Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger am 25. Der Kläger hat seine Klage im ersten Rechtszug auf mehrere Gründe gestützt. In erster Linie hat er geltend gemacht, die Optionen seien nicht von den Berechtigten und auch nicht rechtzeitig ausgeübt worden. Auf diese Anspruchsgrundlage hat der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz nicht mehr gestützt. Die Klage wird vielmehr nur noch darauf gestützt, daß die vom Kläger verkauften Optionen nach Börsenrecht unverbindlich seien, da er nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen sei. Die Beklagte kann jedoch die ihr überlassenen Papiere nicht mehr herausgeben, da sie unstreitig den Käufern der Optionen übereignet worden sind. Einen solchen Antrag hat der Kläger, obwohl er vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden ist, nicht gestellt. Der Klage könnte daher selbst dann nicht stattgegeben werden, wenn die Optionsgeschäfte des Klägers
BUNDESGERICHTSHOF ^3 II ZR 3 36/8,7 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Gerd RI Istr. Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr gegen Stadtsparkasse MflMHHP/ vertreten durch den Vorstands-vorsitzenden Dr. Hans Joachim Rifl^B, D MM Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Streithelferin: FMHMMB Sparkasse von 1822 (polytechnische Gesellschaft) vertreten durch ihren Vorstand Direktoren Wilhelm Mc Dr. Heinrich KMMMM/ Robert RoMi und Klaus Wä< Neue MaMHB Str. MHV, fMMMI/MM - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr und Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger am 25. April 1988 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 1987 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten. Streitwert: 193.875,- DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keinen Erfolg. Für den Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 750 VW-Aktien zu liefern und zu übereignen, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Der Kläger hat seine Klage im ersten Rechtszug auf mehrere Gründe gestützt. In erster Linie hat er geltend gemacht, die Optionen seien nicht von den Berechtigten und auch nicht rechtzeitig ausgeübt worden. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, ihm wieder dieselbe Menge VW-Aktien zu beschaffen. Der Kläger hat damit einen Schadensersatz- 3 anspruch aus positiver Vertragsverletzung geltend gemacht. Diesen Anspruch hat das Landgericht (vgl. den Urteilsabdruck in WM 1987, 253 = EWiR § 812 BGB 2/87, 149 Niehoff) für unbegründet gehalten, weil die Beklagte lückenlos nachgewiesen habe, daß die Optionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. Auf diese Anspruchsgrundlage hat der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz nicht mehr gestützt. Die Berufungsbegründung enthält keinerlei Ausführungen zu diesem Komplex, sie geht ersichtlich davon aus, daß die Optionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. Die Klage wird vielmehr nur noch darauf gestützt, daß die vom Kläger verkauften Optionen nach Börsenrecht unverbindlich seien, da er nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen sei. Wenn dies zuträfe, könnte der Kläger die Aktien aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen. Die Beklagte kann jedoch die ihr überlassenen Papiere nicht mehr herausgeben, da sie unstreitig den Käufern der Optionen übereignet worden sind. Gemäß § 818 Abs. 2 BGB steht dem Kläger deshalb allenfalls Wertersatz in Geld zu. Einen solchen Antrag hat der Kläger, obwohl er vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden ist, nicht gestellt. Der Klage könnte daher selbst dann nicht stattgegeben werden, wenn die Optionsgeschäfte des Klägers J S3 unverbindlich gewesen wären. Auf die börsenrecht1ichen Probleme von grundsätzlicher Bedeutung, die der vorliegende Fall aufweist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits somit nicht an. Dr. Kellermann Dr. Bauer Bundschuh Brandes Dr. Hesselberger