Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. März 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auch einen Rückgewähranspruch der Beklagten nach § 22 Abs.4 GenG in Höhe von 15.738,08 DM verneint und in diesem Umfang nebst Zinsen seit dem 16. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat gegen beide Entscheidungen Einspruch eingelegt und unter anderem mit einem Rückforderungsanspruch im Umfang der von der Klägerin auf ihren Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen von 15.738,08 DM wegen überhöhter Milchgeldzahlungen an die Klägerin während der Jahre 1990 bis 1992 aufgerechnet. Angesichts ihrer Bilanzverluste 1990 und 1991 in Höhe von fast 15 Mio.DM sei durch nicht erwirtschaftete Leistungen der Beklagten an die Milchlieferanten, die um vier bis sechs Pfennig je Kilogramm über dem Durchschnitt in den neuen Bundesländern gelegen hätten, praktisch ihr gesamtes Eigenkapital ausgezahlt worden. Ihre dagegen gerichtete Revision hat der Senat nur insoweit angenommen, als das Berufungsgericht auch einen Rückgewähranspruch der Beklagten nach § 22 Abs.4 GenG in Höhe von 15.738,08 DM verneint und in diesem Umfang nebst Zinsen den Vollstrek-kungsbescheid aufrechterhalten hat. Im Umfang der Annahme führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I, Das Berufungsgericht hat den allein noch streitigen Einlagenrückgewähranspruch der Beklagten aus § 22 Abs.4 GenG letztlich nur daran scheitern lassen, daß die Beklagte nicht deutlich gemacht habe, mit welchen Einzelforderungen aus den behaupteten Überzahlungen von insgesamt 138.184,04 DM zwischen August 1990 und August 1992 sie aufrechnen wolle. Für die Jahre 1990 und 1992 habe sie bereits nicht substantiiert dargetan, daß der Wert der von der Klägerin angelieferten Milch um vier Pfennig je Kilogramm unter dem dafür gezahlten Milchgeld gelegen habe. Die Berechnung der Überzahlungsbeträge für den Zeitraum Januar bis Dezember 1991 summiere sich jedenfalls auf 68.624,22 DM, ohne daß die Beklagte mitgeteilt habe, mit welchem der Überzahlungsbeträge je Monat die Aufrechnung erklärt werde. Das ist sowohl prozessual als auch materiell-rechtlich ein einheitlicher Anspruch, für den die errechneten einzelnen Monatsbeträge lediglich unselbständige Rechnungsposten bilden. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand kann ein Einlagenrückgewähranspruch der Beklagten aus § 22 Abs.4 GenG nicht verneint werden. Das können nicht nur offen ausgewiesene Rückzahlungen sein, sondern auch verdeckte Erstattungen» etwa durch wesentlich überhöhte Vergütungen für im Rahmen der Mitgliedschaft erbrachte Leistungen, sofern infolge der Überzahlung das zur Erhaltung des Geschäftsguthabens erforderliche Vermögen der Genossenschaft angegriffen wird (Müller aaO, Rdn. 33, 35; Lang/Weidmüller/Schaffland, GenG, 32. Der Senat kann in der Sache nicht, selbst entscheiden, da das Berufungsgericht weder zu dem Grund noch zur Höhe des Anspruchs Feststellungen getroffen hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein GenG § 22 Abs. 4 Zu Voraussetzungen und Inhalt eines Rückforderungsanspruchs nach § 22 Abs. 4 GenG. BGH, Urt. v. 10. März 1997 - II ZR 339/95 - OLG Jena LG Mühlhausen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ZR 339/95 Verkündet am: 10. März 1997 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze* Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kur zweily für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Ober-landesgerichts in Jena vom 15. März 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auch einen Rückgewähranspruch der Beklagten nach § 22 Abs. 4 GenG in Höhe von 15.738,08 DM verneint und in diesem Umfang nebst Zinsen seit dem 16. September 1992 den Vollstreckungsbescheid vom 22. Dezember 1992 aufrechterhalten hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin - eine eingetragene Genossenschaft - war Mitglied der beklagten Molkereigenossenschaft. Auf ihren Geschäftsanteil von 84.400,— DM hatte sie 15.738,08 DM geleistet. In den Jahren 1990 bis 1992 befand sich die Beklagte in erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten, die schließlich dazu führten, daß die Milchlieferungen der Klägerin in den Monaten Juli und August 1992 in Höhe von 75.996,05 DM und 83.232.56 DM nicht bezahlt wurden. Darauf kündigte die Klägerin die Milchlieferungsvereinbarung. In zunächst getrennten Verfahren hat sie ihre Milchgeldforderungen geltend gemacht und über einen Betrag von 78.085,23 DM (einschließlich kapitalisierter Verzugszinsen) einen Vollstreckungsbescheid sowie in Höhe weiterer 83.232.56 DM ein Versäumnisurteil erwirkt. Die Beklagte hat gegen beide Entscheidungen Einspruch eingelegt und unter anderem mit einem Rückforderungsanspruch im Umfang der von der Klägerin auf ihren Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen von 15.738,08 DM wegen überhöhter Milchgeldzahlungen an die Klägerin während der Jahre 1990 bis 1992 aufgerechnet. Angesichts ihrer Bilanzverluste 1990 und 1991 in Höhe von fast 15 Mio. DM sei durch nicht erwirtschaftete Leistungen der Beklagten an die Milchlieferanten, die um vier bis sechs Pfennig je Kilogramm über dem Durchschnitt in den neuen Bundesländern gelegen hätten, praktisch ihr gesamtes Eigenkapital ausgezahlt worden. Das Landgericht hat nach Verbindung der Verfahren die beiden 4 Säumnisentscheidungen aufrechterhalten und lediglich die Zinsansprüche reduziert, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ihre dagegen gerichtete Revision hat der Senat nur insoweit angenommen, als das Berufungsgericht auch einen Rückgewähranspruch der Beklagten nach § 22 Abs. 4 GenG in Höhe von 15.738,08 DM verneint und in diesem Umfang nebst Zinsen den Vollstrek-kungsbescheid aufrechterhalten hat. Entscheldunqsqründe: Im Umfang der Annahme führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I, Das Berufungsgericht hat den allein noch streitigen Einlagenrückgewähranspruch der Beklagten aus § 22 Abs. 4 GenG letztlich nur daran scheitern lassen, daß die Beklagte nicht deutlich gemacht habe, mit welchen Einzelforderungen aus den behaupteten Überzahlungen von insgesamt 138.184,04 DM zwischen August 1990 und August 1992 sie aufrechnen wolle. Für die Jahre 1990 und 1992 habe sie bereits nicht substantiiert dargetan, daß der Wert der von der Klägerin angelieferten Milch um vier Pfennig je Kilogramm unter dem dafür gezahlten Milchgeld gelegen habe. Für 1991 habe die Beklagte sich zwar unterstützend auf den im Parallelverfahren (II ZR 338/95) vorgelegten Prüfungsbericht des Genossenschaftsverbandes H. /R. /T. e.V. vom 15. Januar 1993 bezogen, der eine Überzahlung von mindestens vier Pfennig pro Kilogramm gelieferter Milch im Jahre 1991 feststelle. Es könne dahin- 5 gestellt bleiben, ob eine derartige Bezugnahme prozeßrechtlich zulässig sei. Die Berechnung der Überzahlungsbeträge für den Zeitraum Januar bis Dezember 1991 summiere sich jedenfalls auf 68.624,22 DM, ohne daß die Beklagte mitgeteilt habe, mit welchem der Überzahlungsbeträge je Monat die Aufrechnung erklärt werde. Das verlange aber der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, well die Beklagte nicht mit mehreren Ansprüchen aufgerechnet hat. Die Beklagte macht geltend, infolge längerfristig überhöhter Zahlungen an die Klägerin sei allmählich deren gesamtes Geschäftsguthaben in Höhe von 15.738,08 DM zurückgezahlt worden (§ 22 Abs. 4 GenG). Das ist sowohl prozessual als auch materiell-rechtlich ein einheitlicher Anspruch, für den die errechneten einzelnen Monatsbeträge lediglich unselbständige Rechnungsposten bilden. Die Aufrechnungserklärung umfaßt dann ohne weiteres die gesamte Forderung. Auch verfahrensrechtlich ist das Gericht unter diesen Umständen weder an die Reihenfolge noch an den behaupteten Umfang der Einzelposten gebunden. Im übrigen rügt die Revision zu Recht, daß selbst auf der Grundlage selbständiger Einzelansprüche sich die vom Berufungsgericht vermißte Bestimmtheit der Aufrechnungserklärung aus der in den §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB gesetzlich bestimmten Tilgungsreihenfolge ergäbe (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1959 - II ZR 261/58, WM 1960, 491, 492). 6 III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand kann ein Einlagenrückgewähranspruch der Beklagten aus § 22 Abs. 4 GenG nicht verneint werden. Die Vorschrift verbietet die Auszahlung des Geschäft sguthabens an den Genossen; soweit die Genossenschaft Leistungen unter Verstoß gegen dieses Verbot erbracht hat» steht ihr ein Rückzahlungsanspruch zu (Müller, GenG» 2. Aufl.» § 22 Rdn. 40). Als Auszahlung kommt jede Vermögenswerte Leistung an das Genossenschaftsmitglied in Betracht» durch die eine Verminderung seines in der Bilanz ausgewiesenen Geschäftsguthabens eintritt. Das können nicht nur offen ausgewiesene Rückzahlungen sein, sondern auch verdeckte Erstattungen» etwa durch wesentlich überhöhte Vergütungen für im Rahmen der Mitgliedschaft erbrachte Leistungen, sofern infolge der Überzahlung das zur Erhaltung des Geschäftsguthabens erforderliche Vermögen der Genossenschaft angegriffen wird (Müller aaO, Rdn. 33, 35; Lang/Weidmüller/Schaffland, GenG, 32. Aufl., § 22 Rdn, 9; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG, 12. Aufl., § 22 Rdn, 9). Hiervon ist im Streitfall nach dem revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten auszugehen. IV. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil im Umfang der noch streitigen Gegenforderung aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen. Der Senat kann in der Sache nicht, selbst entscheiden, da das Berufungsgericht weder zu dem Grund noch zur Höhe des Anspruchs Feststellungen getroffen hat. Röhricht Prof. Dr. Henze Dr. Goette Dr. Kapsa Dr. Kurzwelly