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BGH · II ZR 337/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 337/05

Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
GesellschaftHinweisbeschlussBeschränkung19VmZPOHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 337/05
BESCHLUSS
vom 19. Juni 2006 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:___________ja
 GmbHG § 37 Abs. 2 Satz 1
Eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des GmbH-Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, führt - bei Erkennbarkeit für den Vertragspartner - zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Geschäftsführer zu dem Nachteil der Gesellschaft handelt.
BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05 -OLG Hamm
LG Paderborn
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. August 2005 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. April 2006 Bezug genommen.
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 07.03.2005 -40 332/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2005 - 5 U 69/05 -