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BGH · II ZR 329/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 329/12

Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Wird die Hauptversammlung in andere Räume als den eigentlichen Versammlungsraum nicht übertragen, wird das Teilnahmerecht des anwesenden Aktionärs selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn die Übertragung in einen so genannten Präsenzbereich angekündigt worden ist. Wenn eine zugesagte Übertragung in solche Räume nicht stattfindet, kann der Aktionär dies beim Verlassen des Versammlungsraums unschwer erkennen. Die Entscheidung des LG München I (AG 2011, 263 und BB2010, 1111), die durch eine unzureichende Beschallung eines Präsenzbereichs das Teilnahmerecht verletzt sah, ist vereinzelt geblieben (vgl. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1 V2 sowie die Kläger zu 2 und 3 jeweils % (§§ 97, 100 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsstreitHauptversammlungZPOKlägerÜbertragung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 329/12
vom 8. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 durch den
 Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die
 Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2012 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Insbesondere besteht kein Zulassungsgrund zur behaupteten unzureichenden Beschallung des Catering-Bereichs der Hauptversammlung. Wird die Hauptversammlung in andere Räume als den eigentlichen Versammlungsraum nicht übertragen, wird das Teilnahmerecht des anwesenden Aktionärs selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn die Übertragung in einen so genannten Präsenzbereich angekündigt worden ist. Eine Übertragung der Hauptversammlung in Vor- oder Nebenräume wie den Catering-Bereich, Raucherecken o.ä. wird aktienrechtlich nicht verlangt.
Wenn eine zugesagte Übertragung in solche Räume nicht stattfindet, kann der Aktionär dies beim Verlassen des Versammlungsraums unschwer erkennen. Er kann sich dann selbst entscheiden, ob er in den Versammlungsraum zurückkehren will.
Die Entscheidung des LG München I (AG 2011, 263 und
 BB2010, 1111), die durch eine unzureichende Beschallung eines Präsenzbereichs das Teilnahmerecht verletzt sah, ist vereinzelt geblieben (vgl. dagegen OLG München, ZIP 2013, 931, 933; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 12 W 185/05, juris Rn.79; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 118 Rn. 70 Fn. 160) und führt nicht zu einem grundsätzlichen Klärungsbedarf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1 V2 sowie die Kläger zu 2 und 3 jeweils % (§§ 97, 100 ZPO).
Streitwert: 100.000 €
Bergmann
 Strohn
Drescher
 Born
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.12.2011 - 3-5 O 37/11 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.10.2012 - 5 U 10/12 -
Reichart