Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Der Kläger trägt vor, er sei vor allem über den wahren Anschaffungspreis der Produktionsanlage getäuscht und dadurch zu dem Beitritt bestimmt worden; mit der Lieferfirma sei ein überhöhter Scheinkaufpreis vereinbart worden, der zwar tatsächlich an diese gezahlt, dann aber teilweise an Adam zurückerstattet worden sei. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben, nachdem der Beklagte durch rechtskräftiges Strafurteil u.a. wegen Betruges zu dem Nachteil des Klägers und eines weiteren Mitgesellschafters zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Das Berufungsgericht entnimmt seine Feststellung, der Beklagte habe den Kläger vorsätzlich über den wahren, u.a. für die Berechnung der von dem Kläger erstrebten Verlustzuweisung ausschlaggebenden Anschaffungspreis der Produktionsanlage getäuscht und ihn dadurch zu dem Beitritt veranlaßt, ausschließlich dem rechtskräftigen Strafurteil. Die von dem Beklagten beantragten Gegenbeweise hat es nicht erhoben. 1. Allerdings ist es zulässig, die Akten eines anderen Rechtsstreites als Beweisurkunde heranzuziehen und die Beweisprotokolle aus dem früheren Verfahren sowie die tatsächlichen Feststellungen des dortigen Urteils zu verwerten (vgl. Der Umstand, daß die Akten eines anderen Rechtsstreites als Beweisurkunde herangezogen werden können, rechtfertigt es jedenfalls nicht, die zu dem Beweis des Gegenteils angebotenen Beweise nicht zu erheben. 2. Verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte im einzelnen darlegen müssen, welche Feststellungen des Strafurteils er angreifen wolle und aus welchen Gründen welche im Strafverfahren vernommenen Zeugen als unglaubwürdig anzusehen seien. Wird die Vernehmung eines Zeugen beantragt, der bereits im Strafverfahren vernommen worden ist, so handelt es sich nicht um eine wiederholte Vernehmung im Sinne des § 398 ZPO, sondern um den erstmaligen Beweisantritt im Zivilprozeß (vgl. Der Beklagte hat zu entscheidungserheblichen Punkten eine von den Feststellungen des Strafurteils abweichende Darstellung gegeben und hierfür Beweis angeboten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VersäuiMiis- II ZR 332/87 URTEIL Verkündet am: 6. Juni 1988 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. des Ingenieurs Dieter Am PfHHBberg m. Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Architekten Dipl.-Ing. Gerd Straße fl|# BI Max-Ej((- Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Karlheinz und Kollegen, Ku|-Lamm ■ , B(HI ■ - WI 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 1987 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser ihn durch unrichtige Angaben veranlaßt habe, sich an dem Unternehmen der später in Konkurs gegangenen P^BHI-Plast Gesellschaft für Kunststofftechnik mbH als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 400.000,-- DM zu beteiligen. Der Beklagte hatte diese Gesellschaft zusammen mit Afllf dem früheren Beklagten zu 1, gegründet. Sie sollte unter Ausnutzung der steuerlichen Vergünstigungen und Investitionsvorteile nach dem Berlinförderungsgesetz Kunststoffensterprofile hersteilen und vertreiben. Im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt des Klägers wurde ihm zugesichert, "daß der Investitionsplan umfassend und ausreichend ist für die erste Produktionsphase, insbesondere daß die Anschaffungskosten der Maschinen, Anlagen und Werkzeuge dem Angebot der Firma AcflM entsprechen und nicht überhöht sind". Der Kläger trägt vor, er sei vor allem über den wahren Anschaffungspreis der Produktionsanlage getäuscht und dadurch zu dem Beitritt bestimmt worden; mit der Lieferfirma sei ein überhöhter Scheinkaufpreis vereinbart worden, der zwar tatsächlich an diese gezahlt, dann aber teilweise an Adam zurückerstattet worden sei. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 420.000,— DM gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben, nachdem der Beklagte durch rechtskräftiges Strafurteil u.a. wegen Betruges zu dem Nachteil des Klägers und eines weiteren Mitgesellschafters zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die 4 Klage abzuweisen, weiter. Der rechtzeitig und ordnungsgemäß geladene Kläger hat sich im Revisionsverfahren anwaltschaft-lich nicht vertreten lassen. Entscheidunqsqründe: Die Revision führt zur Zurückverweisen. Das Berufungsgericht entnimmt seine Feststellung, der Beklagte habe den Kläger vorsätzlich über den wahren, u.a. für die Berechnung der von dem Kläger erstrebten Verlustzuweisung ausschlaggebenden Anschaffungspreis der Produktionsanlage getäuscht und ihn dadurch zu dem Beitritt veranlaßt, ausschließlich dem rechtskräftigen Strafurteil. Die von dem Beklagten beantragten Gegenbeweise hat es nicht erhoben. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Allerdings ist es zulässig, die Akten eines anderen Rechtsstreites als Beweisurkunde heranzuziehen und die Beweisprotokolle aus dem früheren Verfahren sowie die tatsächlichen Feststellungen des dortigen Urteils zu verwerten (vgl. BGH, Urt. v. 2. März 1973 - V ZR 57/71, WM 1973, 560, 561). Deshalb stellt auch ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich eine Beweisurkunde dar, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann. Ob für die Verwertung eines 5 Strafurteils, das in abgekürzter Form und daher ohne Beweiswürdigung ergangen ist (§ 267 Abs. 4 StPO), etwas anderes zu gelten hat, kann hier offenbleiben. Der Umstand, daß die Akten eines anderen Rechtsstreites als Beweisurkunde herangezogen werden können, rechtfertigt es jedenfalls nicht, die zu dem Beweis des Gegenteils angebotenen Beweise nicht zu erheben. Dadurch würde der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt (vgl. Sen.Urt. v. 12. Juni 1982 - II ZR 201/81, WM 1982, 926 f.). Verlangt die Partei, daß die von ihr benannten Zeugen vernommen werden, kann dies nicht unter Hinweis auf deren Aussagen im Strafprozeß oder auf die Feststellungen im Strafurteil abgelehnt werden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68, VersR 1970, 322, 323). Der persönliche Eindruck von den Zeugen, die Anwesenheit der Parteien, das ihnen eingeräumte Fragerecht sowie die Möglichkeit und Zulässigkeit der Gegenüberstellung von Zeugen bieten eine Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit, die dem Urkundenbeweis mangelt (vgl. BGHZ 7, 116, 122) . 2. Verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte im einzelnen darlegen müssen, welche Feststellungen des Strafurteils er angreifen wolle und aus welchen Gründen welche im Strafverfahren vernommenen Zeugen als unglaubwürdig anzusehen seien. Wird die Vernehmung eines Zeugen beantragt, der bereits im Strafverfahren vernommen worden ist, so handelt es sich nicht um eine wiederholte Vernehmung im Sinne des § 398 ZPO, sondern um den erstmaligen Beweisantritt im Zivilprozeß (vgl. BGHZ 7, 116, 122; 6 BGH, Urt. v. 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68, aaO). Deshalb genügt es, die beweiserheblichen Tatsachen darzulegen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. 3. Der Beklagte hat zu entscheidungserheblichen Punkten eine von den Feststellungen des Strafurteils abweichende Darstellung gegeben und hierfür Beweis angeboten. Er hat insbesondere behauptet, der Kaufpreis der Produktionsanlage habe ihrem Wert entsprochen, sie sei neu gewesen und es seien keine Teilbeträge zurückgeflossen; auch habe es keine geheimen Absprachen mit der Lieferantin gegeben. Diesen Behauptungen hätte das Berufungsgericht durch die Erhebung der angebotenen Gegenbeweise nachgehen müssen. Damit es Gelegenheit erhält, dies nachzuholen, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Brandes Dr. Hesselberger Dr. Kellermann Röhricht Dr. Henze