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BGH · II ZR 328/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 328/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zu dem 12. Dezember 2005 Schriftsätze eingereicht werden konnten und die Beklagte im Verkündungstermin die mit der Revision weiterverfolgten Klageanträge anerkannt hat, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. September 2003 aufgehoben und das Urteil der 2.

GoetteRechtsanwälteGmbHKläger

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS-URTEIL
II ZR 328/03	Verkündet	am:
16. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Günter DBHP, HflHbtraßeff, OflU
Kläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
GBRBP	Vermögens-	u.	Finanzholding	GmbH	& Co. KG a.A., vertreten
 durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die GBflHfc Gr^BP Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Michael HeQ Dr. Jü^ji^T^BBfc Marina Gö® Bodo StfBBkund Kuno
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
, ^	%x>T,	1	u	400/02-
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zu dem 12. Dezember 2005 Schriftsätze eingereicht werden konnten und die Beklagte im Verkündungstermin die mit der Revision weiterverfolgten Klageanträge anerkannt hat, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. September 2003 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 25. Juli 2002 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.273,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehenden atypischen stillen Beteiligungsverträge Nr. 522113 10 EK 1 Typ B und 524814 19 EK 1 Typ B unwirksam sind.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 40.273,73 € festgesetzt. Goette	Kurzwelly	Gehrlein
 Strohn
Caliebe
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