* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 340/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 340/55

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundeerichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Br. Haager und Biesecke für Recht erkannt» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7« Juni 1955 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 852,40 BM nebet 5 Zinsen hieraus seit dem 15• Oktober 1951 verurteilt worden ist« nach dem Reichskraftwagentarif (RKT) ab» Die Firma & G^^^ hatte aber mit der Beklagten auf deren Wunsoh einen Frachtsatz von zunächst 20 DM, später 15 DM * je to vereinbart, der wesentlich geringer war als die Sätze des RKT, nach dem sie die von ihr beauftragten Fuhrunternehmer zu bezahlen hatte. Sie ist der Auffassung, die Firma B^Hfe & könne nicht denl Mehrpreis nach dem RKT verlangen, da sie Spediteur sei und der RKT für Spediteure nicht gelte. Durch Urteil des Landgerichts ist die Beklagte zur Zahlung von 1 969,40 DM nebst Zinsen seit dem 1^ Oktober 1951 verurteilt worden. Bas Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, die Festsätze des RKT seien auch fUr die von der Beklagten an die Firma erteilten Aufträge verbind- Da sie aber mit der Beklagten einen bestimmten Satz der Beförderungskosten vereinbart habe, nämlich zunächst 20 T.M und später 15 UM je to, habe sie nach § 413 Abs 1 HGB aus-schließlich dieRechte und Pflichten eines Frachtführers gehabt; sie sei hierdurch zu dem Frachtführer geworden und die ■ von ihr zugezogenen Frachtführer seien dem Versender (der Beklagten) gegenüber als ihre Erfüllungsgehilfen anzusehen. Yienn es hieraus auf eine stillschweigende Vereinbarung Uber die Benutzung von Kraftfahrzeugen schließt und diese Ansicht auch damit begründet, daß die Beklagte der ihr bekannten Verwendung von Kraftfahrzeugen nicht widersprochen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Allein schon der Zweck des GPG, die Eisenbahn gegen die Unterbietung durch den freien Kraftwagenverkehr zu schützen (BGHZ 8, 66 /Ü87)> verbietet es, bei der Auslegung »die Rechte und Pflichten eines Prachtführere" (§ 413 Abs 1 HGB) auf den Inhalt zu beschränken, wie er zur Zeit des Erlasses des Handelsgesetzbuches bestand« Die Klägerin kann daher an eich die Unterschiedsbeträge zwischen der vereinbarten und der Tariffrächt nachfordern (§ 14 Abs 3 GPG), und zwar auch insoweit, als die Pirma "80/00 & etwa auf die Nachforderung nach- Zwar habe der Bundesgerichtshof in BGHZ 8, 71 den § 40 KVO als eine dem Auftraggeber günstige und jedermann zugute kommende Vergünstigung im Sinne des § 14 GFG angesehen-. Diese enthielten zwar keine Regelung der Ansprüche des Spediteurs; zur Ausfüllung der I»ük-ken der ADSp dürfe aber nicht die KVO, sondern müßten die allgemeinen Vorschriften des HGB und des BGB herangezogen werden- Naoh § 196 Kr 3 BGB in Verbindung mit § 413 HGB ver- In BGHZ 8, 71 hat der erkennende Senat die in § 40 KVO enthaltene Verjährungsfrist als eine dem Auftraggeber günstige und jedermann zugute kommende Vergünstigung im Sinne des § 14 GPG angesehen; in der Entscheidung ist nichts darüber ausgeführt; ob sich die Parteien der KVO unterworfen haben; nach dem Sachverhalt kann dies jedoch nicht zweifelhaft sein. Die Prag©; ob die KVO nach dem GPG und nach dem jatz-c geltenden Güterkraftverlcehrsgesetz allgemein verbindlich ist, ist umstritten (vgl die Zusammenstellung bei Guelde, Das Recht des Güterkraftverkehrs, ICVO § 1 Anm 1; ferner Clauß HJY«' 1956, 817 mit Nachweisen) , Der zur Entscheidung stehende Pall gibt dem Senat keinen Anlaß, zu der Streitfrage erneut Stellung zu nehmen; denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben sich die Parteien der hier in Frage kommenden Vorschrift der KVO unterworfen.. Die Firma & G^H^macht unter Berufung auf die Vorschrift des § 413 Abs 1 HGB, nach der der Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten des Frachtführers hat, ihren Vergütungsanspruch nach den Bestimmungen des RKT geltenda Ebenso wie der Frachtführer, der berufsmäßiger Güterfernverkehrsunternehmer ist (vgl BGHZ 12, 136 /T3S7), hat sich die Pir- ma B^JB & bei der Ausführung ihrer Geschäfte, die dem Prachtrecht des Güterfernverkehrs unterliegender KVO stillschweigend unterworfen, da die Anwendung der KVO zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde Eine solche abweichende Vereinbarung liegt auch nicht darin, dal* nach der Feststellung des Berufungsgerichts für die Vertragsbeziehungen der Parteien die ADSp gelten. Diese enthalten hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche des Spediteurs keine Bestimmung, so daß, wie auch das Berufungsgericht annimmt, die allgemeinen Vorschriften des HGB zur Anwendung kämen. Nach § 413 Abs 1 HGB gelten zunächst nicht die Vorschriften des BGB, sondern die Vorschriften des Frachtrechts und damit die frachtrechtlichen Bestimmungen der XVO-Da hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche des Spediteurs keine abweichende Vereinbarung vorliegt, gilt als ergänzende Bcsti mung des § 413 Abs 1 nicht § 196 Abs 1 Nr 3 BGBv sondern § 40 KVO kraft Unterwerfung, Eine solche Unterwerfung liegt auch auf seiten der Beklagten vor, die sich schon im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Stellung auf einen mangelnden Unterwerfungswillen nicht berufen könnte. Dem können auch nicht die Erwägungen-entgegengehalten werden, mit denen das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 23- März 1955 (MDR 1955*- 554 *= BB 1955, 462) die Anwendbarkeit des § 40 KVO in einem ähnlichen Falle verneint hat. Dort ist ausgeführt, der Spediteur sei noch nicht Güterfernyerkehrsunternehmer, wenn er das Gut mittels fremder Fernlastwagen befördern lasse, wie er auch bei Beförderung durch die Eisenbahn kein Eisenbahnunternehmer sei. Diese bestimme sich nämlicli lediglich nach § 429 HGB, es gälten für den Spediteur des § 413 weder §§454 f HGB bzw« § 82 EVO noch die §§ 29 ff KVO und auch nicht § 9 GFÄG haw, jetzt § 26 GÜKG«. Irrig ist aber, daß er nicht die Rechte und Pflichten des Frachtführers des Güterfernverkehrs hat. Wird in Teilbeträgen gezahlt; so beginnt mit jeder Teilzahlung eine neue Verjährungsfrist■ Dies gilt im Gegensatz zu § 208 BGB auch dann, wenn es sich nicht um eine Abschlagszahlung, durch die der Ahspruch anerkannt wird, handelt, sondern wenn, wie im Tall der Fracht-unterbietung, der Absender lediglich den vereinbarten niedrigeren Satz zahlt, ohne dadurch den Anspruch des Frachtführers auf Zahlung der Tariffrächt anzuerkennen. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, das in diesem Fall den Ablauf des Tages der Beförderungsannahme als maßgebend ansieht, widerspricht dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 40, die als Ausnahmebestimmung gegenüber § 196 Abs 1 Hr 3 BGB nicht ausdehnend ausgelegt werden kann- Bei den Getreidetransporten, die länger als ein Jahr vor Rechtshängigkeit zurückliegen, ist daher - ggf.in Anwendung des § 366 BGB - zu prüfen, wann für die einzelnen Transporte die letzte Zahlung geleistet wurde. Transportleistung) erzeugt zugleich den Anspruch aus jenen Leistungen, dessen kurze Verjährung aus § 40 XVO eine vertragsmäßige Grundlage nicht voraussetzt; der Bereicherungeanspruch ist mit dem Anspruch auf Zahlung der in § 40 KVO geregelten Leistungen ve- einigt, dieser vom Reichsgericht (RGZ 86, 96 für § 196 BGB ausge- Das Berufungsgericht wird demnach festzustellen haben; in welcher Höhe Ansprüche der Firma B^0^ & G( aus der Zeit vor dem 28» Dezember 1950 noch bestehen und nicht verjährt sind Die Klägerin hat zwar ihren Klageanspruch zunächst nur auf die Nachzahlung der Unterschieds-beträge gerichtet Sie hat aber im Laufe des Rechtsstreits die Kontoauszüge vorgelegt und sich darauf berufen, daß ihr noch ein Guthaben gegen die Beklagte zustehe, Me Klage ist daher nicht nur darauf gestützt, daß die Beklagte die Unterschiedsbeträge nicht gezahlt hat, sondern auch darauf, daß infolge unberechtigter Belastung der Firma durch die Beklagte mit Unterschiedsbeträgen, die die Beklagte bereits gezahlt hatte, die Ver- schrieben, ihr aber mitgeteilt, daß sie nur den Anspruch dieser Pirma auf die vereinbarten Prachtbeträge anerkenne und sie daher in der Höhe des Unxerschiedsbetruges belaster So liegt es bei der Rechnung der Beklagten vom 10• Oktober 1950. November 1950 nicht widersprochen hat, ist darin eine Vereinbarung zu sehen, daß die späteren Zahlungen und sonstigen Leistungen der Beklagten nicht auf diesen in l//irJdich-keit bestehenden Schuldbetrag zu verrechnen sind. Sie haben nicht zur Folge, daß der Unterschiedäbetrag als niöht bezahlt gilt, selbst dann nicht, wenn die ^irma mit der Rückbelastung einverstanden gewesen sein sollte, weil ein solches Einverständnis nach § 14 Abs 2 Satz 2 unbeachtlich wäre. Die Folge dieser RUckbelastung ist vielmehr, daß andere später von der Beklagten erteilte Aufträge ganz oder teilweise nicht bezahlt sind. lastete Wie die in den beigezogenen Akten 16 0 77/52 im Umschlag Bl 139 enthaltenen Belege ergeben, hat die Beklagte die tarifmäßigen Rechnungsbeträge für die einzelnen Transporte teils an die JJ'irma & G^H^, 'teils an die Fuhrunternehmer bezahlt und nachträglich die angeblich zuviel gezahlten Unterschiedsbeträge der Firma & gegen diese Rückbelastungen zunächst keinen Widerspruch erhoben hat und sie vielleicht sogar anerkannt haben sollte, darf die Rückbelastung nicht berücksichtigt werden, da sie eine nach § 14 Abs 2 Satz 2 GFG unzulässige Zuwendung darstellen würde und die Anerkennung der x'irma B(^ ÜP & sie schulde der Beklagten die rückbelaste- am Stichtage festgestellt werden- Aitih die Forderungen aus diesem Guthaben sind, sofern sie nicht durch spätere Zahlungen oder sonstige Leistungen der Beklagten ganz oder teilweise getilgt sein sollten, verjährt, so daß insoweit bei der für die Zeit nach dem btichtag vorzunehmenden Abrechnung kein Guthaben der Firma B^P|K & G^H^ aus der Zeit vor dem Stichtag zu berücksichtigen ist Ob und in welcher Höhe das am 28. Die Ansprüche der Klägerin auf Prachtnachzahlung für Aufträge, für die das Gut nach dem 27« Dezember 1950 zur Beförderung angenommen worden ist (§ 40 Abs 2 a EVO).

Zitierte Normen: § 407 HGB § 198 BGB § 693 ZPO
RKTBGBFirmaKVOAnspruchRevision

Volltext der Entscheidung

• :t
i
r .
II ZR 340/55
Verkündet
 am 27. Mai 1957 Pfauz, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
■« t
2395 089
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Hauptgenossenschaft eGmbH in _____
0/0, vertreten durch ihren Vorstand,
 istr»
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Prof-Dr
 gegen
die Straßenv
 enossens-ohaft , Chaussee 0 ver erren Karl N H
_____ eGmbH in
<3ten durch ihren Istraße 'strr 0
Klägerin und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmäch^igters Rechtsanwalt
c
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundeerichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Br. Haager und Biesecke
 für Recht erkannt»
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7« Juni 1955 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 852,40 BM nebet 5 Zinsen hieraus seit dem 15• Oktober 1951 verurteilt worden ist«
Im übrigen wird das bezelchnete Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesena
2/5 der Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt. Wegen der restlichen 3/5 bleibt die Entscheidung dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
i
. 2~
Tatbestand s
*'ie Klägerin klagt aus abgetretenem Reckt der Speditionsfirma B^Hfel & G(
In der Zeit von August 1950 bis Juli 1951 beauftragte die Beklagte laufend die Firma B^m^&	Uber deren
 Vermögen inzwischen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, mit der Durchführung von Getreidetransporten, in der Hauptsache aus der	Gegend	und	zu	einem	geringeren	Teil
 auch aus der	Gegend, in das	Di© Firma
 beauftragte ihrerseits mit der Durchfüh- ■ rung der Transporte verschiedene Kraftwagenfuhrunternehmer. Diese Fuhrunternehmer rechneten mit der Firma Bg^P &
nach dem Reichskraftwagentarif (RKT) ab» Die Firma & G^^^ hatte aber mit der Beklagten auf deren Wunsoh einen Frachtsatz von zunächst 20 DM, später 15 DM * je to vereinbart, der wesentlich geringer war als die Sätze des RKT, nach dem sie die von ihr beauftragten Fuhrunternehmer zu bezahlen hatte. Zunächst erteilte die Firma B^f^ & G^Hd <*er Beklagten auch tatsächlich nur nach diesen geringeren Sätzen Rechnung-. Dann aber ging sie dazu über, auch der Beklagten die höheren Sätze des RKT in Rechnung zu stellen. Die Beklagte zahlte einige Male ohne Anstand danach. Dann aber beanstandete sie die höheren Sätze und zahlte in der Folge nur noch in Höhe der getroffenen Vereinbarung. Soweit bereits MehrZahlungen erfolgt waren, belastete sie die Firma	G^^^.	In	einer Bespre-
chung zwischen den Vertragsparteien kam es zu keiner Einigung über die Verpflichtungen der Beklagten. Diese erklärte sich nur bereit, den vorübergehend gezahlten Mehrpreis allmählich auf künftige Transporte zu verrechnen. So kam es, daß die Beklagte bei Abschluß der Transporte nach dem höheren RKT
-3-
noch 11 572,58 DM schulden würde, Dabei ist noch nicht berücksichtigt, daß es gelegentlich verkam, daß die Firma
 nicht den erforderlichen (Transportraum beschaffen konnte. In solchen Fällen beauftragte die Beklagte selbst Kraftwagenfuhrunternehmer. Diese stellten ihr] den höheren Satz des RKI in Rechnung. Die Beklagte belastete dann die Firma	ebenfalls mit
 diesem Mehrbetrag.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, trotz der vereinbarten niedrigeren Sätze die Fracht nach dem RKT zu bezahlen, da dieser unabdingbar sei. Die Klägerin macht von den danach noch auestehenden 11 572,58 DM einen ihr erstrangig abgetretenen Betrag von 1 969?40 DM nebst 5 i> Zinsen seit 15. Oktober 1951 geltend. Die Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerin. Sie ist der Auffassung, die Firma B^Hfe &	könne	nicht	denl
 Mehrpreis nach dem RKT verlangen, da sie Spediteur sei und der RKT für Spediteure nicht gelte.
Durch Urteil des Landgerichts ist die Beklagte zur Zahlung von 1 969,40 DM nebst Zinsen seit dem 1^ Oktober 1951 verurteilt worden.
In .der Berufungsinstanz ht.t sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zuriiekgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
i
EntscheidungsgrUndes
I.	In Obereinstiromung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8, 66 /El- Zivilsenat/; NJW 1955, 1755 /!• Zivilsenat/)geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus, daß die im RKT enthaltenen Tarifsätze, die nach
§ 14 des Gesetzes Uber den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (GFG) vom 26. Juni 1935 (RGBl I, 788), letzteres in der Fassung des GFG-Änderungsgesetzes (GFÄG) vom 2. September 1949 (GVB1 VerWiGeb 306, mit Verlängerungsgesetzen vom 8c Juli 1950 /§GB1 I, 2737 und 13. März 1951 /BGBl I, 170/), Gegenstand des Beforderungsvertrages werden, nicht unterboten werden durften und daß im Falle der Unterbietung der Nachzahlungsanspruch dem Unternehmer zusteht. Hiergegen werden auch von der Revision keine Angriffe erhoben.
II.	Bas Berufungsgericht ist weiter der Auffassung,
 die Festsätze des RKT seien auch fUr die von der Beklagten an die Firma	erteilten	Aufträge	verbind-
lich. Zwar sei diese Firma Spediteur gemäß § 407 HGB. Da sie aber mit der Beklagten einen bestimmten Satz der Beförderungskosten vereinbart habe, nämlich zunächst 20 T.M und später 15 UM je to, habe sie nach § 413 Abs 1 HGB aus-schließlich dieRechte und Pflichten eines Frachtführers gehabt; sie sei hierdurch zu dem Frachtführer geworden und die ■ von ihr zugezogenen Frachtführer seien dem Versender (der Beklagten) gegenüber als ihre Erfüllungsgehilfen anzusehen.
Die Revision meint, da eine Vereinbarung über eine bestimmte Art der Versendung anfänglich und ausdrücklich nicht getroffen und nicht festgestelit sei, liege ein Speditionsvertrag vor, für den der Tarif und die Beförderungsbedingungen nicht gälten. § 413 HGB könne nicht zuungunsten der Beklagten angewendet werden, da der Gesetzgeber des Handels-
-5-
*
(-
gesetzbuchcs nur diejenigen Rechte und Pflichten des Prachtführers im Auge gehabt habe* die nach der damaligen Gesetze slage in Präge gekommen seien«
lie Bedenken der Revision sind nicht begründet. Bas Berufungsgericht ist auf Grund von Erwägungen tatsächlicher Art zu der Überzeugung gekommen, daß für die Getreidetransporte nur die Verwendung von Kraftfahrzeugen in Präge kam. Yienn es hieraus auf eine stillschweigende Vereinbarung Uber die Benutzung von Kraftfahrzeugen schließt und diese Ansicht auch damit begründet, daß die Beklagte der ihr bekannten Verwendung von Kraftfahrzeugen nicht widersprochen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Der Einigung über die Beförderungskosten von 20 bzw. 15 DM je to liegt hiernach die Vereinbarung zugrunde, daß die Beförderung durch Kraftfahrzeuge erfolgen sollte. Lies hat, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die .Anwendung der Tarifsätze des RKT auf die Vertragsbeziehungen der Parteien zur Polge, da die Pirma	&
ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hatte. Allein schon der Zweck des GPG, die Eisenbahn gegen die Unterbietung durch den freien Kraftwagenverkehr zu schützen (BGHZ 8, 66 /Ü87)> verbietet es, bei der Auslegung »die Rechte und Pflichten eines Prachtführere" (§ 413 Abs 1 HGB) auf den Inhalt zu beschränken, wie er zur Zeit des Erlasses des Handelsgesetzbuches bestand«
Die Klägerin kann daher an eich die Unterschiedsbeträge zwischen der vereinbarten und der Tariffrächt nachfordern (§ 14 Abs 3 GPG), und zwar auch insoweit, als die Pirma "80/00 &	etwa	auf	die	Nachforderung	nach-
träglich verzichtet haben sollte (§ 14 Abs 2 ?*atz 2, §
 17 GPG)-
\
III-. Trotzdem muß die Revision teilweise Erfolg haben, da die Fracht- und Frachtnachzahlungsansprüche der einjährigen Verjährung gemäß § 40 der Kraftverkehrsordnung (KVO) unterliegen,
. 1, a) Das Berufungs ericht hat seine gegenteilige Ansicht wie folgt begründets Durch § 2 Kr 3 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 (GVB1 VerWiGeb S 61) hätten nur die Preisvorschriften des RKT und nicht die die Beförderungsbedingungen enthaltende KVO den Charakter einer RechtsVerordnung erhalten, wenn auch die KVO einen Bestandteil des RKT bilde«
Auch beruhe die Anordnung vom 25. Juni 1948 auf der Vorschrift des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (GVB1 VerWiGeb S 27), die nur zur Festsetzung und Änderung von Preisen, nicht aber zu dem Erlaß von Beförderungsbedingungen ermächtigt habe.. Der eigentliche Tarif und die KVO bildeten auch keine solche Einheit, daß die KVO nur untrennbar das gleiche Shhick-sal wie der Tarif haben könne.. Zwar habe der Bundesgerichtshof in BGHZ 8, 71 den § 40 KVO als eine dem Auftraggeber günstige und jedermann zugute kommende Vergünstigung im Sinne des § 14 GFG angesehen-. Damit, daß § 14 GPG der Rechtsgültigkeit des § 40 KVO nicht entgegenstehe, sei aber die Reohts-gültiglceit des § 40 KVO noch nicht begründet« Die KVO habe daher keine gesetzesverbindliche Kraft. § 40 KVO habe auch keine Verbindlichkeit für die Parteien durch beiderseitige Unterwerfung erhalten; denn die Firma	ha-
be auf allen ihren Briefbögen den Vermerk geführt, daß sie ausschließlich nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) arbeite. Diese enthielten zwar keine Regelung der Ansprüche des Spediteurs; zur Ausfüllung der I»ük-ken der ADSp dürfe aber nicht die KVO, sondern müßten die allgemeinen Vorschriften des HGB und des BGB herangezogen werden- Naoh § 196 Kr 3 BGB in Verbindung mit § 413 HGB ver-
■ \
 
jährten die eingeklagten Ansprüche erst in 2 Jahren, lurch
 die Klage sei die Verjährungsfrist unterbrochene
*
b) Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 6, 145 /T477 ausgeführt, die KVO hätte Allgemeinverbindlichkeib nur als RechtsVerordnung erhalten können, wozu es einer entsprechenden Ermächtigung des Reichsverkehrsministers und einer Verkündung im Reichsgesetzblatt oder Reichsministerialblatt bedurft hätte; beide Voraussetzungen seien für die ICVO nicht erfüllt; sie erlange daher ihre Wirksamkeit im einzelnen Pall nur als allgemein festgelegte Vertragsgrundlage infolge beiderseitiger Unterwerfung unter ihre Bestimmungen. In BGHZ 8, 71 hat der erkennende Senat die in § 40 KVO enthaltene Verjährungsfrist als eine dem Auftraggeber günstige und jedermann zugute kommende Vergünstigung im Sinne des § 14 GPG angesehen; in der Entscheidung ist nichts darüber ausgeführt; ob sich die Parteien der KVO unterworfen haben; nach dem Sachverhalt kann dies jedoch nicht zweifelhaft sein.
Die Prag©; ob die KVO nach dem GPG und nach dem jatz-c geltenden Güterkraftverlcehrsgesetz allgemein verbindlich ist, ist umstritten (vgl die Zusammenstellung bei Guelde,
 Das Recht des Güterkraftverkehrs, ICVO § 1 Anm 1; ferner Clauß HJY«' 1956, 817 mit Nachweisen) , Der zur Entscheidung stehende Pall gibt dem Senat keinen Anlaß, zu der Streitfrage erneut Stellung zu nehmen; denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben sich die Parteien der hier in Frage kommenden Vorschrift der KVO unterworfen.. Die Firma & G^H^macht unter Berufung auf die Vorschrift des § 413 Abs 1 HGB, nach der der Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten des Frachtführers hat, ihren Vergütungsanspruch nach den Bestimmungen des RKT geltenda Ebenso wie der Frachtführer, der berufsmäßiger Güterfernverkehrsunternehmer ist (vgl BGHZ 12, 136 /T3S7), hat sich die Pir-
i
 
ma B^JB &	bei der Ausführung ihrer Geschäfte,
 die dem Prachtrecht des Güterfernverkehrs unterliegender KVO stillschweigend unterworfen, da die Anwendung der KVO zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde Eine solche abweichende Vereinbarung liegt auch nicht darin, dal* nach der Feststellung des Berufungsgerichts für die Vertragsbeziehungen der Parteien die ADSp gelten. Diese enthalten hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche des Spediteurs keine Bestimmung, so daß, wie auch das Berufungsgericht annimmt, die allgemeinen Vorschriften des HGB zur Anwendung kämen. Das Berufungsgericht irrt jedoch, wenn es meint, gemäß § 413 HGB sei § 196 Abs 1 Nr 3 BGB anzuwenden. Nach § 413 Abs 1 HGB gelten zunächst nicht die Vorschriften des BGB, sondern die Vorschriften des Frachtrechts und damit die frachtrechtlichen Bestimmungen der XVO-Da hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche des Spediteurs keine abweichende Vereinbarung vorliegt, gilt als ergänzende Bcsti mung des § 413 Abs 1 nicht § 196 Abs 1 Nr 3 BGBv sondern § 40 KVO kraft Unterwerfung, Eine solche Unterwerfung liegt auch auf seiten der Beklagten vor, die sich schon im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Stellung auf einen mangelnden Unterwerfungswillen nicht berufen könnte.
Es gilt daher die einfährige Verjährungsfrist des § 40 KVO (ebenso OLG Hamburg Urteil vom 29. September 1955? BB 943).
Dem können auch nicht die Erwägungen-entgegengehalten werden, mit denen das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 23- März 1955 (MDR 1955*- 554 *= BB 1955, 462) die Anwendbarkeit des § 40 KVO in einem ähnlichen Falle verneint hat. Dort ist ausgeführt, der Spediteur sei noch nicht Güterfernyerkehrsunternehmer, wenn er das Gut mittels fremder Fernlastwagen befördern lasse, wie er auch bei Beförderung durch die Eisenbahn kein Eisenbahnunternehmer sei. § 413 nehme nicht alle öonderordnungen der vom Spediteur in Anspruch genommenen Frachtführer in sich auf,
 
1
sondern meine lediglich den Frachtführer des Handelsgesetzbuches. Für die Unanwendbarkeit der üonderOrdnung de3 Güterfernverkehrs in der Frage der Verjährung des Frachtanspruchs spreche schon die lediglich auf dem allgemeinen Frachtführerrecht beruhende Haftung des Spediteur-Frachtführers des § 413. Diese bestimme sich nämlicli lediglich nach § 429 HGB, es gälten für den Spediteur des § 413 weder §§454 f HGB bzw« § 82 EVO noch die §§ 29 ff KVO und auch nicht § 9 GFÄG haw, jetzt § 26 GÜKG«. An dieser Ansicht ist richtig, daß der Spediteur des § 413 nicht zu dem Eisenbahnunternehmer wird und für ihn die §§ 454 f IIGB und § 82 EVO nicht gelten, Denn nach § 413 hat der Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten des Frachtführers, nämlich des Frachtführers nach §§ 425 ff HGB-, nicht der Eisenbahn nach §§ 453 ff HGB und nach der EVO-Richtig ist auch, daß der Spediteur des § 413 Abs 1 nicht zu dem Güterfernverkchrsunternehmer wird. Irrig ist aber, daß er nicht die Rechte und Pflichten des Frachtführers des Güterfernverkehrs hat. Auch für die Haftung des Spediteurs des § 413 Abs 1 gilt die zwingende Vorschrift des § 9 GFÄG bzwc des § 26 GüKG- Die gegenteilige Ansicht widerspricht, wie ausgeführt, dem mit den Güterfernver-kehrsvorschriften verfolgten Zweck des Schutzes der Eisenbahn,
2• Für die Frage der Verjährung ist zunächst zu prüfen, ob die Vertragsparteien im Kontokorrentverhältnis standen. Die Frage ist zu verneinen, da es an dem Erfordernis regelmäßiger Abrechnung zu bestimmten Zeiten fehlt (RGZ 115; 393 £1967; 123, 384 /586/) . Die Beklagte hat der Firma Barnick ft Gerlach lediglich Auszüge aus ihren Büchern übersandt; eine periodische Abrechnung wurde nicht verein-
10 -
Abweichend von der allgemeinen Verjälirungsvoröchrift des § 198 BGB beginnt die Verjährung bei Ansprüchen auf Zahlung von Fracht nacn § 40 Abs 2 a KVO mit Ablauf des Tages der Zahlung oder; we n keine Zahlung stattgefunden hat, mit Ablauf des Tages, an deu. das Gut zur Beförderung angenommen worden ist. An sich beginnt hiernach die Verjährung mit dem Ablauf des Tages der Beförderungsanaahme. Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Zahlung geleistet, so beginnt mit dem Ablauf des Tages der Zahlung die einjährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Wird in Teilbeträgen gezahlt; so beginnt mit jeder Teilzahlung eine neue Verjährungsfrist■ Dies gilt im Gegensatz zu § 208 BGB auch dann, wenn es sich nicht um eine Abschlagszahlung, durch die der Ahspruch anerkannt wird, handelt, sondern wenn, wie im Tall der Fracht-unterbietung, der Absender lediglich den vereinbarten niedrigeren Satz zahlt, ohne dadurch den Anspruch des Frachtführers auf Zahlung der Tariffrächt anzuerkennen. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, das in diesem Fall den Ablauf des Tages der Beförderungsannahme als maßgebend ansieht, widerspricht dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 40, die als Ausnahmebestimmung gegenüber § 196 Abs 1 Hr 3 BGB nicht ausdehnend ausgelegt werden kann- Bei den Getreidetransporten, die länger als ein Jahr vor Rechtshängigkeit zurückliegen, ist daher - ggf. in Anwendung des § 366 BGB - zu prüfen, wann für die einzelnen Transporte die letzte Zahlung geleistet wurde. Von dem Ablauf des Tages dieser Zahlung an ist die Verjährungsfrist zu berechnen (gl.
 A„ Guelde, Bas Recht des Güterkraftverkehrs, Zweiter Teil, KVO § 40 Anm 6),
Der Rechtsstreit wurde eingeleitet durch einen bei Gericht am 28. Dezember 1951 eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls Über 1969,40 JM nebst 5 .in-sen hieraus seit dem 15. Oktober 1951- Der Zahlungsbefehl
 wurde der Beklagten am 5. Januar 1952 zugcstellt, jlit dem Eingang des Antrags bei Gericht (28. December 1951) ist die Verjährung unterbrochen (§ 209 Abs 2 Hr 1 BGB; § 693 Abs 2 ZPO).
Mn Ersatz für Leistungen der Firma	&	G^pi
 kann, soweit der PrachtZahlungsanspruch verjährt ist, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden» Denn die bereichernde Zuwendung (z B. Transportleistung) erzeugt zugleich den Anspruch aus jenen Leistungen, dessen kurze Verjährung aus § 40 XVO eine vertragsmäßige Grundlage nicht voraussetzt; der Bereicherungeanspruch ist mit dem Anspruch auf Zahlung der in § 40 KVO geregelten Leistungen ve- einigt, dieser vom Reichsgericht (RGZ 86, 96	für	§	196 BGB ausge-
sprochene Grundsatz muß auch für § 40 ilVO trotz des Wortlautes dieser Vorschrift gelten* da sonst der Zweck dieser Verjährungsvorschrift vereitelt würde; denn die verjährten vertraglichen Ansprüche könnten dann regelmäßig als Be--reicherungsansprüche geltend gemacht werden..
Das Berufungsgericht wird demnach festzustellen haben; in welcher Höhe Ansprüche der Firma B^0^ & G( aus der Zeit vor dem 28» Dezember 1950 noch bestehen und nicht verjährt sind Die Klägerin hat zwar ihren Klageanspruch zunächst nur auf die Nachzahlung der Unterschieds-beträge gerichtet Sie hat aber im Laufe des Rechtsstreits die Kontoauszüge vorgelegt und sich darauf berufen, daß ihr noch ein Guthaben gegen die Beklagte zustehe, Me Klage ist daher nicht nur darauf gestützt, daß die Beklagte die Unterschiedsbeträge nicht gezahlt hat, sondern auch darauf, daß infolge unberechtigter Belastung der Firma
 durch die Beklagte mit Unterschiedsbeträgen, die die Beklagte bereits gezahlt hatte, die Ver-
\
 
gütung für später ausgeführte Aufträge ganz oder teilweise unterblieben ist. Es bedarf daher zunächst der Prüfung, inwieweit die von der Beklagten vorgenommenen Lastschriften
%
in den sämtlichen von ihr aufgestellten Kontoauszügen, die inhaltlich mit den von der Firma	&	G^p^P	nach-
träglich aufgestellten Kontoauszügen übereinstimmen, gerechtfertigt sindr Von der Klägerin sind alle Lastschriften bestritten, die die Unterschiedsbeträge zwischen der tarifmäßigen und der vereinbarten Pracht daräteilen. Hier ist zu unterscheiden:
a)’Rein buchmäßige Lastschriften sind, soweit die Prachtnachzahlungsforderung der Pirma B^P^ & Gpp^ verjährt ist, zu oerUcksichtigen. Bis Pirma B^P^ ft m ^^P hat der Beklagten Rechnungen übermittelt, in denen sie die tarifmäßigen Frachten berechnete. Die Beklagte hat zwar diese Rechnungsbeträge der Pirma	G^P^	feutge-
schrieben, ihr aber mitgeteilt, daß sie nur den Anspruch dieser Pirma auf die vereinbarten Prachtbeträge anerkenne und sie daher in der Höhe des Unxerschiedsbetruges belaster So liegt es bei der Rechnung der Beklagten vom 10• Oktober 1950. •‘■'Ort teilt die Beklagte der Pirma B^|^p ft GfP ^^P mit, sie erkenne die von dieser am 7 * Oktober 1950 in Rechnung gestellten Beträge von 8251,30 DM und 5178,20 DM, zusammen 13*429,50 EM, nur in Höhe von 8271 DM an und belaste sie daher mit dem Untersohisdsbetrag von 5158,50 DM unter Gutschrift von 8251*30 DU und- 5178,20 DMo Sie Beklagte hat hier den Unterschiedsbetrag von 5158,50 DM nicht bezahlt, sondern ist ihn schuldig geblieben.. Der Pall ist ebenso zu beurteilen, wie wenn die Beklagte der Pirma	&	Gpp^pnur den Betrag von 8271 Dm gut-
geschrieben hätte. Die Lastschrift von 5158,50 DM ist daher im Kontoauszug zu berücksichtigen, die Beklagte ist diesen Betrag schuldig geblieben und ihre Schuld ist, da die Zahlung vor dem 28« Dezember 1950 geleistet wurde, ver-
 
jährt, Die Schuld ist auch nicht durch spätere Zahlungen oder Leistungen der Beklagten getilgt. Denn da die Beklagte die J-‘irma	mit	dem	Betrag von 515Q,5Q m
belastet und diese Firma dem bei der Abrechnung vom 15. November 1950 nicht widersprochen hat, ist darin eine Vereinbarung zu sehen, daß die späteren Zahlungen und sonstigen Leistungen der Beklagten nicht auf diesen in l//irJdich-keit bestehenden Schuldbetrag zu verrechnen sind. Zum mindesten liegt hierin eine Bestimmung der Beklagten im Sinne der §§ 366 Abs 1, 396 Abs 1 BOB« Einer solchen Bestimmung steht auch § 14 Abs 2 Satz 2 GFG nicht entgegen«
b) Dagegen tind Lastschriften in den Fällen nicht zu berücksichtigen, in denen die Beklagte die tarifmäßigen Rechnungsbeträge bereits bezahlt hat, sei es an die Firma	£:	oder unmittelbar an die Fuhrunterneh-
mer, die den Transport ausgeführt haben. Hier hat die Beklagte die von ihr geschuldeten Tarifbetrüge tatsächlich geleistet, also ihre Schuld getilgt, nachträglich aber mit der Behauptung, sie sei nur verpflichtet, die vereinbarten Frachtbeträge zu bezahlen, die Firma mit dem angeblich zuviel gezahlten Unterschiedsbetrag wieder belastet. Solche ^ückbelastungen dürfen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt werden. Sie haben nicht zur Folge, daß der Unterschiedäbetrag als niöht bezahlt gilt, selbst dann nicht, wenn die ^irma	mit	der
 Rückbelastung einverstanden gewesen sein sollte, weil ein solches Einverständnis nach § 14 Abs 2 Satz 2 unbeachtlich wäre. Die Folge dieser RUckbelastung ist vielmehr, daß andere später von der Beklagten erteilte Aufträge ganz oder teilweise nicht bezahlt sind. Einen Fall dieser Art betrifft die Rechnung der Beklagten vom-20. November 1950 über den Unterschiedsbetrag von 3888,11 T:M, mit dem die Beklagte die Firma	im	Kontoauszug	be-
14 -
lastete Wie die in den beigezogenen Akten 16 0 77/52 im Umschlag Bl 139 enthaltenen Belege ergeben, hat die Beklagte die tarifmäßigen Rechnungsbeträge für die einzelnen Transporte teils an die JJ'irma	&	G^H^,	'teils	an
 die Fuhrunternehmer bezahlt und nachträglich die angeblich zuviel gezahlten Unterschiedsbeträge der Firma	&
G^g» ins Soll gestellt. Auch wenn die ■‘■'Irma B^|^^ &
gegen diese Rückbelastungen zunächst keinen Widerspruch erhoben hat und sie vielleicht sogar anerkannt haben sollte, darf die Rückbelastung nicht berücksichtigt werden, da sie eine nach § 14 Abs 2 Satz 2 GFG unzulässige Zuwendung darstellen würde und die Anerkennung der x'irma B(^ ÜP &	sie schulde der Beklagten die rückbelaste-
ten Beträge, nach § 134 BGB nichtig wäre,
 Wenn das Berufungsgericht gemäß den Ausführungen unter a :,nd u festgestellt hat, welche Belastungen mit Unterschiedsbeträgen bis zu dem 28. Dezember 1950 zu berücksichtigen sind, kann das Guthaben der Firma	^
am Stichtage festgestellt werden- Aitih die Forderungen aus diesem Guthaben sind, sofern sie nicht durch spätere Zahlungen oder sonstige Leistungen der Beklagten ganz oder teilweise getilgt sein sollten, verjährt, so daß insoweit bei der für die Zeit nach dem btichtag vorzunehmenden Abrechnung kein Guthaben der Firma B^P|K & G^H^ aus der Zeit vor dem Stichtag zu berücksichtigen ist
 Ob und in welcher Höhe das am 28. Dezember 1950 bestehende Guthaben der Firma B^^J^ & G^|^ durch spätere Zahlungen und sonstige Leistungen der Beklagten getilgt worden ist, ist nach §§ 366 bzw. 396 BGB zu prüfen-Sofern es dabei auf die Frage ankommen sollte, welche Schuld dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, wird zu beachten sein, daß unter sonst gleichartigen Schulden
- 15-
diejenige, die früher verjährt, dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet. Als spätere Zahlungen und Leistungen der Beklagten kommen sämtliche nacfti dem 28c Dezember 1950 bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen erbrachten Zahlungen und Leistungen in Betracht -
Die Ansprüche der Klägerin auf Prachtnachzahlung für Aufträge, für die das Gut nach dem 27« Dezember 1950 zur Beförderung angenommen worden ist (§ 40 Abs 2 a EVO). sind nicht verjährt, Sofern ferner die unter dem 24. Hai 1951 zugunsten der Firma	erfolgte	Buchung
MScheck 1000 DM" eine Scheckzahlung dieser Firma an die Beklagte darstellt, unterliegt der auf Rückerstattung dieses Betrages gerichtete Bereicherungsanspruch der dreijährigen Verjährung
IV. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts betragen die Unterschiedsbeträge aus Aufträgen des Jahres 1951 (1ü49565 Da. - 99”?25 Di.7 =) 852,40 LH. Ler Anspruch auf diesen Betrag ist keinesfalls verjährt, so dal* in diesen Umfang die Revision als unbegründet zurüokzuweisen ist La jedoch Zinsen erst ab 15- Oktober 1951 und nicht ab 1. Oktober 1951 verlangt sind, , aren sie erst vom 15-Olctober 1951 an zuzusprechen (§ 308 ZPO). Im übrigen bedarf die Sache noch der Aufklärung durch das Berufungsgericht .
16 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO- Soweit über die Kosten der Revision nicht entschieden ist, bleibt die Entscheidung dem Berufungsgericht überlassen.
Dr. Canter	Br.	Kuhn	Br.	HÖrr
 Br, Haager	liesecke *
*