Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2 habe hart auf ihren Kahn zugehalten und den Zuruf der Besatzung des Kahns sowie seines eigenen Matrosen, "Expreß 102" solle nach steuerbord halten, nicht beachtet und daher ihren Kahn an der Steuerbordseite angefahren. Die Beklagten haben behauptet, der Kahn der Klägerin habe das Motorschiff angefahren«, "Expreß 102" habe mit dem plötzlichen Einfall des dichten Nebels sofort gestoppt, zurückgeschlagen und zwei Anker gesetzt» Auch der vorausfahrende Schleppzug der Klägerin sei vor Anker gegangen. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, "Expreß 102" habe bei geradem Stromverlauf an geeigneter Stelle in einem genügenden seitlichen Abstand von 20 m bei parallelen Kursen sich angeschickt, den Schleppzug zu überholen, als plötzlich dichter Nebel eingefallen sei. 1)611, ob das Motorschiff hei dem Einfall des Nebels sich 30 m hinter "La Reunion" oder bereits in Höhe der Ruef des Kahnes befand, wann "Expreß 102" stoppte, ob sich das Motorschiff auf den Kahn oder umgekehrt der Kahn auf das Motor-' schiff hinbewegt hat, um wieviel und in welcher Richtung "La Reunion" zurückverfiel, ob "Expreß 102" im Augenblick des Zusammenstoßes noch Vorausgang hatte oder sackte, und ob der Strang durch hartes Ankommen beim Zurückfallen des Kahnes oder infolge des Zusammenstoßes gebrochen ist» Auch gegen diese Ausführungen im Urteil werden von der Revision keine Verfahrensrügen erhoben» 2» a) Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daraus, daß sich der Unfall ereignet habe, als "Expreß 102" begonnen habe, den Kahn zu überholen, ergebe sich keine Umkehr der Beweislast zugunsten der Klägerin; denn das Überholmanöver sei nicht zu beanstanden, der alleinige Grund für die später eingetretenen Schwierigkeiten sei vielmehr darin zu suchen, daß plötzlich und unerwartet dichter Nebel eingefallen sei» La der Geschehensablauf nicht ausreichend geklärt sei, könnten sichere Schlußfolgerungen auf Ursache und Schuld nicht gezogen werden, was zu Lasten der Klägerin gehe. Beim Zusammenstoß von Schiffen hat der Geschädigte grundsätzlich das ursächliche Verschulden des in Anspruch genommenen Schädigers nachzuweisen; ist der Unfallhergang nicht geklärt, so hat jede Partei ihren eigenen Schaden zu tragen (§92 BSchG, § 734 HGB)» Eine Änderung der Beweislage kann sich ergeben, wenn ein Schiffsführer gegen eine ein bestimmtes Verhalten gebietende oder verbietende Rechts Vorschrift, die die Vermeidung von Schiffsunfällen bezweckt, verstößt; aus der Verletzung einer solchen Vorschrift kann der Schluß gerechtfertigt sein, daß den Schiffsführer ein ursächliches Verschulden an dem Unfall trifft (RGZ 76, 295 /297J? Dem Geschädigten kann.ferner der Beweis des ersten Anscheins die ihm obliegende Beweisführung erleichtern, wenn sich nämlich auf Grund des unbestrittenen oder vom Gericht festgestellten Sachverhalts nach der Lebenserfahrung der Schluß auf ein ursächliches Verschulden des Schädigers rechtfertigt '9 z»B» wenn der Überholer den zu Überholenden anfährt (vgl BGH Urteil vom 2« Dezember 1955 I ZR 22/54 für einen Pall der Schiffsbegegnung)» Aufl S 204 mit Nachweisen; Vortisch-Zschucke 20 Aufl BSchG § 92 Anm 8 d S 455; vgl Schaps 2* Aufl HGB § 735 Anm 73)* Bieser Satz ist aber nicht mehr als eine Faustregel ünd kann als Rechtssatz mit den Schlußfolgerungen, die die Revision aus ihm zidit, keine Geltung beanspruchen« Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, 'so ist das Überholen erlaubt« Aus der bloßen Tatsache des (erlaubten)- Überholens kann keine Vermutung für ein ursächlich-schuldhaftes Verhalten des Überholenden hergeleitet werden, wenn sich ein Unfall ereignet; eine Beweislastumkehr kommt daher nicht in Frage» Es kann sich lediglich aus dem hinsichtlich des Unfallvprganges festgestellten Sachverhalt nach der Lebenserfahrung möglicherweise ein Schluß auf ein ursächliches Verschulden des Schädigers ziehen lassen, den der Schädiger jedoch dadurch widerlegen.kann, daß er seinerseits tatsächliche Behauptungen aufstellt und im Bestreitungsfalle beweist, die einen anderen Ursachenverlauf als möglich erscheinen lassen IBGHZ 6, 169; 8, 239)« Nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts lagen die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen das Überholen gestattet ist, vor« Rer Beklagte zu 2 hat gegen keine Rechtsvorschrift verstoßen, die Be-weislast bleibt daher bei der Klägerin« Auch ein Beweis des ersten Anscheins kommt der Klägerin nicht zugute. Der Nebel kam plötzlich und unerwartete Dem Beklagten kann daher auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er eine Gefahrenlage schuldhaft herbeigeführt habe (BGH Urteil vom 13. Wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gekommen ist, es sei zweifelhaft, ob "Expreß 102" dem Kahn in die Seite gefahren ist, sc kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden % auch die Lebenserfahrung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Ob auch dem Strahgbruch und dem Abtreiben des Kahnes nach dem Zusammenstoß, "gemessen an der Lage der Schiffe nach dem Verschwinden des Nebels", Schlüsse zu dem Nachteil der Klägerin zu ziehen wären, bedarf keiner Erörterung, da die Klageabweisung schon aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen gerechtfertigt ist. Das Eheinschiffahrtsobergericht ist der Ansicht, dem Beklagten zu 2 könne nicht vorgeworfen werden, er habe die Wahrschau, nach steuerbord zu halten, mißachtet und dadurch den Unfall herbeigeführt0 Er habe, nachdem ihm nach Einfall des.Nebels die Sicht völlig genommen gewesen sei, das verständliche Bestreben gehabt, den richtig angelegten Kurs bis zu dem Ständigwerden beizubehalten« Denn durch ein Abdrehen nach steuerbord habe er nicht nur mit seinem Achterschiff dem Kahn näher kommen müssen, sondern wäre mit seinem Vorderschiff auch in die von den Kribben abweisende, wegen des Hochwassers besonders starke Strömung geraten, womit jeweils erhöhte Gefahren für seine Sicherheit verbunden gewesen wären. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nicht nur die Besatzung von "La Reunion”, sondern auch der eigene auf "Expreß 102" vorne stehende Matrose seinem Kapitän zugerufen habe, er solle nach steuerbord halten« Auch wenn dies der Fall sein sollte, demnach die Tatsache, daß die Wahrschau auch von dem eigenen Matrosen ausging, zu berücksichtigen wäre, würde sich an den Gründen, die im angefochtenen Urteil für die Beibehaltung des Kurses angeführt sind, nichts ändern. Sie meint, durch Halten nach steuerbord hätte der Beklagte zu 2 jede Gefährdung vermeiden können« Der Strom sei im übrigen frei gewesen, über einen Schiffsverkehr sei nichts festgestellt* Trotzdem habe der Kapitän auf "La Reunion" zugehalten, Durch das Abdrehen wären für sein Schiff auch keine Gefahren herauf beschworen worden, da die Kribbenströmung von dem Kahn, an dem "Expreß 102" vorbeigefahren wäre, aufgefangen worden wäre«
o<* m Für das Nachschlagewerk! Kicht für die Amtliche Sammlung 1 Gesetz: : BSchG § 92i HGB § 734 Rechtssatz: in der Binnenschiffahrt - auch in der Rhein-schiffahrt - besteht kein Hechtssatz9 daß der tfberholer die Gefahr des Überholungs-manövers in dem Sinne zu tragen habe, daß er sich im Falle des Zusammenstoßes mit dem zu überholenden Schiff stets entlasten müßte» Aktenzeichens II ZR 332/55 . Rheinschiffahrtsober- * Urteil des * BGH vom 14. Februar 1957 gericht Köln II ZR 532/55 oCH Verkündet am 14o Februar 1957 Hoffmeister, Justizangestellter ' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Communaute de Navigation Francaise Sl------- in Klägerin und Hevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br. gegen 1. 20 die "HflHIP-Hheinschiffahrtsgesellschaf^lbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer in den Kapitän Max StflHHfe» Führer des MS "Expreß 102", zu laden bei der Beklagten zu 1, Beklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Selowsky, Br« Delbrück, Br. Haidinger, Br. Nörr und Br. Haager für Recht erkannt; Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschifffahrtsobergerichts - in Köln vom 14* Juli 1955 -3 U 89/54 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen s - pC¥ Die Klägerin ist Eignerin des 134-7 tö fassenden Kahns "La R&union". Der Beklagten zu 1 gehört das 1279 to große und 540 PS starke MS "Expreß 102”, das zur Zeit des Unfalls vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde«, Am 8, Dezember 1952, hei sehr hohem Wasserstand, hing der mit 1281 to Kohlen beladene Kahn MLa Rfeunion" auf zweiter Länge hinter dem Schlepper "Philant", dem das Boot "Fata Morgana" vorgespannt war« Der Schleppzug fuhr zu Berg. Gegen 16.30 Uhr war er in der Gegend von Monheim. Um diese Zeit schickte sich das MS "Expreß 102", das ebenfalls in der Bergfahrt begriffen war, an, den Schleppzug "Philant" an dessen Steuerbordseite zu überholen, als plötzlich Nebel einfiel o Es kam dann zu einem Zusammenstoß zwischen "La Reunion" und "Expreß 102", wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2 habe hart auf ihren Kahn zugehalten und den Zuruf der Besatzung des Kahns sowie seines eigenen Matrosen, "Expreß 102" solle nach steuerbord halten, nicht beachtet und daher ihren Kahn an der Steuerbordseite angefahren. Infolge des heftigen Anpralls sei das Hinterschiff des Kahnes nach backbord gedreht und "La Rfeimion"dadurch mit ihrem Vorderschiff zwangsläufig nach steuerbord geraten. Durch die Strömung sei der Kahn herumgedrückt worden und etwas unterhalb dann gegen das stilliegende Boot "Alex Anton" geschlagen. Der Beklagte zu 2 sei zur Sicherung des eigenen Schiffes und der eigenen Ladung bewußt auf "La Reunion" zugefahren. Die Klägerin hat ihren Schaden auf 56.738,05 DM berechnet und mit der Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben behauptet, der Kahn der Klägerin habe das Motorschiff angefahren«, "Expreß 102" habe mit dem plötzlichen Einfall des dichten Nebels sofort gestoppt, zurückgeschlagen und zwei Anker gesetzt» Auch der vorausfahrende Schleppzug der Klägerin sei vor Anker gegangen. Dabei»sei der Kahn, der fahrlässigerweise zunächst nur einen Anker gesetzt habe, zurückgefallen und sein Strang gerisseno "La Reunion" sei von der nach der Strommitte gerichteten Kribbenströmung erfaßt worden' und unter einem Winkel von 45° gegen das Backbordvorderschiff von "Expreß 102 geraten. Der Kahn sei am Bug/’des Motorschiffes vorbeigeschrappt und erst mehrere Schiffslängen tiefer neben dem Schleppboot "Alex Anton" zu dem Halten gekommen. Das Rheinschiffahrtsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Rheinschifföhrts-Obergericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des erstrichterlichen Urteils . Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.- Ents c he i dungsgründ e s 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, "Expreß 102" habe bei geradem Stromverlauf an geeigneter Stelle in einem genügenden seitlichen Abstand von 20 m bei parallelen Kursen sich angeschickt, den Schleppzug zu überholen, als plötzlich dichter Nebel eingefallen sei. Der Zusammenstoß sei erfolgt, nachdem der Kahn zurückverfallen sei. Der Strang des Kahnes sei gebrochen. Gegen diese Feststellungen werden von der Revision keine Angriffe erhoben» Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist es ungewiß geblie- - 4 “ eCV* « 1)611, ob das Motorschiff hei dem Einfall des Nebels sich 30 m hinter "La Reunion" oder bereits in Höhe der Ruef des Kahnes befand, wann "Expreß 102" stoppte, ob sich das Motorschiff auf den Kahn oder umgekehrt der Kahn auf das Motor-' schiff hinbewegt hat, um wieviel und in welcher Richtung "La Reunion" zurückverfiel, ob "Expreß 102" im Augenblick des Zusammenstoßes noch Vorausgang hatte oder sackte, und ob der Strang durch hartes Ankommen beim Zurückfallen des Kahnes oder infolge des Zusammenstoßes gebrochen ist» Auch gegen diese Ausführungen im Urteil werden von der Revision keine Verfahrensrügen erhoben» 2» a) Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daraus, daß sich der Unfall ereignet habe, als "Expreß 102" begonnen habe, den Kahn zu überholen, ergebe sich keine Umkehr der Beweislast zugunsten der Klägerin; denn das Überholmanöver sei nicht zu beanstanden, der alleinige Grund für die später eingetretenen Schwierigkeiten sei vielmehr darin zu suchen, daß plötzlich und unerwartet dichter Nebel eingefallen sei» La der Geschehensablauf nicht ausreichend geklärt sei, könnten sichere Schlußfolgerungen auf Ursache und Schuld nicht gezogen werden, was zu Lasten der Klägerin gehe. b) Lie Revision meint, aus der Tatsache, daß sich der Unfall während einsr versuchten Überholung ereignet habe, folge eine Umkehr der Beweis last zugunsten der Klägerin» In ständiger Rechtsprechung der Rheinschiffahrtsgerichte und der Zentralkommission werde anerkannt, daß der Überholer das Risiko trage und sich entlasten müsse, wenn während der Überholung ein Schaden eintrete. Gegenüber diesem gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz komme es auf die Präge, ob das Überholungsmanöver zu beanstanden sei, überhaupt nicht an; denn diese Präge sei von dem Komplex aller Prägen, hinsicht- lieh deren sich der Überholende entlasten müsse, nicht zu trennen«, Immer, wenn beim Überholen etwas passiere, sei es Bache des Überholers, sich bezüglich des gesamten Überholungsvorganges zu entlasten und den Beweis zu führen, daß ihn keine Schuld treffe«, c) Der Revisionsangriff ist nicht begründete . . .< Beim Zusammenstoß von Schiffen hat der Geschädigte grundsätzlich das ursächliche Verschulden des in Anspruch genommenen Schädigers nachzuweisen; ist der Unfallhergang nicht geklärt, so hat jede Partei ihren eigenen Schaden zu tragen (§92 BSchG, § 734 HGB)» Eine Änderung der Beweislage kann sich ergeben, wenn ein Schiffsführer gegen eine ein bestimmtes Verhalten gebietende oder verbietende Rechts Vorschrift, die die Vermeidung von Schiffsunfällen bezweckt, verstößt; aus der Verletzung einer solchen Vorschrift kann der Schluß gerechtfertigt sein, daß den Schiffsführer ein ursächliches Verschulden an dem Unfall trifft (RGZ 76, 295 /297J? 97, 13? vgl auch RGZ 128, 320 ^3297? BGHZ 7, 198 /2Ö4 ff/}. Eine derartige Rechtsvorschrift ist § 43 Nr 1 RhSchPVO aP, der das Vorbeifahren in derselben Richtung nur gestattet, wenn unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände das Fahrwasser unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt 0 Dem Geschädigten kann.ferner der Beweis des ersten Anscheins die ihm obliegende Beweisführung erleichtern, wenn sich nämlich auf Grund des unbestrittenen oder vom Gericht festgestellten Sachverhalts nach der Lebenserfahrung der Schluß auf ein ursächliches Verschulden des Schädigers rechtfertigt '9 z»B» wenn der Überholer den zu Überholenden anfährt (vgl BGH Urteil vom 2« Dezember 1955 I ZR 22/54 für einen Pall der Schiffsbegegnung)» to'f Solche Gründe lassen es erklärlich erscheinen, daß in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach der Satz aufgestellt wurde, der Überholende trage die Gefahr des Mißlingens seines Manövers (Wassermeyer, Rer Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt, 2. Aufl S 204 mit Nachweisen; Vortisch-Zschucke 20 Aufl BSchG § 92 Anm 8 d S 455; vgl Schaps 2* Aufl HGB § 735 Anm 73)* Bieser Satz ist aber nicht mehr als eine Faustregel ünd kann als Rechtssatz mit den Schlußfolgerungen, die die Revision aus ihm zidit, keine Geltung beanspruchen« Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, 'so ist das Überholen erlaubt« Aus der bloßen Tatsache des (erlaubten)- Überholens kann keine Vermutung für ein ursächlich-schuldhaftes Verhalten des Überholenden hergeleitet werden, wenn sich ein Unfall ereignet; eine Beweislastumkehr kommt daher nicht in Frage» Es kann sich lediglich aus dem hinsichtlich des Unfallvprganges festgestellten Sachverhalt nach der Lebenserfahrung möglicherweise ein Schluß auf ein ursächliches Verschulden des Schädigers ziehen lassen, den der Schädiger jedoch dadurch widerlegen.kann, daß er seinerseits tatsächliche Behauptungen aufstellt und im Bestreitungsfalle beweist, die einen anderen Ursachenverlauf als möglich erscheinen lassen IBGHZ 6, 169; 8, 239)« Nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts lagen die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen das Überholen gestattet ist, vor« Rer Beklagte zu 2 hat gegen keine Rechtsvorschrift verstoßen, die Be-weislast bleibt daher bei der Klägerin« Auch ein Beweis des ersten Anscheins kommt der Klägerin nicht zugute. Rer festgestellte Sachverhalt läßt, wie auch das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, nach der Erfahrung des Lebens keinen Schluß auf ein ursächliches Verschulden des Beklagten zu 2 zu« Stößt ein überholendes Schiff, das sich auf erlaubter und nautisch fehlerfreier Fahrt befindet, bei nr w i plötzlich und unerwartet einfallendem dichten Nebel mit dem zu überholenden Schiff zusammen, so ist kein typischer Geschehens'ablauf gegeben, der auf irgendein ursächlich schuldhaftes Verhalten, insbesondere auf eine falsche Ruderführung des überholenden Schiffes schließen ließe. Der Beklagte zu 2 hielt sich' vor Einfall des Nebels bei parallelen Kursen in genügendem seitlichem Abstand von ,fLa Reunion”. Der Nebel kam plötzlich und unerwartete Dem Beklagten kann daher auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er eine Gefahrenlage schuldhaft herbeigeführt habe (BGH Urteil vom 13. Januar 1953 I ZR 105/52). Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist nicht erwiesen, daß der Beklagte zu 2 zu spat gestoppt und Anker gesetzt habe. Die Vorgänge, die sich im Nebel abgespielt haben, sind weitgehend ungeklärt geblieben. Wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gekommen ist, es sei zweifelhaft, ob "Expreß 102" dem Kahn in die Seite gefahren ist, sc kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden % auch die Lebenserfahrung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Zweifel werden dadurch verstärkt, daß das Berufungsgericht das Zurückverfallen des Kahnes vor dem Zusammenstoß und die zur Strommitte gerichtete Kribbenströmung festgestellt hat und es für möglich hält, daß der Strang ebensogut infolge harten Ankommens beim Zurückfallen des Kahnes wie infolge des Anfahrens durch das Motorschiff gebrochen ist, da letzteres eher eine Entlastung als eine Anspannung des Stranges zur Folge gehabt hätte. Ob auch dem Strahgbruch und dem Abtreiben des Kahnes nach dem Zusammenstoß, "gemessen an der Lage der Schiffe nach dem Verschwinden des Nebels", Schlüsse zu dem Nachteil der Klägerin zu ziehen wären, bedarf keiner Erörterung, da die Klageabweisung schon aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen gerechtfertigt ist. * 3. Die Revision erhebt ferner eine Verfahrens rüge» sO't Das Eheinschiffahrtsobergericht ist der Ansicht, dem Beklagten zu 2 könne nicht vorgeworfen werden, er habe die Wahrschau, nach steuerbord zu halten, mißachtet und dadurch den Unfall herbeigeführt0 Er habe, nachdem ihm nach Einfall des.Nebels die Sicht völlig genommen gewesen sei, das verständliche Bestreben gehabt, den richtig angelegten Kurs bis zu dem Ständigwerden beizubehalten« Denn durch ein Abdrehen nach steuerbord habe er nicht nur mit seinem Achterschiff dem Kahn näher kommen müssen, sondern wäre mit seinem Vorderschiff auch in die von den Kribben abweisende, wegen des Hochwassers besonders starke Strömung geraten, womit jeweils erhöhte Gefahren für seine Sicherheit verbunden gewesen wären. Jedenfalls könne es ihm angesichts der im einzelnen nicht zu übersehenden schwierigen und gefahrvollen Situation, die ihm eine sofortige Entscheidung und ' * * * ein demgemäß es Handeln abverlangte, nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, wenn er sich auf die Wahrschau von "La Reunion” nicht eingelassen habe« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nicht nur die Besatzung von "La Reunion”, sondern auch der eigene auf "Expreß 102" vorne stehende Matrose seinem Kapitän zugerufen habe, er solle nach steuerbord halten« Ob das Berufungsgericht dies tatsächlich übersehen hat, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn dies der Fall sein sollte, demnach die Tatsache, daß die Wahrschau auch von dem eigenen Matrosen ausging, zu berücksichtigen wäre, würde sich an den Gründen, die im angefochtenen Urteil für die Beibehaltung des Kurses angeführt sind, nichts ändern. 4« Schließlich greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe seinen Kurs bei- behalten dürfen, auch aus sachlichen Gründen an. Sie meint, durch Halten nach steuerbord hätte der Beklagte zu 2 jede Gefährdung vermeiden können« Der Strom sei im übrigen frei gewesen, über einen Schiffsverkehr sei nichts festgestellt* Trotzdem habe der Kapitän auf "La Reunion" zugehalten, Durch das Abdrehen wären für sein Schiff auch keine Gefahren herauf beschworen worden, da die Kribbenströmung von dem Kahn, an dem "Expreß 102" vorbeigefahren wäre, aufgefangen worden wäre« Auch dieses Vorbringen vermag der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Zunächst übersieht die Revision, daß es das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet hat, daß "Expreß 102" auf den Kahn zugehalten habe« Ob MS "Expreß 102", wenn es nach steuerbord gegangen wäre, durch die Kribbenströmung gefährdet worden wäre, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls war nach der von der Revision nicht angegriffenen Annahme des Berufungsgerichts die Gefahr vorhanden, daß das Hinterschiff von "Expreß 102" mit dem Kahn zusammengeraten wäre« Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht eine Schuld des Beklagten zu 2 auch deswegen verneint, weil es sich um einen in der Gefahrenlage gefaßten Entschluß des letzten Augenblicks gehandelt habe« Im übrigen steht nicht einmal fest, ob das Motorschiff noch so viel Fahrt hatte, daß es einem Steuerbordruder gefolgt wäre. 5, Nach alledem war die Revision unbegründet. Die * -10- Kostenentscheidung beruht auf '§ ’97 ZPO« Dr»Selowsky Dr„Delbrück Dr„Haidinger Dr0Nörr Dr„Haager m \