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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Ober-„ landesgerichts - Rheinschiffahrtsobergerichts - in Köln vom 8o November 1956 werden zuruckgewieseno Von den Kosten des dritten Rephjbsaug.es den Köpfen auf gleicher Höhe;-die Schleppdrähte des Kahnes "UfflMft11 waren auf dem Achterschiff des Kahnes festgesetzto Als der Schleppzug durch das Neue Fahrwasser unterhalb der Mäuseturm-Insel fuhr9 fielen die beiden Schiffe erster Länge an Steuerbord gegen die dortige Längskribbe an. S'bflHMI bat als Ausrüsterin des Kahnes "AfgD" im Vor-pro'zeß die Firma GfP Scheepvaartsbedri jf in Ro^HHA als Eigentümerin9 mindestens Ausrüsterin des Kahnes "Dpppp^'' un^ beren Schiffsführer HafHP wegen der hierbei eingetretenen Schäden in Anspruch genommene Die beiden Beklagten des Vorprozesses sind rechtskräftig zur Schadensersatzleistung verurteilt wordene Das Urteil ist’damit begründet worden, daß es zu dem Unfall allein infolge falscher Ruderbewegung auf dem Kahn "Df^PP" gekommen sei? weil dieser mit dem erheblich kleineren-und auf die Steuerung seines Nachbarkahns angewiesenen Kahn "A^pp" dem Kurs des Bootes nicht ordnungsgemäß gefolgt sei,, sondern schon bei der Einfahrt in das Neue Fahrwasser steuerbqrds aus dem Kurs herausgelegen-habeo Die Klägerin, die den Kahn "IpPPP" gegen die Gefahren der Schiffahrt versichert hat und an die etwaige Aus- 1« Mit dem Rheinschiffahrtsgericht sieht das .Berufungsgericht den grundlegenden Fehler, der zu dem Raken des Kahnes nAtgp" geführt hat, in der falschen Steuerung des Kahnes YtEflMP,f? ert, sondern nach Steuerbord aus dem Kurs des Bootes herausgelegen habe«, In ihrer schriftlichen Revisionsbegründung hat die Klägerin nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts daß das Berufungsgericht hei der Schadensverteilung davon ausgegangen ist, die vom Berufungsgericht beanstandete Fahrweise der sei die grundlegende Ursache des Unfalls gewesen, statt die nach der Meinung der Revision vom Beklagten verschuldeten Umstände entscheidend zu berücksichtigen« Erst in ihrer Erwiderung auf die Revision des Beklagten hat die Klägerin geltend gemacht, eine fehlerhafte Fahrweise der üe6e Eines Eingehens auf diese (im übrigen sachlich unbegründeten) Ausführungen der Klägerin bedarf es nicht, da insoweit rechtzeitige Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind (§ 554 ZPO) und das Urteil hier auch keinen Rechtsfehler erkennen läßt, 2o Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, das Schleppboot sei nicht stark genug gewesen, den Schleppzug ungefährdet durch das Neue Fahrwasser zu bringen und die Anhangkähne von der Langskribbe abzuziehene Eie Rüge ist unbegründet« Eas Berufungsgericht hat ausgeführt, das Boot habe den Versuch, die Köpfe der ersten Länge nach Backbord abzuziehen, erst unternommen, als die Anhänge bereits im Bereich der Querströmung waren und zur Kribbe hin abtrieben; angesichts der geringen Stärke des Bootes sei dieser Versuch gescheitert« Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Kraft des,Bootes für das Schleppen zu Tal für ausreichend gehalten, jedoch den Fehler des Beklagten darin gesehen hat, daß er die geringe Schleppkraft seines Bootes nicht bei der' Wahl des Zeitpunkts des Abziehens, der Anhänge vo.n 3® In Übereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgerieht hält das Berufungsgericht die Art des Zusammenkoppelns der beiden Anhangkähne erster Länge - Vorderschiffe in gleicher Höhe - nicht für fehlerhaft .und für nicht .der Schiffahrts-übung widersprechend® Die Revision der Klägerin vertritt anscheinend die Ansicht? insbesondere starke seitliche Stromversetzung und schmales Fahrwasser® Das Gutachten spricht daher eher gegen die Ansicht der Klägerin® Wenn das Berufungsgericht den Gutachten der Sachverständigen We^B> und Owg^ nicht gefolgt ist, so ist darin ein Rechtsfehler nicht zu sehen® Das Berufungsgericht hat seine Ansicht eingehend und im Anschluß an das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts begründet® Dort ist aus-geführt wordeny daß bei der'Befestigungsart, die die Klägerin für richtig hält - Hinterschiffe auf gleicher Hohe -? 4„ Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, er habe den von der' Schiffsführung der begangenen Fehler nicht rechtzeitig berichtigte Die Ausführungen der Klägerin zu diesem Punkt scheinen darauf.abzuzielen, daß im angefochtenen Urteil das mitwirkende Verschulden des Beklagten zu gering bewertet sei. Die Abwägung des Verschuldens ist jedoch in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung» Daß das Berufungsgericht hierbei von rechtsfehlerhaften Erwägungen ausgegangen sei, hat die Revision‘der Klägerin nicht dargetano lo Unbegründet ist der Revisionsangriff gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe das falsche Rachsteuern des Kahnes äurch entsprechende Anwei- 2c ■ Die\Revision rügt weiter eine Verletzung des § 1359 ZPO* Sie' meintder Beklagte .würde., wenn die Unterlassung des Befehls erörtert worden wäre, vorgetragen haben, ein • solcher Befehl habe nicht mehr rechtzeitig erteilt werden können und hätte daher den Ablauf der Ereignisse nicht geän- •dem "halben Mäuseturm" befand, also an einer Stelle, wo die Stromversetzung nach rechtsrheinisch noch nicht stattfand 0 In diesem Augenblick hätte der Beklagte im Hinblick auf die nach dem Passieren der unteren Mäuseturmspitze drohende Gefahr seine Anweisung sofort geben müssen, er durfte nicht züwarten, wie die Revision meint, ob ihren falschen Kurs von sich aus berichtigen werde» Im angefochtenen Urteil ist daher mit Recht angenommen worden, daß das Unterlassen der Anwei sung. 3» Die Rüge der Revision, das Berufungsgexi eht habe ferner nicht die Einhaltung eines falschen Kurses durch das Schleppboot seiner Entscheidung’zugrunde legen dürfen, da dem Beklagten von der Klägerin dies nicht zürn Vorwurf gemacht worden sei, widerspricht dem Akteninhalt» Bas Berufungsgericht sieht eine Pflichtverletzung des Beklagten darin, daß er zu dem Ausgleich des falschen Nachsteuerns’ der seinem Boot nicht stärker vom rechten Ufer abgehalten hat, sondern in der Mitte des Fahrwassers gefahren ist, und den Versuch, die Köpfe der ersten Länge gewaltsam nach backbord abzuziehen, erst gemacht hsffc, als die Anhänge im Bereich der Querströmung waren. insbesondere im Schriftsatz vom 5«/ September 1956 S»3 und im Schriftsatz vom 8» Oktober 1-956 S»2» Der Beklagte ist diesem -Sach vor -trag der Klägerin auch entgegengetreten, allerdings mit der unzutreffenden Ansicht, ein Schleppboot sei nicht dazu da, einen falsch nachsteuernden Anhang in den richtigen Kurs zu bringen (Schriftsatz vom 25» September 1956 Su8)e 4o Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsfehler ein ursächliches Mitverschulden des Beklagten angenommene Es kann auch keine Rede davon sein, daß dieses Mitverschulden, wie die Revision meint, gegenüber dem Verschulden der Schiffsführung der "DflNMfc*1 80 geringfügig gewesen sei, daß es nach § 254 BGB rechtlich nicht in Betracht komme D

Zitierte Normen: § 254 BGB § 68 ZPO
KahnesBootBerufungsgericht®KahnKlägerinfalschRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 2o Oktober 1958
Pfauz.? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Vereinigung	OhderloVerzekeringvan;
Schepen voor Binnenvaart in
 Klägerin? Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten?
'• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt 
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2o Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Nastelski und der Bundesrichter Br, Nörr? Br, Haager? Liesecke und Br, Reinicke
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Ober-„ landesgerichts - Rheinschiffahrtsobergerichts - in Köln vom 8o November 1956 werden zuruckgewieseno
 Von den Kosten des dritten Rephjbsaug.es /haben die/ JSJ
gegen
 den Kapitän Georg	von	Boot	in N ?
Beklagten? Revisionsbeklagten und Revisionskläger?
- Prozeßbevollmä'chtigters' Rechtsanwalt
 Von Rechts wegen
  '
Tatbestand^
Am 26o Juni 1953 kam das dem Beklagten gehörige und von ihm geführte 250 PS starke9 mit einer Kortdüse ausgestattete Boot	mit den “beladenen Kähnen
(1410 top 80 m lang, mit 1317 to Ladung) und ’'AfH)”
(624 to* 50 m lang, mit 504 to Ladung) auf erster und dem leeren Kahn	(1500	to)	auf zweiter Länge von Mann-
heim aus talwärts „ Die' “beiden “beladenen Kähne hingen mit
i
den Köpfen auf gleicher Höhe;-die Schleppdrähte des Kahnes "UfflMft11 waren auf dem Achterschiff des Kahnes festgesetzto Als der Schleppzug durch das Neue Fahrwasser unterhalb der Mäuseturm-Insel fuhr9 fielen die beiden Schiffe erster Länge an Steuerbord gegen die dortige Längskribbe an. Der steuerbords schleppende Kahn MA(p^M hatte starke Grund-berührung und zog-sich'in der Vorwohnung und im Raum 1 erhebliche Schäden zu0
S'bflHMI bat als Ausrüsterin des Kahnes "AfgD" im Vor-pro'zeß die Firma GfP	Scheepvaartsbedri jf in
 Ro^HHA als Eigentümerin9 mindestens Ausrüsterin des Kahnes "Dpppp^'' un^ beren Schiffsführer HafHP wegen der hierbei eingetretenen Schäden in Anspruch genommene Die beiden Beklagten des Vorprozesses sind rechtskräftig zur Schadensersatzleistung verurteilt wordene Das Urteil ist’damit begründet worden, daß es zu dem Unfall allein infolge falscher Ruderbewegung auf dem Kahn "Df^PP" gekommen sei? weil dieser mit dem erheblich kleineren-und auf die Steuerung seines Nachbarkahns angewiesenen Kahn "A^pp" dem Kurs des Bootes nicht ordnungsgemäß gefolgt sei,, sondern schon bei der Einfahrt in das Neue Fahrwasser steuerbqrds aus dem Kurs herausgelegen-habeo
 Die Klägerin, die den Kahn "IpPPP" gegen die Gefahren der Schiffahrt versichert hat und an die etwaige Aus-
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gleichsansprüche gegen den Beklagten seitens' der Eigentümerin und des Schiffsführers des Kahnes	afeSe~
treten worden sind? "beansprucht von dem Beklagten als Ausgleichsanspruch den Ersatz von 75 $ der Hauptsu’mme und der Zinsen? die sie und der Schiffseigner	2Ur	Abdek-
kung' der an dem Kahn	eingetretenen	Schäden	an	deren
 Ausrüsterin zu zahlen haben«. Sie ist der Auffassung? der Unfall-sei alleip auf die zu geringe Kraft des Schleppers> auf fehlerhafte Zusammenstellung des- Schleppzuges und auf falsche Bahrweise des Schleppers zurückzuführen«
Der Beklagte bestreitet jede unrichtige Handlungsweise seinerseits und meint? der Unfall sei allein durch unrichtiges Nachsteuer» des Kahnes	verursacht	wordene.
Bas Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesenc Bas Hheinschiffahrtsobergericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß der Beklagte als Eigen- . tümer des Bootes	im	Rahmen des Binnenschiffahrtsge-
setzes verpflichtet ist? der Klägerin 1/3 des Betrages zu erstatten, den die Klägerin und der Schiffseigner des Kah-
RflHBl zu zahlen habe und tatsächlich zahle»
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Revision Verurteilung des Beklagten in vollem Umfang? der Beklagte mit seiner Revision die völlige Abweisung der Klage0
Ent s che i dungs gründ e s
Die Pflicht des Schiffseigners des. Kahnes zu dem Ersatz des an dem Kahn "A^HP" entstandenen Schadens beruht auf den §§ 3, 4, 92? 114 BSchG, § 738 HGBo Mit der Behauptung? der Beklagte ha,be für den Schaden in Höhe von 75 einzustehen? macht die Klägerin, wie das Berufungsge-
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aHtM.
rieht zutreffend ausführt, einen Ausgleichsansprueh geltend«, Denn der Beklagte haftet als Eigner und Führer von im Falle schuldhaften Verhaltens dem Eigner von aus Schleppvertrag, aus unerlaubter Handlung und nach schiffahrtsrechtlichen Grundsätzen, und zwar gesamtschuldnerisch mit dem Schiffseigner von	(Vortisch/
 Zschucke, BSchG '2„ Auflo § 92 AnniolO d)«, Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob im Innenverhältnis der Parteien § 254 BGB oder nur § 736 HGB anzuwenden ist, da der Ausgleich immer nach der Schwere des mitwirkenden ursächlichen Verschuldens herbeizuführen ist,und die Frage, ob eine Ersatzpflicht wegen der Geringfügigkeit des mitwirkenden Verschuldens überhaupt entfällt, nach den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles zu verneinen ist.
Die RechtsVorgängerin der Klägerin hat im Vorprözeß dem jetzigen Beklagten den Streit verkündeto Stoch den Entscheidungsgründen des Urteils des Vorprozesses ist der Unfall allein auf das schuldhafte Verhalten der Schiffsführung von	zurückzuführeno Hierdurch wird jedoch
 die Klägerin nicht gehindert, in dem vorliegenden Rechtsstreit ein Mitverschulden des Beklagten geltend zu machen, da sich die Wirkung ,der Streitverkündung nur gegen den Dritten richtet, dem der Streit verkündet worden ist (RGZ 153? 271? 274), nicht :	^egen	den den Streit Verkünden-
den \§ 68 ZPO)c
Io Revision der Klägerin«,
1« Mit dem Rheinschiffahrtsgericht sieht das .Berufungsgericht den grundlegenden Fehler, der zu dem Raken des Kahnes nAtgp" geführt hat, in der falschen Steuerung des Kahnes YtEflMP,f? äer	seinem	Schleppboot-nachgesteu-
ert, sondern nach Steuerbord aus dem Kurs des Bootes herausgelegen habe«, In ihrer schriftlichen Revisionsbegründung hat die Klägerin nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts
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über*die falsche Fahrweise der	angegriffen?
sondern gerügt? daß das Berufungsgericht hei der Schadensverteilung davon ausgegangen ist, die vom Berufungsgericht beanstandete Fahrweise der	sei die grundlegende
 Ursache des Unfalls gewesen, statt die nach der Meinung der Revision vom Beklagten verschuldeten Umstände entscheidend zu berücksichtigen« Erst in ihrer Erwiderung auf die Revision des Beklagten hat die Klägerin geltend gemacht, eine fehlerhafte Fahrweise der	üe6e
überhaupt nicht vor. Eines Eingehens auf diese (im übrigen sachlich unbegründeten) Ausführungen der Klägerin bedarf es nicht, da insoweit rechtzeitige Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind (§ 554 ZPO) und das Urteil hier auch keinen Rechtsfehler erkennen läßt,
2o Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, das Schleppboot sei nicht stark genug gewesen, den Schleppzug ungefährdet durch das Neue Fahrwasser zu bringen und die Anhangkähne von der Langskribbe abzuziehene Eie Rüge ist unbegründet«
Eas Berufungsgericht hat ausgeführt, das Boot habe den Versuch, die Köpfe der ersten Länge nach Backbord abzuziehen, erst unternommen, als die Anhänge bereits im Bereich der Querströmung waren und zur Kribbe hin abtrieben; angesichts der geringen Stärke des Bootes sei dieser Versuch gescheitert« Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Kraft des,Bootes für das Schleppen zu Tal für ausreichend gehalten, jedoch den Fehler des Beklagten darin gesehen hat, daß er die geringe Schleppkraft seines Bootes nicht bei der' Wahl des Zeitpunkts des Abziehens, der Anhänge vo.n der Kribbe berücksichtigt hat» Earirrkann kein Rechtsfehler gesehen werden«, Eas sachkundige Rheinschiffahrtsobergericht war nicht gehalten, das Gutachten eines Sachverständigen einzuforderno Es ist auch nicht einzusehen, warum das Boot trotz seiner geringen Kraft nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Köpfe des ersten
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Anhangs nach hackbord abzuziehen? solange der erste Anhang noch nicht in die starke rechtsrheinisch verlaufende Strom-versetzung geraten war; hierzu bedurfte es keiner großen Kraft® haß das Boot die Anhänge nicht von der Kribbe abgesogen hat und dazu - in dem von seiner Schiffsführung gewählten Zeitpunkt - nicht in der Lage war, hat das Berufungsgericht festgestellto Inwiefern die Klägerin durch die NichtVernehmung des dafür benannten Zeugen Wanders beschwert sein soll? ist unverständliche.
3® In Übereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgerieht hält das Berufungsgericht die Art des Zusammenkoppelns der beiden Anhangkähne erster Länge - Vorderschiffe in gleicher Höhe - nicht für fehlerhaft .und für nicht .der Schiffahrts-übung widersprechend® Die Revision der Klägerin vertritt anscheinend die Ansicht? der Kahn	hätte	so	weit
 zurückgehängt werden müssen? daß die Achterschiffe in gleicher Höhe gelegen wären® Sie rügt? das Berufungsgericht habe das Gutachten	unbeachtet	gelassen.,	Der	Sachverständige	kalt	aber - für den Oberrhein - gerade
 die im vorliegenden Rail vorgenommene Art des Zusammenkop-pelns für am günstigsten und bemerkt nur? daß an anderen Stromstrecken ein in der Mitte gemeertes? also vorne und hinten nicht in gleicher Höhe befindliches Schiff die zweckmäßigste Zusammenstellung des Talsohleppzuges darstelle ® Im vorliegenden Pall lagen aber beim Neuen Fahrwasser ähnliche Verhältnisse wie beim Oberrhein vor? insbesondere starke seitliche Stromversetzung und schmales Fahrwasser® Das Gutachten	spricht	daher	eher	gegen	die
 Ansicht der Klägerin® Wenn das Berufungsgericht den Gutachten der Sachverständigen We^B> und Owg^ nicht gefolgt ist, so ist darin ein Rechtsfehler nicht zu sehen® Das Berufungsgericht hat seine Ansicht eingehend und im Anschluß an das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts begründet® Dort ist aus-geführt wordeny daß bei der'Befestigungsart, die die Klägerin für richtig hält - Hinterschiffe auf gleicher Hohe -? die
 Kähne das Bestreben haben, nach steuerbord auszulaufen.
Die Auffassung des Rheinschiffahrtsgerichtes entspricht auch den Erfahrungen des Sachverständigen	Die	An-
sicht der Revision, die im vorliegenden Fall vorgenommene Art des Zusammenkoppelns , • die im angefochtenen Urteil eben-so wie die anderen Arten als gebräuchlich bezeichnet wird, lasse die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vermis sen, entbehrt der sachlichen Grundlage,,
4„ Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, er habe den von der' Schiffsführung der
 begangenen Fehler nicht rechtzeitig berichtigte Die Ausführungen der Klägerin zu diesem Punkt scheinen darauf. abzuzielen, daß im angefochtenen Urteil das mitwirkende Verschulden des Beklagten zu gering bewertet sei. Die Abwägung des Verschuldens ist jedoch in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung» Daß das Berufungsgericht hierbei von rechtsfehlerhaften Erwägungen ausgegangen sei, hat die Revision‘der Klägerin nicht dargetano
II. Revision des Beklagten -
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus? daß der Schleppzugführer, ganz -besonders auf der Talfahrt, nicht nur die Verantwortung für den richtigen JJurs seines Bootes und damit ’’für den allgemeinen Kurs” des Schleppzuges, sondern grundsätzlich auch für den richtigen Kurs seiner Anhänge trägt, und daß er, falls auf den Anhängen nicht richtig nachgesteuert wird, diesen Fehler durch entsprechende Anweisung, notfalls durch geeignete Gegenmaßnahmen seines Bootes berichtigen muß„ Diese Verantwortung des Schleppzugführers, die sich nunmehr auch aus § 2 Br.4 RhSchPVO nF ergibt,’folgt aus der ihm kraft seines nautischen Oberbefehls zustehenden Leitung cles# Schleppzuges . (Vortxsch/Zschucke § 92 Anm07 c-S.445) und beruht auf der
 
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sich aus dem Schleppvertrag ergebenden Pflicht des Schleppzugführers, seine Anhänge gesichert an ihren Bestimmungsort zu bringeno Dabei handelt es sich um eigene, gegenüber den Anhängen bestehende Pflichten des Schleppzugführers? nicht um Aufsichtspflichten im Sinne des § 840 Abs„2 BGB, was die Hevision des Beklagten verkennt„
lo Unbegründet ist der Revisionsangriff gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe das falsche Rachsteuern des Kahnes	äurch	entsprechende	Anwei-
sungen berichtigen müssen*'Die Revision meint, die Klägerin habe das fehlerhafte Rachsteuern bestritten und demzufolge auch nicht geltend gemacht, daß der Beklagte zu Unrecht notwendige Befehle zu dem richtigen Rachsteuern unterlassen habe; mangels einer entsprechenden Behauptung der Klägerin habe das Berufungsgericht das Unterlassen eines solchen Befehls nicht seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen,* Wenn auch die Klägerin ein fehlerhaftes Rachsteuern bestritten hat, so hat sie aber doch ausgeführt, das Schleppboot würde Wahrschausignal zu dem Kahn gegeben haben, wenn der Kahn nicht rechtzeitig nachgesteuert hätte (Schriftsatz vom 8* Oktober 1956 S*8 u*)c Daß ein entsprechender Befehl vom Boot nicht gegeben worden ist, ist zwischen den Parteien unbestritten; auch die Revision macht dies nicht geltend* Nachdem das Berufungsgericht ein fehlerhaftes Rachsteuern von festgestellt hat, war es nicht gehindert, aus dem'teils fastgestellten, teils unbestrittenen Sachverhalt den entsprechenden rechtlichen Schluß zu ziehen* Hierin liegt entgegen der Ansicht der Revision keine Verletzung des Grundsatzes der Verhandlungsmaxime*
2c ■ Die\Revision rügt weiter eine Verletzung des § 1359 ZPO* Sie' meintder Beklagte .würde., wenn die Unterlassung des Befehls erörtert worden wäre, vorgetragen haben, ein • solcher Befehl habe nicht mehr rechtzeitig erteilt werden können und hätte daher den Ablauf der Ereignisse nicht geän-
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dert, Auch diese Rüge kann keinen Erfolg* haben> Denn das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß die fehlerhafte Steuerung der Anhänge durch	befits	früh-
zeitig in Erscheinung getreten ist, nämlich bereits, als sich.die erste Länge an der Boje an der Mäuseturm-Insel,
•dem "halben Mäuseturm" befand, also an einer Stelle, wo die Stromversetzung nach rechtsrheinisch noch nicht stattfand 0 In diesem Augenblick hätte der Beklagte im Hinblick auf die nach dem Passieren der unteren Mäuseturmspitze drohende Gefahr seine Anweisung sofort geben müssen, er durfte nicht züwarten, wie die Revision meint, ob	ihren
 falschen Kurs von sich aus berichtigen werde» Im angefochtenen Urteil ist daher mit Recht angenommen worden, daß das Unterlassen der Anwei sung. für das Raken der "Arago" ursächlich war»
3» Die Rüge der Revision, das Berufungsgexi eht habe ferner nicht die Einhaltung eines falschen Kurses durch das Schleppboot seiner Entscheidung’zugrunde legen dürfen, da dem Beklagten von der Klägerin dies nicht zürn Vorwurf gemacht worden sei, widerspricht dem Akteninhalt» Bas Berufungsgericht sieht eine Pflichtverletzung des Beklagten darin, daß er zu dem Ausgleich des falschen Nachsteuerns’ der seinem Boot nicht stärker vom rechten Ufer abgehalten hat, sondern in der Mitte des Fahrwassers gefahren ist, und den Versuch, die Köpfe der ersten Länge gewaltsam nach backbord abzuziehen, erst gemacht hsffc, als die Anhänge im Bereich der Querströmung waren. Diese-Ausführungen entsprechen durchaus dem Vortrag der Klägerin in der Klage S»5, im Schriftsatz vom 8«, Juni 1956 S„5? insbesondere im Schriftsatz vom 5«/ September 1956 S»3 und im Schriftsatz vom 8» Oktober 1-956 S»2» Der Beklagte ist diesem -Sach vor -trag der Klägerin auch entgegengetreten, allerdings mit der unzutreffenden Ansicht, ein Schleppboot sei nicht dazu da, einen falsch nachsteuernden Anhang in den richtigen Kurs zu bringen (Schriftsatz vom 25» September 1956 Su8)e
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4o Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsfehler ein ursächliches Mitverschulden des Beklagten angenommene Es kann auch keine Rede davon sein, daß dieses Mitverschulden, wie die Revision meint, gegenüber dem Verschulden der Schiffsführung der "DflNMfc*1 80 geringfügig gewesen sei, daß es nach § 254 BGB rechtlich nicht in Betracht komme D
IIIo Hiernach sind die Revisionen beider Parteien unbegründete Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO«
DroNastelski Dr*Hörr Dr0Haager Idesecke Dr.Reinickt