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BGH · II ZR 339/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 339/53

Durch Säuren oder Laugen hervorgetfuf :.Verätzungen oder Verbrennungen stellen dann, wenn eie im Innern des Körpers eihtrd-ten, keine Vergiftung im Sinne-von § 2 Zif£ "*C>- Der Kläger, der eine Bäckerei betreibt, ist bei der Beklagten gegen Unfall mit Versicherungssummen von 5«OOO DM für den Todesfall und 20.000 DM für den Ball der Invalidität versichert. Die Beklagte bezweifelt, dass das versehentliche Schlucken der lauge überhaupt als Unfall im Sinne von § 2 Ziff I AÜB anzusehen sei, Hach dieser Bestimmung liegt ein Unfall dann vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von aussen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Beklagte beruft sich weiter auf § 2 Ziff II 2 a AUB, wonach nicht als Unfall gelten sol- Die Beklagte meint, dass sich die vom Kläger erlittenen Verletzungen als Vergiftungen darstellten; Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. 1.) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger die Verletzungen unfreiwillig durch ein plötzlich von aussen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis erlitten hat, dass es sich also hei dem Vorgang um einen Unfall im Sinne von § 2 Ziff I AUB handelt, Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen . Der Streit der Parteien geht jetzt nur noch darum, ob ' die Verletzungen eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Vergiftung im Sinne von § 2 Ziff IX 2 a AUB darstellen, , Die ser wird entgegen der Auffassung der Revision nicht von den in den allgemein gebräuchlichen Konversationslexiken aufgeführten Definitionen bestimmt, sondern entwickelt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, in der Umgangssprach^' auf Grund von bestimmten Vorstellungsbildern, die der Durchschnittsmensch mit dem betreffenden Ausdruck verbindet. Es kann auch nicht, wie die Beklagte meint, allgemein gesagt werden, dass der Sprachgebrauch des täglichen Lebens grundsätzlich zu einer Vereinfachung und Verallgemeinerung der Begriffe neige und deshalb regelmässig weiter als die Pach-T spräche sei. Pur sie hat sich beim Durchschnittsmenschen ein eigenes, mit 4fem besonderen Ausdruck **Gasvergiftung" bezeichnetes Vorstellungsbild entwickelt und deshalb kann sie auch bei der Auslegung der AVB nicht als von dem Begriff der "Vergiftung** mit erfasst angesehen werden (RGZ 120, 18 /2D7). Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, weisen diese Fälle gegenüber den allgemeinen Vergiftungen die Besonderheit auf, dass sie örtlich begrenzte, sofort wirksam werdende Primärschäden hervorrufen, die sowohl auf der Aussenhaut als auch im Innern des Körpers eintreten können. Die Auffassung, dass Verätzungen und Verbrennungen durch Säuren oder Laugen nicht unter den Begriff der Vergiftung fallen, ist auch in der Versicherungspraxis verbreitet (vgl Reumanns Z 1940, 447; Prölss WG 8, Aufl § 2 AUB Anm 3) und ist nach der unstreitigen Behauptung des Klägers bei einer Umfrage des Bundesaufsichtsamts auch von e inem Teil der TJnfallversicheyer selbst geteilt worden. Da hiernach die Ausschlussklausel des § 2 Ziff II 2 a AUB nicht eingreift, haben die Vorinstanzen der Klage mit Recht stattgegeben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
UnfallVergiftungKlägerKörperVerletzung

Volltext der Entscheidung

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Rechtssatz;

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Aktenzeichen; II ZR 339/53 ürt. des BGH v. 13« Juni 1955
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II 2fi 339/53 Verkündet am 13c Juni 1955 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
___ Lebensversicherungs-
^iren Vorstand, Dr. G<
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter : Rechtsanwalt Dr/-
der "Aflp mAHBA"
Gesellschaft, vertreten durcl W. GgM, Dr. LA Dr. K]
gegen
 den Bäckermeister Heinrich StOPigasse A,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter8 Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr- Kuhn und Artl
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 4. November 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von'Rechts wegen
 
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 Tatbestand;
Der Kläger, der eine Bäckerei betreibt, ist bei der Beklagten gegen Unfall mit Versicherungssummen von 5«OOO DM für den Todesfall und 20.000 DM für den Ball der Invalidität versichert. Am 29- März 1951 wollte er aus seinem Keller einen Krug Most holen. Als er aus einer der dort lagernden Korbflaschen mit Hilfe eines Schlauches den flüssigen Plascfieninhalt ansaugte, ergab sich, dass er versehentlich an eine Flasche mit konzentrierter Brezellauge geraten war. Die angesaugte lauge verursachte im Mund, Rachen, Kehlkopf, Magen und in der Luftröhre des Klägers so erhebliche Verätzungen, dass zur Abwendung der mit ihnen verbundenen Erstik-kungsgefahr eine sofortige Operation vorgenommen werden musste. Die infolge der Verletzungen eingetretene Invalidität hat die zuständige Berufsgenossenschaft ab 29- Juni 1951 in Höhe von 66 2/3 $ und ab 21. Oktober 1952 in Höhe von 55 # anerkannt. Der Kläger verlangt nunmehr die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm aus der Unfallversicherung Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte bezweifelt, dass das versehentliche Schlucken der lauge überhaupt als Unfall im Sinne von § 2 Ziff I AÜB anzusehen sei, Hach dieser Bestimmung liegt ein Unfall dann vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von aussen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Beklagte beruft sich weiter auf § 2 Ziff II 2 a AUB, wonach	nicht	als	Unfall	gelten sol-
len. Die Beklagte meint, dass sich die vom Kläger erlittenen Verletzungen als Vergiftungen darstellten; Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisungvder Klage.

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Entscheidungsgründe:

1.) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger die Verletzungen unfreiwillig durch ein plötzlich von aussen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis erlitten hat, dass es sich also hei dem Vorgang um einen Unfall im Sinne von § 2 Ziff I AUB handelt, Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen . mehr. Der Streit der Parteien geht jetzt nur noch darum, ob ' die Verletzungen eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Vergiftung im Sinne von § 2 Ziff IX 2 a AUB darstellen, ,
2,) Dies hat das Berufungsgericht mit Recht verheint.
Nach seinen zutreffenden Ausführungen ist für die Auslegung des Begriffs der "Vergiftung" nicht die fachwissenschaftliche Ausdrucksweise der ärztlichen Wissenschaft, sondern, wie auch die Beklagte einräumt, der allgemeine Sprachgebrauch des täg-|P liehen Lebens massgebend (RGZ 97, 189	\	120,	18	/2Ö/;
 RG VA 1911 Nr 624; Bruck-Möller VVG 8. Aufl Einl Anm 56). Die ser wird entgegen der Auffassung der Revision nicht von den in den allgemein gebräuchlichen Konversationslexiken aufgeführten Definitionen bestimmt, sondern entwickelt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, in der Umgangssprach^' auf Grund von bestimmten Vorstellungsbildern, die der Durchschnittsmensch mit dem betreffenden Ausdruck verbindet. Es kann auch nicht, wie die Beklagte meint, allgemein gesagt werden, dass der Sprachgebrauch des täglichen Lebens grundsätzlich zu einer Vereinfachung und Verallgemeinerung der Begriffe neige und deshalb regelmässig weiter als die Pach-T spräche sei. Gerade im medizinischen Bereich ist nicht sei ten das Gegenteil der Pall (vgl Bruck-Möller aaO). auch unter dem Wort "Vergiftung" im allgemeinen Sprachgf^ brauch nicht, wie in der medizinischen Fachsprache, jede
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Schädigung des Körpers oder eines inneren Körperorgans durch"
Stoffe verstanden, die vermittels ohetidsofter oder chemischphysikalischer Einwirkung schon in klw&nen Mengen Gesundheitsschädigungen hervorrufen können, Wtfie schon das Reichsgericht ausgeführt hat, grenzt vie^nAr der Sprachgebrauch des täglichen Lebens z,B. die Gasvergiftung gegenüber der allgemeinen Vergiftung ab. Pur sie hat sich beim Durchschnittsmenschen ein eigenes, mit 4fem besonderen Ausdruck **Gasvergiftung" bezeichnetes Vorstellungsbild entwickelt und deshalb kann sie auch bei der Auslegung der AVB nicht als von dem Begriff der "Vergiftung** mit erfasst angesehen werden (RGZ 120, 18 /2D7). In noch stärkerem Maße gilt dies dann, wenn durch Säuren oder Laugen Verätzungen oder Verbrennungen hervorgerufen werden. Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, weisen diese Fälle gegenüber den allgemeinen Vergiftungen die Besonderheit auf, dass sie örtlich begrenzte, sofort wirksam werdende Primärschäden hervorrufen, die sowohl auf der Aussenhaut als auch im Innern des Körpers eintreten können. Diese Besonderheit ist so augenfällig, dass der allgemeine Sprachgebrauch solche Schädigungen in beiden Fällen in gleicher Weise als Verätzungen oder Verbrennungen, nicht aber als Vergiftungen zu bezeichnen pflegt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf (JR PrV 1937, 344), in der eine durch Essigessenz her-! '
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vorgerufene Verätzung als Vergiftung angesehen worden ist, lässt diesen Gesichtspunkt ausser Betracht und kann deshalb nicht gebilligt werden. Die Auffassung, dass Verätzungen und Verbrennungen durch Säuren oder Laugen nicht unter den Begriff der Vergiftung fallen, ist auch in der Versicherungspraxis verbreitet (vgl Reumanns Z 1940, 447; Prölss WG 8, Aufl § 2 AUB Anm 3) und ist nach der unstreitigen Behauptung des Klägers bei einer Umfrage des Bundesaufsichtsamts auch von e inem Teil der TJnfallversicheyer selbst geteilt worden. Die Signal Versicherungsgesellschaft, bei der der Kläger zu den gleichen Versicherungsbedingungen ebenfalls gegen Unfall
 
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versichert ist, hat sogar in der vom Kläger vorgelegten Werbeschrift "Unfälle durch Vergiftungen durch Gase, Verbrennungen, Verbrühungen" ausdrücklich als vom Versicherungsschutz erfasst bezeichnet.
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Da hiernach die Ausschlussklausel des § 2 Ziff II 2 a AUB nicht eingreift, haben die Vorinstanzen der Klage mit Recht stattgegeben. Die Revision der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Ganter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Kuhn Artl
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