Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO). ihres Rechtsvorgängers) zu dem Erwerb der auf die Schuldnerin übergeleiteten Genussrechte der SBfcGmbH durch deren Geschäftsführer eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. m. 1. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der in § 6 der Genussrechtsbedingungen vereinbarte Nachrang der Rechte aus den Genussrechten gegenüber anderen Gläubigern der GmbH - insbesondere die Bedienung der Genussrechte erst nach Befriedigung solcher Drittgläubiger bei Beendigung der GmbH - nicht die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfasst und demzufolge diese Forderung auch nicht als nachrangig i.S. von § 39 Abs. 2 InsO einzustufen ist. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) und als solcher im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB (Naturalrestitution) so zu stellen, als hätte er die Anlageentscheidung nicht getroffen; er kann also die Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Diese Grundsätze stehen aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet; denn demjenigen, der sich aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen - wie im vorliegenden Fall wegen Eingehungsbetruges - schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist (vgl. Entscheidend für die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages ist insoweit, ob der angemeldete und der eingeklagte Anspruch identisch sind. Die ursprünglichen Forderungsanmeldungen der Klägerin und ihres Rechtsvorgängers zur Insolvenztabelle enthielten keine Beschränkung auf etwaige vertragliche Ansprüche aus den Genussrechten. Dass eine etwaige Übertragung der oben genannten Senatsrechtsprechung zur Befreiung von einer stillen Beteiligung im Wege der Naturalrestitution auf das vorliegende Genussrechtsverhältnis keine weitere Grundsatzentscheidung des Senats erfordert, ist evident. Die insolvenzrechtlichen und prozessualen Grundlagen für die Prüfung der Zulässigkeit des Feststellungsantrags unter dem Blickwinkel der Identität der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung mit dem eingeklagten An-
II ZR 335/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Mai 2006 in dem Rechtsstreit RechtsanWalt Dr. Bruno KUBals Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagter und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. »und Dr. gegen Michaela Hl straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO). I. Die Revision des Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend hinsichtlich der betrügerischen Veranlassung der Klägerin (bzw. ihres Rechtsvorgängers) zu dem Erwerb der auf die Schuldnerin übergeleiteten Genussrechte der SBfcGmbH durch deren Geschäftsführer eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 826, 31 BGB) gegen die Schuldnerin in Höhe von 41.925,93 € im Range des § 38 InsO zur Insolvenztabelle festgestellt. 1. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der in § 6 der Genussrechtsbedingungen vereinbarte Nachrang der Rechte aus den Genussrechten gegenüber anderen Gläubigern der GmbH - insbesondere die Bedienung der Genussrechte erst nach Befriedigung solcher Drittgläubiger bei Beendigung der GmbH - nicht die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfasst und demzufolge diese Forderung auch nicht als nachrangig i.S. von § 39 Abs. 2 InsO einzustufen ist. Derartige Schadensersatzforderungen des durch Betrug bzw. arglistige Täuschung zu dem Vertragsschluss verleiteten Anlegers haben ihre Wurzel nicht in dem Vertrag selbst, sondern in den schädigenden Ereignissen, die erst zu dem Abschluss des Vertrages mit der betreffenden nachteiligen Nachrangklausel führen. Der solchermaßen geschädigte Anleger ist in seiner Eigenschaft als Drittgläubiger betroffen (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) und als solcher im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB (Naturalrestitution) so zu stellen, als hätte er die Anlageentscheidung nicht getroffen; er kann also die Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Etwas anderes würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man - wie der Beklagte dies für angebracht hält - die von der S®^GmbH emittierten Genussrechte aufgrund ihrer vertraglichen Ausgestaltung, insbesondere der Verlustbeteiligung, wie eine stille Beteiligung zu behandeln hätte. Zwar sind auf eine stille Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft grundsätzlich anwendbar. Diese Grundsätze stehen aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet; denn demjenigen, der sich aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen - wie im vorliegenden Fall wegen Eingehungsbetruges - schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist (vgl. zuletzt Sen.Beschl. v. 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04, ZIP 2006, 279; Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764 m.w.Nachw.). Dass dies erst recht für eine bloße Genussrechtsbeteiligung der hier vorliegenden Art zu gelten hätte - bei der es an der für eine Gesellschaft von Anlegern typischen Solidargemeinschaft fehlt, weil rechtliche Beziehungen des einzelnen Genussrechtsinhabers nur zu der ausgebenden Gesellschaft, nicht aber zu den anderen Genussrechtsinhabern bestehen - liegt auf der Hand. 2. Auch der erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einwand, die Forderungen der Klägerin (bzw. ihres Rechtsvorgängers) seien nicht ordnungsgemäß angemeldet worden bzw. nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens gewesen, ist unzutreffend. Entscheidend für die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages ist insoweit, ob der angemeldete und der eingeklagte Anspruch identisch sind. Eine solche Identität liegt hier zweifellos vor. Die ursprünglichen Forderungsanmeldungen der Klägerin und ihres Rechtsvorgängers zur Insolvenztabelle enthielten keine Beschränkung auf etwaige vertragliche Ansprüche aus den Genussrechten. In der vorsorglichen Wiederholung der Anmeldungen vom 16. April 2004 sind dieselben Forderungen als "Schadensersatzforderung für Genussrechte" bezeichnet. Das ist vom Insolvenzverwalter ursprünglich auch eindeutig so verstanden worden, denn der Auszug aus der Insolvenztabelle lautet - bezogen auf den Tag der (ersten) Anmeldung vom 30. September 2002 -: "Rangklasse § 38 InsO - Schadensersatzforderung für Genussrechte - vom Verwalter bestritten". Daraus lässt sich nicht nachträglich - wie die Revision meint - eine Beschränkung auf ausschließlich vertragliche Schadensersatzansprüche "wegen Verletzung des Genussrechtsvertrages" ableiten. II. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der allgemein gefassten Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor. Grundsatzfragen im engeren Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellen sich aus Anlass des vorliegenden Falles ersichtlich nicht, da im Vordergrund des Rechtsstreits die Auslegung einer Nachrangklausel im Einzelfall steht. Dass eine etwaige Übertragung der oben genannten Senatsrechtsprechung zur Befreiung von einer stillen Beteiligung im Wege der Naturalrestitution auf das vorliegende Genussrechtsverhältnis keine weitere Grundsatzentscheidung des Senats erfordert, ist evident. Die insolvenzrechtlichen und prozessualen Grundlagen für die Prüfung der Zulässigkeit des Feststellungsantrags unter dem Blickwinkel der Identität der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung mit dem eingeklagten An- spruch sind ebenfalls höchstrichterlich hinreichend geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, ZIP 2000, 705 f.; Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381 f.). Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart