Die Rechtswirksamkeit der durch das Umstellungsgesetz erfolgten Entziehung eines Anspruchs kann auch nach dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages nicht mehr unter dem Gesichtspunkt nachgeprüft werden* ob die betreffende Bestimmung des.Umstellungsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar isto Aktenzeichens II ZR 328/55 -Prozeßbevollraächtigteri; Rechtsanwalt Dr, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15c April 1957 unter Mitwirkung des Senetspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter DroHaidinger, Dr, Kuhn, Dr. NÖrr und Dr-, Haager für Recht erkannt? verwendet allerdings auch in den §§ 22 Abs 1, 24 Abs 1 und 25 nur den Begriff der Verbindlichkeit bzw Schuldverschreibung bzw des Guthabens, obwohl mit diesen Vorschriften zweifelsfrei nur RM-Verbindlichkeiten erfaßt werdeno Bei ihnen ergibt sich das aber schon .aus ihrem Wortlaut und Zweck., Tatsächlich ist dies gerade bei den zu dieser Gruppe gehörenden Vorschriften des § 24 Abs 2* 3 und 6, die in räumlichem und innerem Zusammenhang mit dem hier streitigen § 24 Abs 3 stehen, nicht der Palle Die §§ 5 Abs 3 und 6 Abs 1 b der 23» DVO/ümstG ergeben zweifelsfrei, daß unter den in § 24 Abs 2 UmstG behandelten "Verbindlichkeiten" auch Valutaschulden zu verstehen sindo Demgegenüber ist der Einwand der Revision unerheblich* daß in dieser Bestimmung der Begriff der Verbindlichkeit im Sinne des Bilanzrechts gebraucht sei.. Diese Textvergleichung deutet hiernach darauf hin, daß auch bei der hier streitigen Bestimmung des § 24 Abs 3 UmstG unter den Begriff der Verbindlichkeiten auch Valutaverbindlichkeiten zu verstehen sindo Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, daß angesichts der gesetzestechnisch unzureichenden Gestaltung des UmstG der Gesetzeswortlaut bei diesem Gesetz für sich allein noch keine hinreichend sichere .Auslegungsgrundlage bietete Immerhin ist nicht zu verkennen, daß der Wortlaut jedenfalls mehr für als gegen die Auffassung spricht, daß § 24 Abs 3 unter "Verbindlichkeiten" in Ermangelung einer Einschränkung auch Valutaverbindlichkeiten verstanden wissen will- Die Klägerin meint allerdings, daß der Gesetzgeber zu einer solchen Einschränkung keinen Anlaß gesehen habe, weil ihm gar nicht bekannt gewesen sei, daß DKG-Versicherungen auch als Valutaversiche rungen abgeschlossen worden seien.. lieh hohen Kriegsrisiken bei Seetransporten für die vorgeschriebenen Prämien für die Versicherer selbst ganz untragbar waren ^ übernahm das Reich der DICG gegenüber ..eine Garantieo So ergab sich das verzerrte Bild* daß zwar formalrechtlich die Versicherer als Risikoträger auf traten«, wirtschaftlich diese Versicherungsverbindlichkeiten sich aber als solche des Reichs darstellten« Wären nun diese Versicherungen ebenfalls in die allgemeine Regelung des § 24 Abs 2 UmstG einbezogen worden* so hätte das im Ergebnis bedeutet* daß die Länder des Währungsgebietes mit diesen Verbindlichkeiten des Reichs belastet worden wären; denn dann hätten sie ja den Versicherern auch für diese Verbindlichkeiten Ausgleichsforderungen geben müssen« Das aber wollte der Gesetzgeber nicht« Er entschied sich vielmehr in § 24 Abs 3 dafür* das verzerrte Bild wieder zu entzerren* indem er entsprechend den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Versicherer von diesen Verbindlichkeiten befreite, sie statt dessen der DKG auflastete und zugleich klarstellte? daß die Reichsgarantie eine Verbindlichkeit des Reichs gegen die DKG darstellt und damit in die künftige Regelung der Reichsschulden einzubeziehen ist« Der eigentliche Sinn und Zweck dieser Regelung war also nicht so sehr der* die Versicherer von diesen Verbindlichkeiten zu befreien - sie hätten sich ja für diese Schulden ohnehin bei den Ländern durch entsprechende Ausgleichsforderungen erholen können als vielmehr der* den Ländern nicht auch noch diese wirtschaftlich den Reichsschulden zuzurechnenden Lasten in Form von entsprechenden Ausgleichsforderungen aufzubürden« Berücksichtigt man diesen Grundgedanken* so kann nicht zweifelhaft sein* daß sich diese Regelung nicht auf die inländischen RM-Verbindlicbkeiten aus den Kriegsversicherungen beschränkt* sondern sich in gleicher Weise auch auf die hieraus erwachsenen Valutaverbindlichkeiten erstreckt« Derm bei diesen handelt es sich nicht weniger als bei jenen um wirtschaftliche Schulden des Reichs, und von ihnen die Länder zu entlasten, bestand hier nicht weniger, sondern eher noch mehr Anlaß als dort, weil ja die Valutaverbindlichkeiten nicht umgestellt wurden und deshalb als Einzelforderungen die Länder noch mehr belastet hätten als die umgestellten RM-Verbinälichkeiten* Im Hinblick auf diese Zusammenhänge erweist sich auch der von der Revision erneut vorgebrachte Einwand der Klägerin als unbegründet, daß § 14 UmstG die Fremdwährungsverbindlichkeiten des Reichs unangetastet gelassen habe und daß deshalb auch kein Anlaß bestanden habe, die Versicherer von den Valutaverbindlichkeiten aus den Kriegsversicherungen zu befreienc Abgesehen davon, daß es sich aus den dargelegten Gründen nicht so sehr um eine Befreiung der Versicherer als vielmehr der Länder von diesen Lasten handelt, ändert auch § 14 UmstG nichts an der Zahlungsunfähigkeit des Reichs, von der ja auch seine Valutagläubiger betroffen werdeni Dem § 14 UmstG läßt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht ein allgemeiner Grundsatz entnehmen, daß Valutaverbindlichkeiten unter allen Umständen unangetastet bleiben sollen• Ebensowenig kann aus § 15 UmstG der Wille des Gesetzgebers herausgelesen werden, daß die im Umstellungsgesetz getroffenen Regelungen da ihre Grenze finden sollen, wo sie sich auf ausländische Gläubiger ungünstig auswirken könnena Deshalb steht auch dieser Gesichtspunkt einer Einbeziehung der Valutaverbindlichkeiten in die Regelung des § 24 Abs 3 UmstG nicht entgegen« Als jedem Rechtsgefühl widersprechend kann sie jedenfalls nicht bezeichnet werdenf Hält man sich vor' Augen, daß es sich auch bei den Valutaverbindlichkeiten aus den Kriegsversicherungen wirtschaftlich in Y/ahrheit um solche des Reichs handelt, so erscheint es keineswegs ungerecht, daß diese Gläubiger auf dem Umweg über die konkursartige Liquidierung des Vermögens der DKG unter Einschluß der zu ihm gehörenden Garantieansprüche gegen das Reich gemäß der VO vom 13«» Juli 1955 (BGBl I, 445) ebenfalls in den Kreis der Gläubiger des Reichs mit einbezogen werden, unter denen sich ja auch Valutagläubiger befinden, und zwar auch solche, die ihrerseits in gleicher Y/eise wie die Klägerin in voller Hohe mit ihren Valutäverpflichtun-gen gegenüber ihren ausländischen Gläubigern'belastet bleiben* Schließlich kann auch der von der Revision angeführte Umstand, daß bei den ValütaverSicherungen die Prämien in ausländischer Währung bezahle worden sind und daß diese Valutawerte den Versicherern in weitem Umfang erhalten geblieben sein sollen, zu keiner anderen Beurteilung führen, Abgesehen davon, daß die Klägerin selbst ja be- , reits ein .Vielfaches der von ihr gezahlten Prämien bei der schon erfolgten teilweisen Schadenregulierung ausgezahlt erhalten hat und daß auch bei den anderen in Fremdwährung abgeschlossenen Kriegsversicherungen die Schäden die Prämien bei weitem überstiegen, haben die Valutaversicherten wegen ihrer Prämienzahlungen in ausländischer Währung -jetzt gegenüber den RM-Versicherteh auch den Vorzug, daß sie bei der Liquidierung, des Vermögens der DKG, in das ja auch die Valutaprämien geflossen sind, keine Umstellung ihrer Forderungen hinzunehmen brauchen, sondern diese als Valutaforderungen geltend machen können, Durch die Besatzungsbestimmung des § 24 Abs 3 UmstG ist die Beklagte von der streitigen Verb indli chic eit befreit worden und zugleich der Klägerin dieser Rechtsanspruch entzogen worden, Pür beide sind also durch diese Bestimmung Rechtslagen begründet worden, die jetzt nachträglich nicht mehr geändert werden können. Die mit § 24 Abs 3 UmstG erfolgte Entziehung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte ist nur die korrespondierende Seite zu der zugleich erfolgten Befreiung der Beklagten von dieser Verbindlichkeit, Beide fallen damit unter die Rechtsbegriffe, die in Art 2 als durch Besatzungsakt begründete "Rechte und Verpflichtungen" bezeichnet werden (llaier JZ 1955?
2395 007 Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetze UmstG §24 Abs 3$ Überleitungsvertrag (BGBl 1955 II 406) 1. Teil Art 2 Abs 1 Rechtssatzs lc § 24 Abs 3 UmstG erstreckt sich auch auf Fremdwährung sVerbindlichkeiten»* 2c. Die Rechtswirksamkeit der durch das Umstellungsgesetz erfolgten Entziehung eines Anspruchs kann auch nach dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages nicht mehr unter dem Gesichtspunkt nachgeprüft werden* ob die betreffende Bestimmung des.Umstellungsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar isto Aktenzeichens II ZR 328/55 Urteil des BGH vom 15c April 1957 - Köln II ZR 328/55 k) Verkündet am 15o April 1957 Pfauz? Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Gustav Ar. Z itr«. i Gusts Klägerin? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt gegen die Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell- schaf tTH^PT KfpiPUBBHBiBP (P? vertreten durch ~den Vorstand Generaldirektor 3 ebenda? Beklagte? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? -Prozeßbevollraächtigteri; Rechtsanwalt Dr, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15c April 1957 unter Mitwirkung des Senetspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter DroHaidinger, Dr, Kuhn, Dr. NÖrr und Dr-, Haager für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Juni 1955 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen . » Von Rechts wegen -2- #} Tatbestands Die Klägerin kaufte im März 1942 2 „500 Sack Kakao, die auf dem Schiffswege mittels eines Blockadebrechers von Portugal nach Deutschland eingeführt werden sollten« Der mit der Ware beladene Dampfer konnte aber wegen der feindlichen Blockade nicht auslaufen«, Der Transport mußte schließlich aufgegeben und die Ware in Portugal weit unter dem Einkaufspreis wieder verkauft werdenc Die Sendung war bei der Beklagten mit lc330«000 sfrs. gegen Kriegsschäden versicherte Die Beklagte hätte die Versicherung in die Deutsche Kriegsversicherungsgemeinschaft (DKG)* einen Zusammenschluß der deutschen Seetransportversicherer * eingebracht* die vom Reich eine Garantiezusage erhalten hatteo Im Einverständnis mit der DKG erkannte die Beklagte im Jahre 1943 den Kriegsschaden an und zahlte der Klägerin le030o000 sfrs-- Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten von der restlichen Schuldsumme* die sich um den Erlös aus dem Wiederverkauf der Ware in Portugal vermindert* einen der Höhe nach unstreitigen Teilbetrag von 40.000 sfrs« Die Beklagte stellt unter Hinweis auf § 24 Abs 3 UmstG und die 49• DVO/UmstG (Sam-melbl 1951, 481) ihre Passivlegitimation in Abrede«, Sie meint* daß nach diesen Bestimmungen auch Valutaverbindlichkeiten aus Kriegsversicherungen auf die DKG als Alleinschuldnerin übergegangen und die Transportversicherer auch von ihnen freigeworden seien* Die Klägerin ist hingegen- der Auffassung* daß sich die angeführten Bestimmungen nur auf RM-Verbindlichkeiten aus Kriegsversicherungen bezögen., Im übrigen liege eine nach Art 14 GrundG unzulässige entschädigungslose Enteignung vor* wenn ihr die Beklagte als Schuldnerin entzogen und statt dessen die überschuldete DKG als Schuldnerin aufgedrängt werde«, -3- Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Ent s che i dungsgründ e g m» «iw—m mm <i rfmiffwirt i ■■ «■ wm wwiii— .Io Ber Streit der Parteien geht in erster Linie darum, ob von § 24 Abs 3 UmstG auch Valutaverbindlichkeiten erfaßt werden, Bas Berufungsgericht bejaht dies und meint, daß sowohl der Wortlaut jener Bestimmung sowie ihre systematische Stellung im Umstellungsgesetz als auch ihr Sinn und Zweck hierfür sprächen, Bern ist entgegen der Auffassung der Revision zuzustimmen. 1< ) § 24 Abs 3 UmstG spricht von Verbindlichkeiten schlechthin und nicht etwa von den in § '13 Abs 3 UmstG besonders aufgeführten und in den §§ 16, 17, 18 UmstG genannten RM-Verbindlichkeiten., Bas UmstG. verwendet allerdings auch in den §§ 22 Abs 1, 24 Abs 1 und 25 nur den Begriff der Verbindlichkeit bzw Schuldverschreibung bzw des Guthabens, obwohl mit diesen Vorschriften zweifelsfrei nur RM-Verbindlichkeiten erfaßt werdeno Bei ihnen ergibt sich das aber schon .aus ihrem Wortlaut und Zweck., insbesondere auch daraus, daß sie im Gegensatz zu § 24 Abs 3 nur die Umstellung von inländischen RM-Schuldverhältnissen regeln Ber Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sich das Umstellungsgesetz - abgesehen von den klaren Vorschriften über Premdwährungsverbindlichkeiten in den §§ 15 Abs 5 und 19 UmstG - ohnehin nur mit der Umstellung von inländischen RM-Verbindlichkeiten befasse und daß-sich deshalb die Beschränkung der in ihnen geregelten Verbindlichkeiten auf RM-Verbindlichkeiten ohnehin von selbst ver steheo Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, regelt das UmstG außer der eigentlichen Umstellung auch noch -4- i sonstige Prägen* die mit der Neuordnung des Geldwesens im Bundesgebiet im Zusammenhang stehen« Bei diesen Bestimmungen versteht es sich aber nicht von selbst, daß mit den in ihnen geregelten "Verbindlichkeiten" nur inländische BM—Schulden gemeint seien,. Tatsächlich ist dies gerade bei den zu dieser Gruppe gehörenden Vorschriften des § 24 Abs 2* 3 und 6, die in räumlichem und innerem Zusammenhang mit dem hier streitigen § 24 Abs 3 stehen, nicht der Palle Die §§ 5 Abs 3 und 6 Abs 1 b der 23» DVO/ümstG ergeben zweifelsfrei, daß unter den in § 24 Abs 2 UmstG behandelten "Verbindlichkeiten" auch Valutaschulden zu verstehen sindo Demgegenüber ist der Einwand der Revision unerheblich* daß in dieser Bestimmung der Begriff der Verbindlichkeit im Sinne des Bilanzrechts gebraucht sei.. Die Absätze 5 und 6 des § 24 UmstG erstrecken sich nach ihrem klaren Wortlaut ebenfalls auf alle Verbindlichkeiten, enthalten also gleichfalls keine Einschränkung auf inländische RM-Schuld. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die in § 24 Abs 5' geregelten Hermes-Versicherungen nach der Behauptung der Klägerin tatsächlich nur in RM abgeschlossen worden sein sollen* Diese Textvergleichung deutet hiernach darauf hin, daß auch bei der hier streitigen Bestimmung des § 24 Abs 3 UmstG unter den Begriff der Verbindlichkeiten auch Valutaverbindlichkeiten zu verstehen sindo Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, daß angesichts der gesetzestechnisch unzureichenden Gestaltung des UmstG der Gesetzeswortlaut bei diesem Gesetz für sich allein noch keine hinreichend sichere .Auslegungsgrundlage bietete Immerhin ist nicht zu verkennen, daß der Wortlaut jedenfalls mehr für als gegen die Auffassung spricht, daß § 24 Abs 3 unter "Verbindlichkeiten" in Ermangelung einer Einschränkung auch Valutaverbindlichkeiten verstanden wissen will- Die Klägerin meint allerdings, daß der Gesetzgeber zu einer solchen Einschränkung keinen Anlaß gesehen habe, weil ihm gar nicht bekannt gewesen sei, daß DKG-Versicherungen auch als Valutaversiche rungen abgeschlossen worden seien.. Biesen Einwand sieht aber das Berufungsgericht mit Recht schon deshalb nicht als stichhaltig an, weil dem Gesetzgeber der tatsächliche Sachverhalt jedenfalls bei Erlaß der 49-< DVO/UmstG (Sam-melbl 1951? 481) bekannt war, ihm aber trotzdem keinen Anlaß zu einer Beschränkung auf inländische Verbindlichkeiten gegeben hat.. Das gleiche gilt auch von der nach Verkündung des Berufungsurteils erlassenen VO vom 13» Juli 1955 (BGBl I 445)- Deren § 4 gewährt vielmehr ausdrücklich allen Gläubigern, die einen am 21, Juni 1948 begründeten Vermögensanspruch aus Kriegsversicherungen haben, Anspruch auf Befriedigung aus dem Vermögen der DKG, Dem § 1 der 49» DVO/UmstG war entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls keine Einschränkung zu entnehmen«, Wie auch die Begründung zu dieser VO (Bundesanzeiger 1951 Nr 76) ergibt, erschöpfte sich die Bedeutung des § 1 der 49° DVO/ümstG vielmehr in der Bestimmung, daß Verbindlichkeiten, die nach § 24 Abs 6 UmstG mit Wirkung vom 21, Juni 1948 erloschen sind, nicht unter § 24 Abs 3 UmstG fallen« Dem von der Klägerin weiter angeführten Umstand, daß bei der Vorbereitung der 49* DVO/UmstG einzelne Sachbearbeiter den Geltungsbereich des § 24 Abs 3 UmstG auf RM-Verbindliche it en eingeschränkt wissen wollten, kommt deshalb keine Bedeutung zu, weil diese Auffassungen dann in der 49 * DVO/ UmstG keinen Niederschlag gefunden haben (BGHZ 13, 265 ^767) • Die schon erwähnte Begründung zur 49« DVO/UmstG, die nach Auskunft der Bank Deutscher Länder von ihr verfaßt und veröffentlicht v/orden ist, nachdem die Alliierte Bankkommission von ihr Kenntnis genommen und sie gebilligt hatte, stellt vielmehr ausdrücklich klar, daß sich § 24 Abs 3 UmstG und damit die 49° DVO/UmstG auch auf Va-lutaverbindlichkeiten erstrecken«. Die in dieser "Amtlichen Begründung” wiedergegebene Auffassung wäre allerdings dann unerheblich, wenn sie sich nicht mit dem im Gesetz selbst zu dem Ausdruck gekommenen objektivierten Willen des Gesetzgebers* wie er sich durch Erforschung seines Sinngehalts ermitteln läßt, in-Einklang bringen ließe (BGHZ 13? 265 ßtl77)o Davon kann hier jedoch keine Rede seine 2o) Vielmehr ergibt sich gerade auch bei Ermittlung des Sinns und Zwecks des § 24 Abs 3 UmstG die Richtigkeit der in jener amtlichen Begründung vertretenen Auffassung,, Der in § 24 Abs 2 bis 8 geregelten finanziellen Reorganisation der Versicherungsuntemehmen lag der Gedanke zugrund e5 daß den Versicherern, die unter dem Bruck des Staates einen großen Teil ihres Vermögens in wertlos gewordenen Reichstiteln hatten anlegen müssen und dadurch in weitem Umfang ihrer Mittel entblößt worden waren, mit Hilfe der öffentlichen Hand die Möglichkeit gegeben werden mußte, ihre Verbindlichkeiten zu befriedigen0 Zu diesem Zweck wurden ihnen für ihre umgestellten RH-'Verbindlichkeiten wie auch für ihre Valutaverbindlichkeiten Ausgleichforderangen gegen die Länder des 7/ährungsgebiets zugeteilt (§ 24 Abs 2), wogegen sie ihre Ansprüche, gegen das Reich auf die Länder zu übertragen hatten (§ 24 Abs 8)0 Bamit wurden im Ergebnis die Länder mit jenen Verbindlichkeiten belastet» Ber Gesetzgeber stand nun vor der Präge, ob er in diese allgemeine Regelung auch die BKG-VerSicherungen einbeziehen sollte„ Hiergegen sprachen * folgende gewichtige Bedenkens Bie BKG war auf Veranlassung des Reichs als Zusammenschluß der Seetransportversicherer zu dem Zwecke de'r Tragung der Kriegsgefahr errichtet worden (Segelken BKG S 44 ff)» Für die in diese Gemeinschaft eingebrachten Kriegsversicherungen traten zwar rechtlich den Versicherten gegenüber die jeweiligen Versicherer als alleinige Vertragsgegner auf„ Ba aber die außerordent- ■ 7' • lieh hohen Kriegsrisiken bei Seetransporten für die vorgeschriebenen Prämien für die Versicherer selbst ganz untragbar waren ^ übernahm das Reich der DICG gegenüber ..eine Garantieo So ergab sich das verzerrte Bild* daß zwar formalrechtlich die Versicherer als Risikoträger auf traten«, wirtschaftlich diese Versicherungsverbindlichkeiten sich aber als solche des Reichs darstellten« Wären nun diese Versicherungen ebenfalls in die allgemeine Regelung des § 24 Abs 2 UmstG einbezogen worden* so hätte das im Ergebnis bedeutet* daß die Länder des Währungsgebietes mit diesen Verbindlichkeiten des Reichs belastet worden wären; denn dann hätten sie ja den Versicherern auch für diese Verbindlichkeiten Ausgleichsforderungen geben müssen« Das aber wollte der Gesetzgeber nicht« Er entschied sich vielmehr in § 24 Abs 3 dafür* das verzerrte Bild wieder zu entzerren* indem er entsprechend den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Versicherer von diesen Verbindlichkeiten befreite, sie statt dessen der DKG auflastete und zugleich klarstellte? daß die Reichsgarantie eine Verbindlichkeit des Reichs gegen die DKG darstellt und damit in die künftige Regelung der Reichsschulden einzubeziehen ist« Der eigentliche Sinn und Zweck dieser Regelung war also nicht so sehr der* die Versicherer von diesen Verbindlichkeiten zu befreien - sie hätten sich ja für diese Schulden ohnehin bei den Ländern durch entsprechende Ausgleichsforderungen erholen können als vielmehr der* den Ländern nicht auch noch diese wirtschaftlich den Reichsschulden zuzurechnenden Lasten in Form von entsprechenden Ausgleichsforderungen aufzubürden« Berücksichtigt man diesen Grundgedanken* so kann nicht zweifelhaft sein* daß sich diese Regelung nicht auf die inländischen RM-Verbindlicbkeiten aus den Kriegsversicherungen beschränkt* sondern sich in gleicher Weise auch auf die hieraus erwachsenen Valutaverbindlichkeiten erstreckt« * -8- 6 Derm bei diesen handelt es sich nicht weniger als bei jenen um wirtschaftliche Schulden des Reichs, und von ihnen die Länder zu entlasten, bestand hier nicht weniger, sondern eher noch mehr Anlaß als dort, weil ja die Valutaverbindlichkeiten nicht umgestellt wurden und deshalb als Einzelforderungen die Länder noch mehr belastet hätten als die umgestellten RM-Verbinälichkeiten* Im Hinblick auf diese Zusammenhänge erweist sich auch der von der Revision erneut vorgebrachte Einwand der Klägerin als unbegründet, daß § 14 UmstG die Fremdwährungsverbindlichkeiten des Reichs unangetastet gelassen habe und daß deshalb auch kein Anlaß bestanden habe, die Versicherer von den Valutaverbindlichkeiten aus den Kriegsversicherungen zu befreienc Abgesehen davon, daß es sich aus den dargelegten Gründen nicht so sehr um eine Befreiung der Versicherer als vielmehr der Länder von diesen Lasten handelt, ändert auch § 14 UmstG nichts an der Zahlungsunfähigkeit des Reichs, von der ja auch seine Valutagläubiger betroffen werdeni Dem § 14 UmstG läßt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht ein allgemeiner Grundsatz entnehmen, daß Valutaverbindlichkeiten unter allen Umständen unangetastet bleiben sollen• Ebensowenig kann aus § 15 UmstG der Wille des Gesetzgebers herausgelesen werden, daß die im Umstellungsgesetz getroffenen Regelungen da ihre Grenze finden sollen, wo sie sich auf ausländische Gläubiger ungünstig auswirken könnena Deshalb steht auch dieser Gesichtspunkt einer Einbeziehung der Valutaverbindlichkeiten in die Regelung des § 24 Abs 3 UmstG nicht entgegen« Ob die getroffene Regelung notwendig oder auch nur zweckmäßig war und der Billigkeit entspricht, was von der Revision nachdrücklich in Abrede gestellt wird, ist einer Nachprüfung durch-die Rechtsprechung nicht zugänglich« Als jedem Rechtsgefühl widersprechend kann sie jedenfalls nicht bezeichnet werdenf Hält man sich vor' Augen, daß es sich auch bei den Valutaverbindlichkeiten aus den Kriegsversicherungen wirtschaftlich in Y/ahrheit um solche des Reichs handelt, so erscheint es keineswegs ungerecht, daß diese Gläubiger auf dem Umweg über die konkursartige Liquidierung des Vermögens der DKG unter Einschluß der zu ihm gehörenden Garantieansprüche gegen das Reich gemäß der VO vom 13«» Juli 1955 (BGBl I, 445) ebenfalls in den Kreis der Gläubiger des Reichs mit einbezogen werden, i ■ unter denen sich ja auch Valutagläubiger befinden, und zwar auch solche, die ihrerseits in gleicher Y/eise wie die Klägerin in voller Hohe mit ihren Valutäverpflichtun-gen gegenüber ihren ausländischen Gläubigern'belastet bleiben* Schließlich kann auch der von der Revision angeführte Umstand, daß bei den ValütaverSicherungen die Prämien in ausländischer Währung bezahle worden sind und daß diese Valutawerte den Versicherern in weitem Umfang erhalten geblieben sein sollen, zu keiner anderen Beurteilung führen, Abgesehen davon, daß die Klägerin selbst ja be- , reits ein .Vielfaches der von ihr gezahlten Prämien bei der schon erfolgten teilweisen Schadenregulierung ausgezahlt erhalten hat und daß auch bei den anderen in Fremdwährung abgeschlossenen Kriegsversicherungen die Schäden die Prämien bei weitem überstiegen, haben die Valutaversicherten wegen ihrer Prämienzahlungen in ausländischer Währung -jetzt gegenüber den RM-Versicherteh auch den Vorzug, daß sie bei der Liquidierung, des Vermögens der DKG, in das ja auch die Valutaprämien geflossen sind, keine Umstellung ihrer Forderungen hinzunehmen brauchen, sondern diese als Valutaforderungen geltend machen können, * v IIo Der Revision kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie ineint, nach dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages (BGBl 1955 II 406) könne nunmehr die “10- Ver eint» ark eit des § 24 Abs 3 UmstG mit Art 14 GrundG nachgeprüft werden und diese Nachprüfung müsse dazu führen, jener Bestimmung als einer unzulässigen Enteignung die rechtliche Wirksamkeit zu versagen• Dem steht schon Art 2 Abs 1 Satz 1 des ersten Teils des Überleitungsvertrages entgegen,, Diese Bestimmung läßt die auf Grund der Besatzungsgesetzgebung begründeten Rechte und Pflichten in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft und macht es den deutschen Gerichten unmöglich, dahin zu erkennen, daß diese Rechte und Pflichten nach deutschem Recht nicht entstehen konnten (BGHZ 20, 30 fjfff; Maier-Tobler Deutsches Bundesreöht I N 50 S 13)« Deshalb ist es auch nicht möglich, die Rechtswirksamkeit eines durch eine Besatzungs-bestimmung begründeten Rechts oder einer solchen Pflicht mit der Begründung in Abrede zu stellen, daß die betreffende' 'Besatzungsbestimmung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, Art 2 Abs 1 Satz 1 greift hier ein. Durch die Besatzungsbestimmung des § 24 Abs 3 UmstG ist die Beklagte von der streitigen Verb indli chic eit befreit worden und zugleich der Klägerin dieser Rechtsanspruch entzogen worden, Pür beide sind also durch diese Bestimmung Rechtslagen begründet worden, die jetzt nachträglich nicht mehr geändert werden können. Die mit § 24 Abs 3 UmstG erfolgte Entziehung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte ist nur die korrespondierende Seite zu der zugleich erfolgten Befreiung der Beklagten von dieser Verbindlichkeit, Beide fallen damit unter die Rechtsbegriffe, die in Art 2 als durch Besatzungsakt begründete "Rechte und Verpflichtungen" bezeichnet werden (llaier JZ 1955? 408 /TllJ) * Da hiernach die Vorinstanzen die Klage mit Recht abgewiesen haben, war die Revision der Klägerin mit der -11- Kostenfolge aus § Br, Canter .Dr „ 97 ZPO zurückzuweisen* Dr, Haidinger Dr-, Kuhn Nörr Dr> Haager