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BGH · II ZR 331/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 331/53

1.) Bas Berufungsgericht hält die Klageansprüche gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages für begründet, weil diese Vertrags b estimmuhg ihrem Wortlaut nach für die Ansicht der Klägerin spreche, daß sie zu dem durch die Zusage der Witwenversorgung begünstigten Personenkreis gehöre, und weil auch eine nadv den Vorschriften der §§ 133* 157 BGB entgegen dem Wortlaut.■■vor|;; Bie Klägerin sei, wie es § 10 des Gesellschaf tsvertrages voraussetze, die Witwe eines der in § 9 namentlich aufgeführten geschäftsführenden Gesellschafter der Be klagten«, Baß ihr Ehemann.im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei,^müsse als bedeutungslos angesehen werden, da es der Sinn des § 10 gewesen sei, den Geschäftsführern und ihren Frauen auch bei Arbeitsunfähigkeit eine Existenzgrundlage zu sichern* Hieran ändere auch die im ersten Rechtszug vorgenommene Beweisaufnahme nichts* Sie Jaftbe jedenfalls einen übereinstimmenden Willen der Gesellschafter, nachgeheiratete Witwen vom Bezug der Witwenpensiön auszhischließen, nicht hervortreten lassen, Bas bloßeRlchtvofäussehen der Wog-, lichkeit der .Wiederverheiratung, dae die Beweisaufnahme erge-ben habe, könne jedoch eine Auslegung des § 10 gegen seinen Wortlaut nicht rechtfertigen. 2o) Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 10 des Gesellschaftsvertrages gegeben hat, ist in der Revisions-instanz nicht frei nachprüfbar. Bas ist auch in der bisherigen Rechtsprechung schon dadurch zu dem Ausdruck gekommen, daß von einer freien Nachprüfung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages einer GmbH in der Revisions ins tanz immer nur dort gesprochen worden ist, wo es sich um die satzungsmäßige Regelung körpei^schaftsrechtlicher Brägen J handelte. Bei der Auslegung derartiger Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sind demgemäß die subjektiv ven Vorstellungen, der Beteiligten und auch solche besonderen Umstände, die keinen Niederschlag im Gesellschaftsvertrag gefunden^haben* von Bedeutungo Hier ist somit die’Auslegung im Einzelfall Tatfrage und gegebenenfalls von tatsächlichen Feststellungen und einer konkreten Beweiswürdigung abhängig. Für den vorliegenden Fall kann ds nicht zweifelhaft sein, daß die hier maßgebliche Bestimmung des § 10 des Gesellschaftsvertrages eine Regelung individualrechtlichen Inhalts enthält. Gesellschaft nichts zu tun» Diese Bestimmung enthält eine dividualrechtliehe Verpflichtung der Gesellschaft, deren Auslegung daher auch den für Individualverträge geltenden Grundsätzen unterliegt» Die Auslegung dieser Bestimmung durch das Berufungsgericht kann daher in der Bevisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht dabei die-für die Auslegung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte beachtet hat» 3o) Eine dahingehende Hachprüfung ergibt im vorliegenden Eall, daß die Auslegung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden kann, Biese Auslegung bleibt an dem reinen Wortlaut der Bestimmung haften und berücksichtigt nich^ in dem erforderlichen Umfang die Vorstellungen und die Absichten, die die Beteiligten bei der Aufnahme dieser Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag gehabt haben» Wie das Berufungsgericht offenbar nicht verkennt und wie die widersprechenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen deutlich ergeben, ist der Wortlaut der Bestimmung des § 10 des GesellschaftsVertrages nicht so unmißverständlich, eindeutig und klar, daß -sie einer weiteren Auslegung nach den gesamten Umständen des Einzelfalles und gegebenenfalls auch entgegen ihrem Wortlaut überhaupt nicht zü-gänglich wäre» Es ist daher in diesem Fall die Auslegung der streitigen Bestimmung gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung der erkennbaren Vorstellungen der Beteiligten bei Vertragsabschluß junter Berücksichtigung des Vertragszwecks und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben erforderlich. In dieser Hinsicht hat die Beweisaufnahme, wie das Berufungsgericht feststellt, ergeben, daß die Beteiligten bei der Pensionsregelung für die Witwen der Geschäftsführer nicht an den hier in Betracht- kommenden Pall gedacht haben, daß nämlich einer der damaligen Geschäftsführer nach seiner eigenen. ; Pensionierung nochmals heiraten und seine zweite Prau als Wit-we hinterlassen werde» Biesen Sachverhalt haben die Beteiligten also damals bei der getroffenen Pensionsregelung nicht ins Auge gefaßt und für diesen auch keine besondere Regelung vorgesehen. Bei dieser klar festgestellten Sachlage ist es nicht möglich, die getroffene Regelung ohne weiteres auch auf den Sachverhalt der hier in Betracht kommenden Art anzuwenden, weil das mit den Vorstellungen der Beteiligten nicht in Einklang zu bringen ist. Vielmehr ist aus der tatsächlichen Peststellung des Berufungsgerichts der, Schluß zwingend, daß die Beteiligten bei der Bensionsregelung für die Witwen der Ge-schäftsführer für einen - wie sich Jetzt zeigt - regelungsbedürftigen Sachverhalt eine Vertragsbestimmung nicht getroffen haben, daß also ihre Pensionsregelung eine Lücke enthält, die nunmehr der Ausfüllung bedarf.Biese Rechtslage schließt es aus, mit dem Berufungsgericht die getröffene Pensionsregelung ohne weiteres auf den vorliegenden Pall zu erstrecken oder mit der Revision die Anwendung dieser Regelung auf den vorliegenden Pall ohne weiteres auszuschließen. Bei der ergänzenden (lückenausfüllenden) Vertragsauslegung handelt es sich, wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt hat (BGHZ 9, 273)j nicht um eine Ergänzung des Parteiwillens, sondern um eine Ergänzung des Vertragsinhalts« Biese ist daher nicht nur unter Berücksichtigung des im Vertrag zu dem Ausdruck gekommenen Parteiwillens, sondern zugleich auch nach objektiven Maßstäben, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit RücK* sicht auf die Verkehrssitte vorzunehmen. Ausfüllung der hier vorhandenen Bücke in der Bestimmung des §/:;|di’d;'es:'ßesellschafts-Vertrages selbst nicht möglich, weil das Berufungsgericht die hierfür erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung^voh freu und Glauben noch nicht vorgenommen hat. Aus dem Berufungsurteil kann vielmehr nur entnommen werden, daß die Zubilligung eines Pensionsanspruchs für die Klägerin nicht im Widerspruch zu dem in § 10 des Gesellschaftsvertrages zu dem Ausdruck gekommenen Parteiwillen stehen wurde. Auch die etwaigen Verdienste ihres Ehemannes um dasnehmen der Beklagten, soweit diese für die Pensionsregelung von Bedeutung gewesen sein sollten, können . Schließlich können unter Umständen auch die derzeitigen Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihr Alter bei der Interessenabwägung von Bedeutung sein, da insoweit, wie die Revision zutreffend hervorhebt, . j eine etwaige Pensionsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin nach 'freu und Glauben schwerlich angenommen werden = könnte, wenn diese sehr vermögend sein sollte und der für die . teten zweiten Frau .eine besondere Belastung für die Beklagte darstellt, and daß häufig solche Frauen bei einer Pensionsregelung nicht die gleichen Ansprüche wie die während der Dienet ^ zeit schon verheiratet gewesenen Frauen erhaltene Dieser Gesichtspunkt könnte dem Berufungsgericht, wenn es auf dem fege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis e'iner grundsätzlichen Anerkennung eines Pensionsanspruches für die Klägerin kommen sollte, Anlaß geben, der Klägerin unter Umständen einen etwas niedrigeren Pehsionsanspruch zuzubilügen* Denn ^ auch in dieser Hinsicht ist dem Berufungsgericht in der Ver- * tragsausiegung freie Hand gelassen. ,^ .zugunsten der Beklagten die Aussagen des Zeugen Dr.Solta und eine darauf etwa fußende tatsächliche Peststellung zu verwerten, daß man nämlich, wenn man den hier in Betracht kommenden Fall erwogen hätte, keinesfalls auch künftigen Ehefrauen die PensIonsZusage gemacht hätte. Eine Berücksichtig Umstandes ist deshalb nicht möglich, weil es sich bei der ergänzenden Verifagsausiegung nicht um eine Ergänzung des Partei willens j Söhdern um eine Ergänzung des Vertragsinhalts handelt und hierbei auch die Grundsätze von Treu und Glauben mi Rücksicht auf diä Verkehrssitte Gewicht haben.

BeteiligteBestimmungBerufungsgerichtGeschäftsführerGmbHWitweKlägerinAuslegung

Volltext der Entscheidung

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Gesetz
 SmTsHS § 11 j ZPO | 54!D
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Hechtssätzs Gese11schaftsyertrage einer GmbH unterlieget sH-t nicht der freien Nachprüfung durch das Eeyisionsr;;4 gerioht, soweit sie Bestimmungen individualrechtf h! liehen Inhalts,, 2j. Bestimmungen über eihe^Een^^ ;t	$ionsSuaage für Witwen der Geschäftsführer ent^V,^
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Jüctenzeichenl' il. 2B. 331/53 Urteil
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 rteil äes PGHütom 2f, Septetober 1954 •’■ GIG DÜsaeiaorf -y-k^M,
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II ZR 331/53

Verkündet
 am 29-. September 1954
Jod^s, Justizangestellter
 als vprkund s b eamt er der"Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma KjB) &	GmbH	in	p'
P^BBfr-SchBBBB~8tr, ^/vertreten durch' ihre Geschäftsführer Ernst	und	Kurt H<
Beklagten und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. BM-
gegen
 die Witwe des Kaufmanns Paul K^^Bsen,, Alice geh» KeBHB in OBHHMB	?
Klägerin und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br«
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22 0 September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Br, Selows-ky, Dr„ Delbrück, Br. Bischer und Artl für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das ürteil des 6«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19, November 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei- -dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen
 Tatfeestand
K(
Der Ende 194© verstorbene Ehemann der Klägerin, Paul sen,, war Gesellschafter und bis zu dem 1* April 1941 zur-
gleich Geschäftsführer der beklagten GmbH, die im Jahre 1934 an Stelle der wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelösten OHG und	gegründet	worden	war.	Seine Bestellung zu dem Ge-
schäftsführer beruhte auf § 9 des GesellschaftsVertrages vom 3° Dezember 1934, dessen § 10 u.a* nachfolgende Bestimmung enthält r '■	>;v
' ’’Die Gesellschaft zahlt an die Witwen der in § 9 bestellten Geschäftsführer sowie an die Witwen der früheren Teilhaber der OHG	und	näm-
lich Alfred ..., und Otto HflHBI monatlich je 250,— RM als Witwenpension:
, O 0	0	9
Im Jahre 194P verstarb die erste Eraudes Paul Koflp sen» Er heiratete darauf am 9i September 1941, mithin einige Monate nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer, im Alter von 69 Jahren die damals 60
Hach dem Tode ihres Mannes hat die Kläjgerin nunmehr gemäß § 10 des Geseilschaftsvertrages vom 3» Dezember 1934 für die Zeit vom 1« Januar 1949 an Ansprüche auf Witwenpension in Höhe von 250,— DM monatlich geltend gemachte ,
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Sie hat vorgetragen, daß § iO des Gesellschaftsvertrages*nur eine Versor^ gung derjenigen Ehefrauen der damals bestellten Geschäftsführer habe Sickerstellen sollen, deren Ehe bei Abschluß des Ge-sellschaftsvertrages beständen habe« Dies ergebe sich bereits daraus, daß die in § 10 festgelegte fitwenversorguhg offensichtlich eine Gegenleistung dafür darstelle, daß die Ehefrauen der ursprünglichen OHG-Gesells ehafter der neugegründeten GmbH ihr gesamtes Vermögen zur Verfügung gestellt hätten.
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Bas Landgericht hat die Klage angewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgerieht der Klage statt-gegeben* Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-p'> Stellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet *
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1.) Bas Berufungsgericht hält die Klageansprüche gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages für begründet, weil diese Vertrags b estimmuhg ihrem Wortlaut nach für die Ansicht der Klägerin spreche, daß sie zu dem durch die Zusage der Witwenversorgung begünstigten Personenkreis gehöre, und weil auch eine nadv den Vorschriften der §§ 133* 157 BGB entgegen dem Wortlaut.■■vor|;; genommene Auslegung der VersorgungsZusage zu keinem anderen Ergebnis führe. Bie Klägerin sei, wie es § 10 des Gesellschaf tsvertrages voraussetze, die Witwe eines der in § 9 namentlich aufgeführten geschäftsführenden Gesellschafter der Be klagten«, Baß ihr Ehemann.im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei,^müsse als bedeutungslos angesehen werden, da es der Sinn des § 10 gewesen sei, den Geschäftsführern und ihren Frauen auch bei Arbeitsunfähigkeit eine Existenzgrundlage zu sichern* Hieran ändere auch die im ersten Rechtszug vorgenommene Beweisaufnahme nichts* Sie Jaftbe jedenfalls einen übereinstimmenden Willen der Gesellschafter, nachgeheiratete Witwen vom Bezug der Witwenpensiön auszhischließen, nicht hervortreten lassen, Bas bloßeRlchtvofäussehen der Wog-, lichkeit der .Wiederverheiratung, dae die Beweisaufnahme erge-ben habe, könne jedoch eine Auslegung des § 10 gegen seinen Wortlaut nicht rechtfertigen. Insoweit handele es sich auch nicht darum, eine Vertragslücke auszufüllen. Soweit die Altersversorgung in Betracht komme, sei der zu beurteilende Vertrag vielmehr vollständig. Es sei auch nichts ersichtlich, was die dem Wortsinft entsprechende Auslegung als gegen Treu und Glau-1 ben verstoßend erscheinen lassen könnte.
2o) Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 10 des Gesellschaftsvertrages gegeben hat, ist in der Revisions-instanz nicht frei nachprüfbar. Zwar ist es in der Recht- ^ sprechung seit langem anerkannt, daß Satzungen der Kapitalgesellschaften der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen (BGHZ 9, 279 £28J7). Dies gilt insbesondere auch ; von der Auslegung der Gesellsohaftsverträge einer GmbH (RGZ 137W	,	156,	129 ZT327, 159, 321 £3267, 164, 129 £T4£7,'
165, 68 £73, 74/, &G BR 1942, 279)0 Dieser Grundsatz kann jedoch nicht uneingeschränkt für sämtliche Vertragsbestimmungen „ gelten, die in einen GmbH-Gesellschaftsvertrag Aufnahme finden. Bas ist auch in der bisherigen Rechtsprechung schon dadurch zu dem Ausdruck gekommen, daß von einer freien Nachprüfung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages einer GmbH in der Revisions ins tanz immer nur dort gesprochen worden ist, wo es sich um die satzungsmäßige Regelung körpei^schaftsrechtlicher Brägen J handelte. In dem Urteil des erkennenden Senats vom 9, Juni I954 (BGHZ14, 25) ist das zudem auch nochmals besonders hervor gehoben worden. Der entscheidende Gesichtspunkt für eine freie . Hachprüfung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (Satzung) einer Kapitalgesellschaft in der Revisionsinstanz trifft nur für die Regelung körperschaftsreehtlicher Prägen zu. Hur diese Regelung ist von vornherein für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt, so daß auch nur insoweit die Hotwendig- . j keit besteht, die erforderliche Auslegung nach objektiven, j für die Allgemeinheit voll übersehbaren Gesichtspunkten vor- !
zunehmen. Deshalb kann insoweit die Auslegung nicht von der j
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Ermittlung der subjektiven Vorstellungen der Beteiligten,	j
etwa im Wege von tatsächlichen Feststellungen und einer kon- :i fcreteh Beweiswürdigung, abhängig sein, sondern es müssen für ' j die: Auslegung insoweit - ähnlich wie bei den Normenverträgen - j objektive Auslegungsgrundsätze maßgeblich sein. Deshalb muß der Gesellschaftsvertrag (Satzung) einer Kapitalgesellschaft in seinen körperschaftsrechtlichen Bestimmungeh grundsätzlich -; nur aus sich Heraus ausgelegt werdeh, und zwar so, daß stets
 eine einheitliebe Auslegung der Satzung gewährleistet ist (Ra JW 19399 354), und des weiteren dürfen bei der Auslegung für die Allgemeinheit nicht erkennbare $|wägungen und Absichten der Gesellschafter, nicht verwertet werden (RGZ 159, 326)» Nur in diesem Umfang ist es daher auch gerechtfertigt, eine freie
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Nachprüfung der Auslegung in der Revisionsinstanz zuzulassen.
Anders'ist die Rechtslage bei den individualrechtlichen Bestimmungen, die nicht selten in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH Aufnahme finden. Sie wenden sibh n^	un-
bestimmten Bersonenkreis, sie regeln lediglich die individualrechtlichen ‘Rechtsbeziehungen etwa zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter oder einem Britten, für sie können, selbst wenn sie mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Gläubiger und die künftigen Gesellschafter der GmbH von Interesse sind, im Hinblick auf ihre Auslegung keine andere Behandlung erfahren wie sonstige Individüalverträge, die die Gesellschaft mit einzelnen GesellSchaftern oder mit > Britten geschlossen hat. Bei der Auslegung derartiger Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sind demgemäß die subjektiv ven Vorstellungen, der Beteiligten und auch solche besonderen Umstände, die keinen Niederschlag im Gesellschaftsvertrag gefunden^haben* von Bedeutungo Hier ist somit die’Auslegung im Einzelfall Tatfrage und gegebenenfalls von tatsächlichen Feststellungen und einer konkreten Beweiswürdigung abhängig. Bar-auS folgt notwendigerweise, daß eine solche Auslegung grund-
sätzlich die Aufgabe des Tatrichters ist und eine unbeschränkt
 und freie Auslegung in der Revisionsinstanz nicht möglich, ist.
Für den vorliegenden Fall kann ds nicht zweifelhaft sein, daß die hier maßgebliche Bestimmung des § 10 des Gesellschaftsvertrages eine Regelung individualrechtlichen Inhalts enthält. Bie in dieser Bestimmung von der Gesellschaft übernommene Verpflichtung, den Witwen ihrer damaligen Geschäftsführer monatliche Zahlungen in einer festgelegten Höhe zu leisten, hat mit der körperschaftsrechtlichen Gestaltung der
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Gesellschaft nichts zu tun» Diese Bestimmung enthält eine dividualrechtliehe Verpflichtung der Gesellschaft, deren Auslegung daher auch den für Individualverträge geltenden Grundsätzen unterliegt» Die Auslegung dieser Bestimmung durch das Berufungsgericht kann daher in der Bevisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht dabei die-für die Auslegung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte beachtet hat»
3o) Eine dahingehende Hachprüfung ergibt im vorliegenden Eall, daß die Auslegung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden kann, Biese Auslegung bleibt an dem reinen Wortlaut der Bestimmung haften und berücksichtigt nich^ in dem erforderlichen Umfang die Vorstellungen und die Absichten, die die Beteiligten bei der Aufnahme dieser Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag gehabt haben» Wie das Berufungsgericht offenbar nicht verkennt und wie die widersprechenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen deutlich ergeben, ist der Wortlaut der Bestimmung des § 10 des GesellschaftsVertrages nicht so unmißverständlich, eindeutig und klar, daß -sie einer weiteren Auslegung nach den gesamten Umständen des Einzelfalles und gegebenenfalls auch entgegen ihrem Wortlaut überhaupt nicht zü-gänglich wäre» Es ist daher in diesem Fall die Auslegung der streitigen Bestimmung gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung der erkennbaren Vorstellungen der Beteiligten bei Vertragsabschluß junter Berücksichtigung des Vertragszwecks und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben erforderlich. In dieser Hinsicht hat die Beweisaufnahme, wie das Berufungsgericht feststellt, ergeben, daß die Beteiligten bei der Pensionsregelung für die Witwen der Geschäftsführer nicht an den hier in Betracht- kommenden Pall gedacht haben, daß nämlich einer der damaligen Geschäftsführer nach seiner eigenen. ; Pensionierung nochmals heiraten und seine zweite Prau als Wit-we hinterlassen werde» Biesen Sachverhalt haben die Beteiligten also damals bei der getroffenen Pensionsregelung nicht ins
 Auge gefaßt und für diesen auch keine besondere Regelung vorgesehen. Bei dieser klar festgestellten Sachlage ist es nicht möglich, die getroffene Regelung ohne weiteres auch auf den Sachverhalt der hier in Betracht kommenden Art anzuwenden, weil das mit den Vorstellungen der Beteiligten nicht in Einklang zu bringen ist. Vielmehr ist aus der tatsächlichen Peststellung des Berufungsgerichts der, Schluß zwingend, daß die Beteiligten bei der Bensionsregelung für die Witwen der Ge-schäftsführer für einen - wie sich Jetzt zeigt - regelungsbedürftigen Sachverhalt eine Vertragsbestimmung nicht getroffen haben, daß also ihre Pensionsregelung eine Lücke enthält, die nunmehr der Ausfüllung bedarf. Biese Rechtslage schließt es aus, mit dem Berufungsgericht die getröffene Pensionsregelung ohne weiteres auf den vorliegenden Pall zu erstrecken oder mit der Revision die Anwendung dieser Regelung auf den vorliegenden Pall ohne weiteres auszuschließen. Vielmehr ist es notwendig, die vorhandene Lücke in der Pensionsregelung nach den Grundsätzen äuszufül^	Rechtsprechung	für	die
 ergänzende Vertragsregelung aufgestellt worden sind. Beim die hier vorhandene Lücke befindet sich innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens der getroffenen Regelung? ihre Ausfüllung würde daher nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Es handelt sich demgemäß hier um eine ausfüllbare und ausfüllungsbedürftige Lücke.
Bei der ergänzenden (lückenausfüllenden) Vertragsauslegung handelt es sich, wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt hat (BGHZ 9, 273)j nicht um eine Ergänzung des Parteiwillens, sondern um eine Ergänzung des Vertragsinhalts« Biese ist daher nicht nur unter Berücksichtigung des im Vertrag zu dem Ausdruck gekommenen Parteiwillens, sondern zugleich auch nach objektiven Maßstäben, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit RücK* sicht auf die Verkehrssitte vorzunehmen. Burch die ergänzende Vertragsauslegung hat der Richter zu ermitteln, was für einen; später eingetretenen, bei Vertragsschluß nicht vorgesehenen
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Fall mischen den Beteiligten rechtens sein soll- Allerdings '$} darf sich der Richter dabei nicht in Widerspruch zu dem im Vertrag zu dem Ausdruck gekommenen Barteiwillen setzen.
Bern erkennenden Senat ist die. Ausfüllung der hier vorhandenen Bücke in der Bestimmung des §/:;|di’d;'es:'ßesellschafts-Vertrages selbst nicht möglich, weil das Berufungsgericht die hierfür erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung^voh freu und Glauben noch nicht vorgenommen hat. Aus dem Berufungsurteil kann vielmehr nur entnommen werden, daß die Zubilligung eines Pensionsanspruchs für die Klägerin nicht im Widerspruch zu dem in § 10 des Gesellschaftsvertrages zu dem Ausdruck gekommenen Parteiwillen stehen wurde.
Bei der noch notwendigen Abwägung der beiderseitigen Interessen wird zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sein, daß ihr verstorbener Ehemann seinerzeit- sein Vermögen der Beklagten zur Verfügung gestellt*und daß diese Handlung in einem engen Zusammenhang mit der getroffenen Pensionsregelung gestanden hat. Dieser Umstand muß bei der. Abwägung auch der Klägerin zugute gehalten werden, weil sie in einem entsprechenden Umfang da-
durch in ihren Ansprüchen als gesetzliche Erbin ihres Ehemannes verkürzt sein kann. Auch die etwaigen Verdienste ihres Ehemannes um dasnehmen der Beklagten, soweit diese für die
 Pensionsregelung von Bedeutung gewesen sein sollten, können .
zu guns t en d er Klage rin herangezogen werden. Schließlich können
 unter Umständen auch die derzeitigen Vermögensverhältnisse der
 Klägerin und ihr Alter bei der Interessenabwägung von Bedeutung sein, da insoweit, wie die Revision zutreffend hervorhebt, . j eine etwaige Pensionsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin nach 'freu und Glauben schwerlich angenommen werden = könnte, wenn diese sehr vermögend sein sollte und der für die . Bestimmung des § 10 des Gesellschaftsvertrages maßgebliche Versorgungsgesichtspunkt bei ihr kein besonderes Gewicht haben ■ würde. Andererseits wird bei der erforderlichen Interessenab-
wägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen sein, daß eine PensionsVerpflichtung, auch gegenüber einer nachgeheira-
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teten zweiten Frau .eine besondere Belastung für die Beklagte darstellt, and daß häufig solche Frauen bei einer Pensionsregelung nicht die gleichen Ansprüche wie die während der Dienet ^ zeit schon verheiratet gewesenen Frauen erhaltene Dieser Gesichtspunkt könnte dem Berufungsgericht, wenn es auf dem fege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis e'iner grundsätzlichen Anerkennung eines Pensionsanspruches für die Klägerin kommen sollte, Anlaß geben, der Klägerin unter Umständen einen etwas niedrigeren Pehsionsanspruch zuzubilügen* Denn ^ auch in dieser Hinsicht ist dem Berufungsgericht in der Ver- * tragsausiegung freie Hand gelassen. Dagegen ist es nicht mog-
le

,^ .zugunsten der Beklagten die Aussagen des Zeugen Dr.Solta und eine darauf etwa fußende tatsächliche Peststellung zu verwerten, daß man nämlich, wenn man den hier in Betracht kommenden Fall erwogen hätte, keinesfalls auch künftigen Ehefrauen die PensIonsZusage gemacht hätte. Eine Berücksichtig Umstandes ist deshalb nicht möglich, weil es sich bei der ergänzenden Verifagsausiegung nicht um eine Ergänzung des Partei willens j Söhdern um eine Ergänzung des Vertragsinhalts handelt und hierbei auch die Grundsätze von Treu und Glauben mi Rücksicht auf diä Verkehrssitte	Gewicht	haben.	Hur
 soweit der Wille der Beteiligten in der getroffenen Pensions-- also z.B. für die Höhe derselben - Ausdruck gefunde , muß der Richter diese bei der ergänzenden Vertragsaus-iegung beachten.
Aus den angegebenen Gründen ist 'somit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent v Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Ent- . .c Scheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsge- ;;
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rieht überlassen, weil eine abschließende Entscheidung de* Sache noch nicht möglich ist.
Dr. Ganter	Dr.	Selowsky	Dr«.	Delbrück
 Dr. Fischer
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