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BGH · II ZR 333/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 333/55

abzuliefern Han die Order von Order", Auf der Rückseite des Konnossements befindet sich das Blankoindossament der Firma ?4HPPPPPPHP Die Einfuhr- und Zahlungsbewilligung wurde der Firma R(PPPP über die Klägerin am 12a Februar 1954 erteilt9 Die Abladerin hatte die Firma PPP als Meldeadresse angegeben. wenn die Firma RppPPP der Klägerin die Verzollung der Ware nachgewiesen und den Kaufkontrakt nebst Rechnung für eine Firma V die sich aus der Auslieferung der Ware ergeben könnten,, Mit Schreiben vom gleichen Tage bat die Firma Klägerin? 18o Februar 1954 (Urteil S 13) von der Beklagten ausgehändigt, ohne daß diese das Konnossement vorlegte, Die Firma P^P stellte der Bremer Agentin der Beklagten einen Revers aus? Ebenfalls am 18B Februar teilte die Klägerin der Firma durch Fernschreiben mit, ihr sei der Scheck über 27 300 DM zur Zahlung vorgelegt worden. Die Bank hPPPPaG in Zürich übersandte mit Schreiben vom 18«, Februar, das bei der Klägerin am 19* Februar einging, das Konnossement zu dem Inkasso und ermächtigte die Klägerin zur Aushändigung an die Firma gegen gleich- Mit Schreiben vom 22, Februar teilte die Firma PPP der Klägerin mit, daß die Partie Honig inzwischen verzollt und dem Empfänger ausgeliefert sei«, An Stelle der ursprünglichen Käuferin sei die Firma Gp((P-Honig in BflP^ getreten; die Rechnung Nr 2616 über 54 956,50 DM möge die Klägerin dieser Firma zur Zahlung vorlegen. Ferner bat sie um Zahlung an die holländische Verkäuferin, Mit Fernschreiben vom 23-* Februar bedauerte die Klägerin der Firma RplPPPP gegenüber die Umdisposition der Ware, da die Durchführung der Finanzierung erschwert werde; sie machte die Zahlung an die holländische Verkäuferin davon abhängig, daß ihr Zollquittung, Ursprungszeugnis und Lieferschein für die Rechnung an &Ppp vorgelegt würden, und fragte an, wo sich die Ware zur Zeit befände. 14 DM ein Der Inhaber beym &4PP der Firma R4PPP kassierte selbst die Rechnung von der Firma gPH^ und verschwand mit dem Geld* Wach Vorlage des Konnossements zahlte die Beklagte an die Klägerin 25 000 DM unter Vorbehalt der Rückforderung 0 die Beklagte habe der Firma b4BP den Honig nur gegen Vorlage des Konnossements aushändigen dürfen * Sie-, die Klägerin? so daß auch die von RpfHP beauftragte Firma FpP als Unberechtigte die Ware empfangen habe Sie sei nur damit einverstanden gewesen? ausgeliefert worden wäre« Sie habe auch nicht nachträglich die Auslieferung an DPP genehmigt und sei'mit der Übergabe an die Firma G\ nicht einverstanden gewesen. Sie habe die Firma R( nicht mit der Einziehung des Kaufpreises beauftragt und sei der Meinung gewesen? die Firma K^P habe den Honig für sie auf Lager genommene Durch die Klauseln im Konnossement habe sich die Beklagte nicht freigezeichnet von der Haftung bei Auslieferung an einen Unberechtigten. Erstmals am 4* März habe sich die Klägerin bei ihrer Agentur nach dem Honig erkundigt und erst am 15► März das Konnossement vorgelegt«, Die Firma RpppPsei mit der Durchführung des ganzen Geschäftes? insbesondere mit der Einziehung des Kaufpreises, von der Klägerin beauftragt worden= Da die Klägerin von der Firma RpPPP den Nachweis der Verzollung verlangt habe, sei diese ermächtigt gewesen, die Ware ohne Vorlage des Konnossements von der Reederei zu empfangen? Die Klägerin habe auch den der Firma RPPPP erteilten Auftrag zur Entgegennahme der Ware nicht widerrufene Die Klägerin habe gewußt, daß die Firma Kpp den Honig nicht eingelagert habe, sondern die Ware weiter nach Bp|p befördert wurdeB Sie sei auch mit der Auslieferung an die Firma gPPP einverstanden gewesen» Obwohl die Klägerin gewußt habe, daß die Ware ohne Vorlage des Konnossements ausgehändigt worden sei, habe sie gegenüber der Bank das Konnossement auf genommen und damit das Verhalten der Firma RppPp| genehmigt, Der Verlauf der Ereignisse wäre kein anderer gewesen, wenn die Klägerin bei Ankunft des Schiffes in ppjp bereits im Besitz des Konnossements gewesen wäre und es der Firma RpPPlP zwecks Vorlage an die .Reederei überlassen hätte» Zum mindesten treffe die Klägerin ein grobes Mitverschulden an dem III» 1- Bas Berufungsgericht hält jedoch die Klage deswegen für unbegründet, weil die Agentin der Beklagten, wenn ihr auch das Konnossement nicht vorgelegt wurde, die Ware an die Firma Rf^^als Vertreterin der Klägerin.die die legitimierte und berechtigte Empfängerin gewesen sei, herausgegeben habe« Aus dem Schreiben der Klägerin an Rg^m^ vom 15o Februar folge, wie das Berufungsgericht ausführt, daß die Auszahlung des Kredits zugunsten der holländischen Verkäuferin u.a0 davon abhängig gemacht worden sei, daß der Klägerin die Verzollung der Ware nachwies4 Biese Abmachung enthalte notwendigerweise eine Ermächtigung der Firma sich die Ware schon vor der Übergabe des Konnossements von der Beklagten aushändigen zu lassen« Es habe zwischen der Klägerin und R^pppp ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden* auf Grund dessen die Klägerin bereit gewesen sei* den Import von Honig durch Kreditgewährung zu finanzieren-. Aus diesem Vertrauensverhältnis ergebe sich auch das grundsätzliche Einverständnis der Klägerin* daß Rp|pp^| das Gut von der beklagten Reederei ohne Vorlage des Konnossements empfangen sollte. 25 Die Revision bekämpft diese Auffassung0 Nach § 656 Abs 1 HGB sei das Konnossement für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger schlechthin maßgebend-, Wenn die Frachtagentin der Beklagten die Ware an einen nicht durch Vorlage des Konnossements Legitimierten ausgefolgt habe* so könne die dadurch entstandene Haftung durch keinerlei Tatsache in der Folgezeit beseitigt werden. Für die Klägerin bedeute der Besitz des Konnossements die einzige Kontrolle über die Ware und die einzige Sicherheit für das kreditierte Geld, Die von dem angefochtenen Urteil zu Unrecht unterstellte Ermächtigung der Firma Rppppp| zur Empfangnahme der Ware ändere nichts daran* daß die Klägerin sich bei der Beklagten für den Schaden guthalten könne den sie dadurch erlitten habe* daß die Beklagte die Ware ohne Papiere an jEppp ausgeliefert habe. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen* die Klägerin sei mit der Aushändigung der Ware ohne Vorlage der Dokumente einverstanden gewesen# Aus dem Schreiben vom 15# Februar könne woh'i geschlossen werden* daß R^ppp|^ ermächtigt sein sollte* sich die Ware aushändigen zu lassen* aber nicht* daß einer sol- ziehungen der Parteien nicht berührten® Dem Inhaber des Konnossements kann der Verfrachter u»a, solche Einwendungen entgegensetzen, welche ihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen (§ 364 Abs 2 HGB)= Dahin'gehört der Einwand, daß die Schuld durch Erfüllung erloschen sei (§ 362 BGB)® Der Anspruch des aus dem Konnossement Berechtigten auf Auslieferung des Gutes erlischt, wenn der Verfrachter das Gut dem Bevollmächtigten des Berechtigten (§ 362 Abs 1 BGB) oder einem Dritten mit Zustimmung des Berechtigten (§.362 Abs 2) aushändigt. fang des Gutes am 18® Februar das Konnossement nicht in Händen hatte, verfügte er, als er sich die Sendung von der Agentin der Beklagten aushändigen ließ, als Nichtberechtigter über den Herausgabeanspruch des Konnossementsinhabers; denn die Erfüllungsannahme enthält eine Verfügung über die Forderung (Palandt .BGB !6®Aufl § 362 Anm 1), Die Klägerin war "am 18® Februar noch nicht im Besitz des Konnossements, sie war damals entgegen der Annahme des Berufungsgerichts noch nicht die legitimierte und berechtigte Empfängerin, so daß trotz der Einwilligung der Klägerin in die Herausgabe der Ware an die Firma die Verfügung des Empfangsspedi- Da, wie noch auszuführen sein wird, die Klägerin damit einverstanden war1, daß d:i e Ware der Firma R^m|^ ohne Vorlage des Konnossements ausgehändigt wurde, und sie die Auswahl des Empfangsspediteurs der Firma überlassen, diese aber die Firma zur Empfangnahme beauftragt hatte, handelte mit Einwilligung der Klägerin, als er die Ware am 18 o Februar von der Agentin der Beklagten in Empfang nahm* Wenn auch diese Einwilligung den am 18, Februar noch der Bank in zustehenden 'Herausgabeanspruch aus dem Konnossement nicht berührte, so erlosch der Herausgabeanspruch aus dem Konnossement in dem Augenblick, als die Klägerin am 19« Februar Gläubigerin dieses Anspruches wurder Da § 185 Abs 2 BGB mindestens entsprechend anwendbar ist, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Einwilligung eines Nichtberechtigten zur Verfügung eines anderen Nichtberechtigten selbst unmittelbar als Verfügung im Sinne des § 185 Abs 2 BGB anzusehen ist Nach dem Sachverhalt ist anzunehraen, daß als Empfangsspediteur im eigenen Namen; wenn auch im Auftrag und für Rechnung der Firma handelte o Aber auch wenn man, wie anscheinend das Berufungsgericht * annehmen wollte^ daß und Vertreter der Klägerin ge- Februar als Nichtberechtigte über den Herausgabeanspruch aus dem Konnossement verfügt und ihre Verfügung wäre nach der in diesem Falle unmittelbar anzuwendenden Vorschrift des § 185 Abs 2 BGB am 19» Februar mit der Entgegennahme des Konnossements wirksam geworden mit der Folge* daß ihr Herausgabeanspruch* erloschen wäre* da sie selbst als Gläubigerin (über ihre Vertreter) die Ware empfangen hätte (§ 562 Abs 1 BGB)« b) Das Berufungsgericht hat nicht etwa nur eine Ermächtigung der Firma zur Empfangnahme der Ware unterstellt; wie die Revision ausführt, sondern es hat das Schreiben der Klägerin an die Firma.vom Fe-*-bruar dahin ausgelegt; die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt* daß R^pPPl s^cil die Ware von der Beklagten ohne Vorlage des Konnossements aushändigen lasse und den Empfangsspediteur selbst auswähle» Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Die Klägerin hat die Auszahlung des Kredits davon abhängig gemacht, daß R^pp PP ihr die Verzollung der Ware nachgewiesen habe. Die Klägerin hat vorausgesetzt* daß die Ware sich aushändigen und verzollen ließ* weil sie sonst nicht von RpPPP den Nachweis der Verzollung hätte verlangen können. daß sich die Ware ohne Vorlage der Dokumente aushändigen ließ, nicht als fehlerhaft erachtet werden $ denn die Klägerin hat in dem Schreiben nicht zu dem Ausdruck gebracht;, daß die Firma RpHBBfcdie Verzollung erst vornehmen dürfe, wenn ihr das Konnossement - gegebenenfalls unter noch weiteren als in dem Schreiben enthaltenen Auflagen ? sie sei davon ausgegangen, daß "die Ware an jemanden ohne Konnossement gegen Revers herausgegeben werde11» Wer dieser "jemand" nach dem Schreiben vom 15, Februar sonst sein sollte, wenn nicht die Firma oder deren Empfangsspedi- IV* Die Einwilligung der Klägerin bzw« die ihr erteil-te Vollmacht ist vor der am 18* Februar erfolgten Auslieferung des Honigs auch weder der Beklagten noch der Firma R^Bfe gegenüber widerrufen worden (§§ 183- 168 EGB)* bruar auf die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 15« Februar haben konnte«, Uenn aus ihm ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts dafür, daß die Verzollung Mai 1955 S 4 über die Vorgänge, die Anlaß zu dem Schreiben vom 17« Februar gegeben haben, zutreffend isto Denn in dem Schreiben steht nichts darüber, daß nunmehr unter Ausschaltung der Firma die Firma KpPP im unmittelbaren Auftrag der Klägerin die Ware empfangen und verzollen sollte,, Die Revision sieht das anscheinend selbst ein, indem sie ausführt, aus den Fernschreiben vom 18,. Februar ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß nunmehr die Verzollung von K^P durchgeführt werden sollte* Dabei übersieht aber die Revision, daß dieser Fernschreibewechsel zwischen der Klägerin und geführt wurde, ohne daß oder die Beklagte hiervon Kenntnis erhielten* Wenn die Klägerin schon den Rechnungsbetrag von rund 34 000 DM kreditierte und die Firma RppPP ermächtigte, die Ware in Empfang zu nehmen, bo spricht.nichts dafür, daß sich hieran etwas ändern sollte, wenn sie weiter auch den Zollbetrag von rund 15 000 DM kreditierte* Jedenfalls kann dem Schreiben vom 17, Februar nicht entnommen werden, daß die Firma RpPPP^P selbst davon ausgegangen ist, daß der ihr erteilte Auftrag zur Verzollung widerrufen und die Firma KpP nunmehr allein und unmittelbar von der Klägerin beauftragt sei* Der Ansicht kann daher das Schreiben von Rosenberg an die Klägerin vom 17.Februar nicht entgegengehalten werden0 Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin hätte, wenn sie die Firma K^Pl an Stelle der Firma R^|P|P zur Empfangnahme ohne Vorlage des Konnossements hätte ermächtigen wollen, dies die Beklagte oder die Firma (rechtzeitig) wissen lassen müssen.

Zitierte Normen: § 364 HGB § 362 BGB § 97 ZPO
FirmaKonnossementSchreibenKlägerinWareHonigKonnossements

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2395 011
Gesetz? BGB § 185
Rechtssatz? Die Vorschrift des § 185 Abs 2 BGB? wonach die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam wird? wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt? muß entsprechend angewendet werden? wenn der Nichtbe' rechtigte? der in die Verfügung eines anderen ebenfalls Nichtberechtigten eingewillig_t hat? den Gegenstand? über den der andere verfügt hat?
\ erwirbt und damit nachträglich verfügungsberechtigt wirdo
 Aktenzeichen? II ZR 333/55
Urto des BGH v„ 27o Juni- 1957^
OLG Bremen LG Bremen
II_ ZR 333/55
/ C
Verkündet laut Protokoll am 27. Juni 1957
Braun, J.ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechts streit
 des Bankhauses Rudolf	Kommanditgesellschaft
 in	G^H^traßefp,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof,Br
 gegen
die Dampfschiffa.hrts-Gesellschaft	AG
ihren
 und ])r0v4IÄ,
fstraße Herren Pi
.ffahr-
0/0
, vertreten durch
 Vorstand« die
 Beklagte' und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dra
 Nebenintervenientins Firma Carl P^B}, Offene Handels-.
gesellschaft in B^HK? Gesellschafter August Gerhard	und	Friedrich	Ei
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br,
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br* Fischer, Dr.NÖrr,' Br« Haager und Liesecke
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27* Juni 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/iesen-.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand^
Die Klägerin? eine Bank? macht gegen die Beklagte, eine Reederei, einen Schadensersatzanspruch geltend? weil diese Beförderungsgut nicht an sie-, die Klägerin; als Konosse-mentsinhaberin? sondeim an eine Nichtberechtigte.; nämlich an die Speditionsfiima Carl Pp|p (Nebenint ei’venientin der Beklagten),- hinausgegeben habe.
Die Klägerin arbeitete mit der Firma Alfred F, R<
PPP & Co ■, Im- und Export? in fi^ppl (Inhaber beym G( zusammen und hatte ihr früher schon Kredite gegeben. Am 29. Januar 1954 kaufte die Firma	von der	Firma
 Kpps Im- und Export MyoN.Ve? Rpppp^? 100 Raß Honig für 30 385 hfl fob Rppppp Zahlung gegen Dokumente, Die Firma WiflPPPB & Z^P stellte als Agentin -der Beklagten in RpPPPPP am 11: Februar 1954 der Abladerin? Firma FpPPBPIBBiB in Rp^PP? ein Konnossement aus über die Beförderung des Honigs mit dem Dampfer "Dpp” von R^pHP nach BpplP? abzuliefern Han die Order von Order", Auf der Rückseite des Konnossements befindet sich das Blankoindossament der Firma ?4HPPPPPPHP Die Einfuhr- und Zahlungsbewilligung wurde der Firma R(PPPP über die Klägerin am 12a Februar 1954 erteilt9 Die Abladerin hatte die Firma PPP als Meldeadresse angegeben. Die RPPPPPP Agentin der Beklagten teilte durch Fernschreiben vom 15o/l6, Februar 1954 der Bppp Agentin der Beklagten? Gottfr, S(
& Co.; mit? daß die Partie in RpPPPPPP für Rechnung Empfänger Carl lpp abzuliefern sei«
Zur Finanzierung der Einfuhr des Honigs räumte die Klägerin der Firma Rpppp gemäß Schreiben vom 15«. Februar 1954 einen Kredit von 34 000 DM ein; die Dokumente sollten der Klägerin zwecks Aufnahme für Rechnung der Firma RppPPP vorgelegt werden; der Kredit sollte erst ausgezahlt werden? wenn die Firma RppPPP der Klägerin die Verzollung der Ware nachgewiesen und den Kaufkontrakt nebst Rechnung für eine
 Firma V
i? Abnehme rin der Firma
 übersandt
hatte; letztere Firma sollte "Kasse gegen Dokumente1' unmittelbar an die Klägerin zahlen,
 Empfängerin des Honigs? und bat um Auslieferung der Ware trotz Fehlens der Konnossemente? die ihr vom Ablader avisiert? aber noch nicht zugegangen seien; sie verpflichtete sich, die Konnossemente nachzuliefern und für alle Schäden und Nachteile aufzukommen? die sich aus der Auslieferung der Ware ergeben könnten,, Mit Schreiben vom gleichen Tage bat die Firma	Klägerin?	den Kredit um den Zollwert
 von 15 300 DM au erhöhen«. Sie teilte ferner mit? sie habe der Firma Hans	&	Co,	einen	entsprechenden	Scheck über-
reicht? weil die Verzollung sofort durchgeführt werden sollte; nach der Verzollung werde sie der Klägerin Rechnung über den-weiteren Verkauf zustellen? so daß die Klägerin '• das Inkasso möglichst noch vor Empfang der Dokumente? die ihr die Bank H^ppp AGin Zpppp übersenden werde? vornehmen könne«, Einen am gleichen Tag von der Firma R^pPPP au-die Klägerin gezogenen Scheck über 27 300 DM - in diesem Betrag war der Zollbetrag von 15 300 DM eingeschlossen - übergab die Firma RppPpfe der Firma kBPI & Co,? die ihrerseits der Firma R^pppp das Geld vorschoß»
Der Honig wurde verzollt und der Firma	am
18o Februar 1954 (Urteil S 13) von der Beklagten ausgehändigt, ohne daß diese das Konnossement vorlegte, Die Firma P^P stellte der Bremer Agentin der Beklagten einen Revers aus? in dem Sie sich verpflichtete? das Konnossement schnellstens nachzuliefern und für alle Folgen aufzukommen? die dadurch entstehen könnten? daß die Agentin die Sendung ohne Vorlage des Konnossements ausliefereo
 Mit Schreiben vom 17. Februar 1954 teilte die P^P der Nebenintervenientin P mit,, sie?
Am 16o Februar 1954 traf das Schiff in B
4
Ebenfalls am 18B Februar teilte die Klägerin der Firma durch Fernschreiben mit, ihr sei der Scheck über 27 300 DM zur Zahlung vorgelegt worden. Sie bat die Firma K^|P um Bestätigung, daß Kppp 15 300 DM zur Verzollung des Honigs verwende, den Honig für sie, die Klägerin, auf Zager nehme und. die Zollquittung übersende« K^pl erklärte sich am gleichen Tage damit einverstanden.
Die Bank hPPPPaG in Zürich übersandte mit Schreiben vom 18«, Februar, das bei der Klägerin am 19* Februar einging, das Konnossement zu dem Inkasso und ermächtigte die Klägerin zur Aushändigung an die Firma	gegen	gleich-
zeitige telegraphische Zahlung'von 3Ö 385 hfl*
. Mit Schreiben vom 22, Februar teilte die Firma PPP der Klägerin mit, daß die Partie Honig inzwischen verzollt und dem Empfänger ausgeliefert sei«, An Stelle der ursprünglichen Käuferin	sei	die	Firma	Gp((P-Honig
 in BflP^ getreten; die Rechnung Nr 2616 über 54 956,50 DM möge die Klägerin dieser Firma zur Zahlung vorlegen. Ferner bat sie um Zahlung an die holländische Verkäuferin, Mit Fernschreiben vom 23-* Februar bedauerte die Klägerin der Firma RplPPPP gegenüber die Umdisposition der Ware, da die Durchführung der Finanzierung erschwert werde; sie machte die Zahlung an die holländische Verkäuferin davon abhängig, daß ihr Zollquittung, Ursprungszeugnis und Lieferschein für die Rechnung an &Ppp vorgelegt würden, und fragte an, wo sich die Ware zur Zeit befände.
Auf die Einfuhrmeldung der Firma R( bruar erteilte das HauptZollamt Ippp am 23 Einfuhrbestätigung,
 vom 20, Fe-Februar die
 Die Klägerin beauftragte am 23» Februar die Diskontobank unter Übersendung der Rechnung mit dem Inkasso bei der Firma G^pB-Honig« Mit Fernschreiben vom 25» Februar
... 5 -
teilte die Bpp^fe .Di Skonto bank der Klägerin mit? daß &4P 4P die Dokumente nicht auf nehme und die Regulierung zwischen RpHPp und	direkt	erfolge*
Auf Drängen der Bank H^PiP zahlte die 'Klägerin am 2o März zugunsten der holländischen Verkäuferin bei der &■■■■■■■■* Land es bank 30 385 hfl = 33 513? 14 DM ein
 Der Inhaber beym &4PP der Firma R4PPP kassierte selbst die Rechnung von der Firma gPH^ und verschwand mit dem Geld* Wach Vorlage des Konnossements zahlte die Beklagte an die Klägerin 25 000 DM unter Vorbehalt der Rückforderung 0
Die Klägerin ist der Meinung? die Beklagte habe der Firma b4BP den Honig nur gegen Vorlage des Konnossements aushändigen dürfen * Sie-, die Klägerin? habe die Firma Rj ^PP nicht ermächtigt? die Ware ohne Vorlage des Konnossements entgegenzunehmen? so daß auch die von RpfHP beauftragte Firma FpP als Unberechtigte die Ware empfangen habe Sie sei nur damit einverstanden gewesen? daß der Honig der Firma Kpfc., die ihn hätte verzollen sollen., ausgeliefert worden wäre« Sie habe auch nicht nachträglich die Auslieferung an DPP genehmigt und sei'mit der Übergabe an die Firma G\ nicht einverstanden gewesen. Sie habe die Firma R( nicht mit der Einziehung des Kaufpreises beauftragt und sei der Meinung gewesen? die Firma K^P habe den Honig für sie auf Lager genommene Durch die Klauseln im Konnossement habe sich die Beklagte nicht freigezeichnet von der Haftung bei Auslieferung an einen Unberechtigten. Hätte sie gewußt? daß nicht die Firma Kpp? sondern die Firma F^p die Ware empfangen habe?- so hätte sie die Aufnahme der Dokumente gegenüber der Bank Hppp abgelehnt« Der ihr entstandene Schaden bestehe nicht nur in ihren AufWendungen? sondern belaufe sich auf den vollen Verkaufswert der Ware? da sie gegen die inzwischen in Konkurs geratene Firma iMpp aus gewährten Kre-
 
diten eine Forderung von insgesamt 183 000 DM habe und die Partie Honig zur Sicherung ihrer gesamten Ansprüche gedient habe. Mit dem ermäßigten Klageanspruch verlangt die Klägerin einen Betrag von 19 427?73 DM nebst Zinsen«,
Die Beklagte hat zur Stützung ihres Klageabweisungsantrages vorgetrageni Sie habe die Ware an die von der Abladerin bezeichnete Empfängerin PPP ausgeliefert> nachdem sich ppp durch verschiedene Originalurkunden davon überzeugt habe? daß RpPIPP die Käuferin der Ware sei. Erstmals am 4* März habe sich die Klägerin bei ihrer Agentur nach dem Honig erkundigt und erst am 15► März das Konnossement vorgelegt«, Die Firma RpppPsei mit der Durchführung des ganzen Geschäftes? insbesondere mit der Einziehung des Kaufpreises, von der Klägerin beauftragt worden= Da die Klägerin von der Firma RpPPP den Nachweis der Verzollung verlangt habe, sei diese ermächtigt gewesen, die Ware ohne Vorlage des Konnossements von der Reederei zu empfangen? wobei ihr hinsichtlich der Auswahl des Spediteurs keine Auflagen gemacht worden seien. Von der Beauftragung der Firma kPP habe die Klägerin weder der Firma Rpp|P noch der Beklagten Kenntnis gegeben. Die Klägerin habe auch den der Firma RPPPP erteilten Auftrag zur Entgegennahme der Ware nicht widerrufene Die Klägerin habe gewußt, daß die Firma Kpp den Honig nicht eingelagert habe, sondern die Ware weiter nach Bp|p befördert wurdeB Sie sei auch mit der Auslieferung an die Firma gPPP einverstanden gewesen» Obwohl die Klägerin gewußt habe, daß die Ware ohne Vorlage des Konnossements ausgehändigt worden sei, habe sie gegenüber der Bank	das	Konnossement	auf	genommen	und
 damit das Verhalten der Firma RppPp| genehmigt, Der Verlauf der Ereignisse wäre kein anderer gewesen, wenn die Klägerin bei Ankunft des Schiffes in ppjp bereits im Besitz des Konnossements gewesen wäre und es der Firma RpPPlP zwecks Vorlage an die .Reederei überlassen hätte» Zum mindesten treffe die Klägerin ein grobes Mitverschulden an dem
 
Verlust. Das betrügerische Verhalten des Inhabers der Firma RppP^P sei allein ursächlich für den entstandenen Schaden, Im übrigen "habe sie sich für das etwaige Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen, der Schiffsagentur Gottfr. S^^P ppp) & Co, , in rechtlich zulässiger Weise freigezeichnet„ Von der Freigabe gegen Revers habe sie nichts gewußt,
 Die Firma Ipp}-ist dem-Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten.
Bandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen e
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter« Die Beklagte und die Nebenintervenientin bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe *
Io Das von der Agentin der Beklagten in R( befugterweise (§ 642 Abs 4 HOB) ausgestellte Konnossement vom 11, Februar 1954 ist an Order gestellt, ohne den Empfänger anzugeben. Maßgebend war hiernach die Order des Abladers (§ 647 Abs 1 Satz 2 HGB)? also die Order der Firma
 Zur Empfangnahme der Sendung war nach § 648 HGB der legitimiert, auf den das Konnossement durch Indossament übertragen war» Da die Firma B^ppppj^pp blanko indossiert hatte, ist zur Geltendmachung der Rechte aus dem Konnossement der Inhaber berechtigt; der es auf Grund Begebungsvertrages erhalten hatte (§§ 563 Abs 2, 364 Abs 1, 365 Abs 1 HGB? Art 13 Abs 2? 14? 16 WG)« Dies war am 18. Februar die Bank Hpppl in Z^||p/ am 19«. Februar die Klägerin»
Ix-. Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung de-.
 
Auslieferung der Ware an die Firma P(J|^ nicht darauf berufen j daß die Abladerin diese Firma als Meldeadresse angegeben hat« Abgesehen davon, daß die Angabe einer Meldeadresse keine Anweisung des Abladers auf Auslieferung des Gutes an den Inhaber der Meldeadresse als Empfänger enthält, hätte die Beklagte einer Anweisung des Abladers wegen Auslieferung des Gutes keine Folge leisten dürfen (§ 654 Abs 1 HGB)r
III» 1- Bas Berufungsgericht hält jedoch die Klage deswegen für unbegründet, weil die Agentin der Beklagten, wenn ihr auch das Konnossement nicht vorgelegt wurde, die Ware an die Firma Rf^^als Vertreterin der Klägerin.die die legitimierte und berechtigte Empfängerin gewesen sei, herausgegeben habe« Aus dem Schreiben der Klägerin an Rg^m^ vom 15o Februar folge, wie das Berufungsgericht ausführt, daß die Auszahlung des Kredits zugunsten der holländischen Verkäuferin u.a0 davon abhängig gemacht worden sei, daß der Klägerin die Verzollung der Ware nachwies4 Biese Abmachung enthalte notwendigerweise eine Ermächtigung der Firma	sich die Ware schon vor der Übergabe
 des Konnossements von der Beklagten aushändigen zu lassen«
Bas Schreiben enthalte weiter den Passus $ ”Für diese Sendung werden uns Bokumente vorgelegt werden, die im Rahmen dieses Kredits für Ihre Rechnung aufgenommen werden sollen«” Zur Sicherung der Klägerin seien zwei Möglichkeiten des Eigentumsüberganges an der Ware vorgesehen8 einmal der Eigentums-.erwerb durch ein Besitzmittlerverhältnis, sobald Eigentum an der Ware, erwarb, zu dem andern durch Aufnahme der Bokumente durch die Klägerin« Biese Auslegung des Briefes vom 15- Februar decke sich mit einem Schreiben der Firma R^P»vom 15 o Januar 1954, wo	der	Klägerin
 vorgeschlagen habe, das Inkasso nach Verzollung der Ware selber vorzunehmen, weil die Klägerin dann alle Sicherheiten habe; solange sie die Bokumente habe, sei sie Besitzerin der Wares wenn die Ware von	abgenoramen	sei,
 könne die Klägerin durch Inkasso den Gegenwert einziehen«
Es habe zwischen der Klägerin und R^pppp ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden* auf Grund dessen die Klägerin bereit gewesen sei* den Import von Honig durch Kreditgewährung zu finanzieren-. Aus diesem Vertrauensverhältnis ergebe sich auch das grundsätzliche Einverständnis der Klägerin* daß Rp|pp^| das Gut von der beklagten Reederei ohne Vorlage des Konnossements empfangen sollte. Damit habe die Klägerin die Auswahl des Spediteurs, der die Ware für die Firma	von	^er	-Agentin sich habe ausliefern
 lassen sollen* der Firma Rp^ppfc überlassen. Da die Firma pp^p von RjdHHl beauftragt worden sei* habe diese ebenfalls im Einverständnis mit der Klägerin gehandelt.
25 Die Revision bekämpft diese Auffassung0 Nach § 656 Abs 1 HGB sei das Konnossement für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger schlechthin maßgebend-, Wenn die Frachtagentin der Beklagten die Ware an einen nicht durch Vorlage des Konnossements Legitimierten ausgefolgt habe* so könne die dadurch entstandene Haftung durch keinerlei Tatsache in der Folgezeit beseitigt werden. Für die Klägerin bedeute der Besitz des Konnossements die einzige Kontrolle über die Ware und die einzige Sicherheit für das kreditierte Geld, Die von dem angefochtenen Urteil zu Unrecht unterstellte Ermächtigung der Firma Rppppp| zur Empfangnahme der Ware ändere nichts daran* daß die Klägerin sich bei der Beklagten für den Schaden guthalten könne den sie dadurch erlitten habe* daß die Beklagte die Ware ohne Papiere an jEppp ausgeliefert habe. Die rechtlichen Beziehungen der Klägerin und der Firma Rfpp berührten die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten überhaupt nicht. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen* die Klägerin sei mit der Aushändigung der Ware ohne Vorlage der Dokumente einverstanden gewesen# Aus dem Schreiben vom 15# Februar könne woh'i geschlossen werden* daß R^ppp|^ ermächtigt sein sollte* sich die Ware aushändigen zu lassen* aber nicht* daß	einer	sol-
 
ehen Aushändigung der Ware ohne Vorlage und Rückgabe der Dokumente ermächtigt gewesen sei; der Umstand, daß die Auszahlung der Kredite von dem Nachweis der Verzollung abhängig gemacht worden sei* zwinge nicht zu dem Schluß, die Klägerin habe	ermächtigt,	ohne	Vorlage	der Dokumente sich
 die Ware aushändigen zu lassen,
3. Der Revieionsengriff ist im Ergebnis nicht begrün-*
det
a) Wenn es auch richtig ist, daß für das Rechtsverhältnis der Parteien das Konnossement maßgebend ist (§ 656 Abs 1 HGB)> so trifft es doch nicht zu, daß die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma	die	Rechtsbe-
ziehungen der Parteien nicht berührten® Dem Inhaber des Konnossements kann der Verfrachter u»a, solche Einwendungen entgegensetzen, welche ihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen (§ 364 Abs 2 HGB)= Dahin'gehört der Einwand, daß die Schuld durch Erfüllung erloschen sei (§ 362 BGB)® Der Anspruch des aus dem Konnossement Berechtigten auf Auslieferung des Gutes erlischt, wenn der Verfrachter das Gut dem Bevollmächtigten des Berechtigten (§ 362 Abs 1 BGB) oder einem Dritten mit Zustimmung des Berechtigten (§.362 Abs 2) aushändigt. Da der Empfangsspediteur P^HP; der im Auftrag und für Rechnung der Firma	handelte,	bei	dem	Emp-
fang des Gutes am 18® Februar das Konnossement nicht in Händen hatte, verfügte er, als er sich die Sendung von der Agentin der Beklagten aushändigen ließ, als Nichtberechtigter über den Herausgabeanspruch des Konnossementsinhabers; denn die Erfüllungsannahme enthält eine Verfügung über die Forderung (Palandt .BGB !6®Aufl § 362 Anm 1), Die Klägerin war "am 18® Februar noch nicht im Besitz des Konnossements, sie war damals entgegen der Annahme des Berufungsgerichts noch nicht die legitimierte und berechtigte Empfängerin, so daß trotz der Einwilligung der Klägerin in die Herausgabe der Ware an die Firma	die Verfügung des Empfangsspedi-
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teurs	über den Herausga'beanspruch des Konnossements
 Inhabers unwirksam war (§§ 562 Abs 2, 185 'Abs 1 BC-B) , Die Verfügung wurde jedoch wirksam, als am 19« Februar die Klägerin das Konnossement erhielt« Die Vorschrift des § 185 Abs 2 BGB, wonach die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam wird, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt, muß entsprechend angewendet werden, wenn der Nichtberechtig--te, der in die Verfügung eines anderen ebenfalls Nichtbe— rechtigten eingewilligt hat, den Gegenstand, über den der andere verfügt hat, erwirbt und damit nachträglich verfügungsberechtigt wird» Seine Einwilligung hat dann gemäß § 185 Abs 1 BGB die Wirksamkeit der vom Nichtberechtigten getroffenen Verfügung zur Folge, allerdings nach Abs 2 dieser Vorschrift erst von dem Zeitpunkt ab, in dem der Einwilligende durch Erwerb des Gegenstandes selbst verfügungsberechtigt wird: Als Konnossementsinhaberin wurde die Klägerin am 19« Februar Gläubigerin des Auslieferungsanspruches, über den der Empfangsspediteur	am	18o	Februar	als	Un-
berechtigter verfügt hatte, indem er sich von der Agentin der Beklagten die Ware aushändigen ließ. Da, wie noch auszuführen sein wird, die Klägerin damit einverstanden war1, daß d:i e Ware der Firma R^m|^ ohne Vorlage des Konnossements ausgehändigt wurde, und sie die Auswahl des Empfangsspediteurs der Firma	überlassen,	diese	aber	die
 Firma	zur	Empfangnahme beauftragt hatte, handelte
 mit Einwilligung der Klägerin, als er die Ware am 18 o Februar von der Agentin der Beklagten in Empfang nahm* Wenn auch diese Einwilligung den am 18, Februar noch der Bank	in	zustehenden	'Herausgabeanspruch	aus
 dem Konnossement nicht berührte, so erlosch der Herausgabeanspruch aus dem Konnossement in dem Augenblick, als die Klägerin am 19« Februar Gläubigerin dieses Anspruches wurder Da § 185 Abs 2 BGB mindestens entsprechend anwendbar ist, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Einwilligung eines Nichtberechtigten zur Verfügung eines anderen Nichtberechtigten selbst unmittelbar als Verfügung im Sinne
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des § 185 Abs 2 BGB anzusehen ist
 Nach dem Sachverhalt ist anzunehraen, daß	als
 Empfangsspediteur im eigenen Namen; wenn auch im Auftrag und für Rechnung der Firma	handelte	o	Aber auch
 wenn man, wie anscheinend das Berufungsgericht * annehmen wollte^ daß	und	Vertreter	der	Klägerin ge-
wesen seien* wäre das Ergebnis kein anderes* Dann hätte die Klägerin selbst durch ihre Vertreter am 18. Februar als Nichtberechtigte über den Herausgabeanspruch aus dem Konnossement verfügt und ihre Verfügung wäre nach der in diesem Falle unmittelbar anzuwendenden Vorschrift des § 185 Abs 2 BGB am 19» Februar mit der Entgegennahme des Konnossements wirksam geworden mit der Folge* daß ihr Herausgabeanspruch* erloschen wäre* da sie selbst als Gläubigerin (über ihre Vertreter) die Ware empfangen hätte (§ 562 Abs 1 BGB)«
b) Das Berufungsgericht hat nicht etwa nur eine Ermächtigung der Firma	zur	Empfangnahme der Ware
 unterstellt; wie die Revision ausführt, sondern es hat das Schreiben der Klägerin an die Firma.vom 15. Fe-*-bruar dahin ausgelegt; die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt* daß R^pPPl s^cil die Ware von der Beklagten ohne Vorlage des Konnossements aushändigen lasse und den Empfangsspediteur selbst auswähle» Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Die Klägerin hat die Auszahlung des Kredits davon abhängig gemacht, daß R^pp PP ihr die Verzollung der Ware nachgewiesen habe. Die Verzollung konnte unstreitig erst nach Auslieferung der Ware an den Empfänger oder den von ihm beauftragten Spediteur herbeigeführt werden. Die Klägerin hat vorausgesetzt* daß die Ware sich aushändigen und verzollen ließ* weil sie sonst nicht von RpPPP den Nachweis der Verzollung hätte verlangen können. Da sie hiernach weder selbst noch durch einen von ihr zu beauftragenden Empfangsspediteur
 
die Ware in Empfang nehmen und verzollen wollte und aucn weder am 15 ^ Februar noch später beim Eintreffen des Schiffs im Besitz des Konnossements war,, kann die Auffassung des Berufungsgerichts,' die Klägerin sei damit einverstanden gewesen,. daß	sich	die	Ware ohne Vorlage der Dokumente
 aushändigen ließ, nicht als fehlerhaft erachtet werden $ denn die Klägerin hat in dem Schreiben nicht zu dem Ausdruck gebracht;, daß die Firma RpHBBfcdie Verzollung erst vornehmen dürfe, wenn ihr das Konnossement - gegebenenfalls unter noch weiteren als in dem Schreiben enthaltenen Auflagen ? die der Sicherung der Klägerin hätten dienen können -von der Klägerin übergeben worden wäre«, Die Auffassung des Berufungsgerichts kann, um so weniger beanstandet werden, als die Klägerin selbst der Meinung ist? der Firma	habe
 das Gut ohne Konnossementsvorlage aus geliefert werden dürfen? und ferner auf'S 2 ihres Schriftsatzes vom 31- Januar 1955 ausgeführt hat? aus dem Schreiben könne sich ergeben? sie sei davon ausgegangen, daß "die Ware an jemanden ohne Konnossement gegen Revers herausgegeben werde11» Wer dieser "jemand" nach dem Schreiben vom 15, Februar sonst sein sollte, wenn nicht die Firma	oder	deren Empfangsspedi-
teur? hat die Klägerin nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich» Selbst .die Revision hält es für möglich? daß sich aus dem Schreiben eine Ermächtigung der Firma Rpp^ ergebe» Die Ermächtigung der Firma R^pH^? die Ware vom Schiff ohne Konnossementsvorlage zu übernehmen, ist nach dem Schreiben vom 15» Februar auch nicht an die Bedingung geknüpft? da die Firma	die	Ware	mit ihren Mitteln
 und nicht mit Mitteln, die die Klägerin zur Verfügung stellte? verzollte» Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es seine Auslegung weiter auf «die Erwägung stützt? die Firma RppPPPl sei zu der Klägerin in einem Vertrauensverhältnis gestanden? aus dem heraus sich erklären lasse? daß die Klägerin mit der Auslieferung an RpPPPPI ohne. Vorlage des Konnossements einverstanden gewesen sei» Ein solches Vertrauensverhältnis ergibt sich schon
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unmittelbar aus dem Schreiben vom 15= Februar, in dem die Klägerin auf die treuhänderische Tätigkeit der Firma R<
hinwies„ Aber es bestand entgegen der Ansicht der Revision auch abgesehen von der vorliegenden Importfinanzierung da im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt ist, daß die Klägerin der Firma	schon	früher Kredite
 gewährte, die nach dem Vortrag der Klägerin zu einer Forderung von 183 000 UM gegen diese Firma im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geführt habe*
Zur Wirksamkeit der Einwilligung oder Bevollmächtigung durch die Klägerin bedurfte es keiner Mitteilung an die Be-klagte; es genügte die Erklärung gegenüber der Firma R^Hfe und die Erklärung dieser Firma gegenüber-(§§ 182, 167 BGB).
IV* Die Einwilligung der Klägerin bzw« die ihr erteil-te Vollmacht ist vor der am 18* Februar erfolgten Auslieferung des Honigs auch weder der Beklagten noch der Firma R^Bfe gegenüber widerrufen worden (§§ 183- 168 EGB)*
Das Fernschreiben der Klägerin an die Firma Kjf|^ vom 18■ Februar;. in dem die Klägerin diese Firma mit der Verwendung des Scheckbetrages für die Verzollung und mit der Einlagerung des Honigs beauftragte, muß - ganz abgesehen davon, daß die Klägerin nach der Feststellung im angefochtenen Urteil (S i) hiervon weder der Beklagten noch der Firma	Kennt-
nis gab - schon deswegen unberücksichtigt bleiben, weil nach der Feststellung, des Berufungsgerichts (S 13) die Ware in diesem Zeitpunkt bereits an	ausgeliefert	war*
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, welchen Einfluß das Schreiben der Firma	an	die	Klägerin	vom	17	„	Fe-
bruar auf die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 15« Februar haben konnte«, Uenn aus ihm ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts dafür, daß die Verzollung
 
nunmehr durch die Firmaim unmittelbaren Auftrag der Klägerin durchgeführt werden sollte* Das Schreiben enthält die Bitte der Firma R^pm^, die Klägerin möge den Kredit um den Zollwert von 15 300 DM erhöhen« Es enthält gleichzeitig die Mitteilung« R^pppp habe der Firma K^^ einen entsprechenden Scheck überreicht * damit der Gegenwert beim Zoll hinterlegt werden könne* Das Schreiben läßt.offen, ob der Geldbetrag von Hosenberg oder von Kpp^ an die Zollbehörde gezahlt werden sollte; und läßt insbesondere nicht erkennen, daß K^pi die Ware empfangen sollte, und zwar im Auftrag der Klägerin, nicht der Firma R^PPPPh so daß die Firma Kp^ den* Weisungen der Klägerin, nicht denen der Firma R^^ unterworfen gewesen wäre. Es bedarf daher nicht der Untersuchung, ob die Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Mai 1955 S 4 über die Vorgänge, die Anlaß zu dem Schreiben vom 17« Februar gegeben haben, zutreffend isto Denn in dem Schreiben steht nichts darüber, daß nunmehr unter Ausschaltung der Firma	die	Firma
 KpPP im unmittelbaren Auftrag der Klägerin die Ware empfangen und verzollen sollte,, Die Revision sieht das anscheinend selbst ein, indem sie ausführt, aus den Fernschreiben vom 18,. Februar ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß nunmehr die Verzollung von K^P durchgeführt werden sollte* Dabei übersieht aber die Revision, daß dieser Fernschreibewechsel zwischen der Klägerin und geführt wurde, ohne daß	oder die Beklagte
 hiervon Kenntnis erhielten* Wenn die Klägerin schon den Rechnungsbetrag von rund 34 000 DM kreditierte und die Firma RppPP ermächtigte, die Ware in Empfang zu nehmen, bo spricht.nichts dafür, daß sich hieran etwas ändern sollte, wenn sie weiter auch den Zollbetrag von rund 15 000 DM kreditierte* Jedenfalls kann dem Schreiben vom 17, Februar nicht entnommen werden, daß die Firma RpPPP^P selbst davon ausgegangen ist, daß der ihr erteilte Auftrag zur Verzollung widerrufen und die Firma KpP nunmehr allein und unmittelbar von der Klägerin beauftragt sei* Der Ansicht
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des Berufungsgerichts, der am 150 Februar an	er-
teilte Auftrag zur Verzollung sei bestehen geblieben? kann daher das Schreiben von Rosenberg an die Klägerin vom 17.Februar nicht entgegengehalten werden0 Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin hätte, wenn sie die Firma K^Pl an Stelle der Firma R^|P|P zur Empfangnahme ohne Vorlage des Konnossements hätte ermächtigen wollen, dies die Beklagte oder die Firma	(rechtzeitig)	wissen
 lassen müssen.
V. Da hiernach der Herausgabeanspruch der Klägerin aus dem Konnossement schon auf Grund der von der Klägerin erteilten Einwilligung oder Bevollmächtigung erloschen ist, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, inwieweit das spätere Verhalten der Klägerin auf ihren Anspruch von Einfluß gewesen wäre. Ebenso kann die Frage, ob und in weichem Umfang die ohne Vorlage des Konnossements erfolgte Auslieferung der Ware an die Firma Fp^p für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen ist und welche Bedeutung der Freizeichnungsklausel im Konnossement zukommt, unerörtert bleiben0
Hach alledem war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus'§ 97 ZPO zürückzuweisen.
Dr«Canter
 Dr,Fischer
 Dr„NÖrr
 Dr«. Haager	Lies ecke