* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 528/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 528/56

Sie behauptet, Und der Beklagte hatten das für die GmbH vorgesehene Unternehmen alsbald nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages eröffnet, von da an gemeinsam betrieben und das von ihr, der Klägerin, gelieferte Vieh für das gemeinschaftliche Unternehmen bezogen. Sie ist der Ansicht, der Beklagte hafte als Gesamtschuldner mit I4HBHBI für den Kaufpreis auf Grund des gesellschaft-liehen Verhältnisses und'aus § 11 Abs, 2 GnibHG. Der Beklagte behauptet, I4HIBHBfr habe die Kaufverträge mit der Klägerin im eigenen Hamen abgeschlossen und das gekaufte Vieh für ein von ihm allein eröffnetes und betriebenes Unternehmen bezogen* gemeinschaftlich sei ein Unternehmen nicht betrieben worden; er, der Beklagte, habe auch der Eröffnung des für die GmbH vorgesehenen Geschäftsbetriebes nicht zugestimmt. Juli 1954 eröffnet worden sei und daß er für das Unternehmen eine Kühlhauseinrichtung gestellt habe» Als unstreitig oder auf Grund ohne Rechtsverstoß getroffener und von der Revision nicht angegriffener Feststellungen steht weiter fest? geschlossen* In einem vom Beklagten mit L^MMM^ am 26* Januar 1955 geschlossenen Vergleich heißt es, daß das Unternehmen bis zu dem 31* Januar 1955 auf gemeinsame Rechnung weiter geführt und von da ab von allein betrieben werden solle* Bs ist daher davon auszugehen, daß IiflHHHH) die Geschäfte mit der Klägerin nicht für die gegründete GmbH abgeschlossen hat. da der GmbH noch die Rechtspersönlichkeit gefehlt habe, Bas Postscheckamt habe wegen des Fehlens einer eingetragenen GmbH die Eröffnung eines Kontos unter der Bezeichnung "Franz GmbH" abgelehnt und geraten, einstweilen ein Konto auf den Hamen zu eröffnen; das sei geschehen, um dem Wunsch von Kunden, Überweisungen auf Postscheckkonto au ermöglichen, nachzukommen, Die Stempel seien erst nach dem 1, Juli 1954 angefertigt worden; das sei der Zeitpunkt, von dem ab der Beklagte seinen Gewinnanteil verlangt habe, Bas Berufungsgericht hat dem Zeugen HeflBp geglaubt, einem Vertreter der Klägerin sei bei Aufnahme der Geschäftsverbindung erklärt worden, hinter der Firma Frans stehe eine aus zwei Personen bestehende Gesellschaft und als Kreditgrundlage dienten zwei große Höfe, Biesem Vertreter der Klägerin sei allerdings auch der Gesellschaftsvertrag ger zeigt worden. Biese Barlegungen sind zwar von der Vorstellung beeinflußt, habe für die werdende GmbH gehandelt, lassen aber sonst keinen Rechtsirrtum erkennen und sind ohne weiteres verwendbar, weil das Berufungsgericht als Ergebnis seiner Sachaufklärung festgestellt hat, daß die Verträge mit der Klägerin für das gemeinschaftliche Unternehmen abgeschlossen und der Beklagte vorgetragen hat, die GmbH sei nicht in Verkehr getreten« Die Revision läßt außer acht, daß vor Gründung der GmbH schon eine Gesellschaft bestanden hat und daß nur für sie gehandelt worden sein kann, wenn LflBHBHP? wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht für eigene Rechnung, sondern für das gemeinschaftliche Unternehmen handelte und, wie dem Vortrag des Beklagten zu entnehmen ist, nicht für die werdende GmbH aufgetreten ist« Die Verwendung der vor der GmbH-Gründung gebildeten Gesellschaft zu den Geschäften mit der Klägerin widerspricht nicht dem. Gleichviel, ob dies eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft oder eine offene Handelsgesellschaft war, haftet der Beklagte der Klägerin« Hierfür ist es gleichgültig, daß der Beklagte, * wie er nach seiner persönlichen Anhörung vor dem 3erufungs-

GesellschaftBerufungsgerichtGmbHgemeinsamKlägerinfranzenUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

XI ZR 528/56
Verkündet am 23. Oktober 1958 Pfauz9 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauern Heinrich NflHHBMMMl in B^HMV-Bt
/eg 1,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br<
gegen
 die AflU Handelsgesellschaft mbH in	unter
 der Firma ihrer Zweigniederlassung in GMMHBK
vertreten durch ihre Geschäftsführer den-Kaufmann Ferdinand WflHHHHH) ^BHP*uhd den Helfer in Steuersachen Leonhard	in
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächti-:ters Rechtsanwalt
 hat'der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Nastelski und der Bundesrichter Br»Fischer, Br, Kuhn, Liesecke und Br, Reinicke
 für Recht erkannt*
Bxe Revision gegen das am 29 • März 1956 verkündete Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
 
Tatbestandi
I
§♦-
Am 14, August 1954 errichteten der Beklagte und der Viehkaufmann Franz	die	Franz	GmbH, Gegen-
stand des Unternehmens war die Verarbeitung und Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren, Die Gesellschaft ist nicht ins Handelsregister eingetragen worden. Zum Geschäftsführer war Franz	bestellt	•
In der Zeit vom 4« Oktober 1954 bis ‘zu dem 24 . Januar 1955 lieferte die Klägerin auf Bestellung LflIBp's Vieh zu dem Preise von 17 391968 DM. Sie behauptet,	Und	der
 Beklagte hatten das für die GmbH vorgesehene Unternehmen alsbald nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages eröffnet, von da an gemeinsam betrieben und das von ihr, der Klägerin, gelieferte Vieh für das gemeinschaftliche Unternehmen bezogen. Sie ist der Ansicht, der Beklagte hafte als Gesamtschuldner mit I4HBHBI für den Kaufpreis auf Grund des gesellschaft-liehen Verhältnisses und'aus § 11 Abs, 2 GnibHG.
Der Beklagte behauptet, I4HIBHBfr habe die Kaufverträge mit der Klägerin im eigenen Hamen abgeschlossen und das gekaufte Vieh für ein von ihm allein eröffnetes und betriebenes Unternehmen bezogen* gemeinschaftlich sei ein Unternehmen nicht betrieben worden; er, der Beklagte, habe auch der Eröffnung des für die GmbH vorgesehenen Geschäftsbetriebes nicht zugestimmt.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg,
 Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagab-weisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe z
Der Beklagte hat bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht (Bio 105 doA.) eingeräumt, daß der Geschäftsbetrieb bereits am 1. Juli 1954 eröffnet worden sei und daß er für das Unternehmen eine Kühlhauseinrichtung gestellt habe» Als unstreitig oder auf Grund ohne Rechtsverstoß getroffener und von der Revision nicht angegriffener Feststellungen steht weiter fest? L4MHHB* hat den Betrieb mit Fleischereimaschinen ausgestattet * Die Viehkäufe wurden teils vom Beklagten teils von	mit	Geld	seines	Schwiegervaters
 finanziert* Der Beklagte hat größere Beträge in das Unternehmen gesteckt; insgesamt waren es 60*000,- DM* Die Geschäfts-; eröffnung ist gemeinsam gefeiert worden* An der.Eröffnungsfeierlichkeit nahmen zahlreiche Personen, darunter auch die mehreren Angestellten des Betriebes, teil» Der Zeuge Hei ist für den vom Beklagten und IiflBMBIBl eröffneten Geschäftsbetrieb angestellt worden und hat sein erstes Gehalt vom.Beklagten gezahlt erhalten* Der-Beklagte und	haben
 bei gemeinsamen Viehkäufen von ihrem Betrieb gesprochen*
Auch sonst hat der Beklagte immer von nunserem” Betrieb geredet* Er hat sich laufend nach den Betriebsergebnissen erkundigt und um Überweisung seines Gewinnanteils an den gemeinsamen Geschäften gebeten* Er hat von LflHHHNfe gekauftes Vieh mit seinem LKW zu dem gemeinsamen BetrieJ) befördert. oder bei sich weiden lassen* Der Vertrag über die Gründung der Franz	GmbH	wurde	erst	am	14*	August	1954,
geschlossen* In einem vom Beklagten mit L^MMM^ am 26* Januar 1955 geschlossenen Vergleich heißt es, daß das Unternehmen bis zu dem 31* Januar 1955 auf gemeinsame Rechnung weiter geführt und von da ab von	allein	betrieben
 werden solle*

Banach hak zwischen dem Beklagten und'bereits eine Gesellschaft bestanden, als sie die GmbH gründeten. Ob das eine offene Handelsgesellschaft oder, weil die endgültige Rechtsform erst später gefunden werden sollte, eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, (vgl. hierzu BGHZ 11, 190, 192) war, ist nicht entscheidungserheblich.
Der Beklagte hat*auf S. 1 seines Schriftsatzes vom 5* März 1956 (Bio.99 doA«) vorgetragen, das Unternehmen sei nicht als GmbH in Verkehr getreten. Hieran muß er sich fest-halten lassen. Bs ist daher davon auszugehen, daß IiflHHHH) die Geschäfte mit der Klägerin nicht für die gegründete GmbH abgeschlossen hat. Bas hat das-Berufungsgericht unterstellt, unddie Revision will das wahr haben, weil es sonst auf die Vernehmung des Rechtsanwalts WoflP angekoraaen wäre. Ist aber der Entscheidung zugrunde zulegen, daß nicht für die gegründete GmbH gehandelt hat, so kommt die vom Berufungsgericht angenommene Haftung aus § 11 Abs. 2/ GnbHG nicht in Betracht*
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Verträge mit der Klägerin nicht für eigene Rechnung abgeschlossen hat. LflMMMHil habe vor dem 1. Juli 1954 kein eigenes Handelsgeschäft gehabt und nach diesem Zeitpunkt keines zu dem Handelsregister angemeldet• Ber Beklagte habe seine gegenteilige Behauptung fallen gelassen. Zwar hätten die gewerbepolizeiliche Anmeldung, die Anmeldung zu dem Fernsprechverzeichnis, die Firmenstempel und die Bankkonten auf Franz	gelautet.	Bas	erkläre	sich	aber
 zwangsläufig daraus, daß die GmbH mangels Eintragung noch nicht bestanden habe und deshalb ein Firmenzusatz GmbH irreführend gewesen wäre.'Die gewerbepolizeiliche Anmeldung habe nicht die GmbH als Geschäftsinhaberin bezeichnen können,
>jp
i
4
1
I
~ 5 -
da der GmbH noch die Rechtspersönlichkeit gefehlt habe, Bas Postscheckamt habe wegen des Fehlens einer eingetragenen GmbH die Eröffnung eines Kontos unter der Bezeichnung "Franz GmbH" abgelehnt und geraten, einstweilen ein Konto auf den Hamen	zu	eröffnen;	das	sei	geschehen,
 um dem Wunsch von Kunden, Überweisungen auf Postscheckkonto au ermöglichen, nachzukommen, Die Stempel seien erst nach dem 1, Juli 1954 angefertigt worden; das sei der Zeitpunkt, von dem ab der Beklagte seinen Gewinnanteil verlangt habe,
 Bas Berufungsgericht hat dem Zeugen HeflBp geglaubt, einem Vertreter der Klägerin sei bei Aufnahme der Geschäftsverbindung erklärt worden, hinter der Firma Frans	stehe
 eine aus zwei Personen bestehende Gesellschaft und als Kreditgrundlage dienten zwei große Höfe, Biesem Vertreter der Klägerin sei allerdings auch der Gesellschaftsvertrag ger zeigt worden. Richtig sei auch, daß die Klägerin einen feil de:' Rechnungen auf Franz	KG	ausgestellt	habe,
 Es habe sich jedoch nicht aufklären lassen, wie es hierzu gekommen sei, Benkbar sei, daß die Klägerin mal ein Schreiben mit dem Firmenaufdruck Frans	KG	erhalten	habe	»
Derartige Geschäftsformulare habe der Zeuge	der	*
den inneren Geschäftsbetrieb geleitet habe, eigenmächtig anfertigen lassen. Dies erkläre sich daraus, daß zeitweise den Wunsch gehabt habe, eine KG statt einer GmbH zu errichten, womit er beim Beklagten allerdings n^cht durchgedfungen sei,	habe	sich	keiner	KG-Firma
 bedient, sondern vielmehr angeordnet, bei Verwendung der von bestellten Geschäftsformulare den KG-Aufdruck durchzuixen,'
Biese Barlegungen sind zwar von der Vorstellung beeinflußt,	habe	für	die werdende GmbH gehandelt,
 lassen aber sonst keinen Rechtsirrtum erkennen und sind ohne
 weiteres verwendbar, weil das Berufungsgericht als Ergebnis seiner Sachaufklärung festgestellt hat, daß die Verträge mit der Klägerin für das gemeinschaftliche Unternehmen abgeschlossen und der Beklagte vorgetragen hat, die GmbH sei nicht in Verkehr getreten«
Die Revision läßt außer acht, daß vor Gründung der GmbH schon eine Gesellschaft bestanden hat und daß nur für sie gehandelt worden sein kann, wenn LflBHBHP? wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht für eigene Rechnung, sondern für das gemeinschaftliche Unternehmen handelte und, wie dem Vortrag des Beklagten zu entnehmen ist, nicht für die werdende GmbH aufgetreten ist«
Bei dieser Sachund Prozeßlage ist es unerheblich, daß der GmbH-Vertrag einem Vertreter der Klägerin vorgelegt worden ist« Denn die gegründete GmbH stand nicht im Spiel«
Die Verwendung der vor der GmbH-Gründung gebildeten Gesellschaft zu den Geschäften mit der Klägerin widerspricht nicht dem. § 3 des GnbH~Vertrages, sondern steht im Einklang mit ihm« Denn durch diese Bestimmung wurde der Beginn des ersten Geschäftsjahres auf den Tag der Eintragung der GmbH festgelegt«
Da die Klägerin an das vom Beklagten und	ge-
meinsam betriebene Unternehmen geliefert hat, kann unbedenklich davon ausgegängen werden, daß sie mit derjenigen Gesell- . schaft abschließen wollte, die sich unter dem Hamen oder unter der Firma	verbarg«
Gleichviel, ob dies eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft oder eine offene Handelsgesellschaft war, haftet der Beklagte der Klägerin« Hierfür ist es gleichgültig, daß der Beklagte, * wie er nach seiner persönlichen Anhörung vor dem 3erufungs-
 
\v
*4

) '
I*
i
a
V
■f ■
i

f.1 ■
V "!■
,■ i i
gerieht erklärt hat, nicht nach den Geschäftsschulden gefragt und sich über deren Tragung keine Gedanken gemacht hat«
Das Berufungsurteil ist daher im Ergebnis richtig und die Revision unbegründet«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
•X
.Hastelski
 Dr« Fischer
' . . ■}
Dr« Kuhn Liesecke Dr«Keinicke|
s
&
1