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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten sind der Meinung, der Strang sei trotz seiner Schadhaftigkeit noch ausreichend stark gewesen« Nur durch das Hinzukommen eines weiteren, von den Beklagten nicht zu vertretenden Umstandes, wie etwa schlechtes Nachsteuern des geschleppten Kahnes, könne es zu dem Strangbruch gekommen sein. Der Schleppvertrag ist im vorliegenden Palle Werkvertrag, da er auf die Verbringung eines mit einer schlepper-fremden Besatzung bemannten.Bootes vom Abgangs- zu dem Ablieferungsort gerichtet ist (RGZ 112, 41)» Der Schleppstrang, den die Beklagte zu 1 nach dem Vertrag zur Verfügung zu stellen hatte, war der Beanspruchung nicht gewachsen und ist gebrochen, wodurch der Schaden entstanden ist» Nach der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 8, 239 /?4lJ mit Nachweisen, insbesondere RGZ 86, 321: 148, 148), hat bei Werkverträgen der Unternehmer, der. und damit die hochstzulässige Verschleißgrenze von 20 $> erheblich überschritten wart Hiergegen werden von ‘der Revision keine Angriffe erhoben, Bas Berufungsgericht hält weiter die Beklagten für beweispflichtig dafür, daß der Unfall nicht auf den über, die zulässige Verschleißgrenze hinausgehenden Verschleiß zurückzuführen ist» Bie Revi sion ist der Meinung, das Berufungsgericht habe über die Verteilung der Beweislast geirrt: die Klägerin hätte beweisen müssen, daß die Schadhaftigkeit-des Stranges für das Reißen ursächlich geworden sei» Bie Rüge der Revision ist zunächst insoweit unbegründet, als sie den Kl'ageanspruch gegen die beklagte Schiffahrtsgesellschaft betrifftj da, wie ausgeführt, die Schiffahrtsgesellschaft auf Grund des Schleppvertrages zu beweisen hat, daß der Strang tauglich war und sein Reißen nicht auf die Schadhaftigkeit zurückzuführen ist* Aber auch soweit die Rüge den Anspruch gegen den Beklagten betrifft, kann sie keinen Erfolg haben« Zwar ist der Revision zuzugeben, daß hier die Klägerin beweis-pflichtig ist« Die Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen aber erkennen, daß das Berufungsgericht in Wahrheit seine Überzeugung auf einen Beweis des ersten Anscheins gestützt hat und daß' diese Überzeugung auch nicht von einer etwaigen Verkennung der Beweislast beeinflußt wird« Rach der Rechtsprechung (RG HansRGZ 1933 B Sp 121? OLG Hamburg HansRGZ 1939 B Sp 179) ist bei einem'Strangbruch, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß der Strang nicht in Ordnung war und das Reißen hierauf zurückzuführen ist« Im vorliegenden Palle hat das Berufungsgericht eine die Zugfestigkeit erheblich mindernde Schadhaftigkeit festgestellt« Rach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Bruch durch die Schadhaftigkeit verursacht worden ist« Wenn die Beklagten einen der Regel des Lebens widersprechenden Ursachenverlauf behaupten, so haben sie, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht nur Möglichkeiten aufzuzeigen, sondern Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die die für den Regelverlauf sprechende Erfahrung auszuräumen geeignet sind (BGHZ 8, 240). Die Beklagten haben aber, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt ist, nichts dafür vorgetragen, daß der Unfall auf andere Umstände als auf den Zustand des Schleppstranges zurück Zufuhren sein kann« In dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr« Poerster ist zwar, worauf die Revision hinweist, ausgeführt, daß eine übermäßige Beanspru- t)ie Be Vision macht ferner geltend, der Schleppzug habe nach Ausgabe des Stranges eine Havarie erlitten, bei der der Strang möglicherweise über Pelsen gerutscht und verschlissen sei«, Bas Berufungsgericht- hat sich mit diesem Vorbringen bei derBrage des Verschuldens des Beklagten Wagner auseinandergesetzt und ausgeführt, die Beklagten hätten nicht nur Möglichkeiten aufzuweisen, sondern den Beweis zu führen, daß der Strang nachträglich verschlissen / sei; für das Vorbringen der Beklagten spreche, wie im einzelnen ausgeführt wird, wenig Wahrscheinlichkeito Biese Ausführungen treffen auch für die von den Beklagten versuchte Widerlegung des Anscheinsbeweises hinsichtlich der Ursächlichkeit zu«, Wenn das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung der Verhältnisse zu der Überzeugung gekommen ist, daß der Strang bei der Havarie nicht über die Pel-sen gerutscht ist, so ist diese Annahme für die Revision, die selbst nur von ihrer Möglichkeit spricht, nicht angreifbar«. gangen, daß die hochstzulässige Verschleißgrenze ihres Stranges 20 # betrage, wenn sie auch damals der irrigen Meinung gewesen sind* der tatsächliche Verschleiß habe nur 10 fa betragen* Unter diesen Umständen kann keine Hede davon sein, daß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten habe, wenn es von der Erholung eines Gutachtens abgesehen hat»

Zitierte Normen: § 286 ZPO
StrangesBieBerufungsgerichtSchadhaftigkeitKlägerinStrangRevision

Volltext der Entscheidung

II 2R 334/55
Verkündet
 am 14o März 1957
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Jlbschiffahrt,
der
 Aktiengesellschaft in ximmmmmmms____________
________________ gesetzlich	vertreten	durch
 ihren Vorstand daseihst *
2„ des Kapitäns Hermann	vom	Boot	"Deutschland"?
zu laden hei der Beklagten zu 1,
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmäehtigtera Re
 sanwalt
gegen
 die Reedere^GeorgMM^mbH. Ahteilimg .Schiff ahrt in	BJIHMNtraße	flMfc
 vertreten durch ihren Geschäftsführer daseihst,
 Klägerin und Revisionsheklagte, • Prozeßhevollmäehtigterg Rechtsanwalt
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die, mündliche Verhandlung vpm 14« März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Haidinger, Dr« Kuhn, Dr„ Rischer,
 Dra Hörr und Dr«, Haager
 für Recht erkannt s
Die Revision der Beklagten gegen 'das Urteil des 1* Zivilsenats des Qberlandesgerichts - Rheinschifffahrtsobergerichts - Koblenz vom 27«> Juli 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
«■■■■raatwt »— ■—	***	M^NPMai
 Die Klägerin ist Eignerin des Kahnes "Reitz 7"
(1360 to), die Beklagte zu 1 Eignerin oder mindestens Aus-rüsterin des Räderbootes "Deutschland" (1200 PS),
Am 24- Dezember 1933 schleppte das unter Führung des Beklagten	stehende	Boot	"Deutschland"	den	Kahn der
 Klägerin als dritten Anhang auf der Bergfahrt von Salzig nach Bingen3 Im Binger Doch brach plötzlich der an den Kahn "Reitz 7” ausgegebene Schleppstrang. Obschon "Reitz 7" sofort beide Anker setzte, bekam sein Achterschiff Grundbe-rührung, wodurch das Vorderschiff nach steuerbord verfiel und sich festsetzte» Später wurde der Kahn von Vorspannbooten losgeturnt und nach Bingen verbracht»
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz des ihr entstandenen Schadens, den sie auf 27 479*86 DM beziffert. Sie führt das Brechen des Stranges darauf zurück, daß der Beklagte	8X1	ihren Kahn einen untauglichen,
 weil bereits um mehr als ein Drittel abgeschlissenen Strang .ausgegeben habe»
Die Beklagten sind der Meinung, der Strang sei trotz seiner Schadhaftigkeit noch ausreichend stark gewesen« Nur durch das Hinzukommen eines weiteren, von den Beklagten nicht zu vertretenden Umstandes, wie etwa schlechtes Nachsteuern des geschleppten Kahnes, könne es zu dem Strangbruch gekommen sein. Auch sei möglich, daß der Verschleiß der Trosse erst nach ihrer Ausgabe an den Kahn "Reitz 7” entstanden sei. Jedenfalls sei durch nichts erwiesen, daß der Beklagte l^gj^pbei Ausgabe des Stranges dessen Schadhaftigkeit hätte erkennen müssen»
Das Eheinschiffahrtsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Rheinschiff-
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fahrtsobergericht hat die von den Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen„ Hiergegen richtet sich die Bevision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen, Die Klägerin bittefc um Zurückweisung der Revision.
HntscheidungsgrUnde8
I, Die Klage kann sich gegen die Beklagte zu 1 sowohl auf den Schleppvertrag als auch auf unerlaubte Handlung, gegen den Beklagten zu 2 nur auf unerlaubte Handlung stützen»
Der Schleppvertrag ist im vorliegenden Palle Werkvertrag, da er auf die Verbringung eines mit einer schlepper-fremden Besatzung bemannten.Bootes vom Abgangs- zu dem Ablieferungsort gerichtet ist (RGZ 112, 41)» Der Schleppstrang, den die Beklagte zu 1 nach dem Vertrag zur Verfügung zu stellen hatte, war der Beanspruchung nicht gewachsen und ist gebrochen, wodurch der Schaden entstanden ist» Nach der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 8, 239 /?4lJ mit Nachweisen, insbesondere RGZ 86, 321: 148, 148), hat bei Werkverträgen der Unternehmer, der. objektiv vertragswidrig gehandelt hat, sich zu entlasten,, Er muß, wenn er in Erfüllung des Vertrages eine Einrichtung.,zur Verfügung gestellt hat, mit der der Schaden in ursächlichem Zusammenhang steht, beweisen, daß die benutzte Einrichtung tauglich war oder daß ihn an der etwaigen Fehlerhaftigkeit der Einrichtung kein Verschulden trifft«,
Als Klagegrundlage aus unerlaubter Handlung kommt gegen den Beklagten Wf00 § 823 Abs 1 BGB, gegen die beklagte Schiffahrtsgesellschaft sowohl die Haftung für eigenes Verschulden nach § 831 BGB als auch die Haftung für das Ver-
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schulden ihres Schleppführers nach § 3 BSchG in Frage (RGZ 63, 308 ßll7; 151, 296). In den Fällen des § 823 Abs 1 BOB und § 3 BSchG hat die Klägerin das Verschulden des Schleppführers zu beweisen, während die beklagte Schiffahrtsgesellschaft nach § 831. BGB ihr mangelndes eigenes Verschulden nachweisen muß«-
Wahrend die Tatsachen, die als Schadensursache in Betracht kommen, unter Berücksichtigung der Beweislast nach § 286 ZPO festzustellen sind, entscheidet das Gericht über den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Tatsachen (hier der Schadhaftigkeit des Stranges) und jdem eingetretenen Schaden gemäß .§ 287 ZPO (vgl z.B. BGHZ 2, 138 /T407; ’ 7; 148 /2037)j hei dieser Entscheidung ist das Gericht an Verteilung der Beweislast nicht gebunden (RGZ 155, 37 £52/), wenn auch das Urteil nicht auf einer Verkennung der Beweislast beruhen darf (HG JW 1914, 757; Warn 1915 Br 185)»
II- Bas Berufungsgericht, das ebenso wie das Rheinschiffahrtsgericht ersichtlich davon ausgeht, daß der Beklagte	einen	Schleppstrang	mit	den	üblichen	Dimen-
sionen ausgegeben hat, stellt fest, daß in der Nähe der Bruchstelle die Tauglichkeit des Stranges bis auf 62,8
bzwo 65,5 # der ursprünglichen Tragfähigkeit herabgesetzt
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und damit die hochstzulässige Verschleißgrenze von 20 $> erheblich überschritten wart Hiergegen werden von ‘der Revision keine Angriffe erhoben, Bas Berufungsgericht hält weiter die Beklagten für beweispflichtig dafür, daß der Unfall nicht auf den über, die zulässige Verschleißgrenze hinausgehenden Verschleiß zurückzuführen ist» Bie Revi sion ist der Meinung, das Berufungsgericht habe über die Verteilung der Beweislast geirrt: die Klägerin hätte beweisen müssen, daß die Schadhaftigkeit-des Stranges für das Reißen ursächlich geworden sei»
Bie Rüge der Revision ist zunächst insoweit unbegründet,
 als sie den Kl'ageanspruch gegen die beklagte Schiffahrtsgesellschaft betrifftj da, wie ausgeführt, die Schiffahrtsgesellschaft auf Grund des Schleppvertrages zu beweisen hat, daß der Strang tauglich war und sein Reißen nicht auf die Schadhaftigkeit zurückzuführen ist*
Aber auch soweit die Rüge den Anspruch gegen den Beklagten	betrifft,	kann sie keinen Erfolg haben« Zwar
 ist der Revision zuzugeben, daß hier die Klägerin beweis-pflichtig ist« Die Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen aber erkennen, daß das Berufungsgericht in Wahrheit seine Überzeugung auf einen Beweis des ersten Anscheins gestützt hat und daß' diese Überzeugung auch nicht von einer etwaigen Verkennung der Beweislast beeinflußt wird« Rach der Rechtsprechung (RG HansRGZ 1933 B Sp 121? OLG Hamburg HansRGZ 1939 B Sp 179) ist bei einem'Strangbruch, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß der Strang nicht in Ordnung war und das Reißen hierauf zurückzuführen ist« Im vorliegenden Palle hat das Berufungsgericht eine die Zugfestigkeit erheblich mindernde Schadhaftigkeit festgestellt« Rach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Bruch durch die Schadhaftigkeit verursacht worden ist« Wenn die Beklagten einen der Regel des Lebens widersprechenden Ursachenverlauf behaupten, so haben sie, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht nur Möglichkeiten aufzuzeigen, sondern Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die die für den Regelverlauf sprechende Erfahrung auszuräumen geeignet sind (BGHZ 8, 240). Die Beklagten haben aber, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt ist, nichts dafür vorgetragen, daß der Unfall auf andere Umstände als auf den Zustand des Schleppstranges zurück Zufuhren sein kann« In dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr« Poerster ist zwar, worauf die Revision hinweist, ausgeführt, daß eine übermäßige Beanspru-
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chung und damit der Bruch der Trosse hei schlechtem Nach-steuern des Kahnes Vorkommen könne$ die Beklagten haben aber selbst nicht einmal ein solches fehlerhaftes Nachsteuern des Anhangkahnes der Klägerin behauptet, geschweige denn bewiesen«
t)ie Be Vision macht ferner geltend, der Schleppzug habe nach Ausgabe des Stranges eine Havarie erlitten, bei der der Strang möglicherweise über Pelsen gerutscht und verschlissen sei«, Bas Berufungsgericht- hat sich mit diesem Vorbringen bei derBrage des Verschuldens des Beklagten Wagner auseinandergesetzt und ausgeführt, die Beklagten hätten nicht nur Möglichkeiten aufzuweisen, sondern den Beweis zu führen, daß der Strang nachträglich verschlissen / sei; für das Vorbringen der Beklagten spreche, wie im einzelnen ausgeführt wird, wenig Wahrscheinlichkeito Biese Ausführungen treffen auch für die von den Beklagten versuchte Widerlegung des Anscheinsbeweises hinsichtlich der Ursächlichkeit zu«, Wenn das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung der Verhältnisse zu der Überzeugung gekommen ist, daß der Strang bei der Havarie nicht über die Pel-sen gerutscht ist, so ist diese Annahme für die Revision, die selbst nur von ihrer Möglichkeit spricht, nicht angreifbar«.
Bie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte zu der Behauptung der Beklagten, der Strang sei trotz seiner Schadhaftigkeit noch ausreichend stark gewesen, das /beantragte Gutachten der Schiffsbauversuchsanstalt in Buis-burg erholen müssen« Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben«, Bie Zuziehung eines Sachverständigen und die Vornahme einer naturgroßen Prüfung an der Unfallstelle lag im Ermessen des Gerichts« Bas Gericht hat seine Ansicht, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse keineswegs auch nur annähernd rekonstruieren ließen, eingehend begründet. Bie Beklagten sind selbst in ihrer Klagebeantwortung davon ausge-
 
gangen, daß die hochstzulässige Verschleißgrenze ihres Stranges 20 # betrage, wenn sie auch damals der irrigen Meinung gewesen sind* der tatsächliche Verschleiß habe nur 10 fa betragen* Unter diesen Umständen kann keine Hede davon sein, daß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten habe, wenn es von der Erholung eines Gutachtens abgesehen hat»
Bas Berufungsgericht i3t anhand der von sämtlichen Gutachtern getroffenen Feststellung des starken Verschlei- ' ßes rechtsfehlerfrei zu der Annahme gekommen, daß ein stärker Verschleiß einem gewissenhaften Kapitän nicht verborgen bleiben könne* Bie Revision sieht einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht einerseits feststellt, die Haupthanfseele sei vollkommen von Rost durchfressen gewesen, andererseits ausführt, die Anrostung des gebrochenen Stranges sei so gering gewesen, daß sie für die Strangschwächung ohne Bedeutung sei* Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, da sich die Anrostung, wie das vom Gericht angezogene Gutachten der Seilprüfstelle ergibt, auf die UrahtOberfläche bezieht»
Schließlich rügt die Revision vergebens, die Besatzung des Schleppers sei nicht vernommen worden» Bie Beklagten hatten diese als Zeugen usa* für ihre Behauptung benannt, daß von ihnen bei Ausgabe des Stranges keinerlei schadhafte Stellen im Strang bemerkt worden seien» Bie Richtigkeit dieser Behauptung kann unterstellt werden» Hierdurch wird nicht die Annahme des Berufungsgerichts erschüttert, daß einem aufmerksamen Schiffsführer der Btarke Verschleiß
 nicht entgehen konnte
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Die Revision ist hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Dr.Haidinger Dr0Pischer Dr.Kuhn DroNörr Dr.Haager
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