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BGH

Gericht: BGH

-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,Br hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Br, Selowsky, Br, Haidinger, Br«. Ab Juli 1951 fanden zwischen ihr und der Beklagten Verhandlungen Uber einen Kauf der Aktien durch die Beklagte statt, die im Februar 1952 ohne .Ergebnis beendet wurden« Im Frühjahr 1952 beauftragte dann Dr«, als Vorstandsmitglied der AG” den Kläger, der sich beruflich mit der Vermittlung solcher Geschäfte befaßt, den Verkauf-des Aktienpakets zu vermitteln., der Verkaufsauftrag endgültig übergeben sei« Er gab GflIB anheim, zu einer persönlichen Besprechung zu ihm zu kommen« Am 11* Juli 1952 fand dann eine längere Unterredung zwischen nBHHP und GBBB statt«, Bei ihr soll nach Behauptung des Klägers klargestellt worden sein, daß bei Zustandekommen des Kaufs die Verpflichtung zur Zahlung der Mäklerprovision der Beklagten obliege*. 6«5*53 - II ZR 62/52), Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht hier als gegeben anc Es führt hierzu aus, Geiss habe der Beklagten gegenüber mit seinem Schreiben vom 30, Juni.1952 zu dem Ausdruck gebracht daß er von ihr die Zahlung der Maklerprovision verlange« wenn sie auf sein Angebot eingehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine zur ProvisionsZahlung verpflichtende widerspruchslose Annahme seiner Mäklerdienste nicht schon darin zu sehen sei,, daß die Beklagte daraufhin mit ihrem Schreiben vom 8» Juli 1952 anheim gestellt habe, zu einer persönlichen Rücksprache zu ihr zu kommen* Jedenfalls sei es dann bei dieser Unterredung am 11, Juli 1952 zu dem stillschweigenden Abschluß einer ProvisionsVereinbarung gekommen, Damals sei auch ausführlich über die Mäklerprovisionen gesprochen worden, wobei sich dessen bewußt gewesen sei, daß. weiteren Kauf Verhandlungen mit geführt werden sollten, so war sie doch durch dessen Schreiben vom 30c Juni 1952 darüber unterrichtet, daß Geiss als Mäkler auftrat, daß er hierfür eine Provision von 5 i<> des erzielten Kaufpreises erhalten wollte und daß diese Provision nicht von der Verkäuferin, sondern vom Käufer der -ktien gezahlt werden sollte. Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen den vom Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung verwerteten Erfalirungssatz, daß ein Mäkler, der weiß.« bestrebt ist* sich die Zahlung seiner Provision durch den anderen Vertragsteil zu sichern* Eine solche Einstellung von Mäklern entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung und den wirtschaftlichen Gegebenheiten, Deshalb konnte das Berufungsgericht auch aus der Tatsache, daß Geiss bei der Unterredung am 11« Juli 1952 die Verhandlungen fortsetzte, anstatt sie abzubrechen und zu versuchen, die Aktien bei anderen Interessenten unterzubringen* den Schluß ziehen, daß bei jener Unterredung sein Provisionsverlangen von der Diese Feststellungen des Berufungsgerichts stehen auch nicht«, wie die Revision meint, in unvereinbarem Widerspruch zu dem späteren Schriftwechsel der Parteien» Aus ihm ergibt sich nur das Einverständnis des G^l^.zu dem schon bei der Besprechung am 11« Juli 1952 erörterten Versuch des die Provisionszahlungspflicht auf die Verkäuferin abzuwälzen, Dem Kläger und G^|^^ konnte es in der Tat gleichgültig sein, ob statt der Beklagten die Verkäuferin ihre Provision zahlte« Ihnen kam es nur darauf an, daß sie überhaupt ihre Maklergebühr erhielten» Geiss war zudem insofern an dem Gelingen des von unternommenen Versuchs, die Provi- Revision angeführten Schreiben des Gfll und 27* Juli 1952 ihre Erklärung» Aus ihnen läßt sich aber entgegen der Auffassung der Revision nicht entnehmen, daß G4lfe und der Kläger gegen die Beklagte keine Provisionsansprüche stellen wollten, wenn die Verkäuferin auf das Angebot der Beklagten, ihrerseits die Provisionszahlung zu übernehmen, nicht eingehe* 3c) Das angefochtene Urteil ist auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Kläger und Geiss ausgeführten Mäklertätigkeit und dem Abschluß des Kaufvertrages feststellt» Dem steht der von der Revision angeführte Umstand, daß die Parteien des Kaufvertrages bereits früher in KaufVerhandlungen gestanden hatten, nicht entgegen*.

VerkäuferinBerufungsgerichtBrKlägerVerhandlungProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

II_ZB 335/53
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/7f
Verkündet
 am 3c Februar 1955
Jodas, Justizangesteilterf
 als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der M _____
AG*, Zentrale ül Vorstand,
 vertreten durch den
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt'
gegen
d^^g^g^^ierumgsgt a,B* Otto
?
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten.,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,Br
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Br, Selowsky, Br, Haidinger, Br«. Fischer und Br* Kuhn für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 5« November 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

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Tatbestands
 Die Firma "BBBP QMH0 AG-” in BflHB besaß ein Paket Aktien der beklagten AG im Nennwert von 427«000 DM, das sie verkaufen wollte. Ab Juli 1951 fanden zwischen ihr und der Beklagten Verhandlungen Uber einen Kauf der Aktien durch die Beklagte statt, die im Februar 1952 ohne .Ergebnis beendet wurden« Im Frühjahr 1952 beauftragte dann Dr«,	als
 Vorstandsmitglied der	AG” den Kläger, der sich
 beruflich mit der Vermittlung solcher Geschäfte befaßt, den Verkauf-des Aktienpakets zu vermitteln., Hierbei teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 25* April 1952 mit, daß der von ijim verlangte Kaufpreis von 4Q0«000 bzw 375o000 DM in bar nach Abzug sämtlicher Kosten und Umsatzsteuern einschließlich Provisionen zu zahlen sei„ Der Kläger nahm nun Verbindung mit mehreren Interessenten auf* Er schaltete auch seinen Kollegen GflB in St^HHP ein und verabredete mit ihm?daß sie sich bei einem Geschäftsabschluß die Maklerprovision teilen wollten« G4BB bot nunmehr das Aktienpaket mit Schreiben vom 30* Juni 1952 der Beklagten zu den von Dr„	genannten Bedingungen an mit dem Zusatz, daß
 die Vermittlungsgebühren von 5 tfo vom Käufer bei Vertragsabschluß zu zahlen seien® Der Vorstand der Beklagten, NBB-entgegnete ihm am 28« Juli 1952? es bestehe die Möglichkeit. daß die Beklagte das Aktienpaket im ganzen Umfang übernehme«, GBBP möge ihm mitteilen, ob die Verkaufsverhandlungen von der Verkäuferin direkt geführt würden oder ob ihm, GflBB? der Verkaufsauftrag endgültig übergeben sei« Er gab GflIB anheim, zu einer persönlichen Besprechung zu ihm zu kommen« Am 11* Juli 1952 fand dann eine längere Unterredung zwischen nBHHP und GBBB statt«, Bei ihr soll nach Behauptung des Klägers klargestellt worden sein, daß bei Zustandekommen des Kaufs die Verpflichtung zur Zahlung der Mäklerprovision der Beklagten obliege*. Die Beklagte behauptet da-
K
-3~
gegen.	habe	bei dieser Unterredung eine solche Ver-
pflichtung ausdrücklich abgelehnt. Mit Schreiben an die Beklagte vom 12» Juli 1952 bestätigte	diese	Unterredung
 dahin»	müßte	bei	seinen Besprechungen mit Drs Y^BP-
4V absprachegemäß dafür sorgen, daß er und der Kläger durch den Kaufvertrag ihre Provision erhielten,» Hiervon war dann auch noch in dem weiteren Schriftwechsel und in Telefongesprächen zwischen NflIP und	die	Bede,,	Am	l6o/l3,
Juli 1952 kam der Kaufvertrag über das Aktienpaket zustande, und zwar kaufte	die Aktien für die Versorgungshilfe
 der Gefolgschaft der Beklagten, deren Vorstand er ebenfalls war, zu dem Preise von 298»900 DM* Als der Kläger hiervon erfuhr, verlangte er von der Beklagten als Provision 5 fo von 375c000 DM = 18*750 DM, zahlbar je zur Hälfte an ihn und Geisse Die Beklagte lehnte dies ab* Der Kläger macht nunmehr mit der Klage die auf ihn entfallende Hälfte in Höhe von 9c375 DM geltend* Das Landgericht wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht gab ihr nach Beweisaufnähme in Höhe von 2 l/2 io des gezahlten Kaufpreises von 298,900 DM -7*472,50 DM statt« Mit der Revision,'um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils
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Ent s cheidungsgründe%
■MM«!»«» MM m> am pp* mm mm Arm	..
I«) Nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts können gegen die Passivlegitimation der Beklagten keine Bedenken daraus hergeleitet werden, daß. ihr Vorstand	der bei den Verhandlungen als ihr Vertre-
ter aufgetreten ist, die Aktien schließlich nicht für die Beklagte selbst« sondern für deren Versorgungshilfe gekauft hat. Hiergegen erhebt die Beklagte mit der Revision auch keine Angriffe mehr*
i .
2,) Bas Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß die Zahlung eines Mäklerlohnes dann als stillschwei gend vereinbart anzusehen ist, wenn eine Partei die ihr ange hotenen Dienste des von der Gegenpartei beauftragten Mäklers in Kenntnis des Umstandes entgegennimmt, daß der Mäkler von ihr eine Vergütung verlangt (RG JV7 1921, 1313;
 1938, 456; Senatsurteil v. 6«5*53 - II ZR 62/52), Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht hier als gegeben anc Es führt hierzu aus, Geiss habe der Beklagten gegenüber mit seinem Schreiben vom 30, Juni.1952 zu dem Ausdruck gebracht daß er von ihr die Zahlung der Maklerprovision verlange« wenn sie auf sein Angebot eingehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine zur ProvisionsZahlung verpflichtende widerspruchslose Annahme seiner Mäklerdienste nicht schon darin zu sehen sei,, daß die Beklagte daraufhin	mit	ihrem
 Schreiben vom 8» Juli 1952 anheim gestellt habe, zu einer persönlichen Rücksprache zu ihr zu kommen* Jedenfalls sei es dann bei dieser Unterredung am 11, Juli 1952 zu dem stillschweigenden Abschluß einer ProvisionsVereinbarung gekommen, Damals sei auch ausführlich über die Mäklerprovisionen gesprochen worden, wobei sich	dessen	bewußt
 gewesen sei, daß. Geiss von ihm.die Zahlung der Provision erwarte,. Hierbei habe N4BHB nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Zahlung der Provision ablehne<= Er habe damals nur erklärt, er wolle mit Dr»	-darüber	verhandeln«	daß
 dieser die Provision übernehme„ Die Beklagte habe sich sonach die Mäklerdienste in Kenntnis dessen gefallen lassen, daß von ihr die Zahlung der Provision verlangt werde; sie müsse deshalb die Provision zahlen,, Dieser Verpflichtung habe sie sich nachträglich nicht dadurch entledigen können« daß NflHBBlbei dem späteren Telefongespräch am 15« Juli 1952 seinen früheren Erklärungen eine andere Bedeutung beigelegt und nunmehr eine ProvisionsZahlung abgelehnt habe, nachdem er inzwischen von Br*	erfahren	habe«	daß
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eine Abwälzung der ProvisionsZahlung auf die Verkäuferin nicht möglich sei*
Die von der Revision gegen diese tatsächlichen Feststellungen erhobenen Einwendungen stellen Angriffe auf die Bev/eiswürdigung des Berufungsgerichts dar, die in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden können,.
Das Schreiben vom 30, Juni 1952 läßt die ihm vom Berufungsgericht gegebene Auslegung entgegen der Auffassung der Revision durchaus zu und ist deshalb für die Revisionsinstanz bindend., A-Uch das Antwortschreiben der Beklagten vom 8., Juli 1952 steht dieser Auslegung nicht entgegen. Wenn sich die Beklagte nach ihm zunächst auch im Zweifel darüber war, ob die. weiteren Kauf Verhandlungen mit	geführt
 werden sollten, so war sie doch durch dessen Schreiben vom 30c Juni 1952 darüber unterrichtet, daß Geiss als Mäkler auftrat, daß er hierfür eine Provision von 5 i<> des erzielten Kaufpreises erhalten wollte und daß diese Provision nicht von der Verkäuferin, sondern vom Käufer der -ktien gezahlt werden sollte.
Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen den vom Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung verwerteten Erfalirungssatz, daß ein Mäkler, der weiß.« daß er von seinem ersten Auftraggeber keine Provision zu erwarten hat., bestrebt ist* sich die Zahlung seiner Provision durch den anderen Vertragsteil zu sichern* Eine solche Einstellung von Mäklern entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung und den wirtschaftlichen Gegebenheiten, Deshalb konnte das Berufungsgericht auch aus der Tatsache, daß Geiss bei der Unterredung am 11« Juli 1952 die Verhandlungen fortsetzte, anstatt sie abzubrechen und zu versuchen, die Aktien bei anderen Interessenten unterzubringen* den Schluß ziehen, daß bei jener Unterredung sein Provisionsverlangen von der
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Beklagten nicht abgelehnt worden war»
Diese Feststellungen des Berufungsgerichts stehen auch nicht«, wie die Revision meint, in unvereinbarem Widerspruch zu dem späteren Schriftwechsel der Parteien» Aus ihm ergibt sich nur das Einverständnis des G^l^.zu dem schon bei der Besprechung am 11« Juli 1952 erörterten Versuch des die Provisionszahlungspflicht auf die Verkäuferin abzuwälzen, Dem Kläger und G^|^^ konnte es in der Tat gleichgültig sein, ob statt der Beklagten die Verkäuferin ihre Provision zahlte« Ihnen kam es nur darauf an, daß sie überhaupt ihre Maklergebühr erhielten» Geiss war zudem insofern an dem Gelingen des von	unternommenen Versuchs, die Provi-
sionszahlungsverpflichtung auf die Verkäuferin abzuwälzen, interessiert, als er befürchten mußte, daß sich die Beklagte schließlich doch nicht zu dem Kauf entschließen würde, wenn es ihr nicht gelang, die Verkäuferin dazu zu bewegen, statt ihrer die Mäklergebühr zu zahlen» Hierin finden die von der
^ vom 12o, 22» u 25»
Revision angeführten Schreiben des Gfll und 27* Juli 1952 ihre Erklärung» Aus ihnen läßt sich aber entgegen der Auffassung der Revision nicht entnehmen, daß G4lfe und der Kläger gegen die Beklagte keine Provisionsansprüche stellen wollten, wenn die Verkäuferin auf das Angebot der Beklagten, ihrerseits die Provisionszahlung zu übernehmen, nicht eingehe*
Die nachträglichen Versuche	sich	der bei
 der Unterredung am 11» Juli 1952 stillschweigend übernommenen Provisionszahlungsverpflichtung zu entledigen, hat das Berufungsgericht zutreffend als rechtlich bedeutungslos angesehen.
3c) Das angefochtene Urteil ist auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Kläger und Geiss ausgeführten Mäklertätigkeit und dem Abschluß des Kaufvertrages feststellt» Dem steht
 der von der Revision angeführte Umstand, daß die Parteien des Kaufvertrages bereits früher in KaufVerhandlungen gestanden hatten, nicht entgegen*. Der damals von ihnen geführte Schriftwechsel, auf den die Revision verweist, bestätigt nur die Feststellung des Berufungsgerichts, daß jene Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt hatten, weil sich die Beklag te zu jener Zeit noch nicht zu einem Kauf des Aktienpakets entschließen konnte« Wie das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme und des vorgelegten Schriftwechsels rechtlich bedenkenfrei feststellt, kamen die Verhandlungen, die dann binnen kurzer Frist zu dem Kaufabschluß führten, erst auf Grund der Tätigkeit des Klägers und des Gfl^ wieder in Gang., Bei einer solchen Sachlage ist trotz der früheren Verhandlungen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer solchen Mäklertätigkeit und dem Kaufabschluß als gegeben anzusehen (Senatsurteil vom 6,5*53 - II ZR 62/52 RG, Recht 1907, 1815)~
Da hiernach das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 2 1/2 °p des erzielten Kaufpreises mit Recht stattgegeben hat, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Br«Canter	Br»Selowsky Br«. Haidinger	Br,Fischer	Br*Kuhn