April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Pischer, Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannte Bie Revision gegen das Urteil des 3. Die Zahlung einer höheren Prämie für den Handel und Vertrieb von Propangas lehnte er mit Bücksicht darauf ah, daß er hierfür auf Grund eines von dem Hersteller des Propangases mit der Versieherungs-AG» abgeschlossenen Haftpflichtver-oicherungsvErtrages bereits subsidiären Versicherungsschutz genießtc Ir meint aber, daß ihm für den Schadensfall vom 10» August 1953 die Beklagte nach der bei ihr genommenen Versicherung primären Versicherungsschutz zu gewähren habe» Der Streit der Parteien geht jetzt nur noch um die vom Berufungsgericht bejahte Anwendbarkeit der angeführten Ausschlußklausel» Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis beizutreten» Der Kaftpflichtschaden, für den der Kläger Versicherungsschutz begehrt, ist durch die Exposion und den Brand des aus dem Behälter ausgeströmten Propangases entstanden« Die genannte Ausschlußklausel greift hiernach ein, wenn dieses Propangas nicht gemäß den behördlichen Vorschriften behandelt worden ist und wenn die Explosion mit dem anschließenden Brand hierdurch adäouat verursacht \vor-\ * bedarf keiner Erörterung, weil nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts jedenfalls auch dem Kläger selbst ein solcher Verstoß insofern cur Last fällt» als er sich entgegen Ziff.7 dieser Richtlinien nicht persönlich als verantwortlicher Inhaber der Pi’opangasvertriebsstelle von der Ordnungsmäßigkeit der Anlage überzeugt hat« Hiergegen erhebt auch die*Revision keine Einwendungen« Sie meint nur, die unrichtige Aufstellung und Anschließung des Gasbehälters könne nicht als eine vorschriftswidrige Behandlung des Gases selbst angesehen werden und hierauf komme es nach der Ausschlußklausel allein an« Unter einem "Behandeln" feuergefährlicher Stoffe sei nach dem Sprachgebrauch nur eine Einwirkung auf diese selbst, nicht aber die Handhabung mit ihren Behältnissen au verstehen, Las gelte zu demal bei Propangasflaschen, deren Aufstellung und Anschließung ein einfacher, auch von Laien leicht ausführbarer Vorgang sei, bei dem keine Einwirkung auf das Gas selbst erfolge. erfolgt ist» Hierbei ist es aber unerheblich, oh die erhöhte Gefährdung durch eine Einwirkung auf den feuergefährlichen Stoff selbst oder durch eine vorschriftswidrige Behandlung des mit ihn gefüllten 3chalters herbeigeführt wird» wie schon die hier maßgebenden behördlichen Richtlinien für die Sicherheit bei der Behandlung von Propangas zeigen, liegen bei ihm die Gefahren nicht so sehr in einer’ falschen Einwirkung auf das Gas selbst, die ja auch nach der Beendigung der Produktion kaum mehr möglich ist, als vielmehr in einer unsachgemäßen Behandlung der gefüllten Gasbehälter» Deshalb befassen sich die weitaus meisten Sicherheitsvorschriften gerade hiermit.. 2r) Die Revision zieht aber auch zu Unrecht den adäquat ursächlichen Zusammenhang zwischen der vorschriftswidrigen Aufstellung des Gasbehälters und dem entstandenen Schadensfall in Zweifel« Sie meint, die Sicherheitsvorschrift, wonach bei der Aufstellung von Gasbehältern der hier benutzten Art von Öfen ein Ilindcctabstand von 2 m einsuhalten ist, bezwecke lediglich, Cie Gasbehälter vor Erwärmung und einen dadurch verursachten Druckanstieg zu sichern. gebrochene Brand in keinem Zusammenhang, denn das Gas sei nicht infolge einer Erwärmung der Flasche, sondern wegen ihrer unrichtigen Behandlung durch den Lehrling B^P oder wegen eines technischen ISangels an der Flasche ausgeströnt und hätte auch bei Einhaltung des vorgeschriebenen Abstands zu den gleichen Folgen geführte Hierbei übersieht die Revision, daß nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wegen der in der Wohnküche vorhandenen räumlichen Verhältnisse die Einhaltung des llindsstabstandes von 2 m nicht möglich war und daß deshalb der Gasbehälter und der dann aus gewechselte Brsatz-behälter in diesem Raum überhaupt nicht hätte aufgestellt werden dürfen«, Hätte der Kläger das beachtet und, wie es seine Pflicht war, unter diesen Umständen die Aufstellung des Gasbehälters in der Küche überhaupt unterbunden, so hätte sich das aus strömende Gas auch nicht an dem Feuer in dem danebenstehenden Ofen entzünden können«. Bei Beachtung der oicherheitsvorschriften hätte entweder die Pro-pangasanloge überhaupt nicht installiert werden können oder aber der Gasbehälter hätte in einem anderen Raum aufgestellt und durch eine Leitung mit dem Herd verbunden werden müssen« Im ersteren Füll hätte es überhaupt nicht zu dem Brand kommen können«, Für den zuletzt genannten Fall aber greift die Erwägung des Berufungsgerichts ein, daß dann das ausströmende Gas leicht hätte unter Kontrolle gehalten und unschädlich gemacht werden können«, Biese Erwägungen, zu deren Überprüfung es nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedurfte, entbehren entgegen der Auffassung der Revision um so weniger einer tatsächlichen Grundlage, als es hier unstreitig dadurch zu der Explosion kam, daB bereits die nach Lage der Sache nur verhältnismäßig geringe Gasaenge, die ausgeströmt war, bevor der Lehrling die Öffnung der Flasche zuhielt, genügte, um sich an dem Feuer des unmittelbar danebenstehenden Ofens zu entzünden (Bl* 7, 9, 34 StrafA)* Jedenfalls aber kann bei dieser Sachlage nicht zweifelhaft sein, daß der den XLäger zur Last fallende Verstoß gegen die behördlichen Sicherheitsvorschriften eine adäquate Lrfolgsbe-dingunj war?
II JR .122/56 y erkundet am 21c April 1958 ?fauzy Justizangestellter, als Urkundsbeaiater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Klempnerraeisters Hermann U BflBstr» Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br« gegen Versicherungs AG die T gesetzlich vertreten durch den Vorstand, beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof. Br hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Pischer, Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannte Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 4. Juli 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen -2- 0 Tatbestands Der Kläger installiert innerhalb seines Xlempncrei- und Installationsgeschäfts auch Propangasanlagen und vertreibt Propangas in Hetallflaschen. Im Juli 1953 ließ er durch sei- einen Propangaskocher aufstellen und an eine Gasflasche mit 11 kg Füllgewicht ans cli ließen» Da e3 die räumlichen Verr on den vorgeschriebenen Mindestabstand von 2 m zwischen dem Gasbehälter und dem in der Küche befindlichen Kohlenofen nicht ein, sondern stellte den Behält er in unmittelbarer Kühe des Kohlenherdes auf. Der Kläger selbst prüfte die Einrichtung der Anlage nicht nach» Am 10» August 1953 schickte er seinen Lehrling Dtfl mit einer gefüllten Gasflasche su Frau 12111 S2-e Se&en die geleerte auszu- tauschen» Bei dem Versuch, die neue Flasche an die Anlage ansuschließen, glaubte 3fp|, in der Öffnung des Verschlusses der Flasche einen Fremdkörper zu entdecken, den er mit seinem Taschenmesser entfernen wollte» Hierbei strömte Gas aus der Flasche» Beil hielt nunmehr mit der Hand die Öffnung zu» Das inzwischen ausgeströmte Gas entzündete sich aber an dom in den Ofen brennenden Feuer und verursachte eine i Explosion mit anschließendem Brand» Der Kläger ist als Klempner und Installateur bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Die Zahlung einer höheren Prämie für den Handel und Vertrieb von Propangas lehnte er mit Bücksicht darauf ah, daß er hierfür auf Grund eines von dem Hersteller des Propangases mit der Versieherungs-AG» abgeschlossenen Haftpflichtver-oicherungsvErtrages bereits subsidiären Versicherungsschutz genießtc Ir meint aber, daß ihm für den Schadensfall vom 10» August 1953 die Beklagte nach der bei ihr genommenen Versicherung primären Versicherungsschutz zu gewähren habe» nen Gesellen ill in der Wohnküche einer Frau */ haltnisse nicht zuließen, hielt bei der Installati- w Mit der Klage will er eine solche Verpflichtung der Beleihten festgestellt haben* Die Beklagte beruft sich auf die im Versicherungsvertrag enthaltene Ausschlußklausel? "Von der Versicherung ausgeschlossen und besonders su versichern sind T/agnisse, die nach dem Antrag nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben odep präraienfrei eingeschlossen sind, insbesonderetumfaßt die Versicherung nicht die Haftpflicht wegen Schäden, welche durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstanden sind, die nicht gemäß behördlicher Vorschrift behandelt worden waren,1* Das Landgericht hat der Klage stattgegoben« Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen» Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die “V/ieaerh er Stellung des landgerichtlicheil Urteils. Ent s cheidun^sgrunde s Der Streit der Parteien geht jetzt nur noch um die vom Berufungsgericht bejahte Anwendbarkeit der angeführten Ausschlußklausel» Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis beizutreten» Der Kaftpflichtschaden, für den der Kläger Versicherungsschutz begehrt, ist durch die Exposion und den Brand des aus dem Behälter ausgeströmten Propangases entstanden« Die genannte Ausschlußklausel greift hiernach ein, wenn dieses Propangas nicht gemäß den behördlichen Vorschriften behandelt worden ist und wenn die Explosion mit dem anschließenden Brand hierdurch adäouat verursacht \vor-\ * den ist» Die Revision verneint zu Unrecht das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen* I») Nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts war die Installation der Propcngas-anlage insbesondere deshalb vorschriftswidrig, weil hierbei der Gasbehälter und damit auch die später ausgev/ech- -4* selte Flasche, in unmittelbarer Bähe des Koblenherdes aufgestellt wurde? anstatt hierbei den in Ziff. 9 der maßgebenden behördlichen "Richtlinien für die Sicherheit bei der Verwendung von Propan und Butan in privaten Haushaltungen" vorgesehriebenen liindestabstand von 2 m einzuhalten. ob die hierdurch und auch noch in anderer Hinsicht von dem Gesellen und dem Lehrling des Klägers begangenen Verstöße gegen diese Vorschriften dem Kläger als Versicherungsnehmer anzulasten sind, wie das Bcrufvmgsgericht meint? bedarf keiner Erörterung, weil nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts jedenfalls auch dem Kläger selbst ein solcher Verstoß insofern cur Last fällt» als er sich entgegen Ziff. 7 dieser Richtlinien nicht persönlich als verantwortlicher Inhaber der Pi’opangasvertriebsstelle von der Ordnungsmäßigkeit der Anlage überzeugt hat« Hiergegen erhebt auch die*Revision keine Einwendungen« Sie meint nur, die unrichtige Aufstellung und Anschließung des Gasbehälters könne nicht als eine vorschriftswidrige Behandlung des Gases selbst angesehen werden und hierauf komme es nach der Ausschlußklausel allein an« Unter einem "Behandeln" feuergefährlicher Stoffe sei nach dem Sprachgebrauch nur eine Einwirkung auf diese selbst, nicht aber die Handhabung mit ihren Behältnissen au verstehen, Las gelte zu demal bei Propangasflaschen, deren Aufstellung und Anschließung ein einfacher, auch von Laien leicht ausführbarer Vorgang sei, bei dem keine Einwirkung auf das Gas selbst erfolge. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten .werden« Hach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich bei der Erforschung des Sinngehalts der genannten Aus'schlußklausel unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Zwecks, daß der Ausschluß der Fälle einer nicht den behördlichen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Behandlung feuergefährlicher und explosiver Stoffe wegen der darin liegenden erhöhten Gefahrenquellen w -5- erfolgt ist» Hierbei ist es aber unerheblich, oh die erhöhte Gefährdung durch eine Einwirkung auf den feuergefährlichen Stoff selbst oder durch eine vorschriftswidrige Behandlung des mit ihn gefüllten 3chalters herbeigeführt wird» wie schon die hier maßgebenden behördlichen Richtlinien für die Sicherheit bei der Behandlung von Propangas zeigen, liegen bei ihm die Gefahren nicht so sehr in einer’ falschen Einwirkung auf das Gas selbst, die ja auch nach der Beendigung der Produktion kaum mehr möglich ist, als vielmehr in einer unsachgemäßen Behandlung der gefüllten Gasbehälter» Deshalb befassen sich die weitaus meisten Sicherheitsvorschriften gerade hiermit.. Eine bedeutsame Rolle spielt daoei gerade die Installation der Propangasanlage und insbesondere die richtige Aufstellung der Gasbehälter wie auch ihr jeweiliger Anschluß an die Rohrleitung Selbst dieser ist nicht so einfach wie die Revision meint, sondern erfordert nach den Erläuterungen zu Siff* 8 der angeführten Richtlinien Sorgfalt und eine gewisse Sachkenntnis. Da Gas grundsätzlich nur in verschlossenen Behältern haltbar ist, umfaßt der 3egriff der Behandlung des ♦ Gases such nach dem Sprachgebrauch des täglichen Bebens zugleich auch die Behandlung der mit Gas gefüllten Behälter» Insoweit bestehen also gegen die Anwendbarkeit der angeführten Ausschlußklausel keine Bedenken« 2r) Die Revision zieht aber auch zu Unrecht den adäquat ursächlichen Zusammenhang zwischen der vorschriftswidrigen Aufstellung des Gasbehälters und dem entstandenen Schadensfall in Zweifel« Sie meint, die Sicherheitsvorschrift, wonach bei der Aufstellung von Gasbehältern der hier benutzten Art von Öfen ein Ilindcctabstand von 2 m einsuhalten ist, bezwecke lediglich, Cie Gasbehälter vor Erwärmung und einen dadurch verursachten Druckanstieg zu sichern. Hiermit stehe aber der im vorliegenden Pall aus- gebrochene Brand in keinem Zusammenhang, denn das Gas sei nicht infolge einer Erwärmung der Flasche, sondern wegen ihrer unrichtigen Behandlung durch den Lehrling B^P oder wegen eines technischen ISangels an der Flasche ausgeströnt und hätte auch bei Einhaltung des vorgeschriebenen Abstands zu den gleichen Folgen geführte Hierbei übersieht die Revision, daß nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wegen der in der Wohnküche vorhandenen räumlichen Verhältnisse die Einhaltung des llindsstabstandes von 2 m nicht möglich war und daß deshalb der Gasbehälter und der dann aus gewechselte Brsatz-behälter in diesem Raum überhaupt nicht hätte aufgestellt werden dürfen«, Hätte der Kläger das beachtet und, wie es seine Pflicht war, unter diesen Umständen die Aufstellung des Gasbehälters in der Küche überhaupt unterbunden, so hätte sich das aus strömende Gas auch nicht an dem Feuer in dem danebenstehenden Ofen entzünden können«. Bei Beachtung der oicherheitsvorschriften hätte entweder die Pro-pangasanloge überhaupt nicht installiert werden können oder aber der Gasbehälter hätte in einem anderen Raum aufgestellt und durch eine Leitung mit dem Herd verbunden werden müssen« Im ersteren Füll hätte es überhaupt nicht zu dem Brand kommen können«, Für den zuletzt genannten Fall aber greift die Erwägung des Berufungsgerichts ein, daß dann das ausströmende Gas leicht hätte unter Kontrolle gehalten und unschädlich gemacht werden können«, Biese Erwägungen, zu deren Überprüfung es nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedurfte, entbehren entgegen der Auffassung der Revision um so weniger einer tatsächlichen Grundlage, als es hier unstreitig dadurch zu der Explosion kam, daB bereits die nach Lage der Sache nur verhältnismäßig geringe Gasaenge, die ausgeströmt war, bevor der Lehrling die Öffnung der Flasche zuhielt, genügte, um sich an dem Feuer des unmittelbar danebenstehenden -7“ Ofens zu entzünden (Bl* 7, 9, 34 StrafA)* Jedenfalls aber kann bei dieser Sachlage nicht zweifelhaft sein, daß der den XLäger zur Last fallende Verstoß gegen die behördlichen Sicherheitsvorschriften eine adäquate Lrfolgsbe-dingunj war? d»h* nach der Lebenserfahrung die objektive Höflichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht imerheblicher YTeise erhöhte (BGH2 3? 261; BGH VersB 1957, 53$)* Die Revision war daher mit der ICostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen * Br> Jastelski Br- Haidinger 3)rc Rischer Liesecke Br. Reinicke