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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hat zur Stützung ihres Kiageabweisungsan-träges vorgetragen, es sei nur eine normalgroße Menge wasser in der dafür üblichen Zeit abgelassen worden, wobei der Wasserspiegel nur um insgesamt 25 cm und damit nicht mehr als gewöhnlich und unvermeidbar gefallen sei«. handle sich um ein Schadensereignis außergewöhnlicher Art} das ergebe sich daraus, daß der Schleusengehilfe der schon über 30 Jahre an der Schleuse Dienst tue, nach seiner Bekundung noch nie erlebt habe, daß sich ein Dampfer infolge Abgabe von Freiwasser an der Böschung "aufgehängt" habeDas Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß der Wasserspiegel infolge der Abgabe von Freiwasser ungewöhnlich stark und plötzlich gesenkt worden sei und daß dies auf einem Organisationsfehler der Beklagten beruhe. 3' Soweit sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Wasserspiegel sei infölge der Abgabe von Freiwasser ungewöhnlich stark und plötzlich gesunken, ist ihre Rüge unbegründet. Auch wenn dies unterstellt wird, kann der Wasserspiegel trotzdem ungewöhnlich stark iund plötzlich gesenkt worden sein, da diese Schiffe in einer Weise festgemacht gewesen sein können, daß sie der WasserstandsSchwankung folgen konnten. Ve .n das Berufungsgericht hierin eine Bestätigung der Zeugenaussagen, wonach der Wasserspiegel ungewöhnlich stark und plötzlich gesunken sei., sieht, so würde dies allerdings nur zutreffen, wenn festgestellt worden wäre, daß diese Schiffe so gesichert gewesen waren, daß sie (normalen). Jedenfalls hat das Berufungsgericht das Festkommen dieser Schiffe nur als zusätzliche Erwägung für seine bereits auf Grund der Zeugenaussagen erlangte jberzeugung angeführt Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Ablehnung des Augenscheinsbeweises, der durch die Wiederholung des Vorgangs der Freiwasserabgabe geführt werden sollte, Die Stärke des Wasserabflusses ist, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht nur von der Größe der Schützenöffnung im Schleusentor abhängig, sondern auch von der menge und Schnelligkeit der Zuführung des Wasser in die obere Haltung und von den Windverhältnissen. ff-nung der Schütze bis zu der vorgesehenen Marke während der in Frage Immenden Zeit - was für die Revisionsinstanz zu unterstellen wäre, da dasft Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß die Schütze weiter und längere Zeit geöffnet war - eine außergewöhnlich Senkung des Wasserspiegels auch dann nicht erfolgt, wenn einerseits dem Oberwasser weder durch Nachpumpen noch durch Stauwirkung des Ostwindes Wasser zugeführt wird, andererseits berücksichtigt wird, daß durch Abflauen des Ostwindes während der Wasserabgabe am Unfalltag durch das Zurückfluten des Wassers eine zusätzliche Senkung des Wasserspiegels eintritt. Seine Bekundung, er habe sich nach dem Unfall mit den Besatzungsmitgliedern anderer Schiffe eine Zeitlang unterhalten und es sei dabei von Wasserstandbewegungen-nicht die Rede gewesen, hat es als nicht geeignet angesehen, Befürchtungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen aufkommen zu lassen; M^ppp.iabe nicht angegeben, mit welohen Personen er nach dem Unfall gesprochen habe, auch sei er so spät von der Beklagten benannt worden, daß er erst 3 1/2 Jahre nach dem Unfall habe vernommen werden können. Dieses Vorbringen kann nicht, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist, damit abgetan werden, daß der Zeuge angesichts der engen Beziehungen zwischen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion und dem Bundesschleppbetrieb bereits alsbald nach dem Unfall als Denn das Berufungsgericht hat, wie seine weiteren Ausführungen ergeben, der Bekundung des Zeugen die Schiffsbesatzungsmitglieder, mit denen er sich unterhalten habe, (E^|^p und hätten nichts von Wasserstandsbewegun- Die Bekundungen des Zeugen über seine eigenen Beobachtungen des Wasserstands nach dem Unfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit der Begründung, die Angaben des Zeugen seien ungenau, seinem Urteil nicht zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die,.Klägerinnen dafür beweispflichtig sind, daß der Wasserspiegel plötzlich und ungewöhnlich stark durch Wasserabgabe gesenkt wurde. Die mit dem Wasserablaß für die Schiffahrt verbundenen Gefahren seien, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung sicherlich bekannt gewesen, da sie fortlaufend damit befaßt gewesen sei und seine Y/irkungen habe beobachten können.- Dies ergibt sich schon daraus, daß § 66 Nr 2 BSchPVO den Schiffern die Sicherung stilliegender Schiffe gegen die Gefahren von wasserstandsSchwankungen zur Pflicht macht- Wird das Sinken des Wasserspiegels durch Abgabe von Preiwasser für die untere Haltung an Schleusen herbeigeführt, so müssen und können Uaßnahmen getroffen werden, die ein plötzliches und zu starkes Sinken des Wasserspiegels verhindern. daß das Wasser nur bis zu einem bestimmten, für die Schiffahrt ungefährlichen Pegelstand abgegeben wird und daß sich die Wasserabgabe, um dies zu erreichen, unter Umständen nicht ununterbrochen vollzieht, sondern Pausen eingelegt werden, um die genügende Nachfüllung von Wasser in der öfteren Haltung zu ermöglichen Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, da... Hätten entsprechende Dienstanweisungen bestanden, so muß angenommen werden, daß ein zuverlässiger SchleusenangesteLlter - die Zuverlässigkeit des Schleusengehilfen der das Wasser zur Unfallzeit abließ, hat die Beklagte selbst nicht in Zweifel gezogen - zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wasserabgabe imstande gewesen wäre. Die Beklagte kann den Beweis des ersten Anscheins ausräumen, indem sie Tatsachen beweist, auf Grund deren sich die Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs ergibt, Dessen muß sich das Gericht bewußt sein, wenn es unabhängig von der Beweislast unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über den ursächlichen Zusammenhang gemäß Auf Grund rechtsfehlerfreier Würdigung des Beweisergebnisses ist es zu der Überzeugung gekommen, daß das Boot nicht parallel zu dem Ufer, sondern mit seinem Achterschiff weiter von der Böschung entfernt gelegen sei als mit seinem Bug-. Was dagegen die Befestigung des Bootes am Ufer anlangt, so ist im angefochtenen Urteil lediglich ausgeführt, durch die Beweisaufnahme sei ein Fehler hinsichtlich der Befestigung des Bootes nicht erwiesen worden; der Schiffsführer des Bootes habe nach seinen Angaben die vordere Befestigung mit zwei Drähten gerade deshalb gewählt, um ein Beifallen des Achterschiffes zu * verhindern; dies sei unter normalen Bedingungen ungefährlich gewesen, weil die Böschung so steil abfalle, daß das Wasser in einem Abstand von 1 m von der Böschung bereits 1,80 m tief sei- Diese Ausführungen werden der Behauptung der Klägerin, das Boot sei nicht äo gesichert gewesen, daß es einer normalen Senkung des Wasserspiegels habe folgen können, nicht gerecht, Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierüber sind nicht genügend, um dem Senat eine rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, Das Berufungsgerichts hätte umsomehr Anlaß zu einer Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse gehabt, alB das Schiffahrtenericht ausgeführt hatte, die Drähte des Bootes seien ohne Schorbaum vorne gut an Land festgesessen; daher sei beim (normalen) Sinken des Wasserspiegels um nur 20 bis 30 cm das Achterschiff notwendig weiter auf der schrägen Böschung abgerutscht als das festgehaltene Vorderschiffe Wenn auch nach den abweichenden Feststellungen des Berufungsgerichts das Achterschiff bei der Senkung des Wasserspiegels nicht auf der Böschung auflag,' so hat das Berufungsgericht doch nicht die Frage erörtert1, ob nicht auch bei einer normalen Senkung des Wasserspiegels das nach der Annahme des Schiffahrtsgeriohts vorne fest aufsitzende Schiff, wie die Beklagte behauptet hat, bei seiner einseitigen Deckbelastung sich seitlich geneigt und Wasser geschöpft hätte, so daß es zu dem Sinken gekommen wäre, bevor sich die über das normale Maß hinausgehende Senkung des Y/asserspie-gels hätte auswirken können« In diesem Falle wäre die auf einem schuldhaften Organisationsfehler der Beklagten beruhende übermäßige Senkung des Wasserspiegels für den Unfall nicht ursächlich gewesen und die Klage daher unbegründet. 6, Liegt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der übermäßigen Senkung des Wasserspiegels und dem Unfall vor,, so ist die Schadensersatzpflicht der Beklagten schon wegen des schuldhaften Unterlassens von organisatorischen Maßnahmen durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter gegeben.. Eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 831 BGB kann daher unerör-tert bleiben- Bur bei der Anwendung dieser Vorschrift wäre das von der Beklagten eingerichtete Kontrollsystem, das nach der Meinung der Revision das Berufungsgericht übersehen habe, von Bedeutung- Baß etwa bei den Kontrollen ausreichende mündliche Weisungen gegeben worden wären, die als Ersatz für die fehlenden schriftlichen Dienstanweisungen angesehen werden könnten, hat die Beklagte nicht behauptet- Die Bemerkung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß die Deckladung von 5 bis 6 Ztr. Kohlen auf der Backbordseite sich ungünstig auf die Lage des Bootes ausgewirkt habe, läßt die Möglichketi nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht, statt unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung Uber den ursächlichen Zusammenhang zu entscheiden, in Verkennung der rechtlichen Bedeutung des § 287 ZPO zu der Ansicht gekommen ist, die Beklagte habe den Beweis für den ursächlichen Zusammenhang der einseitigen Beladung mit dem Unfall nicht erbracht. III« Hiernach war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen Da eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden kann» war dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 287 ZPO § 234 BGB
schiffenUnfallBootBerufungsgerichtZeugeWasserspiegelsWasserRevision

Volltext der Entscheidung

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7erkUndet
m 23. Mai 1937 Pfauz, Justizangest. ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2395 086
Im Namen dee Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland» vertreten durch die Was ser- und Schiffahrs direkt i on platz 9,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Proßezbevollmächtigter: Rechtanswalt Prhr.v.
gegen
1. die Li durch
 Versicherungs^Geflfij^ßhaft, vertreten Niederlassung Iin H9BB9 Bandstraße vertreten durch ihren
2. die MB|H9-See-, Fluß- und Band-Transport-Versi-cher ungs -ff es el l schaft in	vertreten durch ihren	Vor
 stand daselbst,
 Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1957 unter tfitwirkung des SenatsPräsidenten Dr* Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Nörr
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Schiffahrtsobergerichts - in Köln vom 3. März 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi esen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Die Klägerinnen sind Versicherer des 220 PS starken Dampfschleppbootes	und	seiner	Einrichtungsgegenstän-
de.. Die Schadensersatzforderungen sind auf sie übergegangen.
Am 11, Pebruar 1951 lag	im Neuen Hafen der Schleuse VII des ^^^-^H^-Kanals in	vertäut	an	der	Böschungo .
Kurz nach 20 Uhr neigte sich das Bo$t nach backbord, schöpfte Wasser und sank. Das Boot wurde dadurch beschädigt.
Die Klägerinnen behaupten, die Schleusenverwaltung habe am Unfalltage ohne vorherige Wahrschau außergewöhnlich viel Wasser zur Speisung der unteren Haltung durch die Schleuse ablaufen lassen, und zwar so schnell, daß innerhalb kürzester Prist der Wasserepiegl an der Biegestelle von "E^I^F1 beträchtlich und weit über das sonst übliche Maß hinaus gesunken sei. Deswegen sei es zu dem Unfall gekommen, obwohl "E^p.” ordnungsgemäß an der Böschung stillgelegen habe.
Die Klägerinnen, die die Beklagte für den entstandenen Schaden aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 823? 30? 31,
89 BGB verantwortlich machen, haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 den Betrag von 10.825,10 DM und an die Klägerin zu 2 den Betrag von 960,02 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat zur Stützung ihres Kiageabweisungsan-träges vorgetragen, es sei nur eine normalgroße Menge wasser in der dafür üblichen Zeit abgelassen worden, wobei der Wasserspiegel nur um insgesamt 25 cm und damit nicht mehr als gewöhnlich und unvermeidbar gefallen sei«. Eine vorherige Wahr-schau sei daher nicht erforderlich gewesen. Die Besatzung von "Erika" habe den Unfall selbst verschuldet, weil das Boot
 falsch festgemacht gewesen sei Außerdem sei das Aschfallloch unzulässigerweise geöffnet gewesen- Per einzige an Bord befindliche toann, ein Jungmatrose, habe krank im Bett gelegen,
 Pas Schiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Pas Schiffahrtsobergericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Ansprüche und über die Kosten an das Schiffahrtsgericht zurückverwiesen..
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstrichterlichen Urteils erstrebt. Pie Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
IB 1. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 375; Urteile vom 30. November 1954 I ZR 232/52 und vom 5- Kai 1955 I ZR 100/53, beide mit Nich-weisen), der sich der ständigen Rechtssprechung des Reichsgerichts (siehe die Nachweise in BGHZ 9, 373) angeschlossen hat, würdigt das Berufungsgericht das Klagevorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art 34 GrundG), sondern unter dem Gesichtspunkt der Verletzung privatrechtlicher Verkehrssicherungspflichten (§ 823 BGB)
Peqi ist zuzustimmeno Pas Berufungsgericht hält einen Organisationsfehler der Beklagten für gegeben. Pie	ob	eine
 unerlaubte Handlung nach § 851 BGB vorliege, ist im angefochtenen Urteil nicht erörtert.
2. Pas Berufungsgericht führt aus, das Schleppboot sei im Hafen während des Ablassens von Ere.1 wasser gesunken. Es
 
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handle sich um ein Schadensereignis außergewöhnlicher Art} das ergebe sich daraus, daß der Schleusengehilfe	der
 schon über 30 Jahre an der Schleuse Dienst tue, nach seiner Bekundung noch nie erlebt habe, daß sich ein Dampfer infolge Abgabe von Freiwasser an der Böschung "aufgehängt" habeDas Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß der Wasserspiegel infolge der Abgabe von Freiwasser ungewöhnlich stark und plötzlich gesenkt worden sei und daß dies auf einem Organisationsfehler der Beklagten beruhe.
3' Soweit sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Wasserspiegel sei infölge der Abgabe von Freiwasser ungewöhnlich stark und plötzlich gesunken, ist ihre Rüge unbegründet. Wenn die Revision beanstandet, das Berufungsgericht sei nicht den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 19* März 1953 über die Wasserabgabe und den entsprechenden Bekundungen des Zeugen	gefolgt,
 so stellt dies einen unzulässigen Angriff gegen die Beweis-Würdigung dar, da das Berufungsgericht die Angaben dieses Zeugen, der im späteren Stadium der Wasserabgabe den Pegel nicht mehr überwacht habe, für nicht zuverlässig hält. Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Besatzungen der in nächster Nähe der Schleuse liegenden Schiffe vernehmen müssen, geht fehl. Abgesehen davon, daß der Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar 1955 insoweit kein ordnungsgemäßes Beweisangebot enthält, da die in Betracht kommenden Zeugen nicht benannt sind, sollten die Besatzungen dieser Schiffe darüber gehört werden, daß ihre Schiffe durch die Absenkungen des Wasserspiegels nicht in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Auch wenn dies unterstellt wird, kann der Wasserspiegel trotzdem ungewöhnlich stark iund plötzlich gesenkt worden sein, da diese Schiffe in einer Weise festgemacht gewesen sein können, daß sie der WasserstandsSchwankung folgen konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (Urteil S 5) sind die Schiffe	L4HB1(	und
 
11 zu der Zeit, als	sank,	gleichfalls festge-
kommen und konnte ein auch ihnen drohender Schaden nur durch sofortiges Manövrieren verhindert werden«. Ve .n das Berufungsgericht hierin eine Bestätigung der Zeugenaussagen, wonach der Wasserspiegel ungewöhnlich stark und plötzlich gesunken sei., sieht, so würde dies allerdings nur zutreffen, wenn festgestellt worden wäre, daß diese Schiffe so gesichert gewesen waren, daß sie (normalen). WasserStandsschwankungen zu folgen vermochten (§ 66 Nr 2 BSchPVO) c Ob dies sich hinsichtlich der daraus ergibt, daß dieses Schiff in den dem Unfnlltag vorausgegangenen Monaten niemals festgekommen ist, mag dahinstehen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht das Festkommen dieser Schiffe nur als zusätzliche Erwägung für seine bereits auf Grund der Zeugenaussagen erlangte jberzeugung angeführt
 Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Ablehnung des Augenscheinsbeweises, der durch die Wiederholung des Vorgangs der Freiwasserabgabe geführt werden sollte, Die Stärke des Wasserabflusses ist, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht nur von der Größe der Schützenöffnung im Schleusentor abhängig, sondern auch von der menge und Schnelligkeit der Zuführung des Wasser in die obere Haltung und von den Windverhältnissen. Da diese Faktoren zur Unfallzeit nicht hinreichend bekannt sind, kann aus der Wiederholung der Wasserabgabe ein einwandfreier Schluß auf den Vorgang zur Unfallzeit nicht gezogen werden. Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn bei asserabgabe durch . ff-nung der Schütze bis zu der vorgesehenen Marke während der in Frage Immenden Zeit - was für die Revisionsinstanz zu unterstellen wäre, da dasft Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß die Schütze weiter und längere Zeit geöffnet war - eine außergewöhnlich Senkung des Wasserspiegels auch dann nicht erfolgt, wenn einerseits dem Oberwasser weder durch Nachpumpen noch durch Stauwirkung des Ostwindes Wasser zugeführt wird, andererseits berücksichtigt wird, daß durch Abflauen des Ostwindes während
 der Wasserabgabe am Unfalltag durch das Zurückfluten des Wassers eine zusätzliche Senkung des Wasserspiegels eintritt. In dieser Hinsicht sind aber von der Beklagten keine ausreichenden Behauptungen aufgestej.lt worden, so dat der Ansicht des Berufungsgerichts, der von der Beklagten angebotenen Vorführung des Ablassens von Freiwasser könne keine beweiserhebliche Bedeutung bei-gemeBsen werden, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden kann.
Bas Berufungsgericht hat eine nochmalige Vernehmung des Schleppbetriebsinspektors	abgelehnt.	Seine Bekundung,
 er habe sich nach dem Unfall mit den Besatzungsmitgliedern anderer Schiffe eine Zeitlang unterhalten und es sei dabei von Wasserstandbewegungen-nicht die Rede gewesen, hat es als nicht geeignet angesehen, Befürchtungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen aufkommen zu lassen; M^ppp.iabe nicht angegeben, mit welohen Personen er nach dem Unfall gesprochen habe, auch sei er so spät von der Beklagten benannt worden, daß er erst 3 1/2 Jahre nach dem Unfall habe vernommen werden können. ■L'iese Ausführungen des Berufungsgericht gehen fehl, wie der Revision im Ergebnis zuzugeben ist. Denn die Parteien haben nach der Vernehmung des Zeugen	übereinstimmend	vorgetragen,
 der Zeuge	habe mit den Kapitänen	und	Bp^P	&e~
'sprochen, wobei die Klägerinnen unter Beweisantritt behauptet haben, die beiden Kapitäne hätten sehr nachdrücklich erklärt, daß der Unfall allein durch den Schleusenwärter verursacht worden sei. Auch hat die Beklagte bereits' vor der Vernehmung des Zeugen darauf hingewiesen, der die Beklagte im Rechtsstreit vertretenden Wasser- und Schiffahrtsdirektion	sei	der
 Zeuge erst so spät bekannt geworden, da er einer anderen Behörde, nämlich dem Bundesschleppbetrieb angehöre. Dieses Vorbringen kann nicht, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist, damit abgetan werden, daß der Zeuge angesichts der engen Beziehungen zwischen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion und dem Bundesschleppbetrieb bereits alsbald nach dem Unfall als
 
Unfallzeuge bekannt gewesen sein wird Die fehlsamen Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen aber der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Denn das Berufungsgericht hat, wie seine weiteren Ausführungen ergeben, der Bekundung des Zeugen die Schiffsbesatzungsmitglieder, mit denen er sich unterhalten habe, (E^|^p und	hätten	nichts	von	Wasserstandsbewegun-
gen erwähnt, kein entscheidendes Gewidht für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen beigelegt, und die Tatsache des ungewöhnlichen Sen-kens des Wasserstandes auch im Hinblick auf die Aussagen der übrigen Zeugen für erwiesen erachtet. Hierin kann ein Rechtsverstoß nicht gesehen werden.- Die Bekundungen des Zeugen	über
 seine eigenen Beobachtungen des Wasserstands nach dem Unfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit der Begründung, die Angaben des Zeugen seien ungenau, seinem Urteil nicht zugrunde gelegt.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die,.Klägerinnen dafür beweispflichtig sind, daß der Wasserspiegel plötzlich und ungewöhnlich stark durch Wasserabgabe gesenkt wurde. Rechtlich bedenkenfrei sieht es diesen Beweis als geführt an. Von einer Verkennung der Beweislast kann daher keine Rede sein-,
4-* Die außergewöhnliche Senkung des Wasserspiegels führt das Berufungsgericht auf einen Organisationsfehler der Beklagten zurück. Die mit dem Wasserablaß für die Schiffahrt verbundenen Gefahren seien, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung sicherlich bekannt gewesen, da sie fortlaufend damit befaßt gewesen sei und seine Y/irkungen habe beobachten können.- Zur Verhütung von Schäden habe es nicht genügt, daß zuverlässiges Personal angestellt worden sei und Über die Menge des abgegebenen Freiwassers Buch geführt werde.
Es seien darüber hinaus organisatorische Maßnahmen erforderlich gewesen, die die ordnungsmäßige und gefahrlose Durchführung ebenso wie die Kontrulle der Preiwasserabgäbe gewährleisteten. Denn
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das Nachfließen des Hassers in der oberen Haltung hänge von den verschiedensten Umständen ab, insbesondere von den Windverhältnissen und davon, mit welcher Schnelligkeit Wasser nachgepumt werde, Selbst wenn die Schütze des Schleusentores jeweils bis zu der gleichen dafür vorgesehenen karke geöffnet werde, könne daher die Absenkung des Wasserspiegels in den einzelnen Fällen sehr unterschiedlich sein«. Aus diesem Grund sei es unter Umständen notwendig, daß nach Abgabe mehrerer Kammerfüllungen eine Pause eingelegt werde, was wiederum zur Voraussetzung habe, daß der Wasserspiegel laufend beobachtet werde. Den ihr obliegenden Naoh-weis einer organisatorischen Regelung der Abgabe von Freiwasser durch dienstliche Vorschriften und Weisungen habe die Beklagte nioht erbracht. Die Schleusenangestellten seien lediglich auf ihre sehr unzuverlässigen Erfahrungen und auf ihr Gefühl angewiesen gewesen- Weder über die Beobachtungen des Pegels während des Wasserablassea nooh über die unter Umständen erforderliche Wahrschau und die sonst zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hätten Dienstanweisungen bestanden. Wären solche vorhanden gewesen, so wäre das zu starke und schnelle Absinken des Wasserspiegels vermieden worden. Das Unterlassen organisatorischer Maßnahmen sei fahrlässig gewesen, da die verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten angesichts der ihnen bekannten Gefährlichkeit der Vas-serabgabe die Notwendigkeit solcher Maßnahmen hätten erkennen müssen«
Die Ausführungen des B rufungsgerichts halten entgegen der Ansicht der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand.
Daß eine plötzliche und starke Senkung des Wasserspiegels für die Schiffahrt, insbesondere	für	am	Ufer	festgemachte	Fahr-
zeuge gefahrvoll ist, ist selbstverständlich und mußte auch der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung bekannt sein. Dies ergibt sich schon daraus, daß § 66 Nr 2 BSchPVO den Schiffern die Sicherung stilliegender Schiffe gegen die Gefahren von wasserstandsSchwankungen zur Pflicht macht- Wird das Sinken des Wasserspiegels
 durch Abgabe von Preiwasser für die untere Haltung an Schleusen herbeigeführt, so müssen und können Uaßnahmen getroffen werden, die ein plötzliches und zu starkes Sinken des Wasserspiegels verhindern. Es muß Vorsorge getroffen werden? daß das Wasser nur bis zu einem bestimmten, für die Schiffahrt ungefährlichen Pegelstand abgegeben wird und daß sich die Wasserabgabe, um dies zu erreichen, unter Umständen nicht ununterbrochen vollzieht, sondern Pausen eingelegt werden, um die genügende Nachfüllung von Wasser in der öfteren Haltung zu ermöglichen Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, da... die Durchführung der Wasserabgabe nicht ausschließlich dem Lpmessen der Schleusenangestellten Überlassen werden kann, da die Erfahrung der ejnsehaen Angestellten keine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der W^sserabgafte darstellt, Auch muß die Wahrschau für den Pall vorgeschrieben und geregelt werden, daß bei einer etwa ausnahmsweise notwendigen übermäßigen Wasserabgabe der Schiffahrt Gefahren drohen können* Es genügt nicht, wenn nur die Uenge des abgegebenen Wassers überwacht wird, da insbesondere bedeutungsvoll ist, innerhalb welcher Zeit das Wasser abgegeben wird und wie weit sich das Wasser in der oberen Haltung wieder auffüllt. Nur eine ständige Beobachtung des „egelstandes kann d:1 e Gefahren für die Schiffahrt ausschließenj sie muß daher vorgeschrieben werden. Hätten entsprechende Dienstanweisungen bestanden, so muß angenommen werden, daß ein zuverlässiger SchleusenangesteLlter - die Zuverlässigkeit des Schleusengehilfen	der das Wasser
 zur Unfallzeit abließ, hat die Beklagte selbst nicht in Zweifel gezogen - zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wasserabgabe imstande gewesen wäre. Er würde, wenn die ständige Beobachtung des Pegels vorgeschrieben gewesen wäre und er die Anweisung gehabt hätte, den Wasserstand nicht unter einen bestimmten Pegelstand zu senken, Pausen eingelegt haben, wodurch eine die Schiffahrt gefährdende plötzliche und zu starke Senkung des "Wasserspiegels ausgeschlossen gewesen wäre •
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Auch die Annahme eines Verschuldens der Nasser- und Schiffahrtsverwaltung hinsichtlich der Unterlassung von Dienst anweisungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Selbst wenn, wie die Revision behauptet, die Abgabe von Freiwasser seit 50 Jahren unbeanstandet und ohne Schädigung der Schiffahrt durchgeführt worden sein sollte, so spricht dies nicht gegen die Notwendigkeit solcher dienstlichen Anweisungen. Wenn die Revision meint, im vorliegenden Fnll seien alle anderen Schiffe unbeschädigt geblieben, und daraus Schlüsse für die Entbehrlichkeit derartiger Dienstanweisungen ziehen will, so übersieht sie, daß auch die Schiffe	und
gB" ganz erheblich gefährdet waren; sie waren bereits festgekommen und wären möglicherweise ebenso zu Schaden ger kommen, wenn sie nicht durch sofortiges Manövrieren einen Unfall abgewendet hätten«. Wenn auch der Revision zuzugeben ist, daß nicht jede dienstliche Verrichtung einer besonderen Dienst anweisung bedarf, so sind doch Dienstanweisungen jedenfalls für solche Dienstverrichtungen in der Regel notwendig, die eine Gefährdung der Schiffahrt herbeiführen können.
5. Dagegen ist, wie der Revision im Ergebnis zuzugeben ist, die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem auf einem schuldhaften organisatorischen Fehler der Beklagten beruhenden plötzlichen und übermäßigen Senken des Wasserspiegels und dem Unfall rechtlich nicht bedenkenfrei. Zwar spricht wenn ein am Ufer festgemachtes Schiff bei einer anormalen Senkung des Wasserspiegels sinkt, in der Regel, ein Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Unfall auf diese Senkung zurückzuführen ist. Die Beklagte kann den Beweis des ersten Anscheins ausräumen, indem sie Tatsachen beweist, auf Grund deren sich die Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs ergibt, Dessen muß sich das Gericht bewußt sein, wenn es unabhängig von der Beweislast unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über den ursächlichen Zusammenhang gemäß
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§ 287 ZPO entscheidet (vgl BGHZ 2, 138 /T407j 7» 287 £&*$) -Die Beklagte hat solche Tatsachen behauptet, indem sie vorgetragen hat, das Boot sei fehlerhaft parallel zu dem Ufer gelegen und sei nicht so vertäut gewesen, daß ihm ein gewisser Spielraum geblieben sei, um NasserSchwankungen zu folgen (GA 31)
Nach § 66 Nr 1 BSchPVO müssen Fahrzeuge ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten- Hach Nr 2 dieser Vorschrift müssen stilliegende Fahrzeuge so gesichert werden, daß sie Wasserstandsschwankungen zu folgen vermögen.
* Im angefochtenen Urteil hat sich das Gericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Liegeweise des Schleppbootes zu beanstanden ist. Auf Grund rechtsfehlerfreier Würdigung des Beweisergebnisses ist es zu der Überzeugung gekommen, daß das Boot nicht parallel zu dem Ufer, sondern mit seinem Achterschiff weiter von der Böschung entfernt gelegen sei als mit seinem Bug-. Rechtlich unangreifbar ist daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß das Boot sachgemäß gelegen sei.
Was dagegen die Befestigung des Bootes am Ufer anlangt, so ist im angefochtenen Urteil lediglich ausgeführt, durch die Beweisaufnahme sei ein Fehler hinsichtlich der Befestigung des Bootes nicht erwiesen worden; der Schiffsführer des Bootes habe nach seinen Angaben die vordere Befestigung mit zwei Drähten gerade deshalb gewählt, um ein Beifallen des Achterschiffes zu * verhindern; dies sei unter normalen Bedingungen ungefährlich gewesen, weil die Böschung so steil abfalle, daß das Wasser in einem Abstand von 1 m von der Böschung bereits 1,80 m tief sei-
Diese Ausführungen werden der Behauptung der Klägerin, das Boot sei nicht äo gesichert gewesen, daß es einer normalen Senkung des Wasserspiegels habe folgen können, nicht gerecht,

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fiie entscheidende Frage ist, ob die Haltedrtfhte soviel Spielraum hatten, daß das Schiff den normalen 'wasserstandsSchwankungen zu folgen vermochte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierüber sind nicht genügend, um dem Senat eine rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, Das Berufungsgerichts hätte umsomehr Anlaß zu einer Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse gehabt, alB das Schiffahrtenericht ausgeführt hatte, die Drähte des Bootes seien ohne Schorbaum vorne gut an Land festgesessen; daher sei beim (normalen) Sinken des Wasserspiegels um nur 20 bis 30 cm das Achterschiff notwendig weiter auf der schrägen Böschung abgerutscht als das festgehaltene Vorderschiffe Wenn auch nach den abweichenden Feststellungen des Berufungsgerichts das Achterschiff bei der Senkung des Wasserspiegels nicht auf der Böschung auflag,' so hat das Berufungsgericht doch nicht die Frage erörtert1, ob nicht auch bei einer normalen Senkung des Wasserspiegels das nach der Annahme des Schiffahrtsgeriohts vorne fest aufsitzende Schiff, wie die Beklagte behauptet hat, bei seiner einseitigen Deckbelastung sich seitlich geneigt und Wasser geschöpft hätte, so daß es zu dem Sinken gekommen wäre, bevor sich die über das normale Maß hinausgehende Senkung des Y/asserspie-gels hätte auswirken können« In diesem Falle wäre die auf einem schuldhaften Organisationsfehler der Beklagten beruhende übermäßige Senkung des Wasserspiegels für den Unfall nicht ursächlich gewesen und die Klage daher unbegründet.
Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden*
6, Liegt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der übermäßigen Senkung des Wasserspiegels und dem Unfall vor,, so ist die Schadensersatzpflicht der Beklagten schon wegen des schuldhaften Unterlassens von organisatorischen Maßnahmen durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter gegeben.. Eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 831 BGB kann daher unerör-tert bleiben- Bur bei der Anwendung dieser Vorschrift wäre das
 von der Beklagten eingerichtete Kontrollsystem, das nach der Meinung der Revision das Berufungsgericht übersehen habe, von Bedeutung- Baß etwa bei den Kontrollen ausreichende mündliche Weisungen gegeben worden wären, die als Ersatz für die fehlenden schriftlichen Dienstanweisungen angesehen werden könnten, hat die Beklagte nicht behauptet-
II» Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen eines Mitverschuldens der Schiffsbesatzung des Schleppbootes verneint, vermögen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standzuhalten. Ein Verschulden der Schiffsbesatzung müssen sich die Klägerinnen, die ihre Ansprüche von der Schiffseignerin herleiten, ohne Entlastungsmöglichkeit entgegenhalten lassen (vgl § 3 BSch&s RGZ 85, 372),
Vermag ein Schiff den Wasserstandsschwankungen nicht zu folgen und erleidet es dadurch Schaden, so wird in der Regel ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß es nicht vorschriftsmäßig gesichert war. Dies kann jedoch nicht gelten, wenn, wie im vorliegenden Fell, in einem Kanal durch wasserabgabe eine außergewöhnliche Senkung des Wasserspiegels herbeigeführt wurde-. Bie Beklagte ist demnach, ohne daß ihr ein Beweis des ersten Arscheins zu Hilfe kommt, beweispflichtig dafür, daß das Schleppboot nicht ordnungsgemäß gesichert war.
Sollte das Berufungsgericht zu der Annahme kommen, daß das Boot nioht ordnungsgemäß gesichert war, weil etwa die Drähte nicht genügend Spielraum hatten, um wasserstandsechwankun en zu folgen, und sollte das Gericht weiter zu der Überzeugung kommen, daß diese fehlerhafte Befestigung allein bei normaler Senkung deB Wasserspiegels den Unfall nioht zur Folge gehabt hätte, so ist nach § 287 zpu die Frage zu entscheiden, ob die etwaige starre Festmachung des vorne fest aufsitzenden, einseitig belasteten Schiffes den Unfall mitverursaoht hat, wobei ein etwaiges Verschulden der Schiffsführung des Bootes nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß andere Schiffe etwa in der gleichen gegen § 66 Nr 2 BSohPVO verstoßenden Weise am Ufer festgemacht wuiden*
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Die Bemerkung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß die Deckladung von 5 bis 6 Ztr. Kohlen auf der Backbordseite sich ungünstig auf die Lage des Bootes ausgewirkt habe, läßt die Möglichketi nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht, statt unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung Uber den ursächlichen Zusammenhang zu entscheiden, in Verkennung der rechtlichen Bedeutung des § 287 ZPO zu der Ansicht gekommen ist, die Beklagte habe den Beweis für den ursächlichen Zusammenhang der einseitigen Beladung mit dem Unfall nicht erbracht.
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Ähnliches gilt für das Unterbleiben des Schließens des Aschfalloches und der Bewaohung des Schleppbootes durch einen kranken, im Bett liegenden Schiffsjungen. Die Bemerkung des Berufungsgerichts, hierin liege unter den gegebenen Umständen keine Pflichtverletzung, läßt es niolit als ausgeschlossen erscheinen, daß das Berufungsgericht nieht erkannt hat, daß es sich im Palle des § 234 BGB um die Außerachtlassung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfaltspflicht handelt, die unabhängig davon anzuwenden ist, ob eine polizeiliche Verpflichtung in dieser Richtung besteht (vgl § 69 Nr 2 BSchPVO)f Die Revisionsrügen, schon bei geringster Krängung des Schiffes ha- . be durch das geöffnete tachfalloch das Wasser in das Innere eindringen können, auch seien die Pestmachedrähte des Bootes bei der Absenkung nicht gefiert worden, weil der Schiffer es an der erforderlichen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen, können daher nicht ohne weiteres als unbegründet bezeichnet werden. Zur Aufklärung des Sachverhalts wird es notwendig sein, gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen die Wirkung der einseitigen Decklast, die nach den Lichbildern anscheinend auf dem Hinterschiff lag, die Lage des Aschfalloches, den Tiefgang des Bootes und des näheren auch die Böschungsverhältnisse festzustellen«,
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III« Hiernach war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen Da eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden kann» war dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.
Ir. Canter	Dr«.	Haidinger	Dr. Fischer
 Dr, Kuhn	Dr.	Nörr
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