Juni 1988 gegen die Entscheidung des ürkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes vom 17. Die Anrufung des Prozeßgerichts ist zulässig (§ 576 Abs. 1 ZPO), kann aber zu keiner dem Kläger günstigeren Entscheidung führen. November 1985 zusätzlich die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung um weitere 10 Mio DM erweiterte Widerklage auch hinsichtlich des erhöhten Betrages ab. Außerdem hat die Beklagte, die sich bis dahin weit höherer Schadensersatzansprüche berühmt hatte, auf etwaige die Summe von 21 Mio DM übersteigende Schadensersatzansprüche verzichtet, so daß mit Klage und Widerklage nur noch über Schadensersatzforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 21 Mio DM gestritten wird, was sich auch darin niedergeschlagen hat, daß das Oberlandesgericht München den von ihm ursprünglich auf 137.277.606,58 DM festgesetzten Streitwert auf 21 Mio DM ermäßigt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese Umstände nicht dazu angetan, eine teilweise Rechtskraft der erstinstanzlichen Urteile vom 20. Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt auch dann den Eintritt der Rechtskraft des ganzen Urteils, wenn es nur teilweise angegriffen wird, weil bei einem zulässigen Rechtsmittel eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge auf den vollen Umfang der Beschwer bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig ist. Auch das nur teilweise mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil kann deshalb nur dann teilweise rechtskräftig werden, wenn hinsichtlich des nicht mehr im Streit befindlichen Teils ein eindeutiger Rechtsmittelverzicht erklärt wird (BGH, Urt. v. Er würde den Rechtsmittelführer nicht hindern, den Anspruch trotzdem auf dem Wege der Erweiterung seines zunächst eingeschränkten Rechtsmittels (erneut) in den Prozeß einzuführen mit der Folge, daß das Gericht, wenn auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Bedeutung des Verzichts, etwa seiner Wirksamkeit, Tragweite und Bindungswirkung, eine Sachentscheidung über den Anspruch zu treffen hätte, was mit der Annahme bereits eingetretener Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz unvereinbar wäre. Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich nichts anderes daraus, daß die Berufungsinstanz inzwischen durch ein die Berufung der Beklagten zurückweisendes Urteil des Oberlandesgerichts München abgeschlossen ist und in der Revisionsinstanz grundsätzlich eine Erweiterung des Streitstoffes unzulässig ist (§ 561 Abs. 1 ZPO). zu erweitern und in den Grenzen der §§ 527 f.ZPO auch neuen Streitstoff in den Prozeß einzuführen, wenn die Revisionsinstanz zu einer Zurückverweisung führen würde, weil der Rechtsstreit damit in die Lage zurückversetzt würde, in der er sich befand, als die Verhandlung vor dem Erlaß des aufgehobenen Urteils geschlossen wurde und die neue Verhandlung in der Berufungsinstanz als Fortsetzung der früheren, mit der sie eine Einheit bildet, zu verstehen ist (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein ZPO §§ 705, 706 Wird in der Berufungsinstanz auf einen Teil der streitigen Forderung verzichtet, so bewirkt dies regelmäßig nur dann eine Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils, wenn zugleich hinsichtlich des damit nicht mehr im Streit befindlichen Teils ein eindeutiger Rechtsmittelverzicht erklärt wird. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1988 - II ZR 334/87 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 334/87 in dem Rechtsstreit der NflHP H schaft mbH und - Prozeßbevollmächtigter und £MHHHV9ese^‘ durch die Geschäftsführer/ str.Ä, HflBIHB/ Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Ludwig - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: langer Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Dr. jBMW und Kollegen, id Rechtsanwalt Dr. WI 2 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 4. Juli 1988 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Kellermann und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Brandes, Röhricht und Dr. Henze beschlossen: Die Erinnerung des Klägers vom 3. Juni 1988 gegen die Entscheidung des ürkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 1988 wird zurückgewiesen. Gründe : Die Anrufung des Prozeßgerichts ist zulässig (§ 576 Abs. 1 ZPO), kann aber zu keiner dem Kläger günstigeren Entscheidung führen. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Teilrechtskraftzeugnisses für die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts München I vom 20. Juni und 14. November 1985 liegen nicht vor. Das Urteil vom 20. Juni 1985 spricht die uneingeschränkte Feststellung, daß der Beklagten und 3 Widerbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger aus den dort näherbezeichneten Vorgängen zustehen, sowie die Abweisung der auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 10 Mio DM gerichteten Widerklage aus. In Ergänzung dazu weist das Urteil vom 14. November 1985 zusätzlich die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung um weitere 10 Mio DM erweiterte Widerklage auch hinsichtlich des erhöhten Betrages ab. In der Berufungsinstanz, in der beide Sachen wieder miteinander verbunden worden sind, haben die Parteien die negative Feststellungsklage für einen Betrag von 20 Mio DM im Hinblick auf die Zahlungswiderklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so daß der Klagantrag nunmehr noch auf die Feststellung gerichtet ist, daß der Beklagten keine den Betrag von 20 Mio DM übersteigenden Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustehen. Außerdem hat die Beklagte, die sich bis dahin weit höherer Schadensersatzansprüche berühmt hatte, auf etwaige die Summe von 21 Mio DM übersteigende Schadensersatzansprüche verzichtet, so daß mit Klage und Widerklage nur noch über Schadensersatzforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 21 Mio DM gestritten wird, was sich auch darin niedergeschlagen hat, daß das Oberlandesgericht München den von ihm ursprünglich auf 137.277.606,58 DM festgesetzten Streitwert auf 21 Mio DM ermäßigt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese Umstände nicht dazu angetan, eine teilweise Rechtskraft der erstinstanzlichen Urteile vom 20. Juni und 14. November 1985 zu bewirken. Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt auch dann den Eintritt der Rechtskraft des ganzen Urteils, wenn es nur 4 teilweise angegriffen wird, weil bei einem zulässigen Rechtsmittel eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge auf den vollen Umfang der Beschwer bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig ist. Auch das nur teilweise mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil kann deshalb nur dann teilweise rechtskräftig werden, wenn hinsichtlich des nicht mehr im Streit befindlichen Teils ein eindeutiger Rechtsmittelverzicht erklärt wird (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1953 - I ZR 113/52, LM ZPO § 318 Nr. 2; Urt. v. 19. November 1957 - VI ZR 249/56, NJW 1958, 343; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 705 Anm. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 15. Aufl., § 705 Rdnr. 11; Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 705 Anm. 4). Ein nur materiell-rechtlicher Anspruchsverzicht steht einem Rechtsmittelverzicht nicht gleich. Er würde den Rechtsmittelführer nicht hindern, den Anspruch trotzdem auf dem Wege der Erweiterung seines zunächst eingeschränkten Rechtsmittels (erneut) in den Prozeß einzuführen mit der Folge, daß das Gericht, wenn auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Bedeutung des Verzichts, etwa seiner Wirksamkeit, Tragweite und Bindungswirkung, eine Sachentscheidung über den Anspruch zu treffen hätte, was mit der Annahme bereits eingetretener Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz unvereinbar wäre. Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich nichts anderes daraus, daß die Berufungsinstanz inzwischen durch ein die Berufung der Beklagten zurückweisendes Urteil des Oberlandesgerichts München abgeschlossen ist und in der Revisionsinstanz grundsätzlich eine Erweiterung des Streitstoffes unzulässig ist (§ 561 Abs. 1 ZPO). Denn jedenfalls wäre die Beklagte nicht gehindert, ihren Berufungsantrag auf den vollen Umfang ihrer erstinstanzlichen Beschwer 5 zu erweitern und in den Grenzen der §§ 527 f. ZPO auch neuen Streitstoff in den Prozeß einzuführen, wenn die Revisionsinstanz zu einer Zurückverweisung führen würde, weil der Rechtsstreit damit in die Lage zurückversetzt würde, in der er sich befand, als die Verhandlung vor dem Erlaß des aufgehobenen Urteils geschlossen wurde und die neue Verhandlung in der Berufungsinstanz als Fortsetzung der früheren, mit der sie eine Einheit bildet, zu verstehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1962 - III ZR 89/62, NJW 1963, 444). Dies steht der Annahme einer teilweisen Rechtskraft der erstinstanzlichen Urteile und damit der Erteilung der beantragten Rechtskraftzeugnisse zwingend entgegen. Röhricht Dr. Henze Dr. Kellermann Dr. Bauer Brandes