- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.MIM^nd Dr. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO). Das Berufungsgericht hat zutreffend hinsichtlich der betrügerischen Veranlassung des Klägers zu dem Erwerb der auf die Schuldnerin übergeleiteten Genussrechte der SBPGmbH durch deren Geschäftsführer eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. m. 1. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der in § 6 der Genussrechtsbedingungen vereinbarte Nachrang der Rechte aus den Genussrechten gegenüber anderen Gläubigern der GmbH - insbesondere die Bedienung der Genussrechte erst nach Befriedigung solcher Drittgläubiger bei Beendigung der GmbH - nicht die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfasst und demzufolge diese Forderung auch nicht als nachrangig i.S. von § 39 Abs. 2 InsO einzustufen ist. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) und als solcher im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB (Naturalrestitution) so zu stellen, als hätte er die Anlageentscheidung nicht getroffen; er kann also die Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Diese Grundsätze stehen aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet; denn demjenigen, der sich aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen - wie im vorliegenden Fall wegen Eingehungsbetruges - schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist (vgl. Eine solche Identität liegt hier zweifellos vor, weil die Anmeldung "des Schadensersatzes wegen pflichtwidriger Geschäfte" ersichtlich auch die mit der Klage geltend gemachte Forderung aus dem Gesichtspunkt des Eingehungsbetruges durch arglistige Verleitung zu dem Vertragsschluss umfasst; der Kläger hat nämlich anlässlich seiner Forderungsanmeldung u.a. darauf hingewiesen, dass es sich um Schadensersatzforderungen wegen pflichtwidriger Geschäfte handelt, die "kaufmännisch schlechterdings unseriös sind Dass eine etwaige Übertragung der oben genannten Senatsrechtsprechung zur Befreiung von einer stillen Beteiligung im Wege der Naturalrestitution auf das vorliegende Genussrechtsverhältnis keine weitere Grundsatzentscheidung des Senats erfordert, ist evident.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 334/05 vom 29. Mai 2006 in dem Rechtsstreit als Insolvenzverwalter über das Vermögen Rechtsanwalt Dr. Bruno M. der SM Fl Beklagter und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.MIM^nd Dr. | Nebenintervenientin des Beklagten: AflBMMMMM AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Claus-Michael D* CMBallee MM KM, - Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. nd gegen Klaus Wl I Straßei Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO). I. Die Revision des Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend hinsichtlich der betrügerischen Veranlassung des Klägers zu dem Erwerb der auf die Schuldnerin übergeleiteten Genussrechte der SBPGmbH durch deren Geschäftsführer eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 826, 31 BGB) gegen die Schuldnerin in Höhe von 41.925,93 € im Range des § 38 InsO zur Insolvenztabelle festgestellt. 1. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der in § 6 der Genussrechtsbedingungen vereinbarte Nachrang der Rechte aus den Genussrechten gegenüber anderen Gläubigern der GmbH - insbesondere die Bedienung der Genussrechte erst nach Befriedigung solcher Drittgläubiger bei Beendigung der GmbH - nicht die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfasst und demzufolge diese Forderung auch nicht als nachrangig i.S. von § 39 Abs. 2 InsO einzustufen ist. Derartige Schadensersatzforderungen des durch Betrug bzw. arglistige Täuschung zu dem Vertragsschluss verleiteten Anlegers haben ihre Wurzel nicht in dem Vertrag selbst, sondern in den schädigenden Ereignissen, die erst zu dem Abschluss des Vertrages mit der betreffenden nachteiligen Nachrangklausel führten. Der solchermaßen geschädigte Anleger ist in seiner Eigenschaft als Drittgläubiger betroffen (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) und als solcher im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB (Naturalrestitution) so zu stellen, als hätte er die Anlageentscheidung nicht getroffen; er kann also die Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Etwas anderes würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man - wie der Beklagte dies für angebracht hält - die von der S®PGmbH emittierten Genussrechte aufgrund ihrer vertraglichen Ausgestaltung, insbesondere der Verlustbeteiligung, wie eine stille Beteiligung zu behandeln hätte. Zwar sind auf eine stille Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft grundsätzlich anwendbar. Diese Grundsätze stehen aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet; denn demjenigen, der sich aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen - wie im vorliegenden Fall wegen Eingehungsbetruges - schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist (vgl. zuletzt Sen.Beschl. v. 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04, ZIP 2006, 279; Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764 m.w.Nachw.). Dass dies erst recht für eine bloße Genussrechtsbeteiligung der hier vorliegenden Art zu gelten hätte - bei der es an der für eine Gesellschaft von Anlegern typischen Solidargemeinschaft fehlt, weil rechtliche Beziehungen des einzelnen Genussrechtsinhabers nur zu der ausgebenden Gesellschaft, nicht aber zu den anderen Genussrechtsinhabern bestehen - liegt auf der Hand. 2. Auch der erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einwand, die Forderung des Klägers sei nicht ordnungsgemäß angemeldet worden bzw. nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens gewesen, ist unzutreffend. Entscheidend für die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages ist insoweit, ob der angemeldete und der eingeklagte Anspruch identisch sind. Eine solche Identität liegt hier zweifellos vor, weil die Anmeldung "des Schadensersatzes wegen pflichtwidriger Geschäfte" ersichtlich auch die mit der Klage geltend gemachte Forderung aus dem Gesichtspunkt des Eingehungsbetruges durch arglistige Verleitung zu dem Vertragsschluss umfasst; der Kläger hat nämlich anlässlich seiner Forderungsanmeldung u.a. darauf hingewiesen, dass es sich um Schadensersatzforderungen wegen pflichtwidriger Geschäfte handelt, die "kaufmännisch schlechterdings unseriös sind II. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der allgemein gefassten Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor. Grundsatzfragen im engeren Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellen sieh aus Anlass des vorliegenden Falles ersichtlich nicht, da im Vordergrund des Rechtsstreits die Auslegung einer Nachrangklausel im Einzelfall steht. Dass eine etwaige Übertragung der oben genannten Senatsrechtsprechung zur Befreiung von einer stillen Beteiligung im Wege der Naturalrestitution auf das vorliegende Genussrechtsverhältnis keine weitere Grundsatzentscheidung des Senats erfordert, ist evident. Die insolvenzrechtlichen und prozessualen Grundlagen für die Prüfung der Zulässigkeit des Feststellungsantrags unter dem Blickwinkel der Identität der zur Insolvenztabelie angemeldeten Forderung mit dem eingeklagten Anspruch sind ebenfalls höchstrichterlich hinreichend geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, ZIP 2000, 705 f.; Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381 f.). Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart