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BGH · II ZR 334/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 334/05

Beklagter und Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Der Beklagte wird, nachdem er die Revision gegen das am 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
VorsitzendeGoette17ProzessbevollmächtigteRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 334/05
vom 17. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Dr. Bruno M. K^J^ölslnsolvenzverwalter über das Vermögen der Finanzdienstleistungen AG, B^pppstraße^,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Drl
 nd Dr.
Nebenintervenientin des Beklagten:
A^pVersicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Claus-Michael	K4P,
Prozessbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. MflBAIIee #, H
und Koll.,
gegen
 Klaus W
M
Straße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
 Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
 beschlossen:
Der Beklagte wird, nachdem er die Revision gegen das am 8. Juni 2005 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§ 26 Nr. 7 EGZPO,
 §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: bis 20.000,00 €
Goette		Kurzwelly		Gehrlein
	Strohn		Reichart