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BGH · 3 U 18/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 3 U 18/55

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen abgewiesen * Auf die nur von der Klägerin eingelegte. Berufung hat da3 Rheinschiffahrtsobergericht unter teilweiser Abänderung des erstrichterlichen Urteils die Klage unter Abweisung im übrigen zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und.die weitergehende Berufung zurtickgewiesen* Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstrichterlichen Urteils* am gleichen Tage unter dem Aktenzeichen 3 U 19/55 -II ZR 330/56 (Beschwerdesumme 4.134?62 DM) erlassene Urteil, gegen das ebenfalls Revision eingelegt ist, im Rechtssinne ein einziges Urteil darstellten und daher die Beschwerdewerte beider Urteile zusammenzurechnen seien» .Die beiden • Sachen waren im ersten Rechtszug auf Antrag beider Parteien zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbunden gewesen und wurden am 26, November 1954 unter getrennter Protokollführung zu dem Schluß verhandelt» Das im anderen Rechtsstreit aufgenommene Protokoll enthält nach Antragstellung und streitiger Verhandlung der: Parteien den Beschluß, daß die vorliegende Sache getrennt wird» Am 31« Dezember 1954 verkündete das Rheinschiffahrtsgericht in beiden Sachen getrennte Urteile, Auf die getrennt eingelegten Berufungen wurde in beiden Sachen getrennt verhandelt und ergingen getrennte Urteile, gegen die getrennte Revisionen eingelegt sind. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Verbindungsbeschluß "zur gemeinsamen Beweisaufnahme" eine Prozeßverbindung nach § 147 ZPO darsteilen kann» Ebensowenig bedarf es' der Prüfung, ob, wie die Revision behauptet, beide Sachen vor dem Rheinschiffahrtsgericht gemeinsam zu dem Schluß verhandelt wurden und ob eine solche etwaige gemeinsame Verhandlung nach dem auch den Parteien erkennbaren Willen des Gerichts als echte Prozeßverbindung im Sinne des § 147 oder nur als eine zur tatsächlichen Vereinfachung des Verfahrens dienende vorübergehende Maßnahme anzusehen ist (vgl Urteil des I. Entgegen der Auffassung der Revision hat somit das Berufungsgericht die im ersten Rechtszug etwa verbundenen Verfahren zu dem mindesten in einer für die Parteien erkennbaren und von ihnen gebilligten Weise getrennt (§ 150 ZPO), wozu es keines förmlichen Trennungsbeschlusses bedurfte* Die Beklagten haben selbst hieraus die Folgerung gezogen, indem sie getrennte Revisionen eingelegt und sie getrennt, wenn auch gleichlautend, begründet haben.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
ParteiZPOgetrenntSacheKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Beschluß
 In dem Rechtsstreit
 lo
2a
des Kapitäns	von	Kahn	“Matterhorn	6“,	zu	laden
 hei der Beklagten zu 1,
Beklagten und Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächti^ters Rechtsanwalt 3>r,
Nebenintervenientint
 en Expeditiebedrijf zu RflHBHFyverTreten durch ihren Direkteur, daselbst,
-	Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	Gesellschaft	mit	beschränk-
ter Haftung zu PHiHiHlHHF, vertreten durch ihre Geschäftsführung; daselbst,
- Prozeßbevollmächtigter8
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
hat der II- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3o Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter DroSelowsky, Br*Delbrück, Br*Haidinger, Dr*Nörr und Br*Haager
 beschlossen*
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschifffahrtsobergerichts - Köln vom 14« Juli 1955 (AZ*
 3 U 18/55) wird als unzulässig verworfen-*
Die Kosten der Revisionsinstanz werden mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Nebenintervenientin zu tragen hat, den Beklagten auferlegt*
Der Streitwert wird auf*5615,75 DM festgesetzt.
 
G r Ü n d e s
MMHMPMpapwi	wm	arw»
Die Klägerin ist Eignerin des Kahn3 "Raab-Kareher 47".
Der Beklagten zu I gehört der Kahn "Matterhorn 6", der an
*
Tage des Unfalls vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt -wurde«. Der Nebenintervenientin gehört das Boot "Erasmus"«»
Am 3* September 1952 war "Matterhorn 6" von dem Schlepper "Erasmus" am Hornberger Ort auf genommen worden. Als dieser Schleppzug sich oberhalb der Hornberger Brücke bergwärts bewegte, hatte das Boot "Raab-Karcher V" den Kahn "Raab-Kärcher 47" in Homberg auf gepackt* "Matterhorn 6" und "Raab-Karcher 47" gerieten gegeneinander* Beide Schiffe wurden beschädigt*
Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz ihres Schadens von 11*231,50 DM verlangt*
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen abgewiesen * Auf die nur von der Klägerin eingelegte. Berufung hat da3 Rheinschiffahrtsobergericht unter teilweiser Abänderung des erstrichterlichen Urteils die Klage unter Abweisung im übrigen zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und.die weitergehende Berufung zurtickgewiesen* Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstrichterlichen Urteils*
Die Beklagten sind durch das Berufungsurteil beschwert in Höhe von 11*231,50 DM x 3/4 - 11*231,50 DM x 1/4 ~
5*615,75-DM» Die Revisionssumme ist also nicht erreicht (§ 546 Abs 1 ZPO)*
Die Revisionsklägerin hält die Revision trotzdem für zulässig, da das angefochtene Urteil und das den gleichen Schiffsunfall betreffende, vom Rheinschiffahrtsobergericht
 
am gleichen Tage unter dem Aktenzeichen 3 U 19/55 -II ZR 330/56 (Beschwerdesumme 4.134?62 DM) erlassene Urteil, gegen das ebenfalls Revision eingelegt ist, im Rechtssinne ein einziges Urteil darstellten und daher die Beschwerdewerte beider Urteile zusammenzurechnen seien»
Dem kann nicht gefolgt werden»
.Die beiden • Sachen waren im ersten Rechtszug auf Antrag beider Parteien zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbunden gewesen und wurden am 26, November 1954 unter getrennter Protokollführung zu dem Schluß verhandelt» Das im anderen Rechtsstreit aufgenommene Protokoll enthält nach Antragstellung und streitiger Verhandlung der: Parteien den Beschluß, daß die vorliegende Sache getrennt wird» Am 31« Dezember 1954 verkündete das Rheinschiffahrtsgericht in beiden Sachen getrennte Urteile, Auf die getrennt eingelegten Berufungen wurde in beiden Sachen getrennt verhandelt und ergingen getrennte Urteile, gegen die getrennte Revisionen eingelegt sind.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Verbindungsbeschluß "zur gemeinsamen Beweisaufnahme" eine Prozeßverbindung nach § 147 ZPO darsteilen kann» Ebensowenig bedarf es' der Prüfung, ob, wie die Revision behauptet, beide Sachen vor dem Rheinschiffahrtsgericht gemeinsam zu dem Schluß verhandelt wurden und ob eine solche etwaige gemeinsame Verhandlung nach dem auch den Parteien erkennbaren Willen des Gerichts als echte Prozeßverbindung im Sinne des § 147 oder nur als eine zur tatsächlichen Vereinfachung des Verfahrens dienende vorübergehende Maßnahme anzusehen ist (vgl Urteil des I. Zivilsenats vom 30, Oktober 1956 I ZR 82/55)» Selbst wenn das der Pall wäre, wären die beiden vom Oberlsndesge-rieht erlassenen Urteile nicht als einziges Urteil im Rechtssinn anzusehen. Denn beide Sachen wurden auf die getrennt
 
eingelegten Berufungen hin im zweiten Rechtszug in getrennten Verfahren verhandelt' und entschieden« Die Parteien haben gegen diese getrennten Verfahren keinen Widerspruch erhoben, sondern sich damit einverstanden erklärt, indem sie getrennte Schriftsätze eingereicht haben, wenn auch darin auf das andere Verfahren Bezug genommen wurde. Entgegen der Auffassung der Revision hat somit das Berufungsgericht die im ersten Rechtszug etwa verbundenen Verfahren zu dem mindesten in einer für die Parteien erkennbaren und von ihnen gebilligten Weise getrennt (§ 150 ZPO), wozu es keines förmlichen Trennungsbeschlusses bedurfte* Die Beklagten haben selbst hieraus die Folgerung gezogen, indem sie getrennte Revisionen eingelegt und sie getrennt, wenn auch gleichlautend, begründet haben.
Da die Streitwerte beider Sachen nicht zusammenzurechnen sind, ist die Revision unzulässig«
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO, Dr»Seloweky Br.Belbrück Dr„Haidinger Dr.Nörr Dr»Haager