Hat jemand in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch in Berlin Aktien ohne Lieferbarkeitsbescheinigungen erworben, so besteht im Hinblick auf die damals herrschende tiefgreifende Verwirrung und Unordnung auf dem Gebiet des Wertpapierwesens eine tatsächliche Vermutung dafür, daß er beim Erwerb der Aktien nicht gutgläubig gewesen ist. Da der Beklagte diesen Nachweis nicht erbrachte, leistete die Klägerin den ursprünglichen Eigentümern Ersatz und forderte den Beklagten durch Schreiben vom 27. I« Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung der Parteien vom 19« Juni 1952 dahin aus, daß der Beklagte in ihr nicht die Verpflichtung übernommen habe, der Klägerin Schadensersatz zu leisten, falls er für die hier in Betracht kommenden Mannesmann-Aktien bankmäßige Besitzunterlagen nicht zu erbringen vermöchte« An diese Auslegung ist der erkennende Senat gebunden« Weiterhin ist das Berufungsgericht der Meinung, daß die Klägerin ihren Ersatzanspruch auch nicht auf den von den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag stützen könnte« Dabei legt es unter Verwertung einer von der Industrie-und Handelskammer in Hamburg beigezogenen Auskunft dar, daß sich die Klägerin bei dem Erwerb der abhanden gekommenen Inhaberaktien in gutem Glauben befunden habe, so daß sie nach §§ 935 Abs 2, 932 BGB das Recht an den Aktien erworben habe« Diesem gutgläubigen Erwerb der Klägerin ständen auch nicht die Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes entgegen, da für diese Aktien vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Lieferbarkeitsbescheinigungen ausgestellt worden waren, so daß diese Wertpapiere gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 WBG in Kraft geblieben seien« Aus alldem folge, daß der Beklagte seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag nachgekommen sei» billigt werden können« Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung (BGH WM 1955, 1248f OLG Hamburg WM 1954, 363) könnten insoweit Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin beim Erwerb nicht grob fahrlässig gehandelt habe, bestehen* Auch erscheint es selbst unter voller Berücksichtigung dieser Annahme des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres zweifelsfrei, daß die Klägerin bei einem gutgläubigen Erwerb der Aktien keine Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Beklagten haben sollte; denn es wäre in diesem Zusammenhang der Vortrag der Klägerin zu beachten gewesen, wonach sich ein auch für den Beklagten verbindlicher Handelsbrauch entwickelt habe, nach welchem die westdeutschen Kreditinstitute im Rahmen der Bereinigung des Wertpapierwesens für Stücke «unreeller" Herkunft Ersatz zu leisten hätten und daß die Bankaufsichtsbehörde über die Einhaltung dieses Brauches gewacht habe» eine im Ergebnis insoweit abweichende Beurteilung würde der Revision ohnehin nicht weiterhelfen, sondern vielmehr dazu führen, daß der geltend gemachte Klaganspruch schon nach Maßgabe der §§ 433 ff BGB begründet wäre« Das gilt auch für den Pall, daß der Klägerin bei dem Erwerb grob fahrlässig die "unreelle" Herkunft der Aktien unbekannt geblieben war, weil nämlich in einem solchen Pall Ersatzansprüche der Klägerin hier nur dann ausgeschlossen sein könnten, wenn der Ankauf der Aktien durch die Klägerin als ein sog« Handeln, auf eigene Gefahr (vgl dazu BGHZ 8, 234j BGH WM 1955, 1249) angesprochen werden müßte, eine Möglichkeit, die bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen nicht in Betracht kommt« Sodann gelangt das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Ver- ■ hältnisse des vorliegenden Einzelfalles zu der weiteren tatsächlichen Feststellung, daß die Klägerin dadurch, daß sie den früheren Inhabern der Aktien den diesen zustehenden Ersatz geleistet habe, ein Geschäft des Beklagten geführt und dabei entsprechend seinem mutmaßlichen Willen gehandelt habe. Biese Feststellungen greift die Revision nur insoweit an, als das Berufungsgericht den guten Glauben des Beklagten beim Erwerb der Aktien verneint und ein Handeln der Klägerin entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Beklagten bejaht hat. 1.) Bie Revision ist der Meinung, daß es die Aufgabe der Klägerin gewesen sei, den Nachweiß dafür zu führen, daß der Beklagte beim Erwerb der Aktien nicht guten Glaubens gewesen sei; es sei daher unrichtig, wenn das Berufungsgericht in dieser Hinsicht dem Beklagten die Be-hauptungs- und Beweislast aufgebürdet habe. BGH WM 1955- 1247)* Diese Verhältnisse rechtfertigen im Unterschied zu normalen Verhältnissen eine tatsächliche Vermutung dahin, daß damals der Erwerber sol eher Wertpapiere im Zweifel nicht gutgläubig war (BGH aaO) und daß es daher im Streitfall auch seine Aufgabe ist, durch Vortrag besonderer Tatsachen darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß er in dem in Betracht kommenden Einzelfall beim Erwerb doch die äußerste Vorsicht habe walten lassen und daß daher seine Unkenntnis von der unredlichen Herkunft der von ihm erworbenen Wertpapiere nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht habe* Dieser rechtlichen Beurteilung entspricht sb, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, daß der Beklagte bei dem Erwerb der Aktien nicht gutgläubig gewesen ist, da er besondere Tatsachen für eine gegenteilige Feststellung nicht vorgetragen hat« Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch noch eine Verletzung deB § 139 ZPO« Sie meint, das Berufungsgericht hätte den Beklagten auf diese ihn belastende Prozeßlage hinweisen und ihn zu einer Ergänzung seines Vortrags veranlassen müssen« Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob für das Berufungsgericht damals überhaupt eine solche Pflicht bestanden hat« Jedenfalls reicht der jetzt von der Revision nachgeholte Vortrag keineswegs aus, um daraus den Schluß auf einen gutgläubigen Erwerb seitens des Beklagten ziehen zu können« Wie der Bundesgerichtshof in der bereits angezogenen Entscheidung WM 1955, 1248 im einzelnen dargelegt hat, sind in dieser Hinsicht außerordentlich strenge Anforderungen zu stellen, denen der jetzt von der Revision nachgeholte Vortrag in keiner Weise entspricht« Die Revision kann nicht einmal sagen, wer der Veräußerer der Aktien im einzelnen gewesen ist - sie sagt insoweit nur* daß die Aktien ^von einem Herrn erworben seien, den der Beklagte durch, zwei leitende Angestellte der DflHH^Bank kennen gelernt habe •, und was dieser dem Beklagten über die Herkunft der Aktien im einzelnen gesagt hat -und’ Warum er dessen Angaben trotz des damals gebotenen Mißtrauens habe glauben könneng Der Beklagte ist somit ohne Rücksicht darauf» oh die Geschäftsführung der Klägerin seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat, nach § 684 BGB verpflichtet, der Klägerin für die Freistellung von seiner Verbindlichkeit Ersatz in Höhe des mit der Klage geforderten Betrages zü leisten*
jrur die Amtliche Sammlung ! Gesetz* BGB §§ 932,. 935f WBG § 21 Rechtssatz§ Hat jemand in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch in Berlin Aktien ohne Lieferbarkeitsbescheinigungen erworben, so besteht im Hinblick auf die damals herrschende tiefgreifende Verwirrung und Unordnung auf dem Gebiet des Wertpapierwesens eine tatsächliche Vermutung dafür, daß er beim Erwerb der Aktien nicht gutgläubig gewesen ist. Es ist daher Aufgabe des Erwerbers, in einem solchen Pall darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß ihm trotz des damals gebotenen Mißtrauens nicht aus grober PahrläsBigkeit unbekannt geblieben war, daß die von ihm erworbenen Aktien vorher abhanden gekommen waren. Aktenzeichen* .11 ZR 339/55 Urteil des BGH vom 10« Januar 1957 - Berlin Verkündet am 10o Januar 1957 Noll, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes des Wirtsh in In dem Rechtsstreit treuhänders Walter str„ Beklagten, Berufungstoeklagten und Revisionsklägers, -ProzeÖbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen dasBankhaus & Co. in______ BflHPMHB, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Adelbert B| Br. in Friedrich El und Heinz sämtlich Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br. hat der II« Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs auf die mUnd-liche Verhandlung vom 7» Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br» Haidinger, Br» Fischer, Br» Kuhn und Br» Haager für Recht erkannt? Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10> Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-vom 22o Bezember 1954 wird'auf Kosten des Beklagten zurückgewie sen. Von Rechts wegen -2- Tatbestands Der Beklagte, der der Klägerin von seiner früheren Tätigkeit an der Berliner Börse bekannt war, übergab in den Jahren 1946/47 der Klägerin verschiedentlich Wertpapiere zu dem Verkaufe Am 3c September 1947 lieferte der Beklagte u.a.i nom« EM 1.200 Hannesmannröhren-Werke, Stamm-Aktien Kr 2625, 5533 = 2/600, nom. BM 600 Hannesmannröhren-Werke, Vorzugs-Aktien Kr 9240 - 1/600, zu dem Weiterverkauf. Diese Stücke, bei denen es sich um Inhaberaktien handelte, übernahm die Klägerin zunächst durch Selbstein-, tritt« Sodann verkaufte die Klägerin am 10. September 1947 die Wertpapiere an der Hamburger Börse an andere Bankinstitute. Kür diese Wertpapiere wurden in der Folgezeit Lieferbarkeitsbescheinigungen ausgestellt. Im .Jahre 1952 stellte sich im Zuge der Wertpapierbereinigung heraus, dafi die Papiere aus dem Tresor der DJBHHfcBahk in B^^fc abhanden gekommen waren. Die Klä gerin wurde sodann von den früheren Inhabern der Aktien auf Brsatz in Anspruch genommen. Da unter den sonstigen von dem Beklagten der Klägerin gelieferten Wertpapieren im Jahre 1952 ein Teil . .. ebenfalls nicht von einwandfreier Herkunft war, haben die Parteien am 19. Juni 1952 eine Vereinbarung getroffen, wonach sich in Ziff 1 bis 4 der Beklagte zu dem Ersatz einiger von ihm gelieferten nicht einwandfreien Stücke bereit er- • klärte« tfnter den in der Vereinbarung vom 19. Juni 1952 bezeichneten Aktien sind die hier streitigen Wertpapiere nicht aufgeführt. In Ziff 5 haben die Parteien weiterhin folgendes vereinbart3 -3- ,lSofem DSC wegen weiterer Stücke zur Vorlage von Erwerbsunterlagen aufgefordert werden sollte, wird DSC Herrn hiervon jeweils durch eingeschriebenen Brief unterrichtene Sofern Herr nicht innerhalb von 21.Tagen nach Absendung des Briefes zur Lieferung bankmäßiger Besitzunterlagen in der Lage ist, oder deren Übersendung innerhalb eines weiteren Monats in Aussicht stellt, kann DSC davon ausgehen, daß Herr zur Lieferung bankmäßi- ger Unterlagen nicht in der Lage ist." Die Klägerin forderte den Beklagten zunächst durch Schreiben vom 18, August 1952 unter Mitteilung des Sachverhalts auf, den Nachweis bankmäßiger Besitzunterlagen für die hier streitigen Stücke zu beschaffen. Da der Beklagte diesen Nachweis nicht erbrachte, leistete die Klägerin den ursprünglichen Eigentümern Ersatz und forderte den Beklagten durch Schreiben vom 27. September 1952 auf, seinerseits ihre Aufwendungen zu vergüten. Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung der von ihr aufgewendeten Beträge in Höhe von DM 2.620 nebst 5 i» Zinsen. Die Klägerin hat ihre Ansprüche zunächst auf die Vereinbarung vom 19. Juni 1952 gestützt und hierzu ausgeführt, daß sich der Beklagte in dieser Vereinbarung zu dem Schadensersatz in all den Fällen verpflichtet habe, in denen er zur Erbringung bankmäßiger Besitzunterlagen nicht in der Lage sei. Weiterhin ist die Klägerin der Meinung, daß ihr Ersatzanspruch sich auch aus dem durch ihren Selbsteintritt zustande gekommenen Kaufvertrag ergebe. Schließlich hat sie sich noch auf Ansprüche auf Geschäftsführung ohne Auftrag berufen„ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hingegen hat den Beklagten antragsgemäß ver- -4- urteilt. Mit der Revision, die vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet« Entscheidungsgründe? I« Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung der Parteien vom 19« Juni 1952 dahin aus, daß der Beklagte in ihr nicht die Verpflichtung übernommen habe, der Klägerin Schadensersatz zu leisten, falls er für die hier in Betracht kommenden Mannesmann-Aktien bankmäßige Besitzunterlagen nicht zu erbringen vermöchte« An diese Auslegung ist der erkennende Senat gebunden« Weiterhin ist das Berufungsgericht der Meinung, daß die Klägerin ihren Ersatzanspruch auch nicht auf den von den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag stützen könnte« Dabei legt es unter Verwertung einer von der Industrie-und Handelskammer in Hamburg beigezogenen Auskunft dar, daß sich die Klägerin bei dem Erwerb der abhanden gekommenen Inhaberaktien in gutem Glauben befunden habe, so daß sie nach §§ 935 Abs 2, 932 BGB das Recht an den Aktien erworben habe« Diesem gutgläubigen Erwerb der Klägerin ständen auch nicht die Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes entgegen, da für diese Aktien vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Lieferbarkeitsbescheinigungen ausgestellt worden waren, so daß diese Wertpapiere gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 WBG in Kraft geblieben seien« Aus alldem folge, daß der Beklagte seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag nachgekommen sei» Es mag in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob diese Ausführungen, die die Revision - verständlicherweise -nicht angreift, vom sachlich-rechtlichen Standpunkt aus ge- -5- billigt werden können« Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung (BGH WM 1955, 1248f OLG Hamburg WM 1954, 363) könnten insoweit Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin beim Erwerb nicht grob fahrlässig gehandelt habe, bestehen* Auch erscheint es selbst unter voller Berücksichtigung dieser Annahme des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres zweifelsfrei, daß die Klägerin bei einem gutgläubigen Erwerb der Aktien keine Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Beklagten haben sollte; denn es wäre in diesem Zusammenhang der Vortrag der Klägerin zu beachten gewesen, wonach sich ein auch für den Beklagten verbindlicher Handelsbrauch entwickelt habe, nach welchem die westdeutschen Kreditinstitute im Rahmen der Bereinigung des Wertpapierwesens für Stücke «unreeller" Herkunft Ersatz zu leisten hätten und daß die Bankaufsichtsbehörde über die Einhaltung dieses Brauches gewacht habe» Eine abschließende Beantwortung dieser immerhin zweifelhaften Prägen, die ohne eine weitere tatsächliche Aufklärung nicht möglich sind, erübrigt sich hier« Denn < eine im Ergebnis insoweit abweichende Beurteilung würde der Revision ohnehin nicht weiterhelfen, sondern vielmehr dazu führen, daß der geltend gemachte Klaganspruch schon nach Maßgabe der §§ 433 ff BGB begründet wäre« Das gilt auch für den Pall, daß der Klägerin bei dem Erwerb grob fahrlässig die "unreelle" Herkunft der Aktien unbekannt geblieben war, weil nämlich in einem solchen Pall Ersatzansprüche der Klägerin hier nur dann ausgeschlossen sein könnten, wenn der Ankauf der Aktien durch die Klägerin als ein sog« Handeln, auf eigene Gefahr (vgl dazu BGHZ 8, 234j BGH WM 1955, 1249) angesprochen werden müßte, eine Möglichkeit, die bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen nicht in Betracht kommt« II. In seinen weiteren Ausführungen kommt das Berufungs gericht zu dem Ergebnis» daß der Beklagte seinerseits bei dem Erwerb der Aktien nicht gutgläubig gewesen sei. Er sei daher den ursprünglichen Inhabern der Aktien durch den Verkauf der Aktien nicht nur nach § 816 BGB, sondern namentlich auch nach den §§ 990? 989 BGB ersatzpflichtig geworden» weil die früheren Inhaber der Aktien durch den gutgläubigen Erwerb der Aktien seitens der Klägerin ihre Mitgliedschaft verloren hätten. Sodann gelangt das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Ver- ■ hältnisse des vorliegenden Einzelfalles zu der weiteren tatsächlichen Feststellung, daß die Klägerin dadurch, daß sie den früheren Inhabern der Aktien den diesen zustehenden Ersatz geleistet habe, ein Geschäft des Beklagten geführt und dabei entsprechend seinem mutmaßlichen Willen gehandelt habe. Bie Klägerin könne demgemäß nunmehr von dem Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen (§ 683 ■BGB). Biese Feststellungen greift die Revision nur insoweit an, als das Berufungsgericht den guten Glauben des Beklagten beim Erwerb der Aktien verneint und ein Handeln der Klägerin entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Beklagten bejaht hat. 1.) Bie Revision ist der Meinung, daß es die Aufgabe der Klägerin gewesen sei, den Nachweiß dafür zu führen, daß der Beklagte beim Erwerb der Aktien nicht guten Glaubens gewesen sei; es sei daher unrichtig, wenn das Berufungsgericht in dieser Hinsicht dem Beklagten die Be-hauptungs- und Beweislast aufgebürdet habe. Biesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Bie Revision berücksichtigt nämlich bei ihren Barlegungen nicht die tiefgreifende Verwirrung und Unordnung, die nach dem Zusammenbruch 1945, und zwar auch noch 1947» im Berliner Wertpapierwesen geherrscht hat und die eine entsprechende rechtliche Beachtung erfordert (vgl dazu im einzelnen BGHZ 8, 229? BGH WM 1955- 1247)* Diese Verhältnisse rechtfertigen im Unterschied zu normalen Verhältnissen eine tatsächliche Vermutung dahin, daß damals der Erwerber sol eher Wertpapiere im Zweifel nicht gutgläubig war (BGH aaO) und daß es daher im Streitfall auch seine Aufgabe ist, durch Vortrag besonderer Tatsachen darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß er in dem in Betracht kommenden Einzelfall beim Erwerb doch die äußerste Vorsicht habe walten lassen und daß daher seine Unkenntnis von der unredlichen Herkunft der von ihm erworbenen Wertpapiere nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht habe* Dieser rechtlichen Beurteilung entspricht sb, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, daß der Beklagte bei dem Erwerb der Aktien nicht gutgläubig gewesen ist, da er besondere Tatsachen für eine gegenteilige Feststellung nicht vorgetragen hat« Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch noch eine Verletzung deB § 139 ZPO« Sie meint, das Berufungsgericht hätte den Beklagten auf diese ihn belastende Prozeßlage hinweisen und ihn zu einer Ergänzung seines Vortrags veranlassen müssen« Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob für das Berufungsgericht damals überhaupt eine solche Pflicht bestanden hat« Jedenfalls reicht der jetzt von der Revision nachgeholte Vortrag keineswegs aus, um daraus den Schluß auf einen gutgläubigen Erwerb seitens des Beklagten ziehen zu können« Wie der Bundesgerichtshof in der bereits angezogenen Entscheidung WM 1955, 1248 im einzelnen dargelegt hat, sind in dieser Hinsicht außerordentlich strenge Anforderungen zu stellen, denen der jetzt von der Revision nachgeholte Vortrag in keiner Weise entspricht« Die Revision kann nicht einmal sagen, wer der Veräußerer der Aktien im einzelnen gewesen • ’8- ist - sie sagt insoweit nur* daß die Aktien ^von einem Herrn erworben seien, den der Beklagte durch, zwei leitende Angestellte der DflHH^Bank kennen gelernt habe •, und was dieser dem Beklagten über die Herkunft der Aktien im einzelnen gesagt hat -und’ Warum er dessen Angaben trotz des damals gebotenen Mißtrauens habe glauben könneng 20) Bes weiteren wendet sich die Revision mit einer Reihe von prozessualen Rügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Entschädigung der früheren Aktieninhaber durch die Klägerin dem mutmaßlichen Villen des Beklagten entsprochen habe» Auf die Frage nach der Berechtigung dieser Rüge braucht hier jedoch nicht eingegangen zu werden« Benn Belbst wenn diese Entschädigungsleistung nicht dem mutmaßlichen Willen des Beklagten.entsprochen haben sollte, entfällt damit nicht die Verpflichtung des Beklagten im Sinne des Klagantrages. Nach § 684 BGB ist der Geschäftsherr dann, wenn die Geschäftsftihrung nicht seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat, dem Geschäftsführer doch jedenfalls nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe all dessen verpflichtet, was er durch die Geschäftsführung erlangt hat. Im vorliegenden Fall hat die Entschädigung der früheren Aktieninhaber dazu geführt, daß der Beklagte ihnen gegenüber von seiner Ersatzpflicht (§§ 990, 989 BGB) frei geworden ist« Bas bedeutet mit Rücksicht auf § 684 BGB, daß der Beklagte der Klägerin den Wert dieser Freistellung zu erstatten hat, da hier keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Bereicherung des Beklagten durch die Freistellung von seiner Verbindlichkeit gegenüber den früheren Aktieninhabern eine geringere als der Wert dieser Freistellung gewesen oder daß seine Bereicherung später wieder weggefallen ist. Der Beklagte ist somit ohne Rücksicht darauf» oh die Geschäftsführung der Klägerin seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat, nach § 684 BGB verpflichtet, der Klägerin für die Freistellung von seiner Verbindlichkeit Ersatz in Höhe des mit der Klage geforderten Betrages zü leisten* Die Revision erweist sich damit als unbegründet» so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist* Dr. Canter Dr. Haidinger Dr« Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager