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BGH · II ZR 337/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 337/53

Die Haftung eines Landes, das Gebietsteile des ehemaligen Landes Preußen in sich aufgenommen hat , für Rückgriffsansprüche, die gegen Preußen aus Art 39 Abs 1 BREG bestehen würden, ist auch nicht dadurch begründetv daß das Land Zins-*und Tilgungsraten für eine Restkaufgeldhypothek entgegengenommen* Stundungsanträge abgelehnt, die vorzeitige Annahme eines Teilbetrages des Restkavifgeldes vor der Währungsreform zurückgewiesen und die entgegengenommenen Zahlungen im eigenen Interesse verwendet hat* hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd->i'che Verhandlung vom 27, Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br., Canter und der Bundesrichter Br* Selowsky, Br, Beibrück, Br, Haidinger und Br, Kuhn für Recht erkannt? Das in Hafll^, Hefl^f^^pstr» V9 belegene Grundstück gehörte der HaflHDschen und GmbH, einer sozialdemokratischen Organisation, Dieses Grundstück zqg Preußen auf Grund des Gesetzes Uber die Einziehung volks-und staatsfeindlichen Vermögens vom 14» Juli 1933 ein* Die Klägerin wollte dieses Grundstück kaufen* Sie gab in notarieller Verhandlung vom 28, Oktober 1938 ein Kaufangebot ab, dessen Bedingungen sie in der notariellen Verhandlung vom 8, Dezember 1938 teilweise abänderte* Dieses Kaufangebot nahm der preußische Staat, vertreten durch den Preußischen Einanz-minister5 in der notariellen Verhandlung vom 24» März 1939 an. von denen 8,000 UM sofort zahlbar waren, während der Rest von 23»000 RM gestundet wurde und zu seiner Sicherung eine Restkaufgeld-Araorti-sationshypothek mit 4 l/2 i verzinslich und 1 1/2 $ jährlichem Tilgungsbetrag auf dem Grundstück eingetragen werden sollten Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden, ebenso wurde die Amortisationshypothek zugunsten Preußens bestellt«- Die Anzahlung von 8o000 RM hat die Klägerin geleistet* Mit Schreiben vom 11* April 1939 ersuchte der Preußische Einanzminister den Regierungspräsidenten in Hannover, die Erfüllung des Kaufvertrages durch den Käufer- zu überwachen= Der' Regierungspräsident verwaltete auch nach dem Jahre 1945 die Restkaufgeld-hypothekc Während der Klägerin wegen ihrer bedrängten wirtschaftlichen Lage seit 1939 die Zahlung der Tilgungsbeträge gestundet wurde, hat sie die Zinsen laufend auch nach dem Jahre 1945 gezahlt*. Mit Schreiben vom 22« Juli 1946 bat die Klägerin den Regierungspräsidenten in Hannover um weitere Stundung der Tilgungsraten, Diesen Stundungsantrag hat der Regierungspräsident auf Y/eisung des Ministers der Finanzen in Hannover abgelehnt, Er brachte dies der Klägerin unter Aufstellung eines neuen Tilgungsplanes mit Schreiben vom 2\a Dezember 1946 zur Kenntnis? Mit Schreiben vom 20, Januar 1948 teilte die Klägerin dem Beklagten mit« daß sie der Regierungshauptkasse 10*000 RM als außerplanmäßige Amortisationsrate gezahlt habe$ sie bat den Regierungspräsidenten um Genehmigung* Dies lehnte der Regierungspräsident ab, gleichzeitig wies er die Regierungshauptkasse an. Am 22* Juni 1949 benachrichtigte die Klägerin den Beklagten, daß gegen sie ein Rückerstattungsverfahren bezüglich des Grundstücks ein-geleitet worden sei und bat, von der Einziehung der Zinsen (gemeint waren Zinsen und Tilgungsraten) solange Abstand zu nehmen« bis die Eigentumsverhältnisse am Grundstück geklärt seien* Auch dies lehnte das Finanzamt Ha^|^ 1949? Die Klägerin hat im Rückerstattungsverfahren das Grundstück herausgeben müssen* Sie begehrt von dem Beklagten als Rechtsnachfolger des preußischen Staates Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 8«000 DM« Sie hat vorgetragen.-der Beklagte sei Rechtsnachfolger des nicht mehr bestehenden Landes Preußen, er müsse daher die mit dem Kaufverträge zusammenhängenden Verpflichtungen übernehmen* er hafte zudem auch aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge« Bei Auflösung des Landes Preußen sei der Kaufvertrag noch nicht ab- Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten; er ist der Ansichts daß eine Haftung für die Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen bis zu deren gesetzlichen Regelung nicht in Betracht kommen könne, im übrigen habe er die Kauf-preisanzahlung von 8 «000 RM nicht erhalten« Wenn eine Haftung in Betracht kommen sollte, dann müsse die Umstellung des Schadensersatzanspruchs im Verhältnis 10 s 1 erfolgen» außerdem müsse die Klägerin, da sie bei Erwerb des Grundstücks den Entziehungstatbestand gekannt habe, einen Teil des Schadens in Anwendung des § 254 BGB selbst tragen. der in der nationalsozialistischen Zeit ein Grundstück vom Land Preußen erworben hatte, das Preußen auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volles- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14» Juli 1933 widerrechtlich entzogen hatte, ein Rückgriff srecht gegen den Beklagten, das Land Niedersachsen? dem der Regierungspräsident auch nach der Auflösung Preußens nachgekommen ist* und die er andererseits in Verwaltung des ehemaligen preußischen Piskal-Vermögens vornahm. Es waren lediglich Maßnahmen,, die sich zwangsläufig aus der Auflösung Preußens ergaben, aus denen aber dem Beklagten eine Rückgriffs Verpflichtung aus Art 39 Abs 1 BREG nicht erwachsen konnte.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 97 ZPO
GrundstückPreußeLandTilgungsratenBrRegierungspräsidentKlägerinHaftung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung l
Gesetz; Art 135 GG
§ 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Reichsvermögens und der preußischen'Beteiligungen vom 21c Juli 1951 (BGBl I 1951* 467)
Art 39 BREG Art 47 AREG
Rechtssatz;
Die Haftung eines Landes, das Gebietsteile des ehemaligen Landes Preußen in sich aufgenommen hat , für Rückgriffsansprüche, die gegen Preußen aus Art 39 Abs 1 BREG bestehen würden, ist auch nicht dadurch begründetv daß das Land Zins-*und Tilgungsraten für eine Restkaufgeldhypothek entgegengenommen* Stundungsanträge abgelehnt, die vorzeitige Annahme eines Teilbetrages des Restkavifgeldes vor der Währungsreform zurückgewiesen und die entgegengenommenen Zahlungen im eigenen Interesse verwendet hat*
Aktenzeichen; II ZR 337/53
Urteil des BGH vom 31.’ Januar 1955 - OLG Celle
sJZ
rLZR. 337/53 Verkündet
 am 31«. Januar 1955
Jodas, Justizangestellter5
als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma HflBfc & NflM» Ha^BB? HeBH^HHP8^1** 1 vertreten durch ihre Gesellschafter., die Kaufleute HM und NflM«
-ProzeßbeVollmacht igt er:
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br
 gegen
das Land Hiedersachsen* vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen,* Hannover, Am Schiffgraben 6,
-Prozeßbevollmächt igt er:
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt prof,Br,(
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd->i'che Verhandlung vom 27, Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br., Canter und der Bundesrichter Br* Selowsky, Br, Beibrück, Br, Haidinger und Br, Kuhn für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12o Juni 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi esen.
Von Rechts wegen
4b
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Tatbestand?
Das in Hafll^, Hefl^f^^pstr» V9 belegene Grundstück gehörte der HaflHDschen	und	GmbH,	einer
 sozialdemokratischen Organisation, Dieses Grundstück zqg Preußen auf Grund des Gesetzes Uber die Einziehung volks-und staatsfeindlichen Vermögens vom 14» Juli 1933 ein* Die Klägerin wollte dieses Grundstück kaufen* Sie gab in notarieller Verhandlung vom 28, Oktober 1938 ein Kaufangebot ab, dessen Bedingungen sie in der notariellen Verhandlung vom 8, Dezember 1938 teilweise abänderte* Dieses Kaufangebot nahm der preußische Staat, vertreten durch den Preußischen Einanz-minister5 in der notariellen Verhandlung vom 24» März 1939 an. Der Kaufpreis betrug .31*000 RM? von denen 8,000 UM sofort zahlbar waren, während der Rest von 23»000 RM gestundet wurde und zu seiner Sicherung eine Restkaufgeld-Araorti-sationshypothek mit 4 l/2 i verzinslich und 1 1/2 $ jährlichem Tilgungsbetrag auf dem Grundstück eingetragen werden sollten Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden, ebenso wurde die Amortisationshypothek zugunsten Preußens bestellt«- Die Anzahlung von 8o000 RM hat die Klägerin geleistet* Mit Schreiben vom 11* April 1939 ersuchte der Preußische Einanzminister den Regierungspräsidenten in Hannover, die Erfüllung des Kaufvertrages durch den Käufer- zu überwachen= Der' Regierungspräsident verwaltete auch nach dem Jahre 1945 die Restkaufgeld-hypothekc Während der Klägerin wegen ihrer bedrängten wirtschaftlichen Lage seit 1939 die Zahlung der Tilgungsbeträge gestundet wurde, hat sie die Zinsen laufend auch nach dem Jahre 1945 gezahlt*. Mit Schreiben vom 22« Juli 1946 bat die Klägerin den Regierungspräsidenten in Hannover um weitere Stundung der Tilgungsraten, Diesen Stundungsantrag hat der Regierungspräsident auf Y/eisung des Ministers der Finanzen in Hannover abgelehnt, Er brachte dies der Klägerin unter
 Aufstellung eines neuen Tilgungsplanes mit Schreiben vom 2\a Dezember 1946 zur Kenntnis? gleichzeitig ersuchte er die Klägerin um Aufnahme der Zahlung der Amortisationsbeträge ab I* April 1946.-» Die Zinsbeträge und Tilgungsraten wurden von der Regierungshauptkasse in Hannover eingezogen und haben im Rahmen des Niedersächsischen Haushalts (Allgemeines Kapitalvermögen) Verwendung gefunden.: Mit Schreiben vom 20, Januar 1948 teilte die Klägerin dem Beklagten mit« daß sie der Regierungshauptkasse 10*000 RM als außerplanmäßige Amortisationsrate gezahlt habe$ sie bat den Regierungspräsidenten um Genehmigung* Dies lehnte der Regierungspräsident ab, gleichzeitig wies er die Regierungshauptkasse an. den Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen. Am 22* Juni 1949 benachrichtigte die Klägerin den Beklagten, daß gegen sie ein Rückerstattungsverfahren bezüglich des Grundstücks ein-geleitet worden sei und bat, von der Einziehung der Zinsen (gemeint waren Zinsen und Tilgungsraten) solange Abstand zu nehmen« bis die Eigentumsverhältnisse am Grundstück geklärt seien* Auch dies lehnte das Finanzamt Ha^|^ 1949? dem sich der Regierungspräsident anschloß * bezüglich sämtlicher fälligen Leistungen ab„ Die Klägerin bezahlte daher zunächst die fälligen Zinsen und Amortisationsraten weiter, bis sie schließlich mit Schreiben vom 20* November 1950 ihre Zahlung ablehnte*
Die Klägerin hat im Rückerstattungsverfahren das Grundstück herausgeben müssen* Sie begehrt von dem Beklagten als Rechtsnachfolger des preußischen Staates Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 8«000 DM« Sie hat vorgetragen.-der Beklagte sei Rechtsnachfolger des nicht mehr bestehenden Landes Preußen, er müsse daher die mit dem Kaufverträge zusammenhängenden Verpflichtungen übernehmen* er hafte zudem auch aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge« Bei Auflösung des Landes Preußen sei der Kaufvertrag noch nicht ab-
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gewickelt gewesen, der Kläger habe 3eine weitere Abwicklung übernommen* Der Pinanzrainister des Landes Niedersachsen habe aus eigenem Recht eine weitere Stundung der bisher von Preußen gestundeten Amortisationsbeträge abgelehnt; der Regierungspräsident habe einen neuen Tilgungsplan aufgestellt sowie eine außerplanmäßige Rückzahlung auf die Restkaufgeldhypothek abgelehnte Zins- und Amortisationsbeträge seien von der Regierungshauptkasse des Landes ITiedersachsen eingezogen und im Interesse des Landes verwendet worden..
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten; er ist der Ansichts daß eine Haftung für die Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen bis zu deren gesetzlichen Regelung nicht in Betracht kommen könne, im übrigen habe er die Kauf-preisanzahlung von 8 «000 RM nicht erhalten« Wenn eine Haftung in Betracht kommen sollte, dann müsse die Umstellung des Schadensersatzanspruchs im Verhältnis 10 s 1 erfolgen» außerdem müsse die Klägerin, da sie bei Erwerb des Grundstücks den Entziehungstatbestand gekannt habe, einen Teil des Schadens in Anwendung des § 254 BGB selbst tragen.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrage erkannt» Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen..
Hiergegen wendet sich die Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt., während der Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat«
Ent s che i dungsgründe %
Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 31c Januar 1955 - II ZR 234/53 - zu allen Gesichtspunkten Stellung genommen» unter denen generell eine
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Haftung des Beklagten für privatrechtliche Schulden Preußens in Betracht kommen könnte. Auch dort hatte der Senat zu prüfenp ob dem rückerstattungspflichtigen Käufer., der in der nationalsozialistischen Zeit ein Grundstück vom Land Preußen erworben hatte, das Preußen auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volles- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14» Juli 1933 widerrechtlich entzogen hatte, ein Rückgriff srecht gegen den Beklagten, das Land Niedersachsen? in welchem das Grundstück belegen ist, zustehe, Der Senat hat diesen Anspruch als zur Zeit nicht für gegeben erachtet.- Sr hat im nachfolgenden Rechtssatz seine Ansicht dahin zusammengefaßt s
Hat das ehemalige Land Preußen während der nationalsozialistischen Herrschaft ein jetzt in Niedersach-sen belegenes Grundstück verkauft.,, das der Rückerstattung unterliegt, so kann der Rückerstattungspflich tige, dem das Land Preußen aus Art 39 Abs 1 BREG rück-griffspflichtig sein würde, das Land Niedersaohsen weder aus dem Kaufverträge noch aus den rechtlichen Gesichtspunkten der Vermögensübernalime, Staatenidentität, Staatensukzession noch aus der Rechtsoder Funktionsnachfolge in Anspruch nehmen.
Das gilt auch hier,. Es kann sich daher bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nur noch darum handeln, ob der Klägerin aus den besonderen Umständen ihres Palles ein Anspruch gegen den Beklagten aus Art 39 Abs 1 BREG zusteht.
Dies ist zu verneinen.» Organe des Beklagten haben zwar Tilgungsraten auf die Amortisationshypothek und Hypothekenzinsen entgegengenommen. Sie haben einen Stundungsantrag der Klägerin bezüglich der Tilgungsraten abgelehnt und kurze Zeit vor der Währungsreform die Annahme einer vorzei-
'll
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tigen Zahlung eines Teils des Restkaufgeldes zurüclcgcwiese»;. Dies sind aber alles Handlungen, die einerseits im Rühmen des Auftrags lagen, die der Preußische Finanzminister nach Abschluß des Kaufvertrages im Jahre 1939 dem Regierungspräsidenten in Hannover übertragen hatte? dem der Regierungspräsident auch nach der Auflösung Preußens nachgekommen ist* und die er andererseits in Verwaltung des ehemaligen preußischen Piskal-Vermögens vornahm. Hierdurch konnte der Beklagte angesichts der Ungewißheit der endgültigen Regelung der preußischen Schulden nicht verpflichtet werden«. Es waren lediglich Maßnahmen,, die sich zwangsläufig aus der Auflösung Preußens ergaben, aus denen aber dem Beklagten eine Rückgriffs Verpflichtung aus Art 39 Abs 1 BREG nicht erwachsen konnte. Es kann demzufolge dahingestellt bleiben,, ob das beklagte Land durch ein Handeln der tätig gewordenen Organe auf diese ^eise überhaupt mit Rückgriffsansprüchen belastet . werden konnte> ohne daß gesetzgebende Körperschaften Niedersachsens zu dieser Frage Stellung nahmen.. Weit er ge gangen ist .der Beklagte allerdings darin, daß er die von der Klägerin gezahlten Gelder nicht gesondert hielt, sondern durch die Regierungshauptkasse in Hannover vereinnahmte und in seinem Interesse verwandte«: Dies kann jedoch nur eine Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung für das Empfangene und keine Haftung für eine Rückgriffsschuld begründen«, Dieser Bereicherungsanspruch ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits und daher nicht zu berücksichtigen.,
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.,
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Dr, Canter	Dr,	Selowsky	Dr,	Delbrück
 Dr* Haidinger	Dr„	Kuhn