Er wohnte in Er lernte während des Krieges den ebenfalls dort wohnenden Geschäftsführer der Klägerin, Hellmuth- B^|( kennen und unterhielt mit ihm nachbarliche Beziehungen, Im Jahre 1946 hat Bflü den Beklagten, ihm beim Kauf von Vertpapieren behilflich zu sein. Sie hat behauptet, der Beklagte habe im Februar 1946 ihrem Geschäftsführer zugesichert, er könne die Papiere risikolos kaufen, es handle sich um eine ganz sichere Sache, da die Aktien einem Bekannten-gehörten, der nach Westdeutschland überzusiedeln beabsichtige und Geld brauche. Zutreffend geht aber das Berufungsgericht davon aus, daß vertragliche Rechte für die Klägerin auch dann hätten begründet werden können, wenn die Umstände ergeben würden, daß nach dem Willen der Beteiligten ein Geschäft für die Klägerin abgeschlossen werden sollte 56 GmbHG). Hiernach kann die Sachbefugnis der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung vermint werden. 2. Hit Schreiben vom 27* Januar 1950 hat die Klägerin die Aktien dem BflBPer Stadtkontor Test zür Anmeldung für die Tertp&pierbereinigung eingereicht*'und eine eidesstattliche Versicherung des Beklagten vöm 18. Gegenüber dem Satze des Berufungsgerichts, in den AnmeldeVordrucken sei "folgerichtig" nicht die Klägerin, sondern Hellmuth BflHUals Anmelder bezeichnet, wendet die Revision ein, der Zusatz "in Firma R.enthalte eine Bezugnahme auf die Klägerin. Wenn aber das Berufungsgericht aus der Fassung dieser Anmeldung Schlüsse darauf ziehen wollte, wer im Jahre 1946 Erwerber der Aktien werden sollte, so hätte es einer Prüfung bedurft, inwieweit diese Fassung auf eine etwa von dem.Schreiben vom 27, Januar 1950 abweichende Angabe der Klägerin oder ihres Geschäftsführers zurückgeht. Auch wenn sie augenscheinlich durch die Fassung der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten veranlaßt ist, hat das Berufungsgericht doch darüber nichts-ausgeführt. Es trägt im Kopf die Firma der Klägerin und, soweit aus der Abschrift erkennbar ist, auch deren -von BflHP für die Klägerin geleistete Unterschrift mit dem Zusatz "Hellmuth41. Januar 1950 entnimmt es, daß der Beklagte jedenfalls nur von einem Erwerb durch BppPH und nicht von einem solchen durch die Klägerin Der Revision kann zwar zugegeben werden, daß alle diese .Schlußfolgerungen für sich allein nicht zwingend sind und daß sie vor allein'dann ihre Schlüssigkeit verlieren, wenn ursprünglich, wie hier unterstellt werden muß, von einem. Wenn der Beklagte sowohl in der eidesstattlichen Versicherung wie in seinen Schreiben den Zusatz "in Firma BflHP" verwendete, wobei sogar zunächst der weitere Zusatz "GmbH" fehlte, so könnte daraus ebenso gefolgert werden, daß der Beklagte zunächst von der Klägerin als GmbH nichts wußte und daß er später seine Schreiben an die Geschäftsadresse statt in die' Wohnung des richten wollte. Die von der Klägerin hilfsweiBe aufgestellte Behauptung, ihr Geschäftsführer Bfl^l habe ihr seine Ansprüche abgetreten, hält das Berufungsgericht mit Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Vortrages, auf die früheren Ber Revision kann nicht darin gefolgt werden, wenn sie den Vortrag gegenüber dem Berufungsgericht für ausreichend hält. Hierauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen « Es kann der Revision darin gefolgt werden, daß in dem Vortrag der Klägerin die Behauptung einer Prozeßführungsbefugnis lag. Die Revision will diese daraus herleiten, daß die Aktien für die Klägerin erworben und mit ihren Mitteln bezahlt seien. Eine solche konnte sich nicht schon daraus ergeben, daß B^pl die Aktien mit Mitteln der Gesellschaft bezahlt hatte. Wären aber die Aktien, wie die Klägerin in erster Liriie vorträgt / für sie, dh in ihrem Hamen, erworben worden, so wäre sie selbst Gläubigerin des Klageanspruchs gegen den Beklagten und bedürfte keiner Prozeßführungsbefugnis. Ob ein Bechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Büeksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Auch wenn BfljBB und er als reine Privatleute miteinander verhandelten, so hatte der Beklagte zwar keinerlei Verpflichtung, auf die Bitte des Bflll^ einzugehen. Damit wurde das Versprechen zu einem Gegenständ desrecht sgeschäftlichen Verkehrs, und wenn die Einlassung des Beklagten zutrifft, eine Provision sei nicht vereinbart, so entstand ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB), das ihn zur Durchführung des übernommenen Geschäftes mit der im Vexkehr unter Berücksichtigung der besonderen Umstände erforderlichen Sorgfalt verpflichtete. Der Beklagte hat sich auch nicht darauf beschränkt, einen Rat oder eine Auskunft darüber zu geben, an wen man sich wegen Erlangung von Aktien wenden könne. Es ist unter diesen Umständen für die hier entscheidende Abgrenzung zwischen Auftrag und reiner Gefälligkeitshandlung auch unerheblich, daß die Wertpapiere in der Wohnung des BflBl übergeben worden sind. Bas Berufungsgericht verneint auch, daß der Beklagte die sich aus einem Auftrag ergehenden Verpflicht ungen verletzt hätte. Auf die Vorschriften der §§ 93 ff» 98 HGB kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen, weil der Beklagte nicht namens der Bank, sondern nur als Privatmann gehandelt hat. 2. Bas Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe keine Verpflichtung übernommen» nach der Herkunft der Aktien zu forschen oder den Geschäftsführer auf ^ie Möglich-’ Bas Berufungsgericht folgert die Absicht der Klägerin und ihres Geschäftsführers ein ausgesprochenes Risi- Tenn SflH^aus wirtschaftlichen Gründen damit gerechnet habe, die Papiere könnten sich schließlich als gänzlich wertlos erweisen, so sei es ihm auch gleich gewesen, ob vielleicht ein Risiko auch in Bezug auf die Herkunft bestanden habe, zu demal er nicht wissen konnte, daß einmal ein Nachweis darüber gefordert und der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb Wertes der Aktien nicht ohne weiteres den Schluß rechtfertigt, dem Erwerber sei auch die Herkunft der Papiere und damit die Möglichkeit eines ordnungsmäßigen Eigentumserwerbs.daran unerheblich gewesen. Die Revision wehrt sieh dagegen, daß das Berufungsgericht damit der Klägerin und ihrem Geschäftsführer den Vorwurf der Hehlerei mache. Wie sich aus dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Vorschriften über den gutgläubigen Eigentumserwerb ergibt, liegt ihm aber ein solcher Vorwurf durchaus fern. Sie kann aber der Sache nach nicht auf einer derartigen Feststellung beruhen, sondern nur darauf, daß der nach den Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes i§ 21 WBG) erforderliche Nachweis nicht geführt worden war. Wenn das Berufungsgericht ersichtlich meint, BtfH (oder die Klägerin) habe das Eigentum an den Aktien kraft guten Glaubens erworben, so liegt darin die Feststellung, daß ihm das mangelnde Eigentum (§ 932 Abs 2 BGB) oder die mangelnde Verfügungsbefugnis (*§ 366 HGB) des Veräusserers weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekermt war, daß er also auf die Angaben des Beklagten über die Herkunft vertraute. Die Erwägungen des Berufungsgerichts können eher das angefochtene Urteil aus einem andern Grunde jedenfalls nicht in vollem Umfange tragen« Bas Berufungsgericht berücksichtigt nicht hinreichend die besondere Lage» wie sie sich nach dem Zusammenbruch von 1945 für den gesamten Wertpapiermarkt nicht nur in Berlin» sondern auch in Westdeutschland ergabDie Beraubung der Tresore der Berliner Banken» vor allem der Reichsbank, hatten infolge ihres Umfanges zu einer sehr weitgehenden Unsicherheit geführt» wie sie in der Amtlichen Begründung zu dem Wertpapierbereinigungsgesetz (öffAnz VerWiGeb 1949 Hr 79, Eichhorn Handbuch S 252) und auch in den beiden Entscheidungen des I. Diese verworrene Lage war nicht nur in den Kreisen der Bankfachleute allgemein bekannt» sondern darüber hinaus bei allen denen» die überhaupt Aktien öder andere Wertpapiere besessen oder deren Erwerb in Aussicht nahmen. Alles das beruhte auf den Zweifeln, die sich einmal über den Umfang der zu dem Nachweis des guten Glaubens (§ 932.Abs 2 BGB) erforderlichen Nachforschungen sowie darüber ergaben, wie die Hechte oder Ansprüche der lfrüheren) Eigentümer mit den etwaigen Rechten neuer Erwerber in Einklang gebracht werden könnten (vgl die Begründung zu § 21 VBG). Dem Berufungsgericht kann nun zwar darin gefolgt werden, daß diese spätere Entwicklung im Frühjahr 1946 weder vom Beklagten noch von der Klägerin oder ihrem Geschäftsführer vorausgesehen werden.konnte. Dann konnte die nach dem Vortrag der Klägerin an den Beklagten gerichtete Frage nach der Herkunft der Aktien gerade durch die Sorge veranlaßt sein, welohen Einfluß diese Umstände einmal auf die Hechte an den Aktien haben könnten. Es genügte dann nicht, wenn das Eigentum hach den Vorschriften der §§ 932, 935 Abs 2 BGB, § 366.HGB gutgläubig erworben werden konnte, sondern es konnte schon damals wichtig sein, eine Gewähr dafür zu haben, daß der Veräusserer wirklich berechtigter Eigentümer war. Ber Schade, der der Klägerin oder ihrem Geschäftsführer aus einer solchen Vertragsverletzung entstanden wäre, bestünde aber nicht, wie die Klägerin meint, in dem Wert, den die Aktien zur Zeit der Urteilsfällung haben. Bas Berufungsgericht meint zwar, B^U^ hätte sich auch dadurch nicht vom Erwerb der Aktien abhal-ten lassen. Wenn nicht aus anderen Erwägungen sich ergeben sollte, daß trotz der an den Beklagten gerichteten Anfrage auch dieses Risiko übernommen worden ist, so bestünde der Schade in der Aufwendung des Kaufpreises von 10 700 RH für wertlose Aktien. Höchstens in dieser Höhe könnte der Klageanspruch gerechtfertigt sein, wegen des Mehrbetrages ist die Revision auch dann nicht gerechtfertigt, wenn alle offenen Fragen im Sinne der Klägerin zu beantworten sind. Einer Prüfung, ob entgegen der von der Revision bekämpften Meinung des Berufungsgerichts auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung begründet sein könnte, bedarf es für die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht« Auch der aus einer solchen entstandene Schade könnte nur in den Aufwendungen bestehen, die für den Erwerb der Aktien nutzlos gemacht sind; er würde nicht Uber den Betrag von 10 700 RM hinausgehen« Dafür, daß dieser Schade einen höheren Anspruch als den auf Zahlung von 1 070 DU mit Zinsen begründen könnte, ist nichtb dargetan«
V
II ZR 335/55
Verkündet
am 21. Januar 1957
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
CK**
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der R. B Geschäftsführer jtraßel
GmbH* vertreten durch ihrem lellmuth in
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt
gegen
den Bankdirektor Karl Zj»
JflHHBHBI (Bankverein
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäebtigter * Rechtsanwalt
hat der II. .Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesriehter Br „Delbrück, Br.Haidinger, Br.Rischer und Dr.Hörr
für Recht erkannt *
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergericnts in Berlin vom 30. April 1955 wird insoweit zurückgewiesen, als sie eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von mehr als 1.070 BM mit 4 v.H. Zinsen seit dem 1. März 1946 beantragt.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin trägt 12/13 der Kosten der Revisionsinstanz. Im übrigen bleibt' die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand^
Der Beklagte war bis sum Zusammenbruch in leitender Stellung bei der CflIHpbank in BflHÜ tätig. Er wohnte in
Er lernte während des Krieges den ebenfalls dort wohnenden Geschäftsführer der Klägerin, Hellmuth- B^|( kennen und unterhielt mit ihm nachbarliche Beziehungen, Im Jahre 1946 hat Bflü den Beklagten, ihm beim Kauf von Vertpapieren behilflich zu sein. Der Beklagte besorgte auch Wertpapiere, für die 10 700 Reichsmark
bezahlte:. Der Beklagte erklärte dabei, er vermittle den Verkauf von einem Dritten. Zur Wertpapierb'ereinigung wurden die Papiere bei'der zuständigen $mfer Bank angemeldet. Die Wertpapierbereinigung wurde von den damit befaßten Landgerichten jedoch abgelehnt, da der HacMweis der Herkunft der Papiere nicht erbracht werden konnte
Die Klägerin macht deswegen Schadensersatzansprüche geltend. Sie hat behauptet, der Beklagte habe im Februar 1946 ihrem Geschäftsführer zugesichert, er könne die Papiere risikolos kaufen, es handle sich um eine ganz sichere Sache, da die Aktien einem Bekannten-gehörten, der nach Westdeutschland überzusiedeln beabsichtige und Geld brauche. Für den Fall einer notwendigen Wertpapi erber einigung habe der Beklagte sogar ein Affidavit des Vorbesitzers zugesagt. Dieses habe er jedoch nicht beigebracht. Sie nimmt den Beklagten aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung in Anspruch und fordert mit der Klage Zahlung des am Tage der UrteilBf ällung notierten Berliner Mittelkurses folgender Wertpapiere:
2 000 RH AE(x Aktien,
2 800 RH Aktien der
Elektrizitätswerke,
1 000 RH Aktien der Vereinigten Stahlwerke-
Der Beklagte bestreitet die Sachbefugnis der Klägerin, da er stets nur mit BHBpipersönlich verhandelt habe. Er
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jKf§|J|g||ä^^^ Berufung hat die Klägerin ihre Ansprüche :;eÄeu%i.auan::i'au^ kk
gesiützjuundl'däi «
i;v:'v-''''V';;:.: :i::-!.;:SvÄ: ■•, liCpiJS' i .;■ K V ■ .: "...??*
immer angenommen, daß der Beklagte durcMiden■;::Veffiiauf der : . 4s Aktien auch selbst einen Verdienst gehabt habe„ Der Beklagteju habe auch immer wieder zugesichert,, daß er eine Herkunfts- | Bescheinigung beibringen könne.. Erst viel später habe er erklärt p däß| erjBenillpkia erhalten kJ
haben wolle? nicht kenne„ STach all dem sei es wahrscheinlich? daß der Beklagte die Papiere in Wirklichkeit überhaupt nicht für einen Britten? sondern für eigene Rechnung yerkah®hKhabe:?fiobwoh® habe ? daß er nur :■- kf
als Vermittler auftrete, ‘ • i|
Bas Berufungsgericht hat die Klägerin darauf hingowie- I "sen?"^däß; Bepehkepi^ - bestuhdepoJ^Barauf- |
hinjtiat'; dergBroze^M der Klägerin ericiärx >- ' '*
danh behaiipteJer 1 eben?diekBechte ihres Gesshaftsführers ^
seien Jan ^s^'^JB;l^^J^onkl^deh%e:Ba3^iun^en;^ge^re^eh wo r- f*
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Bäs: Berüfün^sgericht hä|idie Berufung der Klägerin
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zurückgewiesen, mit der Revision wiederholt sie ihren früheren Antragt der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründeg
Bas Berufungsgericht weist die auf Vertrag gestützten Ansprüche der Klägerin aus drei Gründen ab» die von einander unabhängig sind, von denen aber keiner die Entscheidung in vollem Umfang tragen kann.
I. Unstreitig bat BflHP bei den Besprechungen nicht ausdrücklich erklärt, daß er für die Klägerin handeln wolle. Zutreffend geht aber das Berufungsgericht davon aus, daß vertragliche Rechte für die Klägerin auch dann hätten begründet werden können, wenn die Umstände ergeben würden, daß nach dem Willen der Beteiligten ein Geschäft für die Klägerin abgeschlossen werden sollte 56 GmbHG).
1. Bas Berufungsgericht prüft zunächst die Umstände, wie sie bei.Abschluß des Geschäfts lagen. Es stellt, fest, habe den Beklagten nicht gebeten, ihm bei der Beschaffung von Wertpapieren behilflich zu sein, weil er ihn in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten kennengelemt hatte, sondern, weil er zu ihm in nachbarlichen Beziehungen gestanden habe. Es hebt weiter hervor, daß über den Ankauf der Wertpapiere auf der Straße oder in der Wohnung des BflHP gesprochen worden ist.
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Im Schriftsatz vom 10. November 1954- hat die Klägerin behauptet, es sei darüber gesprochen worden, "daß die GmbH die Aktien kaufen sollte”; "das könnten die Zeugen bekunden". Als Zeuginnen für die im.Jahre 1946 geführten Besprechungen waren ln der Klage die Ehefrau Ellen und die Proku-
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ristin Charlotte benannt worden. Ser Revision ist
darin zu folgen, daß das Berufungsgericht den damit gestell ten Beweisantrag nicht tibergehen durfte. Auch wenn es die Angabe "die Zeuginnen" nicht für hinreichend klar hielt, wäre jedenfalls, wie die Revision zutreffend rügt, eine Präge an die Klägerin nach § 139 ZPO geboten gewesen.
Hiernach kann die Sachbefugnis der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung vermint werden.
2. Hit Schreiben vom 27* Januar 1950 hat die Klägerin die Aktien dem BflBPer Stadtkontor Test zür Anmeldung für die Tertp&pierbereinigung eingereicht*'und eine eidesstattliche Versicherung des Beklagten vöm 18. Januar 1950 beigefügt, in der es heißt, die Papiere seien im Jahre 1946 durch seine Vermittlung von "Herrn Hellmuth* in Firma
R. BflBHT in Am OflHHHV» gekauft wor-
den. Am 18. August 1950 hat die BflMler Bank 2000 Rtf AEG-Aktien mit einem Anmeldevordruck eingereicht, in dem als Anmelder "Hellmuth i.Fa. in
Am OflHHHHP" bezeichnet ist. Biese'Angabe hat die Klägerin in dem zu 1 genannten Schriftsatz als einen Irrtum bezeichnet, dessen Entstehung sich nicht mehr feststellen . lasse. Gegenüber dem Satze des Berufungsgerichts, in den AnmeldeVordrucken sei "folgerichtig" nicht die Klägerin, sondern Hellmuth BflHUals Anmelder bezeichnet, wendet die Revision ein, der Zusatz "in Firma R. enthalte
eine Bezugnahme auf die Klägerin. Bei wörtlicher Auslegung ist diese Rüge zwar nicht beweiskräftig, denn die Bezeichnung in dem Vordruck deutet nach dem kaufmännischen Sprachgebrauch auf einen Einzelkaufmann oder den persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, der unter deren Firma handelt,
aber nicht auf den Geschäftsführer einer GmbH; der für diese als gesetzlicher Vertreter auftritt. Die Büge ist aber dahin zu verstehen, daß sie sich überhaupt gegen die Beweisführung des Berufungsgerichts- in diesem Punkte wendet, und insofern ist sie gerechtfertigt, Eb ist nichts darüber ersichtlich, daß dem Berufungsgericht außer dem im Umschlag EL 31a liegenden Vordruck noch weitere solche Vordrucke Vorgelegen haben. Wenn aber das Berufungsgericht aus der Fassung dieser Anmeldung Schlüsse darauf ziehen wollte, wer im Jahre 1946 Erwerber der Aktien werden sollte, so hätte es einer Prüfung bedurft, inwieweit diese Fassung auf eine etwa von dem.Schreiben vom 27, Januar 1950 abweichende Angabe der Klägerin oder ihres Geschäftsführers zurückgeht. Auch wenn sie augenscheinlich durch die Fassung der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten veranlaßt ist, hat das Berufungsgericht doch darüber nichts-ausgeführt. Dieser Gedankengang vermag also das Urteil, des Berufungsgerichts nicht zu stützen.
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3» In deh Jahren 1950 bis-1953 ist ein Schriftwechsel
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geführt worden, der mit einem Schreiben an den Beklagten vom 6. Januar 1950 beginnt. Es trägt im Kopf die Firma der Klägerin und, soweit aus der Abschrift erkennbar ist, auch deren -von BflHP für die Klägerin geleistete Unterschrift mit dem Zusatz "Hellmuth41. Der Inhalt ist ganz persönlich und durchweg in der "Ichform" gehalten. Alle Schreiben des Beklagten sind an "Herrn Hellmuth BPIHI i. Fa. H.
GmbH" unter der Geschäftsanschrift der Klägerin gerichtet.. Sie enthalten eine an gerichtete persönliche Anrede.
Am 31. Oktober 1952 richtete Bfl^p persönlich ein Schreiben an den Beklagten, in dem es heißt: "Die Sache ist nun .insofern sehr unangenehm, als ich, wie Sie wissen, seinerzeit diese Papiere mit den Geldern meiner Gesellschaft än-geschafft habe und natürlich meinen Mitgesellschaftem
darüber Rechenschaft ablegen muß"„ Der Beklagte antwortete am 13. November 1952 mit einem an "Herrn-Hellmuth BflHp c/o R. BflBB GmbH" gerichteten Schreiben, das keinerlei Ausführungen darüber enthält, ob er S^poder die Klägerin als Erwerber der Aktien ansah. .
Aus diesem Briefwechsel, insbesondere aus dem Schrei-
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ben vom 31. Oktober 1952, folgert das Berufungsgericht, daß die Papiere als sein persönliches Eigentum be-
trachtet habe, wenn auch die Klägerin ihm die Mittel für den Erwerb zur Verfügung gestellt habe. .Aus der Fassung der eidesstattlichen Versicherung vom 18. Januar 1950 entnimmt es, daß der Beklagte jedenfalls nur von einem Erwerb durch BppPH und nicht von einem solchen durch die Klägerin
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wußte. Daraus, daß die Klägerin diäse eidesstattliche Versicherung weitergab, ohne um Richtigstellung zu bitten, schließt es für B(0^|und damit für die Klägerin auf dieselbe Meinung.
Der Revision kann zwar zugegeben werden, daß alle diese .Schlußfolgerungen für sich allein nicht zwingend sind und daß sie vor allein'dann ihre Schlüssigkeit verlieren, wenn ursprünglich, wie hier unterstellt werden muß, von einem. Erwerb der Papiere durch die Klägerin gesprochen worden ist. Andererseits sind aber auch'die gegenteiligen Schlußfolgerungen der Revision nicht zwingend.
Wenn der Beklagte sowohl in der eidesstattlichen Versicherung wie in seinen Schreiben den Zusatz "in Firma BflHP" verwendete, wobei sogar zunächst der weitere Zusatz "GmbH" fehlte, so könnte daraus ebenso gefolgert werden, daß der Beklagte zunächst von der Klägerin als GmbH nichts wußte und daß er später seine Schreiben an die Geschäftsadresse statt in die' Wohnung des richten wollte. Ob die Aktien mit Mitteln der Klägerin erworben waren, konnte für dep Beklagten ohne Bedeutung
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sein, ebenso wie im Herbst 1952 die Frage, ob oder
die Klägerin die Aktien hatte erwerben wollen. £r hatte deshalb entgegen der Meinung der Revision keinen Anlaß, gegenüber der Mitteilung von der Herkunft der Mittel einen Widerspruch oder auch nur ein Erstaunen zu äussem.
Hiernach können aus den späteren Schriftstücken zwingende Schlüsse weder in dem einen noch in dem andern Sinne gezogen werden. He Klägerin kann mit ihnen allein den ihr obliegenden Beweis für ihre Sachbe'fugnis nicht erbringen, sie stehen aber einer entsprechenden Würdigung des sonstigen Vorbringens oder einer Bewei sauf nähme nicht entgegen.
Bas Revisionsgericht kann aueh auf diesem Wege die Sachbe.-fugnis der Klägerin weder bejahen noch endgültig verneinen.
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4. Die von der Klägerin hilfsweiBe aufgestellte Behauptung, ihr Geschäftsführer Bfl^l habe ihr seine Ansprüche abgetreten, hält das Berufungsgericht mit Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Vortrages, auf die früheren
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Erklärungen der Klägerin und die Unbestimmtheit.ihres Inhalts für gänzlich unsubstantiiert. Barin liegt kein Rechtsirrtum. Ber Revision kann nicht darin gefolgt werden, wenn sie den Vortrag gegenüber dem Berufungsgericht für ausreichend hält. Es hätte einer Angabe darüber bedurft, wann die Abtretung erfolgt sei und welches die konkludenten Handlungen waren, aus .denen sie gefolgert wird. Erst dann wäre es darauf angekommen, ob der Beklagte diese Einzelbehauptungen bestritt. Bie mangelnde Schlüssigkeit eines Partei vortr. gs kann auch nicht dadurch ersetzt werden, daß er nicht bestritten wird unc^ deshalb nach § 138 Abs 3 ZPO als zugestanden gilt.
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5. Wie das Berufungsgericht erwähnt, hatte die Kläge- |
rin sich auch darauf berufen, es komme nicht auf die Sach-
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befugnis an, well sie auch ohne eigene Sachbefugnis "mit Zustimmung des Herrn ohne weiteres zur Klage legi-
timiert wäre". Hierauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen « Es kann der Revision darin gefolgt werden, daß in dem Vortrag der Klägerin die Behauptung einer Prozeßführungsbefugnis lag. Die Revision will diese daraus herleiten, daß die Aktien für die Klägerin erworben und mit ihren Mitteln bezahlt seien. Wehn das zuträfe, so käme es auf die nicht -unter Beweis gestellte Zustimmung des Brandt zur Prozeßführung nicht mehr an. Das Berufungsgericht brauchte aber auf die Behauptung der Prözeßführungsbefug-nis deshalb nicht einzugehen, weil sie. unerheblich ist.
Eine solche konnte sich nicht schon daraus ergeben, daß B^pl die Aktien mit Mitteln der Gesellschaft bezahlt hatte. Das- konnte nur zu einem' Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Rückzahlung der Beträge oder'auf Schadensersatz führen. Wären aber die Aktien, wie die Klägerin in erster Liriie vorträgt / für sie, dh in ihrem Hamen, erworben worden, so wäre sie selbst Gläubigerin des Klageanspruchs gegen den Beklagten und bedürfte keiner Prozeßführungsbefugnis. '
Hiernach kann die Revision weder wegen der einen noch wegen der anderen Hilfsbehauptung das Berufungsurteil mit Erfolg angreifen.
II. Unabhängig von der Frage der Sachlegitimation der Klägerin spricht das Berufungsgericht den Vorgängen von 1946 den Charakter eines Rechtsgeschäfts überhaupt ab und sieht darin nur eine Gefälligkeitshandlung.
1; Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gefälligkeitshandlung rechtsgeschäftlicher Hatür ist und welcher Grad eines Verschuldens dabei eine Haftung begrün-
den kann, hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach dem Eingang der schriftlichen Bevisionsbegründung im Urteil vom 22. Juni 1956 (BGHZ 21, 102 ff ^To6 ffj unter Anführung des einschlägigen Schrifttums und der Becht-sprechung ausführlich Stellung genommen« Eine erwiesene Gefälligkeit hat danach nur dann rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Leistende den Willen hat, daß seinem Handeln rechtliche Geltung zukommen solle (Stoll, Vertrag und Unrecht, 2. „Aufl § 10 II 3: Bechtsfolgewille), wenn er also eine Bechtsbindung herbeiführen will (BGZ 157, 228 {Zy£/\ Palandt BGB'l5* Aufl § 662 Anm 4 a) und der Empfänger die Leistung in diesem Sinn entgegengenommen hat.'Fehlt es hieran, Bei es, daß nach der Art der Gefälligkeit oder den Umständen, unter denen sie erwiesen wurde, ein Bindungswille nicht angenommen werden kann, oder, daß dieser ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen wurde, so scheidet eine Würdigung unter rechtsgeschäftlichen Gesichtspunkten
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aus. Ob ein Bechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Büeksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln, des Leistenden darstellt (HGJW 1915, 19).
Die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre ' wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für -den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien können die Gefälligkeit über den Bereich rein tatsächlicher Vorgänge hinausheben und sind daher für die Beurteilung der Frage des BindungBWlllens und der Natur des etwa in
Betracht kommenden Rechtsgeschäftes heranzuziehen. Gefälligkeiten des täglichen Lebens werden sich regelmäßig außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereiches halten. Das gleiche'gilb für Gefälligkeiten, die im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzeln (RGZ 128, 39 £72/).
Diesen Grundsätzen, mit denen auch das Berufungsurteil übereinstimmt, ist beizutreten. Sie können aber im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht zur Verneinung einer rechtsgeschäftlichen Bindung führen. Der Beklagte war zwar zur Zeit der Verhandlungen nicht im Bankbetrieb tätig, er betrieb kein Handelsgewerbe, das Geschäft war für ihn kein Handelsgeschäft. Darauf kommt es aber ebensowenig an wie auf die Frage, ob er mit oder ohne Vereinbarung eine Provision erhalten hat. Auch wenn BfljBB und er als reine Privatleute miteinander verhandelten, so hatte der Beklagte zwar keinerlei Verpflichtung, auf die Bitte des Bflll^ einzugehen. Wenn er es jedoch tat, so beruhte das zwar auf einer persönlichen Gefälligkeit, aber das, was er zu tun versprach, ging über den Rahmen des rein gesellschaftlichen Verkehrs und der Gefälligkeiten des täglichen Lebens hinaus. Damit wurde das Versprechen zu einem Gegenständ desrecht sgeschäftlichen Verkehrs, und wenn die Einlassung des Beklagten zutrifft, eine Provision sei nicht vereinbart, so entstand ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB), das ihn zur Durchführung des übernommenen Geschäftes mit der im Vexkehr unter Berücksichtigung der besonderen Umstände erforderlichen Sorgfalt verpflichtete. Der Beklagte hat sich auch nicht darauf beschränkt, einen Rat oder eine Auskunft darüber zu geben, an wen man sich wegen Erlangung von Aktien wenden könne. Es ist unter diesen Umständen für die hier entscheidende Abgrenzung zwischen Auftrag und reiner Gefälligkeitshandlung auch unerheblich, daß die Wertpapiere in der Wohnung des BflBl übergeben worden sind. *
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V
III. Bas Berufungsgericht verneint auch, daß der Beklagte die sich aus einem Auftrag ergehenden Verpflicht ungen verletzt hätte.
1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Unterstellung des Vertrages unter das Auftragsrecht. Baß es sich um eine Geschäftsbesorgung handelte, steht dieser rechtlichen Einordnung nicht entgegen. Bin Bienstvertrag scheidet deshalb aus, weil die Klägerin eineEntgeltlichkeit nicht unter Beweis gestellt hat. Auf die Vorschriften der §§ 93 ff» 98 HGB kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen, weil der Beklagte nicht namens der Bank, sondern nur als Privatmann gehandelt hat.
2. Bas Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe
keine Verpflichtung übernommen» nach der Herkunft der Aktien zu forschen oder den Geschäftsführer auf ^ie Möglich-’
keit ungewisser BesiizVerhältnisse hinzuweisen. Baraus folgert es, der Beklagte-habe eine derartige Verpflichtung auch nicht verletzt.
Bas Berufungsgericht folgert die Absicht der Klägerin und ihres Geschäftsführers ein ausgesprochenes Risi-
kogeschäft einzugehen, einmal aus der unstreitigen Kenntnis, wie ungewiß damals das Schicksal.der großen Aktiengesellschaften war, sodann auch aus dem ihnen bekannten Umstand, daß die Großbanktresore 1945 beraubt worden waren. Tenn SflH^aus wirtschaftlichen Gründen damit gerechnet habe, die Papiere könnten sich schließlich als gänzlich wertlos erweisen, so sei es ihm auch gleich gewesen, ob vielleicht ein Risiko auch in Bezug auf die Herkunft bestanden habe, zu demal er nicht wissen konnte, daß einmal ein Nachweis darüber gefordert und der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb
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von Wertpapieren durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt werden könnte.
5. Diese Ausführungen sind insofern mißdeutig, als eine Kenntnis von der Unsicherheit des. Wertes der Aktien nicht ohne weiteres den Schluß rechtfertigt, dem Erwerber sei auch die Herkunft der Papiere und damit die Möglichkeit eines ordnungsmäßigen Eigentumserwerbs.daran unerheblich gewesen. Die Revision wehrt sieh dagegen, daß das Berufungsgericht damit der Klägerin und ihrem Geschäftsführer den Vorwurf der Hehlerei mache. Wie sich aus dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Vorschriften über den gutgläubigen Eigentumserwerb ergibt, liegt ihm aber ein solcher Vorwurf durchaus fern. Es ist nichts darüber festgestellt oder vorgetragen worden, ob die streitigen Aktien aus einem solchen beraubten Tresor stammten. Auch die ablehnende Entscheidung der Wertpapierbereinigungsstelle liegt nicht vor. Sie kann aber der Sache nach nicht auf einer derartigen Feststellung beruhen, sondern nur darauf, daß der nach den Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes i§ 21 WBG) erforderliche Nachweis nicht geführt worden war. Wenn das Berufungsgericht ersichtlich meint, BtfH (oder die Klägerin) habe das Eigentum an den Aktien kraft guten Glaubens erworben, so liegt darin die Feststellung, daß ihm das mangelnde Eigentum (§ 932 Abs 2 BGB) oder die mangelnde Verfügungsbefugnis (*§ 366 HGB) des Veräusserers weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekermt war, daß er also auf die Angaben des Beklagten über die Herkunft vertraute. Dariii liegt kein Anhaltspunkt für eine Feststellung, BflflHPhabe den Umständen nach annehmen müssen, daß die Aktien mittels einer strafbaren Handlung erlangt seien (§ 259 StGB).
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4. Die Erwägungen des Berufungsgerichts können eher das angefochtene Urteil aus einem andern Grunde jedenfalls nicht in vollem Umfange tragen« Bas Berufungsgericht berücksichtigt nicht hinreichend die besondere Lage» wie sie sich nach dem Zusammenbruch von 1945 für den gesamten Wertpapiermarkt nicht nur in Berlin» sondern auch in Westdeutschland ergabDie Beraubung der Tresore der Berliner Banken» vor allem der Reichsbank, hatten infolge ihres Umfanges zu einer sehr weitgehenden Unsicherheit geführt» wie sie in der Amtlichen Begründung zu dem Wertpapierbereinigungsgesetz (öffAnz VerWiGeb 1949 Hr 79, Eichhorn Handbuch S 252) und auch in den beiden Entscheidungen des I. Zivilsenats vom 16. Dezember 1952 (BGHZ 8, 222 £229 fJ) und vom 12. Juli 1955 (I ZE 165/55, LindMöhr Hr 4 zu § 21 WBG, vollständig in WM 1955. 1247, vgl auch das zu dem Abdruck vorgesehene Urteil des • erkennenden Senats vom 10. Januar 1957, II ZB 339/55) geschildert wird. Diese verworrene Lage war nicht nur in den Kreisen der Bankfachleute allgemein bekannt» sondern darüber hinaus bei allen denen» die überhaupt Aktien öder andere Wertpapiere besessen oder deren Erwerb in Aussicht nahmen. Zu der hier streitigen Zeit - im Jahre 1946 -.war an irgendeine gesetzliche oder behördliche Regelung der sich daraus ergebenden Fragen noch nicht zu denken» es bildete sieh langsam ein. Handelsbrauch» nach dem Wertpapiere nur dann als ’'lieferbar" behandelt wurden» wenn sie von einem Kreditinstitut mit einer entsprechenden Bescheinigung versehen waren ('Classen WM 1950, 289? BGHZ 8, 222 /?307).
Erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1947 traten zunächst in den ländern des Vereinigten Wirtschaftsgebiets "Richtlinien für die Bescheinigung der Lieferbarkeit von Wertpapieren" in Kraft. Sie wurden mit Wirkung ab 1. Juli 1948 neu gefaßt (öffAnz VerWiGeb 1949 Hr 18) und von den ländern der französischen Zone mit geringen Abweichungen übernommen, während in (West-*) Berlin erst am 27. Juli 1949 Richtlinien
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für die Erteilung von Besitzzeugnissen erlassen wurden (VOB1 I» 345) -. Alles das beruhte auf den Zweifeln, die sich einmal über den Umfang der zu dem Nachweis des guten Glaubens (§ 932.Abs 2 BGB) erforderlichen Nachforschungen sowie darüber ergaben, wie die Hechte oder Ansprüche der lfrüheren) Eigentümer mit den etwaigen Rechten neuer Erwerber in Einklang gebracht werden könnten (vgl die Begründung zu § 21 VBG). Die Lösung brachte dann die Vorschrift des § 21 Abs 1 Nr.4 VBG dahin, daß für Erwerbe seit dem 1. Januar 1945 die Berufung auf einen rechtsgesehäftli-chen Erwerb vom Nichtberechtigten, also auf einen guten Glauben,mit rückwirkender Kraft schlechthin ausgeschlossen wurde, soweit nioht eine Lieferbarkeitsbescheinigung erteilt war. Dieselbe Vorschrift enthält das auch sonst im wesentlichen -gleichlautende Berliner Vertpapierbereini-gungsgesetz vom 26. September 1949 (V0B1 X, 346 ff).
Dem Berufungsgericht kann nun zwar darin gefolgt werden, daß diese spätere Entwicklung im Frühjahr 1946 weder vom Beklagten noch von der Klägerin oder ihrem Geschäftsführer vorausgesehen werden.konnte. Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß sie'nicht die durch die Ereignisse von 1945 geschaffene verworrene Lage kannten. Dann konnte die nach dem Vortrag der Klägerin an den Beklagten gerichtete Frage nach der Herkunft der Aktien gerade durch die Sorge veranlaßt sein, welohen Einfluß diese Umstände einmal auf die Hechte an den Aktien haben könnten. Es genügte dann nicht, wenn das Eigentum hach den Vorschriften der §§ 932, 935 Abs 2 BGB, § 366.HGB gutgläubig erworben werden konnte, sondern es konnte schon damals wichtig sein, eine Gewähr dafür zu haben, daß der Veräusserer wirklich berechtigter Eigentümer war.
Infolge der Verkennung dieser Rechtslage hat das Beru-
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fungsgericht die yon der Klägerin angetretenen Beweise über die Frage des B0HP und die Zusioherüng des Beklagten nicht erhöhen. Für die Entscheidung des Revisionsgerichts muß ihr Vortrag deshalb als richtig unterstellt werden.
Der Beklagte war danach verpflichtet, der Klägerin oder ihrem Geschäftsführer nur zu dem Ankauf solcher Aktien zu raten, deren'Herkunft einwandfrei nachweisbar war. Biese Verpflichtung hätte er auch dann nieht erfüllt, wenn entgegen den vom I. Zivilseiiat im Urteil vom 12.'Juli 1955(l ZR 165/53) geäußerten Bedenken das Eigentum kraft guten Glaubens erworben werden konnte.
Ber Schade, der der Klägerin oder ihrem Geschäftsführer aus einer solchen Vertragsverletzung entstanden wäre, bestünde aber nicht, wie die Klägerin meint, in dem Wert, den die Aktien zur Zeit der Urteilsfällung haben. Ber Beklagte hätte seine Pflichten aus dem Auftragsverhältnis auch dadurch erfüllen können, daß er wahrheitsgemäß erklärte, er könne Aktien mit dem gewünschten Nachweis der'Herkunft nipht beschaffen. Bas Berufungsgericht meint zwar, B^U^ hätte sich auch dadurch nicht vom Erwerb der Aktien abhal-ten lassen. Eine solche Feststellung kann.aber das Urteil schon deshalb nicht tragen, weil es dafür an jeder Begründung fehlt. Wenn nicht aus anderen Erwägungen sich ergeben sollte, daß trotz der an den Beklagten gerichteten Anfrage auch dieses Risiko übernommen worden ist, so bestünde der Schade in der Aufwendung des Kaufpreises von 10 700 RH für wertlose Aktien. Ber Ersatzanspruch ginge auf den Ersatz dieses Geldbetrages, er wäre auf 1 070 BH umgestellt. Höchstens in dieser Höhe könnte der Klageanspruch gerechtfertigt sein, wegen des Mehrbetrages ist die Revision auch dann nicht gerechtfertigt, wenn alle offenen Fragen im Sinne der Klägerin zu beantworten sind.
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IT. Einer Prüfung, ob entgegen der von der Revision bekämpften Meinung des Berufungsgerichts auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung begründet sein könnte, bedarf es für die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht« Auch der aus einer solchen entstandene Schade könnte nur in den Aufwendungen bestehen, die für den Erwerb der Aktien nutzlos gemacht sind; er würde nicht Uber den Betrag von 10 700 RM hinausgehen« Dafür, daß dieser Schade einen höheren Anspruch als den auf Zahlung von 1 070 DU mit Zinsen begründen könnte, ist nichtb dargetan«
Hiernach konnte die Revision nur wegen dieses Teilbetrages zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, wegen des weitaus überwiegenden Teiles des Klageanspruchs war sie zurückzuweisen. Dabei war auch über einen entsprechenden Tei'l der Kosten der Revisionsinstanz nach §§ 92, 97 ZPO zu entscheiden, im übrigen die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu überlassen.
Dr. Cariter Dr.Delbrück Dr.Haidinger Dr.Rischer Dr.N