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BGH · II ZR 333/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 333/03

Die im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtsund außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 3/8 und die Beklagte zu 1 zu 5/8. Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers werden diesem selbst zu 6/21 und der Beklagten zu 1 zu 15/21 auferlegt. Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 hat diese selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.720,50 € festgesetzt.

GöttingenBraunschweigangefallenaußergerichtlichKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 333/03
IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS-URTEIL
Verkündet am:
30. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zu dem 14. Dezember 2005 Schriftsätze eingereicht werden konnten und die Beklagte zu 1 im Verkündungstermin die mit der Revision weiterverfolgten Klageanträge anerkannt hat, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Oktober 2003 - im Kostenpunkt und soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist - aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Januar 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 8.106,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 13.737,26 € seit dem 5. Oktober 2001 bis zu dem 16. April 2003 und auf 8.106,81 € seit dem 17. April 2003 zu zahlen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen.
Die im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtsund außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 3/8 und die Beklagte zu 1 zu 5/8.
Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 1 zu 9/10. Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers werden diesem selbst zu 6/21 und der Beklagten zu 1 zu 15/21 auferlegt.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 hat diese selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 werden dem Kläger auferlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.720,50 € festgesetzt.
Goette	Kraemer	Münke
 Strohn	Reichart
 Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 23.01.2002 -80 256/01 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.10.2003 - 3 U 38/02 -