Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 337/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:___________ja GmbHG § 37 Abs. 2 Satz 1 Eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des GmbH-Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, führt - bei Erkennbarkeit für den Vertragspartner - zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Geschäftsführer zu dem Nachteil der Gesellschaft handelt. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05 -OLG Hamm LG Paderborn Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. August 2005 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. April 2006 Bezug genommen. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 07.03.2005 -40 332/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2005 - 5 U 69/05 -