefen, sondern durch die Währungsreform von selbst erloschen seien. Sein Schreiben vom 6. Juli 1948 weist im Gegenteil darauf hin, daß er vo einem Weiterbestehen seiner durch die Versicherungsverträge, begründeten Verpflichtung zur Prämienzahlung ausging und K daß es ihm gerade darum zu tun war, diese Verpflichtung zuir Erlöschen zu bringen, weil er zu der künftigen Entwicklung der Währung kein Vertrauen mehr hatte. Keinesfalls aber läßt sich ausschließen, daß er doch 3edeitfalls mit der Mög lichkeit eines Weiterlaufens der Versicherungsverträge gerechnet hat und daß er sie für diesen Pall beenden wollte. N ■ ! 2.) Das Berufungsgericht sieht den der Klägerin oblie genden Beweis dafür, daß H. bereits bei A.bgäbe der Kündigungserklärung vom 6. Juli 1948 geschäftsunfähig gewese sei, nicht als erbracht an. Es würdigt die umfangreiche B weisaufnähme über diese Präge dahin, daß sich erst ab Okt ber 1948, nicht schon für eine frühere 2eit, ein die frei Willensbestimmung ausschließender Dauerzustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit feststellen lasse. ie \ -8- ä .3 Die Revision rügt 5 daß das Berufungsgericht dem Antrag " der Klägerin, die behandelnden Ärzte Dr* und Dr» nochmals als Zeugen darüber zu vernehmen, ob Ho am 6. Juli 1948 geschäftsunfähig gewesen sei, nicht entsprochen habe, obwohl auch der Sachverständige Dr* Orthner in seinem dritten Gutachten ihre nochmalige Vernehmung angeregt habec Das Berufungsgericht hat diesem Beweisantrag mit Recht deshalb nicht stattgegeben, weil die Frage, ob Ho bereits bei der Abfassung des Schreibens vom 6« Juli 1948 geschäftsunfähig war, nur von einem psychiatrischen Sachverständigen beantwortet werden kann* Neue Tatsachen, die zu einer abweichenden Beurteilung durch die Sachverständigen Anlaß geben könnten, hat die Klägerin nicht unter Zeugenbeweis gestellt. Deshalb hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, den bereits vernommenen Zeugen Dr«^^^und den schon zweimal gehörten Zeugen Dr» erneut zu vernehmenc Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins beachtet habe» Für die Anwendung dieser Grundsätze ist hier überhaupt kein Raum» Sie setzt voraus, daß es sich im Binzelfall um einen typischen Geschehensablauf, d.h. um einen Tatbestand handelt, der nach den Regeln des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt (RGZ 159» 290)» Wie die Revision selbst einräumt und wie insbesondere auch die Gutachten der Sachverständigen er-, geben, kann hier bei den Auswirkungen der Erkrankung des H« auf seine Geschäftsfähigkeit - jedenfalls in dem frühen Krankheitsstadium des Sommers 1948 - nicht von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden, und deshalb lassen sich hieraus auch keine Anhaltspunkte für die Frage gewinnen , ob Ho bereits im Juli 1948 geschäftsunfähig geworden war»^ -9- i i' * s f. •f 4; % I, t.x 1 I 4 •« 4 ' Die übrigen Einwendungen der Revision gegen die BeweiswürJ digung des Berufungsgerichts•liegen auf tatsächlichem Gebiet und können deshalb in der Revisionsinstanz nicht bea^j tet werden. 3.) Das Berufungsgericht hat auch die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Kündigung vom 6. Juli 1948 nicht durchgreifen lassen. Es hat hierzu ausgeführt > daß H. zwaj| bei dieser Kündigung von der irrigen Abnahme ausgegangen sei* die Währungsreform habe seine Lebensversicherungen zunichte gemacht. Aus diesem Grunde habe er keine Prämien mehr zahlen und von den Versicherungsverträgen loskommen wollen. Es könne dahingestellt bleiben* ob ein solcher In tum nach § 119 BGB zur Anfechtung überhaupt berechtige* ol H. über ihn aufgeklärt worden sei und ob er nicht bis zu dem Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit noch selbst Zeit zur Anfechtung gehabt habe. Jedenfalls sei die von der Klägeri» zu dem ersten Mal in der Berufungsbegründungsschrift vom 24. | August 1951 zu dem Ausdruck gebrachte Anfechtung nach § 121 ’AG“ verspätet, weil die Klägerin schon im Verlauf des Armenrechts Verfahrens Kenntnis von der Bedeutung des Schreibens vom 6. Juli 1948 erhalten habe und deshalb mit der Erklär der Anfechtung nicht mehr so lange habe zögern dürfen. Demgegenüber meint die Revision, die Klägerin habe b< reits in der Klageschrift unter Bezugnahme auf den Irrtum! des H. zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Kündigungserklä-| rung vom 6. Juli 1948 nicht bestehen lassen wolle. Jene Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift hatten aber gaij 4 nicht den jetzt zur Erörterung stehenden Irrtum des H. über die Entwertung seiner Versicherungen zu dem Gegenstand; mit ihnen war vielmehr geltend gemacht worden, H. habe sein Wahlrecht zwischen zwei Kündigungsmöglichkeiten nicht gekannt und nicht schon zu dem 1. November 1948 kündigen wollen^ Da er aber nach der rechtlich bedenkenfreien Auslegung sei< I \x nes Kündigungsschreibens durch das Berufungsgericht zu dem nächstzulässigen Termin kündigen wollte, kann aus seiner angeblichen Unkenntnis darüber, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam wurde, kein Grund zur Anfechtung seiner Erklärung wegen eines solchen Irrtums hergeleitet werden, so daß die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift gegenstandslos sind* Wenn überhaupt, so hätte eine Irrtumsanfechtung nur auf die irrigen Vorstellungen des H« über die Entwertung seiner Versicherungen durch die Währungsreform gestützt werden können« Eine solche Irrtumsanfechtung hat aber die Klägerin in der Tat erst in der Berufungsbegründungsschrift vom 24- August 1951 erklärt« Biese war nach § 121 BGB schon deshalb verspätet, weil bereits H. selbst über seinen Irrtum aufgeklärt worden war und danach bis zu dem Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit noch genügend Zeit zur Anfechtung gehabt hätte. Auch wenn die Behauptung der Klägerin richtig sein sollte, daß H« die beiden ersten Auf-- klärungsschreiben der Beklagten vom 27. und 30« Juli 1948 erst am 5. Oktober 1948 erhalten habe, so hat er doch jedenfalls durch das unstreitig bereits Anfang September 1948 in seinen Besitz gelangte weitere Schreiben der Beklagten vom 2« September 1948 genaue Kenntnis darüber erhalten, daß die Währungsreform seine Versicherungen nicht entwertet hatte und daß er auch die rückständigen Prämien nur im Verhältnis 10.: 1 zu zahlen brauche« Ba er nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erst im Oktober 1948 geschäftsunfähig geworden ist, hatte er bis dahin seit Empfang des Schreibens der Beklagten vom 2» September 1948 hinreichend Zeit zur Überlegung, ob er daraufhin seine Kündigung wegen Irrtums anfechten wollte* Bie Anfech- v tungsfrist kann in einem solchen Fall mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Versicherers ohnehin nur kurz bemessen werden; denn da die Beklagte wegen des Främienzah- lungsverzuges des H» die Möglichkeit hatte, auch ihrerseits die Versicherungen gemäß den §§ 39, 175 WG zu kündigen, M: hatte sie ein berechtigtes Interesse daran, unverzüglich I von einer Anfechtung der bereits von EL erklärten Kündigung unterrichtet zu werden, um dann gegebenenfalls ihrerseits ein Kündigungsverfahren einleiten zu können. Hiernach kam die erst von der Klägerin nach Jahr und Tag im Prozeß erklärte Anfechtung der Kündigung keinesfalls mehr als unvej züglich im Sinne von § 121 BGB angesehen werden * 4=) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die von H* am 6. Juli 1946 zu dem nächstzulässigen Termin erklärte Kündigung der beiden Versicherungen nach den §§ 5 und 6 der AVB der Beklagten vom Jahre 1946 bereits zi lo November 1948 wirksam geworden ist* Bas Berufungsgericht geht hierbei zutreffend davon aus, daß für die beiden streitigen Versicherungen die von der Beklagten im Jahre 1946 vor deren Abschluß aufgesteilten AVB galten. PÜr die mit Virkung ab L Juni 1946 neuabgeschlossene Versicherung Uber 1,000 BM wird das von der Klägerin selbst auch gar nicht ernstlich in Abrede gestellt Nach der über diese Versicherung ausgegebenen Police vom 15* Juni 1946 war diese Versicherung auf Antrag des H* Hgemäß den AVB der Lebensversicherung11 abgeschlossen. Hier] mit konnte nur die zur Zeit des Vertragsabschlusses geltend* Passung der AVB gemeint sein (1. Baiser, Hecht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 152). Bamit wurden diese Bedih gungen kraft ausdrücklicher Vereinbarung Inhalt jenes Versicherungsvertrages (Bruck-Möller WG 8. Aufl Sinl Anm 25 jj von Gierke Versicherungsrecht I, 58). Basselbe gilt für die am 4- September 1946 abgeschlossen ne WeiterVersicherung. Wie das Berufungsgericht zutreffend! ausführt, stellt sie einen Umgestaltungsvertrag dar, durchs -12 L den die beiden alten Versicherungen des H. aus den Jahren 1941 und 1943 im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien unter Abänderung der Versicherungssummen; der Prämien, des Versicherungsjahres und der Fälligkeitstermine für den Erlebensfall auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt wurden. Auf diese Weiterversicherung sollten nach der ausdrücklichen Verweisung in dem Weiterversicherungsschein Mdie für die Weiterversicherung geltenden AVB", also die damals gerade von der Beklagten neu aufgestellten Bedingungen, Anwendung finden. Mit seinem Einverständnis in die Umgestaltung unterwarf sich H. auch dieser Klauselo Die neuen Versicherungsbedingungen sind damit also ebenso Inhalt des Weiterversicherungsvertrages geworden, wie bei dem neuen Vertragsabschluß, bei dem ebenfalls die Police den Hinweis auf die AVB enthält. Die Revision verweist demgegenüber auf § 41 Abs 3 VAG, wonach bei Versieherungsvereinen auf Gegenseitigkeit eine Änderung der AVB ein bestehendes Versicherungsverhältnis nur berührt, wenn der Versicherte der Änderung ausdrücklich zustimmt. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, setzt diese Bestimmung aber voraus, daß das alte Versicherungsver- . hältnis auf der bisherigen Grundlage fortbesteht (Bruck-Möller aaO § 1 Anm 109) • Im vorliegenden Fall haben hingegen die Parteien die alten Versicherungsverhältnisse durch den Umstellungsvertrag gerade auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Hinzu kommt, daß die in § 41 Abs 3 VAG geforderte Zustimmung des Versicherten auch durch schlüssi- ) ge Handlung erklärt werden kann (Bruck-Möller aaO Einl Anm 25 cc). Eine solche schlüssige Zustimmung stellt aber das Einverständnis des H* zu der unter die neuen Versicherungs- . bedingungen gestellten Weiterversicherung zweifelsfrei dar* Daß diese Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer He bei Abschluß der Weiterversicherung über 24*000 Rill. -13- und der neuen Versicherung über 1,000 RM - entsprechend der durch die ZeitVerhältnisse bedingten und durch die Versicherungsaufsichtsbehörde gebilligten damaligen Übung -nicht ausgehändigt v/urden, berührt nach anerkanntem RechtI ihre Wirksamkeit für die Versicherungsverträge nicht. Es J genügte die auch dem Versicherungsnehmer H« offenst eilende Möglichkeits die Bedingungen von der Beklagten anzufordern (Bruck-Möller aaO Einl Anm 25 m w N), Auch der Umstand, da die neuen Bedingungen von 1946 bei Abschluß der Verträge von der VeroicherungsaufSichtsbehörde aufsichtsrechtlich noch nicht genehmigt waren, ist nach allgemein anerkannt ei Rechtsauffassung für ihre privatrechtliehe Wirksamkeit ohne Bedeutung (Prölss WO 8« Aufl Vorbem 6; Bruck-Möller aaO Einl Anm 25 m w N) • Die an die Normativbedingungen angeglichenen Versieh rungsbedingungen von 1946 enthalten in den hier maßgebenden Kündigungsbestimmungen gegenüber den alten Bedingungen vo: 1956 eine Verbesserung der Rechtsstellung der Versicherun, nehmer. Während nämlich die AVB von 1956 in ihren §§ 6 undl 7 (entsprechend den §§ 165, 174 WG) dem Versicherungsneh mer nur gestatteten, die Versicherung zu dem Schluß des Versicherungsjahres zu kündigen oder in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln, geben ihm die AVB von 1946 in ihren §§ 5 und 6 nach seiner Wahl auch noch die Möglichkeit, sowohl die Kündigung als auch die Umwandlung bereits innerhalb des laufenden Versicherungsjahres mit einer Prisrt von 5 Monaten zu dem Monatsschluß vorzunehmen. Eine solche Er ; Weiterung des Kündigungs- und Umwandlungsrechts des Ver- 1 Sicherungsnehmers gegenüber den §§ 165, 174 WO ist entgegen der Auffassung der Revision durchaus zulässig. Sie verstößt insbesondere auch nicht gegen § 178 WO, weil sie für den Versicherungsnehmer nicht nur keinen Nachteil; son dern einen Vorteil bedeutet (so auch CIiO Düsseldorf JR PrV -14" 2 v' <• iy. • 1935 > 31; OLG Hamm VA 1934 Nr 2670), Die am 6, Juli 1948 yon He ausgesprochene Kündigung zu dem nächst zulässigen Termin wurde deshalb nach den klaren Bestimmungen der §§ 5 und 6 AVB von 1946 auch dann schon zu dem 1* November 1948 wirksam, wenn mit ihr hinsichtlich der höheren Versicherung nur eine Umwandlung in eine prämienfreie herbeigeführt werden sollte, 5,) Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hätten bei dieser Sachlage die Wirkungen der Kündigung nur durch einen neuen Vertrag zwischen H. und der Beklagten wieder beseitigt werden können.. Zu dem rechtswirksamen Abschluß eines solchen, dann schließlich im Dezember 1948 von H. auch angestrebten Vertrages konnte es aber schon wegen seiner inzwischen eingetretenen Geschäftsunfähigkeit nicht mehr kommen. Da hiernach die Vorinstanzen die Klage mit Hecht abgewiesen haben, war die Hevision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Haidinger Artl Dr. Winkelmann K'i * * *