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BGH · II ZR 336/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 336/96

Zur Zulässigkeit der Berufung gegen ein Zwischenurteil, in dem das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit bejaht hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. richt hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und sodann durch Zwischenurteil seine örtliche Zuständigkeit bejaht. Die vom Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Beklagten wegen der in § 512 a ZPO enthaltenen Rügebeschränkung für unzulässig erachtet. Es befindet sich dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 110, 57, 58 f.; für die Parallelvorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO a.F.: Nach § 512 a ZPO kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Das gilt entgegen der Revisionsbegründung auch für Zwischenurteile nach § 280 ZPO, weil andernfalls der Zweck des § 512 a ZPO, die Rechtsmittelinstanzen von Zuständigkeitsfragen möglichst zu entlasten, nicht erreicht werden könnte (vgl. Die Zulässigkeit eines solchen Zwischenurteils wird dadurch nicht in Frage gestellt; es hat dann allerdings, da es mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar ist, nur noch Bedeutung als Selbstbindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO und stellt die Zuständigkeitsfrage außer Streit. Ein Widerspruch zu § 280 Abs. 2 ZPO, wie ihn die Revision sieht, ist nicht erkennbar. Zivilsenat hält dort freilich eine (zugelassene) Revision, bei der es ausschließlich um die nicht revisible Frage der örtlichen Zuständigkeit geht, für zulässig, lediglich unbegründet, ohne sich mit den abweichenden Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs auseinanderzusetzen. 3281) wesentlich geänderten Fassung des § 549 ZPO, betrifft zudem den Sonderfall einer zugelassenen Revision, und läßt sich daher auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen. Die Revision macht, im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung des Beklagten, noch geltend, das Landgericht "dürfte" seine örtliche Zuständigkeit willkürlich aus § 29 ZPO hergeleitet haben, da der Beklagte aus der Kommanditgesellschaft zu einem Zeitpunkt ausgeschieden sei, als der Kläger noch deren Gesellschafter gewesen sei. Es mag auf sich beruhen, ob diese Rüge den Anforderungen des § 554 Abs.3 Nr. 3 ZPO genügt und ob eine auf die Frage der Willkür beschränkte Prüfung der örtlichen Zuständigkeit wegen der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) von § 512 a ZPO nicht ausgeschlossen wird (dafür etwa MünchKomm/Rimmelspacher, § 512 a Rdn. 11; Stein/Jonas/Grunsky, § 512 a Rdn. 1; für die Versagung rechtlichen Gehörs auch KG NJW-RR 1987, 1203 f.).

Zitierte Normen: § 547 ZPO Art. 101 GG § 29 ZPO
zulässigörtlichZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 336/96
URTEIL
Verkündet am:
10. November 1997 Boppel
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 280, 512 a
Zur Zulässigkeit der Berufung gegen ein Zwischenurteil, in dem das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit bejaht hat.
BGH, Urt. v. 10. November 1997
II ZR 336/96 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 7. November 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten als ehemaligen Komplementär des in Konkurs gefallenen Bankhauses J.A. K. in F.	auf Erfüllung einer ihm von der Bank erteilten
 Pensionszusage in Anspruch. Gegenüber der vor dem Landgericht F.	erhobenen	Klage	hat	der	Beklagte, der in
V. (Landgerichtsbezirk K.) wohnt, u.a. örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts F.	eingewandt. Das Landge-
richt hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und sodann durch Zwischenurteil seine örtliche Zuständigkeit bejaht. Die vom Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 547 ZPO zulässige Revision bleibt ohne Erfolg .
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Beklagten wegen der in § 512 a ZPO enthaltenen Rügebeschränkung für unzulässig erachtet. Es befindet sich dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 110, 57, 58 f.; für die Parallelvorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO a.F.: RGZ 93, 351 f.; RG JW 1916, 1022) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 18. November 1952 - I ZR 218/52, LM § 549 ZPO Nr. 13 = NJW 1953, 222, 223, und v. 10. Januar 1966 - III ZR 26/65, DB 1965, 1516) wie
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der auch sonst in Rechtsprechung und Lehre überwiegend vertretenen Meinung (OGHZ 1, 296, 297 [für § 549 Abs. 2 ZPO a.F.]; BAG AP § 512 a ZPO Nr. 1; MDR 1983, 874 [für § 73 Abs. 2 ArbGG]; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, § 512 a Rdn. 15; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 512 a Anm. B; Zöller/Gümmer, ZPO, 20. Aufl., § 512 a Rdn. 1, 11; jeweils m.w.N. zu dem Streitstand; für Zwischenurteile auch Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 55. Aufl., § 512 a Rdn. 4; Waldner, ZZP 93 [1980], 332, 334; abweichend - generell für Unbegründetheit KG JR 1966, 349; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 512 a Rdn. 5; Thomas/Putzo, ZPO,
20. Aufl., § 512 a Rdn. 5). Der erkennende Senat schließt sich der überwiegend vertretenen Auffassung an. Nach § 512 a ZPO kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Das gilt entgegen der Revisionsbegründung auch für Zwischenurteile nach § 280 ZPO, weil andernfalls der Zweck des § 512 a ZPO, die Rechtsmittelinstanzen von Zuständigkeitsfragen möglichst zu entlasten, nicht erreicht werden könnte (vgl. RGZ 110, 57,
 58 f.; BGH, Urt. v. 18. November 1952 u. v. 10. Januar 1966 aaO). Die Zulässigkeit eines solchen Zwischenurteils wird dadurch nicht in Frage gestellt; es hat dann allerdings, da es mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar ist, nur noch Bedeutung als Selbstbindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO und stellt die Zuständigkeitsfrage außer Streit. Ein Widerspruch zu § 280 Abs. 2 ZPO, wie ihn die Revision sieht, ist nicht erkennbar. Danach ist das Zwischenurteil in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Inwieweit ein Rechtsmittel jedoch zulässig ist, bestimmt sich nach den
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Vorschriften des Dritten Buchs einschließlich des hier maßgebenden § 512 a ZPO. Eine Berufung, die auf dieser Grundlage keinen zulässigen Angriff enthält, ist selbst unzulässig. So verhält es sich hier.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79 (LM § 546 ZPO Nr. 94 = MDR 1980, 203 = ZZP 93 [1980], 331 m. Anm. Waldner), das teilweise als Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung verstanden worden ist (Waldner aaO), steht nicht entgegen. Der I. Zivilsenat hält dort freilich eine (zugelassene) Revision, bei der es ausschließlich um die nicht revisible Frage der örtlichen Zuständigkeit geht, für zulässig, lediglich unbegründet, ohne sich mit den abweichenden Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs auseinanderzusetzen. Dieses Urteil beruht jedoch auf der durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) wesentlich geänderten Fassung des § 549 ZPO, betrifft zudem den Sonderfall einer zugelassenen Revision, und läßt sich daher auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen.
2. Die Revision macht, im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung des Beklagten, noch geltend, das Landgericht "dürfte" seine örtliche Zuständigkeit willkürlich aus § 29 ZPO hergeleitet haben, da der Beklagte aus der Kommanditgesellschaft zu einem Zeitpunkt ausgeschieden sei, als der Kläger noch deren Gesellschafter gewesen sei. Es mag auf sich beruhen, ob diese Rüge den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO genügt und ob eine auf die Frage der Willkür beschränkte Prüfung der örtlichen Zuständigkeit wegen der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101
 Abs. 1 Satz 2 GG) von § 512 a ZPO nicht ausgeschlossen wird (dafür etwa MünchKomm/Rimmelspacher, § 512 a Rdn. 11; Stein/Jonas/Grunsky, § 512 a Rdn. 1; für die Versagung rechtlichen Gehörs auch KG NJW-RR 1987, 1203 f.). Von Willkür kann im Streitfall schon deshalb keine Rede sein, weil sich beim Zusammenfallen von zuständigkeitsund anspruchsbegründenden Tatsachen der Erfüllungsort (§ 29 ZPO) nach dem Klagevorbringen beurteilt und der Einwand der Revision sich daher gegen das Bestehen der Klageforderung richtet.
Dr. Kapsa
 Kraemer
Röhricht
 Dr. Hesselberger
 Prof. Dr. Henze