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BGH

Gericht: BGH

Am, 3« September 1952 war !‘Matterhorn 6" von dem Schlepper "Erasmus" am Hornberger Ort auf genommen worden« Als dieser Sohleppzug sich oberhalb der Hornberger Brücke bergwärts bewegte, hatte das Boot "Raab-Karcher V" den Kahn "Raab Karcher 47" in Homberg aufgepackt« "Matterhorn 6" und "Raab Karcher 47" gerieten aneinander« Beide Schiffe wurden beschädigt; Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen abgewiesen« Auf die nur von den Beklagten eingelegte Berufung hat das RheinschiffahrtsObergericht unter teilweiser Abänderung des erstrichterlichen Urteils die Klage unter Abweisung im übrigen nur zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des erstrichterlichen Urteils« II ZR 331/55 (Beschwerdesumme 5*615*75 DM) erlassene Urteil, gegen das ebenfalls Revision eingelegt ist, im Rechtssinn ein einziges Urteil darstellten und daher die Beschwerdewerte beider Urteile zusammenzurechnen seien« Dem kann nicht gefolgt werden« Die beiden Sachen waren im ersten Rechtszug auf Antrag beider Parteien zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbunden gewesen und wurden am 26, November 1954 unter getrennter Protokollführung zu dem Schluß verhandelt« Das im vorliegenden Rechtsstreit aufgenommene Protokoll enthält nach Antragstellung und streitiger Verhandlung der Parteien den Beschluß, daß die andere Sache getrennt wird.. handlung nach dem auch den Parteien erkennbaren Willen des Gerichts als echte Prozeßverbindung im Sinne des § 147 oder nur als eine zur tatsächlichen Vereinfachung des Verfahrens dienende vorübergehende Maßnahme anzusehen ist (vgl Urteil des Io Zivilsenats vom 30« Oktober 1956 I ZR 82/55)- Selbst wenn das der Pall wäre, wären die beiden vom Oberlandesge-rieht erlassenen Urteile nicht als einziges Urteil im Rechtssinn anzusehen« Denn beide Sachen wurden auf die getrennt eingelegten Berufungen hin im zweiten Rechtszug in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden- Die Parteien haben gegen diese getrennten Verfahren keinen Widerspruch erhoben, | sondern sich damit einverstanden erklärt ?

Zitierte Normen: § 150 ZPO
ParteiZPOgetrenntKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

U.2RJ50/55
2379 009
Beschluß
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In dem Reshtsstreit
-•-.Ii. in R|
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br
 Nebenintervenientin* Die N en Expeditiebedrijf zu Direktor, daseihst,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 vertreten durch ihren
 gegen
Gesellschaft mit be-
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 lo die Firma Raflß XttKED &( schränkter Haftung zu I Straßevertreten durch ihre Geschäftsführung, daselbst,
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den Kapitän Heinrich	Führer	des	Bootes	"Raab
 Karcher Vff, zu laden bei der Beklagten zu 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3o Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Selowsky, Dr<, Delbrück, Dr«, Haidinger, Dr«, NÖrr und Dro Haager
 beschlossen*
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschiff-fahrtscbergerichtes - Köln vom 14* Juli 1955 (Aktenzeichen 3 U 19. 55) wird als unzulässig verworfene
 Die Kosten der Revisionsinstanz werden mit Ausnahme der Kosten der Rebenintervention, die die Nebenintervenientin zu tragen hat, der Klägerin auferlegt«
Der Streitwert wird auf 4-*34,62 DM festgesetzt«
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Die Klägerin ist Eignerin des Schleppkahns "Matterhorn 6"o Der Beklagten zu 1 gehören das Boot "Raab Karcher V" und der Kahn "Raab-Karcher 47"• Das Schleppboot "Raab Karcher V" wurde vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt« Die Nebenintervenientin ist Eignerin des Bootes "Erasmus"«
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Am, 3« September 1952 war !‘Matterhorn 6" von dem Schlepper "Erasmus" am Hornberger Ort auf genommen worden« Als dieser Sohleppzug sich oberhalb der Hornberger Brücke bergwärts bewegte, hatte das Boot "Raab-Karcher V" den Kahn "Raab Karcher 47" in Homberg aufgepackt« "Matterhorn 6" und "Raab Karcher 47" gerieten aneinander« Beide Schiffe wurden beschädigt;
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Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz ihres Schadens von 8c269,25 DM verlangt«
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen abgewiesen« Auf die nur von den Beklagten eingelegte Berufung hat das RheinschiffahrtsObergericht unter teilweiser Abänderung des erstrichterlichen Urteils die Klage unter Abweisung im übrigen nur zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des erstrichterlichen Urteils«
 
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3)ie Klägerin ist durch das Berufungsurteil beschwert in Höhe von 8,269,25 DM x 3/4 - 8„269,25 DM x 1/4 .•
4«134?62 DM.. Die Revisions summe ist also nicht erreicht (§ 546 Abs 1 ZPQ).>
Die Revisionsklägerin hält die Revision trotzdem für zulässig, da das angefochtene Urteil und das den gleichen Schiffsunfall betreffende, vom RheinschiffahrtsobergeirLcht am gleichen läge unter dem Aktenzeichen 3 U 18/55 '
II ZR 331/55 (Beschwerdesumme 5*615*75 DM) erlassene Urteil, gegen das ebenfalls Revision eingelegt ist, im Rechtssinn ein einziges Urteil darstellten und daher die Beschwerdewerte beider Urteile zusammenzurechnen seien« Dem kann nicht gefolgt werden«
Die beiden Sachen waren im ersten Rechtszug auf Antrag beider Parteien zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbunden gewesen und wurden am 26, November 1954 unter getrennter Protokollführung zu dem Schluß verhandelt« Das im vorliegenden Rechtsstreit aufgenommene Protokoll enthält nach Antragstellung und streitiger Verhandlung der Parteien den Beschluß, daß die andere Sache getrennt wird.. Am 31« Dezember 1954 verkündete das Rheinschiffahrtsgericht in beiden Sachen getrennte Urteile« Auf die getrennt eingelegten Berufungen wurde in beiden Sachen getrennt verhandelt und ergingen getrennte Urteile, gegen die getrennte Revisionen eingelegt sind«
Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Verbindungsbeschluß "zur gemeinsamen Beweisaufnahme" eine Prozeßverbin-dung nach § 147 ZPO darstellen kann« Ebensowenig bedarf es der Prüfung, ob, wie die Revision behauptet, beide Sachen vor dem Rheinschiffahrtsgericht gemeinsam zu dem Schluß verhandelt wurden und ob eine solche etwaige gemeinsame Ver-
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handlung nach dem auch den Parteien erkennbaren Willen des Gerichts als echte Prozeßverbindung im Sinne des § 147 oder nur als eine zur tatsächlichen Vereinfachung des Verfahrens dienende vorübergehende Maßnahme anzusehen ist (vgl Urteil des Io Zivilsenats vom 30« Oktober 1956 I ZR 82/55)- Selbst wenn das der Pall wäre, wären die beiden vom Oberlandesge-rieht erlassenen Urteile nicht als einziges Urteil im Rechtssinn anzusehen« Denn beide Sachen wurden auf die getrennt eingelegten Berufungen hin im zweiten Rechtszug in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden- Die Parteien haben gegen diese getrennten Verfahren keinen Widerspruch erhoben, | sondern sich damit einverstanden erklärt ? indem sie getrennte Schriftsätze eingereicht haben, wenn auch darin auf das andere Verfahren Bezug genommen wurde« Entgegen der Auffassung der Revision hat somit das Berufungsgericht die im ersten Rechtszug etwa verbundenen Verfahren zu dem mindesten in einer für die Parteien erkennbaren und von ihnen gebil-'m ligten Weise getrennt (§ 150 ZPO), wozu es keines förmlichen Trehnungsbeschlusses bedurfte« Die Klägerin hat selbst hieraus die Polgerung gezogen, indem sie getrennte Revisionen eingeiegt und sie getrennt, wenn auch gleichlautend, begründet hat«
Da die Streitwerte beider Sachen nicht zusammenzurechnen 1 sind, ist die Revision unzulässig«
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO« Br«Selowsky Br-Delbrück Dr«Haidinger Dr«3$förr 3)r„Haager