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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz* L Bei Tarifunterbietung hängt der Anspruch des Spediteurs gegen den Versender auf Zahlung des tariflichen Entgelts nicht 'davon ab* daß der Spediteur dem Frachtführer die Tariffracht gezahlt hat* 2n ■ Kommt nach der übereinstimmenden Ansicht von Versender und Spediteur wegen des geringen Gewichtes des Beförderungsgutes (leere Blechdosen) eine Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewicht nicht in Frage* so ist die Fracht nach der Nutzlast des Fahrzeugs zu berechnen» Tatbestands Im Jahre 1953 übernahm es der Spediteur W( für die Beklagte Blechemballagen, insbesondere leere Bierdoseny im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen zu versenden« schloß die erforderlichen Frachtverträge mit den Frachtführern, den Unternehmern, die die Lastkraftwagen im Güterfernverkehr stellten, im eigenen Namen für Rechnung der Beklagten ab« Zwischen der Beklagten und war vereinbart worden, welche Frachtentgelte für die Frachtführer gezahlt werden sollten«» Um dieses Entgelt mit den Bestimmungen des Reichskraftwagentarifs (RKT) in Einklang zu bringen, gab auf den meisten der von ihm ausge- Lie Klägerin ist der Auffassung, diese Frachtberechnung stehe mit den nach §§ 22, 10b Abs 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 1?o Oktober 1952 (BGBl I, 697) unabdingbaren Bestimmungen des RKT in Widerspruch; da die Beklagte das Gewicht der Ladung nicht angegeben habe, sei die Fracht nach Nr 1 a RKT für die gesamte Nutzlast des Fahrzeugs zu berechnen; da es sich um besonders leichtes Gut • gehandelt habe, wolle sie jedoch aus Entgegenkommen den Frachtberechnungen statt 100 i nur 80 $ der Nutzlast zugrunde legen« Bei dieser Berechnung ständen dem Spediteur noch Nachforderungen in Höhe von 5344,48 BM zu, die sie'nebst Zinsen auf Grund Abtretung mit der Klage geltend machte ' könne nur die Bracht verlangen; die er selbst an die Frachtführer gezahlt habe* Nach Nutzlast der Fahrzeuge könne keinesfalls abgerechnet werden, da ausdrücklich bei der Versendung durch den Frachtführern Ladungsgewichfce genannt worden seien;: es müsse deshalb in federn Fall von dem Gewicht der Ladung ausgegangen werden» könne auch deshalb keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr erheben, weil er selbst deii Tarif verstoß begangen habe; er sei es gewesen ? die er an die von ihm zugezogenen Frachtführer tatsächlich gezahlt habe; diese Beträge habe Ml auch nur mit den Frachtführern bedungen (§ 408 Abs 2 HGB)s daran ändere § 21 Abs 2 GüKG nichts? Die Zweckbestimmung des § 21 Abs 2 GüKG hat den Vorrang gegenüber dem sich aus dem Wesen des Speditionsvertrages ergebenden Gedanken, daß der Spediteur für Rechnung seines Auftraggebers den Beförderungsvertrag abschließt und daher grundsätzlich nur Ersatz für von ihm aufgewendete Betrage verlangen kann. Nach § 408 Abs 2 HGB ist der Spediteur nicht berechtigt; dem Absender (Auftraggeber) eine höhere als die mit dem Erachtführer (Unternehmer) bedungene Fracht zu berechnen. Kommt der Frachtführer der ihm nach § 23 GüKG obliegenden Pflicht, bei untertariflicher Berechnung den Unterschieds-betrag vom Spediteur nachzufordern, nicht nach, so darf diese Pflichtverletzung nicht dem Auftraggeber zugute kommen, da hierdurch die im Vordergrund stehende Zweckbestimmung des § 21 Abs 2 GüKG vereitelt würde. Selbstverständlich soll die Frachtnachforderung letzten Endes nicht dem Spediteur, sondern dem Frachtführer zugute kommen; jedoch hängt der Anspruch des Spediteurs gegen seinen Auftraggeber auf Frachtnachzahlung weder davon ab, daß der Spediteur dem Frachtführer den Unterschiedsbetrag bereits gezahlt hat, noch auch nur davon, daß der Frachtführer gegen den Spediteur die Frachtnachforderungen geltend macht (AA Schlegel-berger-Schröder HGB 3*Aufl § 408 Anm 32, § 409 Anm 15)o Es ist daher rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht meint, die Klage sei nicht schlüssig begründet, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, daß den Unterschiedsbetrag an seinen Frachtführer gezahlt habe® ein den Pauschaisätzen entsprechendes Gewicht errechnete und dieses fingierte Gewicht in den meisten, wenn auch nicht in' allen Fällen, in den Frachtbrief einsetgte» Dieses Verhalten, das der Schaffung eines Scheintatbestandes (§ 5 GüKG) diente, schließt keine nach Nr la-RKT beachtliche Gewichtsangabe in sich«, Wollten aber die Vertragsparteien die Fracht nicht nach dem Gewicht berechnen, so hat die Berechnung nach der Nutzlast des Fahrzeugs zu erfolgen«, Die Vereinbarung von Pauschalsätzen stellt sich daher als Unterbietung des nach den ..besonderen Umständen des Falles allein in Frage kommenden Nutzlast-Tarifs dar«. Da im angefochtenen Urteil zur Einwendung der Beklagteny habe in sittenwidriger Y/eise mit ihrem Angestellten Sch^J^ zusammengewirkt 9 um sie zu schädigen (§ 826 BGB), keine Stellung genommen ist und hierzu weitere tatsächliche Feststellungen notwendig sind, war die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen 0

Zitierte Normen: § 22 GueKG_98 § 408 HGB § 21 GüKG § 408 HGB § 22 GüKG § 408 HGB § 23 GüKG § 413 HGB § 5 GüKG § 826 BGB
RKTSpediteurTarifAuftraggeberFrachtführerGüKGGewichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk:
Nicht für die Amtliche Sammlung!	2ö95	CO4
Gesetzs	HGB	§	408	Abs 2s GüKG §§ 5? 21 Abs 2% Reichs-
kraftwagentarif (RKT) vom 30«3*36 (RVB1 B S 71) Nr li Nr la (Fassung vom 16*5°42* RVB1 B S 62)
Rechtssatz* L Bei Tarifunterbietung hängt der Anspruch des Spediteurs gegen den Versender auf Zahlung des tariflichen Entgelts nicht 'davon ab* daß der Spediteur dem Frachtführer die Tariffracht gezahlt hat*
2n ■ Kommt nach der übereinstimmenden Ansicht von Versender und Spediteur wegen des geringen Gewichtes des Beförderungsgutes (leere Blechdosen) eine Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewicht nicht in Frage* so ist die Fracht nach der Nutzlast des Fahrzeugs zu berechnen»
Aktenzeichens Ix ZR 329 55 Urt. des BGH v= 15-* April 1957
LG Braunschweig OLG Braunschweig
 Verkündet
am 15« April 1957
Pfauz, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
m dem Rechtsstreit
 de^Straßenverkehrsgeiiossenschaf t	eGrnbH
vertreten durch ihren_J[ors~tand Spediteur Kan N^B und Kaufmann Otto wBHH^BB^
Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevcllmächtrgters Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma LA, Straße
 direktor von S
AG,
;reten durch ihren Vorstand Fabrik-und Fahrikdirektor W(
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagte und Revisionsheklagte
 Rechtsanwalt
Prof*Br
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Rr, Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger? Rrf Fischer, Br* Nörr und Rr„ Haager
 für Re chx e rkannt ?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Qberlandesgerichts Braunschweig vom 21 * Februar 1955 aufgehoben., Rie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rü ckve rwi es en,
 Von Rechts wegen
/ /
Tatbestands
 Im Jahre 1953 übernahm es der Spediteur W( für die Beklagte Blechemballagen, insbesondere leere Bierdoseny im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen zu versenden« schloß die erforderlichen Frachtverträge mit den Frachtführern, den Unternehmern, die die Lastkraftwagen im Güterfernverkehr stellten, im eigenen Namen für Rechnung der Beklagten ab« Zwischen der Beklagten und	war
 vereinbart worden, welche Frachtentgelte für die Frachtführer gezahlt werden sollten«» Um dieses Entgelt mit den Bestimmungen des Reichskraftwagentarifs (RKT) in Einklang zu bringen, gab	auf	den	meisten	der von ihm ausge-
stellten Frachtbriefe ein Gewicht der Ladung an, das bei der Berechnung der Fracht nach dem RKT unter Zugrundelegung des Gewichts der Ladung zu dem von	mit	der Beklagten
 vereinbarten Beförderungsentgelt führte« Biese Maßnahme war erforderlich, weil im Hinblick auf das geringe Gewicht der Blechemballagen die Unterbringung der Aufträge bei den Frachtführern im Falle einer Berechnung nach dem tatsächlichen Ladungsgewicht auf Schwierigkeiten gestoßen wäre« Las so errechnete Gewicht der Ladung lag über dem tatsächlichen Gewicht der Ladung, aber unter 80 $ der Nutzlast der Fahrzeuge«
Lie Klägerin ist der Auffassung, diese Frachtberechnung stehe mit den nach §§ 22, 10b Abs 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 1?o Oktober 1952 (BGBl I, 697) unabdingbaren Bestimmungen des RKT in Widerspruch; da die Beklagte das Gewicht der Ladung nicht angegeben habe, sei die Fracht nach Nr 1 a RKT für die gesamte Nutzlast des Fahrzeugs zu berechnen; da es sich um besonders leichtes Gut • gehandelt habe, wolle sie jedoch aus Entgegenkommen den Frachtberechnungen statt 100 i nur 80 $ der Nutzlast zugrunde legen« Bei dieser Berechnung ständen dem Spediteur noch Nachforderungen in Höhe von 5344,48 BM zu, die sie'nebst Zinsen auf Grund Abtretung mit der Klage geltend machte '

Die Beklagte ist der Ansicht..	könne	nur die
 Bracht verlangen; die er selbst an die Frachtführer gezahlt habe* Nach Nutzlast der Fahrzeuge könne keinesfalls abgerechnet werden, da ausdrücklich bei der Versendung durch
 den Frachtführern Ladungsgewichfce genannt worden seien;: es müsse deshalb in federn Fall von dem Gewicht der Ladung ausgegangen werden»	könne	auch	deshalb
 keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr erheben, weil er selbst deii Tarif verstoß begangen habe; er sei es gewesen ? der die unrichtigen Ladungsgewielite in den Frachtbriefen vermerkt habeEr handle arglistige wenn er nach diesem Verhalten nunmehr Nachforderungen auf Grund einer Berechnung \
der Fracht nach der Nutzlast der verwendeten Fahrzeuge stelle] Er handle auch deswegen arglistig,, weil er ihren Angestellten] Sch^J^ bestochen habe; damit dieser ein höheres als das tatsächliche Gewicht in die Frachtbriefe einsetze» W^|Hl sei verpflichte": gewesen.; die Versendung unter Frachtberechnung nach dem tatsächlichen Gewicht vorzunehmen0 Da sieh die Klägerin des Anspruchs berühmey sie könne die Fracht nach 100 $ der Nutzlast berechnen, hat die Beklagte Widerklage mit 'dem Antrag erhoben festzustellen* daß der Klägerin. Uber den Klageanspruch hinaus keine Ansprüche zustehen o
Die Klägerin bestreitet das Vorliegen einer Bestechung» £ch^|^^ sei nur Expedient der Beklagten und an die ihm von seinen Vorgesetzten vorgeschriebenen Pauschalfrachtsätze gebunden gewesen. Kein Transportunternehmer wäre bereit gewesen y zu dem reinen Gewichtstarif zu fahren9 da er nicht auf seine Kosten gekommen wäre; es hätte auch keine Verpflichtung! hierzu bestanden»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage als unbegründet abgewiesen0 Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und nach der Widerklage erkannt»
T;ie Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe^
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und nach dem Widerklageantrag erkannt > weil der Spediteur nach §§ 407 ff HOB? §§ 675? 670 BGB nur Anspruch auf Ersatz der Beträge habe? die er an die von ihm zugezogenen Frachtführer tatsächlich gezahlt habe; diese Beträge habe Ml auch nur mit den Frachtführern bedungen (§ 408 Abs 2 HGB)s daran ändere § 21 Abs 2 GüKG nichts? der in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung habe? daß der Auftraggeber sich dem Aufwendungsersatz verlangenden Spediteur gegenüber nicht darauf berufen könne? dai3 die Versendung zut niedrigeren als den tariflichen Frachtkosten vereinbart worden sei? wenn der Spediteur tatsächlich zu den tariflichen Frachtkosten versendet und das Tarifentgelt an den Frachtführer gezahlt hat«
Mit Recht greift die Revision diese Ansicht als rechtsirrig anc
 Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29° Oktober 1952 - II ZR 293/51 (BGHZ 8? 66	des	näheren	ausgeführt
 hat? sind die gesamten Regelungen bezüglich des Tarifwesens im Güterfernverkehr nicht wie die sonst zur Zeit der Warenverknappung erlassenen Preisbestimmungen zu dem Schutze des Verbrauchers getroffen worden, um diesen vor Überforderungen zu schützen; vielmehr ist der ausgesprochene Zweck der gesetzlichen Bestimmungen der Schutz der Eisenbahn gegen eine Unterbietung durch den freien Kraftwagenverkehr» Unter dieser Zweckbestimmung steht auch § 21 Abs 2 GüKGa Hiernach
 gilt hinsichtlich der Beförderungsleistung der Tarif auch für den Spedifcionsvertrag zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber, Damit hat das Gesetz eine gesetzliche Sichel
 rung gegen Tarifunterbietungen im Güterfernverkehr geschaffene Nach § 14 des .früheren Gesetzes über den Güterfernver-' kehr bestimmte der Tarif die Höhe des nach dem Beförderungs-.vertrag zu entrichtenden Beförderungsentgeltes„ Der Beforderungsvertrag wird zwischen dem Absendery der bei Zwischenschaltung des Spediteurs in der Regel der Spediteur ist, und dem Prachtunternehmer geschlossen. Es bestand nun die Gefyhr, daß der Spediteur, um Aufträge zu erhalten, mit seinem Auftraggeber ein Beförderungsentgelt vereinbarte,• das unter dem Tarif lag3 Dies führte dazu,; daß der Spediteur seinerseits Prachtunternehmer suchte, die bereit waren, unter dem Tarif zu fahren. Um diesen Anreiz der TarifUnterbietung zu verhüten, bestimmt § 21 Abs 2 GüKG nunmehr ausdrücklich, daß der Tarif auch zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber gilt (vgl Ruwe GüKG § 21 Anm 2)0 Die Vorschrift des § 21 Abs 2 GüKG dient nicht so sehr dem Schutz des Spediteurs oder des Prachtführers, sondern zielt auf den Auftraggeber, dessen Überlegungen und Handeln sie beeinflussen wills Seine Entscheidung darüber, ob er das Gut'mit der Eisenbahn oder mit Kraftwagen befördern lassen will, soll nicht durch die Möglichkeit der Tarifunterbietung bei Beförderung durch Kraftwagen bestimmt werden0 Daher sind die TarifVorschriften auch auf das Entgelt für die Beförderungsleistung im Speditionsvertrag anzuwenden., wobei ein abweichender übereinstimmender Partei Wille von Spediteur und Auftraggeber unbeachtlich ist: denn die in § 22 Abs 5 GüKG ausgesprochene Unmittelbarkeitswirkung des Tarifs gilt auch im Palle des § 21 Abs 2 GüKG (Hein-Eichhoff-Pukall-Krien GüKG § 22 Anm 12), Sie isty- z.B« bei Angabe fingierten Gewichtes, ein Ausfluß des Grundsatzesy daß durch Schaffung von Scheintatbeständen die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes nicht umgangen werden dürfen (§ 5 GüKG),
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Die Zweckbestimmung des § 21 Abs 2 GüKG hat den Vorrang gegenüber dem sich aus dem Wesen des Speditionsvertrages ergebenden Gedanken, daß der Spediteur für Rechnung seines Auftraggebers den Beförderungsvertrag abschließt und daher grundsätzlich nur Ersatz für von ihm aufgewendete Betrage verlangen kann. Nach § 408 Abs 2 HGB ist der Spediteur nicht berechtigt; dem Absender (Auftraggeber) eine höhere als die mit dem Erachtführer (Unternehmer) bedungene Fracht zu berechnen. Daraus hat die Rechtsprechung (OLG 28, 388) gefolgert’, daß der Spediteur Frachtabschläge dem Auftraggeber hinauszugeben habe. Dies kann freilich für einen gesetzeswidrigen (§ 22 Abs 2 GüKG) Frachtnachlaß 'nicht gelten«» Als "bedungene" Fracht im Sinne des § 408 Abs 2 HGB 1st nicht die mit dem Frachtführer etwa vereinbarte untarifliche Fracht; sondern die tarifliche Fracht anzusehen, die nach § 22 Abs 3 Satz 2 GüKG auch entgegen dem abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen von Spediteur und Frachtführer Bestandteil des zwischen ihnen geschlossen Beförderungsvertrages ist®
Kommt der Frachtführer der ihm nach § 23 GüKG obliegenden Pflicht, bei untertariflicher Berechnung den Unterschieds-betrag vom Spediteur nachzufordern, nicht nach, so darf diese Pflichtverletzung nicht dem Auftraggeber zugute kommen, da hierdurch die im Vordergrund stehende Zweckbestimmung des § 21 Abs 2 GüKG vereitelt würde. Selbstverständlich soll die Frachtnachforderung letzten Endes nicht dem Spediteur, sondern dem Frachtführer zugute kommen; jedoch hängt der Anspruch des Spediteurs gegen seinen Auftraggeber auf Frachtnachzahlung weder davon ab, daß der Spediteur dem Frachtführer den Unterschiedsbetrag bereits gezahlt hat, noch auch nur davon, daß der Frachtführer gegen den Spediteur die Frachtnachforderungen geltend macht (AA Schlegel-berger-Schröder HGB 3*Aufl § 408 Anm 32, § 409 Anm 15)o Es ist daher rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht meint, die Klage sei nicht schlüssig begründet, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, daß	den	Unterschiedsbetrag	an
 seinen Frachtführer gezahlt habe®
Ob sich die gleiche Rechtslage auch daraus ergibt, daß der Spediteur	und ^le Beklagte nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts Prachtpauschalsätze vereinbart, also sich über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt haben (§ 413 Abs 1 HGB), kann dahingestellt bleiben.
T)er Nachforderungsanspruch der Klägerin ist auch nicht etwa deshalb unbegründet; weil der Tarif, wie die Beklagte meint; nicht unterboten, sondern überboten sei«, Der RKT stellt den Parteien zur Wahl, ob sie der Prachtberechnung das wirkliche Gewicht des Beförderungsgutes (RKT Abschn I Nr 1, Nr 2) oder die Nutzlast des Fahrzeugs (RKT idF v 16 „5 <,1942 RVB1 B S 62 Abschn I Nr laj zugrunde legen wollen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen des geringen Gewichtes des Beförderungsguts eine Unterbringung der Frachtaufträge bei den Unternehmern des Kraftwagengüterfernverkehrs nicht möglich war und auch keine Beförderungs-
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Pflicht des Unternehmers besteht (vgl § 7 Abs 1 KVO, Ausnahme § 90 GUKG), hat die Beklagte mit	Bau	sc	hal-
sätze in 'Geld vereinbart, bei denen von der Angabe und Berücksichtigung des Gewichts bewußt abgesehen'wurden Daran, daß die Vertragsparteien das Gewicht der Sendung nicht zu dem Ausgangspunkt der Frachtberechnung machen wollten, ändert auch nichts die Tatsache, daß	an	Hand	des	RICT
ein den Pauschaisätzen entsprechendes Gewicht errechnete und dieses fingierte Gewicht in den meisten, wenn auch nicht in' allen Fällen, in den Frachtbrief einsetgte» Dieses Verhalten, das der Schaffung eines Scheintatbestandes (§ 5 GüKG) diente, schließt keine nach Nr la-RKT beachtliche Gewichtsangabe in sich«, Wollten aber die Vertragsparteien die Fracht nicht nach dem Gewicht berechnen, so hat die Berechnung nach der Nutzlast des Fahrzeugs zu erfolgen«, Die Vereinbarung von Pauschalsätzen stellt sich daher als Unterbietung des nach den ..besonderen Umständen des Falles allein in Frage kommenden Nutzlast-Tarifs dar«.
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t*I Pi
 Der Umstand, daß der Unternehmer den Tarif vorsätzlich unterbietet; rechtfertigt nicht den Einwand der Arglist (vgl die Urteile des Ersten Zivilsenats vom 19- April 1955 I ZK 76/53 fßJV/ 1955; 1755? und vom 27- September 1955 I ZK 212/53$ Hein usw GüKG § 23 Anm 6 c).
Hiernach mußte das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben werden. Da im angefochtenen Urteil zur Einwendung der Beklagteny	habe	in	sittenwidriger	Y/eise mit ihrem
 Angestellten Sch^J^ zusammengewirkt 9 um sie zu schädigen (§ 826 BGB), keine Stellung genommen ist und hierzu weitere tatsächliche Feststellungen notwendig sind, war die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen 0
Dr«Canter Dr.Haidinger Dr,Fischer Dr.NÖrr	Dr«Haager
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