Rechtsanwalt hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Fischer, Br. Kuhn und Liesecke für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das am 26« Juni 1956 verkündete Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat« Der Kläger verlangt die Feststellung, daß der Beklagte weder auB der Zeit vor Eintragung der inzwischen wieder gelöschten GfflHA-GmbH nocil aus seiner Geschäftsführertätigkeit für diese Gesellschaft einen Anspruch gegen ihn, den Kläger, habe, Der Beklagte hat Widerklage erhoben und verlangt damit Zahlung von 1.500 DM. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Y/iderklage verurteilt, an den Beklagten 1.500 DM zu zahlen. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5- Juni 1956 unter Mitwirkung des Oberlandesgerichtsrats von MjgH^ und der Landgericht sräte Dr. und Dr» K^|H^ gefällt wor- Rach der eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf war der Landgerichtsrat Dr. vom 1» Oktober 1954 bis zu dem 31« März 1956 Diese Planstelle ist durch den Haushalt 1956 ab lo April 1956 zugeteilt, aber erst mit Wirkung vom 1 „ September 1956 besetzt worden.. Zivilsenat des Berufungsgerichts bei Erlaß des angefochtenen Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzte Das Arbeitsgebiet dieses Senats umfaßt nach den Geschäftsverteilungsplänen für 1954; 1955 und 1956 ausschließlich Rechtssachen, die zu dem regelmäßigen Geschäftsanfall eines Oberlandesgerichts gehören* Y/enn dieser Senat schon seit dem 1c Oktober 1954 mit den vorhandenen Planstellenrichtem nicht auskam, sondern seit dem lo Januar 1955 die volle Kraft zweier Hilfsrichter benötigte, so kann von einem nur vorübergehenden Geschäft sand rang keine Rede sein0 Ersichtlich geht davon auch der Haushalt 1956 aus« Wurde eine Planstelle ab lo April 1956 für notv/endig erachtet, so mußte auch dafür Sorge getragen werden, daß sie umgehend besetzt wurde, statt den nun sogar haushaltsmäßig anerkannten Zustand unzureichender Besetzung noch länger beizubehaltenr Die Rüge aus § 551 Ziff 1 ZPO greift daher durch*
II ZR 334/56 2395 091 Verkündet am 24« Juni 1957 Zug; Justizange3tellters als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im N a m e* n des Volkes des Schuhmachers Artur In dem Hechtsstreit H Klägers, Wider-, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br» gegen er Alfons in » Beklagten, Wider-, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Fischer, Br. Kuhn und Liesecke für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das am 26« Juni 1956 verkündete Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat« Von Rechts wegen -2- . t> Tatbestand! Der Kläger verlangt die Feststellung, daß der Beklagte weder auB der Zeit vor Eintragung der inzwischen wieder gelöschten GfflHA-GmbH nocil aus seiner Geschäftsführertätigkeit für diese Gesellschaft einen Anspruch gegen ihn, den Kläger, habe, Der Beklagte hat Widerklage erhoben und verlangt damit Zahlung von 1.500 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Y/iderklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Y/iderklage verurteilt, an den Beklagten 1.500 DM zu zahlen. Der Kläger strebt die Y/iederherstellung des land-gerichtlichen Urteils an, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe ? Die Revision rügt in erster Linie Verletzung der §§ 70, 117 GVG. Das Berufungsurteil ist vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5- Juni 1956 unter Mitwirkung des Oberlandesgerichtsrats von MjgH^ und der Landgericht sräte Dr. und Dr» K^|H^ gefällt wor- den. Rach der eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf war der Landgerichtsrat Dr. vom 1» Oktober 1954 bis zu dem 31« März 1956 in bewilligter Geschäftsandrangstelle, vom 1. April bis 15® Juli 1956 als Verwalter einer wegen Sonderbelastung durch erstinstanzliche Strafsachen bewilligten Hilfs-ricliterstelle und ab 16. Juli 1956 wieder in bewillig- -3- .'I: ter GeschäftsandrangsteL le beim Oberlandesgericht in Düsseldorf tätig Landgerichtsrat Dr- der vom 1«. Oktober 1950 bis zu dem 31« Dezember 1954 zunächst als Vertreter eines erkrankten Oberlandesgerichtsrats und dann als Urlaubsvertreter eingesetzt war, war vom 1« Januar 1955 bis zu dem 31- März 1956 Verwalter einer bewilligten Geschäftsandrangsteile und vom 1, April bis zu dem 31« August 1956 Verwalter einer freien Oberlandesgerichts-ratsstelle. Diese Planstelle ist durch den Haushalt 1956 ab lo April 1956 zugeteilt, aber erst mit Wirkung vom 1 „ September 1956 besetzt worden.. Landgerichtsrat Dr» A^^ ^H^^gehbrte dem 2» Zivilsenat, dem er seit dem 1» Oktober 1954 schon einmal vorübergehend mit halber Kraft zügeteilt war, ab 1. Januar 1955 an» Landgerichtsrat Dr. war diesem Senat ohne Unterbrechung seit dem lc Oktober 1954 mit voller Kraft zugeteilt0 Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß ein Senat eines Oberlandesgerichts dann nicht vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn ein Hilfsrichter mitwirkt, ohne daß für seine Beschäftigung beim Oberlandesgericht ein nur vorübergehendes, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis Vorgelegen hat IBGIIZ 12, 1$ 20, 209; Urt v 9-7.56 - II ZE 169/55 -} Urt v 18.10.56 - II ZR 148/55 -j Urt v 2.5.57 - II ZR 265/55). Der tragende Grund dafür liegt darin, daß eine wirklich unabhängige und stetige Rechtsprechung nur durch Richter gewährleistet ist, die bei dem Gericht, dessen Entscheidung nachgesucht wird, fest angestellt sind und gegen ihren Willen nur im Palle einer Veränderung der Einrichtung dieses Gerichts (Art 97 Abs 2 Satz 3 GG, § 8 Abs 3 GVG) versetzt werden können« Daraus folgt, daß die Verwendung von Hilfsrichtern unzulässig ist, wenn sie nicht bloß der Überbrückung eines vorübergehenden, auf andere Weise nicht zu befriedigenden Bedürfnisses -4- nach Hilfeleistung, sondern dazu dient-, der andauernden Nichtbesetzung von Planstellen abzuhelfen, die nach dem Geschäftsgang für voraussichtlich längere Zeit zur Bewältigung der richterlichen Geschäfte unbedingt erforderlich sindc. Danach war der 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts bei Erlaß des angefochtenen Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzte Das Arbeitsgebiet dieses Senats umfaßt nach den Geschäftsverteilungsplänen für 1954; 1955 und 1956 ausschließlich Rechtssachen, die zu dem regelmäßigen Geschäftsanfall eines Oberlandesgerichts gehören* Y/enn dieser Senat schon seit dem 1c Oktober 1954 mit den vorhandenen Planstellenrichtem nicht auskam, sondern seit dem lo Januar 1955 die volle Kraft zweier Hilfsrichter benötigte, so kann von einem nur vorübergehenden Geschäft sand rang keine Rede sein0 Ersichtlich geht davon auch der Haushalt 1956 aus« Wurde eine Planstelle ab lo April 1956 für notv/endig erachtet, so mußte auch dafür Sorge getragen werden, daß sie umgehend besetzt wurde, statt den nun sogar haushaltsmäßig anerkannten Zustand unzureichender Besetzung noch länger beizubehaltenr Die Rüge aus § 551 Ziff 1 ZPO greift daher durch* Gemäß § 564 Abs 2 ZPO war auch das der Entscheidung zugrunde liegende Verfahren aufzuheben.- Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher I * j i j i dem Berufungsgericht zu überlassen« Br Canter Br- Haidinger Br« Bischer Br Kuhn Li esecke