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BGH · II ZR 327/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 327/53

in deren Verlauf sie einen Teil der Erschliessungskosten für die Beklagte verauslagt habe« Bas Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine solche Klage bejaht* Hiergegen wendet sich die Revisionsbeantwortung» Wie das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechts verstoß ausgeführt hat, wäre der ordentliche Rechtsweg dann nicht gegeben, wenn die Auf Schliessung des von der Klägerin bebauten Siedlungsgeländes zu den Aufgaben gehörte, die der Beklagten aus öffentlichem Recht obliegen und wenn auch die Klägerin zur endgültigen Kostentragung für die Erschliessungs anlagen heranzuziehen wäre* Denn in diesem Falle ginge der Streit der Parteien nicht tim die Frage, ob die Beklagte als die zur Erschliessung des Siedlungsgeländes Verpflichtete der von ihr mit den erforderlichen Arbeiten beauftragten Klägerin die hierdurch erwachsenen Kosten und Auslagen zu erstatten hat, sondern um die Beteiligung der Parteien an der Verpflichtung zur öffentlichrechtlichen Kostentragung* 1. Auf Grund der zur Zeit der Inangriffnahme des Siedlungsvorhabens geltenden Reichs- und Landesgesetze und unter Berücksichtigung der zur Regelung der Finsnzierungs-hilfe des Reichs für Gemeinschaftssiedlungen ergangenen Erlasse des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers des Innern nimmt das Berufungsgericht an, die Auf Schliessung des Siedlungsgeländes sei auch unter den hier vorliegenden besonderen Verhältnissen Sache der beklagten Gemeinde gewesen* Die gegen diese Ansicht erhobenen Einwendungen der Revisionsbeantwortung vermögen eine andere Auffassung nicht su rechtfertigen* Es mag sein, daß die den Gemeinden in ihrem Gebiet zugewiesenen Selbstyerwaltungsaufgaben (vgl Es ist auch zuzugeben, daß die Mitwirkung an der Aufschliessung von Siedlungen derartigen Ausmaßes technische, organisatorische und finanzielle Fähigkeiten voraussetzt, die bei kleineren Gemeinden wie der Beklagten regelmässig nicht vorhanden sind. lung halten alle mit der Planung, Finanzierung und Durchführung der GemeinschaftsSiedlungen befaßten Erlasse daran fest, daß die Herstellung der mit den Siedlungen verbundenen Erschliessungsanlagen Sache der Gemeinde ist (vgl Rderi, deRAM vom,17- Dezember 1938, Ziff 11 und vom 4« März 1942 Ziff 1 ff)- Die Gemeinde hat den Antrag auf Gewährung einer Finanzierungshilfe zu stellen (Ziff 12 des Erlasses vu 17-Dez.1938)* vom Berufungsgerieht zusätzlich getroffenen Feststellungen über die“ Erklärung des Gebiets der beklagten Gemeinde zu dem Wohnsiedlungsgebiet muß entgegen den Einwendungen der Revisionsbeantwortung davon ausgegangen werden, daß auch die Erschliessung des von der Klägerin bebauten Siedlungsgeländes eine Aufgabe der Beklagten war* Daran ändert auch nichts, daß die Beklagte in diese Rolle nicht durch ihr eigenes Zutun, sondern durch die Macht der Verhältnisse hineingezwungen worden ist. 2c Auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nicht zu dem Personenkreis gehöre, dem die Kosten der Erschliessungsmaßnahmen endgültig zur Last fielen, läßt sich vom‘Rechtsstandpunkt aus nichts einwenden« Die Be- klagte sucht allerdings darzutun, daß die Klägerin trotz ihrer privatrechtlichen Struktur wegen ihrer öffentlich-rechtlichen 'Zielsetzung, ihres Verhältnisses zu den sonstigen Trägern .der...Öffentlichen Gewalt und mit Rücksicht darauf, daß sich "ihre Aktien in der Hand der Reichswerke befunden hätten, wie eine Organisation der öffentlichen Hand zu behandeln sei\> Ob die Behauptung hinsichtlich des Aktienbesitzes zutrifft, braucht nicht nachgeprüft zu werden; denn selbst wenn die Aktien der Klägerin im Besitz der öffentlichen Hand gewesen sein sollten, könnte dies nicht dazu führen, die Klägerin, die als juristische Person gegründet ist und sich im Rahmen der ihr satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben betätigt hat, mit der hinter Ihr stehenden öffentlichen Hand gleichzustellen<. gen Kosten für die Beklagte verauslagt hat, mit dem Verfahrensträger der Siedlung, den Reiohswerkön, gleiclfzustelleno Baß die Klägerin' auf Grund von Weisungen der hinter ihr stehenden Träger der öffentlichen Gewalt oder der Reichswerke zur Vorlage der Kosten für die Aufschliessungsarbeiten in der in der Revisionsbeantwortung zitierten Stelle noch anderen Orts angeführte Die Klägerin hätte mit der Veraus-lagung der Kosten auch warten können,, bis die beim Reich beantragte Finanzierungshilfe zur Verfügung stand«, Wenn sie im Interesse baldiger Unterbringung von Angehörigen der Reichswerke diese Kosten vorgelegt hat, so trat sie damit nicht in die Reihe der zur endgültigen Tragung der Auf-schliessungskosten verpflichteten Personen* Die auf sie ent fallenden Ansiedlungsleistungen sind, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch Beschluß des Regierungspräsidenten in Hildesheim vom 22«, August 1939 endgültig festgesetzt worden„ Eine spätere Erhöhung dieser Leistungen wäre unzulässig, weil dies zu einer unzu demutbaren Belastung des Siedlungsträgers führen würde, der die etwaigen Mehrleistungen in die von den Werkangehörigen zu zahlende Miete nicht nachträglich einkalkulieren kann- (Büge aaO S 9)* Verhaltens der Beklagten und ihres Bürgermeisters sieht das Berufungsgericht es als erwiesen an, daß die Klägerin mit der Planung und Leitung der Erschliessungsarbeiten be- 1, Soweit die Beklagte einzelne Feststellungen in dem angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht beanstandet, besteht in der Revisionsinstanz keine Möglichkeit, die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin nachzuprüfen„ Baß die Erschliessung des Wohnsiedluhgsgeländes' auch unter den hier gegebenen Verhältnissen zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Beklagten gehö'rt, ist bereits oben (zu I, 1) ausgeführt worden« Die Beklagte kann sich dieser Verpflichtung nicht mit dem Hinweise darauf.entziehen, daß sie mit der geplanten Siedlung nicht einverstanden und daß sie der Auffassung ' gewesen sei, die Durchführung der mit der Siedlung verbundenen Erschliessungsarbeiten sei nicht ihre Aufgabe.- Die öffentlichrechtliche Verpflichtung zur AufSchliessung eines Sied-lungsgeländes hängt nicht von dem Willen der davon betroffenen Gemeinde ab, sondern ergibt sich, wie auch die Revisionsbeantwortung anerkennt, aus dem Gesetz» Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte sich entgegen ihrer Einlassung lange Zeit hindurch so verhalten hat, wie es ihrer Verpflichtung zur Vornahme der Erschliessungsarbeiten entsprach und* daß sie mit der Anlegung der Siedlung und den notwendigerweise damit verbundenen Aufschliessungsarbeiten einverstanden war» Daß dieses Verhalten der Beklagten auf Weisungen der staatlichen Stellen zurückzuführen sei, wie die' Hevisionsbeantwortung meint, ist nach der in dem angefochtenen Urteil anhand von Einzelfällen gekennzeichneten Verhaltensweise der Beklagten ausgeschlossen» Lag aber die Erschliessung des Siedlungsgeländes - jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin - allein der Beklagten ob, so kommt nur sie als Auftraggeber der Klägerin in Be bracht, Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein solcher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sei, läßt sich daher nicht .beanstanden« Dem steht nicht entgegen, daß der Berufungsrichter (S 23 des angefochtenen Urteils) davon spricht, ein unmittelbarer Vertrag sei zwischen den Parteien nicht zustandegekommen« Wie der Zusammenhang erkennen läßt, handelt es sich hier um ein Versehen im Ausdruck« Das Berufungsgericht hat an dieser Stelle der Entscheidungsgründe, wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben, sagen wollen, daß zwischen den Parteien kein formgültiger Vertrag zustande gekommen sei« In der zusammenfassenden Feststellung (S 45 des Urteils) bringt das Berufungsgericht.klar zu dem Ausdruck, daß die Beklagte die Klägerin als Ingenieur mit der Durch-führung der Erschliessungsmäßnahmen beauftragt habe. 2„ Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte angesichts ihres Gesamtverhaltens bei der Inangriffnahme und Durchführung der Erschliessungsmaßnahmen gegen Treu und Glauben verstosse, wenn sie sich auf die mangeln r.e Schriftform des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages berufe« Die Klägerin hat gegen die Beklagte auf Grund des ihr erteilten Auftrags einen Anspruch auf Erstattung der von ihr vorgestreckten Kosten, weil sie die Bestellungen bei den Unternehmern mit Wissen und ohne Widerspruch der Beklagten in deren Namen erteilt und den Werklohn für sie verauslagt hat. Juni 1956 im einzelnen ausgeführt hat, gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich ihr unter Berufung auf die Formvorschrift des § 36 Abs 2 Satz 1 BGO 1935 zu entziehen sucht, 3o Bie Revisionsbeantwörtung vermißt eine tatsächliche Feststellung dahin, daß die vom Reich bewilligte und von dritter Stelle an die Klägerin abgeftihrte Finanzierungshilfe von 65 000 RM für eine Schuld der Beklagten bezahlt worden sei. Unstreitig hat die Beklagte zur Beckung der ihr für die AufSchliessung des Siedlungsgeländes voraussichtlich entstehenden Kosten den Antrag auf Gewährung einer Finanzierungshilfe gestellt. '.daß die Beklagte - ungeachtet der endgültigen Lastenverteilung - den Unternehmern gegenüber zur Bezahlung des Werklohns für die Erschliessungsarbeiten verpflichtet sei. klagte geht davon aus, daß die auf Grund der Bewilligung des Reichs gezahlten 65.000 RM der Klägerin zugeflossen sind» Danach kann es nicht zweifelhaft sein, daß dieser Betrag zur Tilgung einer Schuld der Beklagten an die Klägerin, welche die Kosten verauslagt hatte, entrichtet worden ist» Einer besonderen Feststellung in dieser Richtung bedurfte es nicht, weil sich diese Folgerung aus der Gestaltung der Rechtsverhältnisse von selbst ergibt„ Ob die Klägerin das Geld von der Beklagten oder von einer anderen Stelle, vermutlich dem Regierungspräsidenten in Hildesheim, erhalten hat, berührt die Stellung des Schuldners der Erschliessungskosten nicht; denn die zahlende Behörde war mit Bezug auf die Finanzierungshilfe nur eine Durchgangsstelle des Reichs und trat zu der Klägerin in keine rechtlichen Beziehungen, gericht seiner Beurteilung denselben Sachverhalt zugrundegelegt hat wie das Berufungsgericht« Beide Ent seih ei düngen stellen ihre rechtliche Würdigung nicht auf den Vertragswillen der Beteiligten ah, sondern auf die Tatumstände, nur mit dem Unterschied, daß diese von dem Berufungsgericht nicht in vollem Umfange und der Eigenart der Stellung der Klägerin entsprechend berücksichtigt worden sind- Das Berufungsgericht stellt auf S 6 seines Urteils lediglich fest, daß der Anspruch auf Zahlung von Honorar in Höhe von 35-755,84 RM, also nicht in voller Höhe, auf die MoflHHHV BflBBB GmbH übergegangen sei- Dem Verlangen der Beklagten, daß die vom bezahl te Finanzierungshilfe von 65-000 RM von der Forderung der Klägerin abzusetzen sei, ist bereits bei der Berechnung der Klageforderung entsprochen worden.

Zitierte Normen: § 566 ZPO
KostenBerufungsgerichtendgültigBrSiedlungRMGemeindeKlägerin

Volltext der Entscheidung

II ZR 327/53
Verkündet laut Protokoll am 18c Oktober 1956«
Braun, Justizobersekretär als tJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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der	Akt 1 enge sellschaf t
vertreten.durch ihren Vorstand, August S#—I und Br» Gerhard
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den Ministerialrat a.B in
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br»
gegen
 die Gemeinde Vöhrum, vertreten durch den Rat der Gemeinde,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ründliche Verhandlung vom 18- Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Canter und der Bundesrichter Br» Beibrück, Br« Fischer, Artl und Br» Winkelmann
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für Recht erkannt?
Bas Versäumnisurteil vom 28» Juni 1956 wird aufrecht erhalten»
hie Kosten, die in der Revisionsiqstanz durch die Versäumnis der Beklagten veranlaßt worden sind,
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hat die Beklagte zu tragen«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Durch Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1956 ist der Klageanspruch unter Aufhebung der die Klage abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Gegen dieses ihr nicht zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. August 1956 Einspruch eingelegt.	-	*
'Sie beantragt^ *
1.	das am 28. Juni 1956 verkündete Versäumnisurteil ■iaüf zuheben,
2.	die'Revision der Klägerin gegen das am 22, Oktober 1955 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
 das Versäumnisurteil vom 28. Juni 1956 aufrecht zu erhalten.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Tatbestand des Versäumnisurteils Bezug genommen.
Entscheidjmgs^^deg
 Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist gemäß den §§ 566, 513 Abs 1, 338 ZPO an sich zulässig.
Er ist auch fristgerecht eingelegt worden. In der Sache selbst ist er Jedoch nicht begründet.
I. Die Klägerin stützt die Klage auf einen mit der Beklagten geschlossenen privatrechtlichen Vertrag, nach welchem sie" als Ingenieur der Beklagten die dieser obliegenden Auf-
schliessungsarbeiten geplant, vergeben und beaufsichtigt und *
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in deren Verlauf sie einen Teil der Erschliessungskosten für die Beklagte verauslagt habe« Bas Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine solche Klage bejaht* Hiergegen wendet sich die Revisionsbeantwortung»
Wie das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechts verstoß ausgeführt hat, wäre der ordentliche Rechtsweg dann nicht gegeben, wenn die Auf Schliessung des von der Klägerin bebauten Siedlungsgeländes zu den Aufgaben gehörte, die der Beklagten aus öffentlichem Recht obliegen und wenn auch die Klägerin zur endgültigen Kostentragung für die Erschliessungs anlagen heranzuziehen wäre* Denn in diesem Falle ginge der Streit der Parteien nicht tim die Frage, ob die Beklagte als die zur Erschliessung des Siedlungsgeländes Verpflichtete der von ihr mit den erforderlichen Arbeiten beauftragten Klägerin die hierdurch erwachsenen Kosten und Auslagen zu erstatten hat, sondern um die Beteiligung der Parteien an der Verpflichtung zur öffentlichrechtlichen Kostentragung*
Für einen solchen Rechtsstreit wäre der ordentliche Rechtsweg allerdings ausgeschlossen» So liegen die Dinge hier aber nicht»
1. Auf Grund der zur Zeit der Inangriffnahme des Siedlungsvorhabens geltenden Reichs- und Landesgesetze und unter Berücksichtigung der zur Regelung der Finsnzierungs-hilfe des Reichs für Gemeinschaftssiedlungen ergangenen Erlasse des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers des Innern nimmt das Berufungsgericht an, die Auf Schliessung des Siedlungsgeländes sei auch unter den hier vorliegenden besonderen Verhältnissen Sache der beklagten Gemeinde gewesen* Die gegen diese Ansicht erhobenen Einwendungen der Revisionsbeantwortung vermögen eine andere Auffassung nicht su rechtfertigen* Es mag sein, daß die den Gemeinden in ihrem Gebiet zugewiesenen Selbstyerwaltungsaufgaben (vgl
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 § 2 Abs 1 und 2 DGO 1935) Siedlungsvorhaben des hier in Betracht kommenden Umfangs regelmäßig nicht vorgesehen haben. Es ist auch zuzugeben, daß die Mitwirkung an der Aufschliessung von Siedlungen derartigen Ausmaßes technische, organisatorische und finanzielle Fähigkeiten voraussetzt, die bei kleineren Gemeinden wie der Beklagten regelmässig nicht vorhanden sind. Gleichwohl ist auch im vorliegenden Falle die Planung und Durchführung der ErschlieBsungsmaß-nahmen als eine der beklagten Gemeinde zufallende öffentliche Aufgabe anzusehen. Die Erschliessung von Siedlungen in ihrem Gebiet gehörte von jeher zu den Pflichten einer Gemeinde (vgl Sur&n-Loschelder, Die Deutsche Gemeindeordnung 1935, §'l Erl 1 - I, 27 -% Zeitler-Bitter-von Derschau DGO 1935, 3.Aufl Anm 1 - 4 zu § 2; Jellinek, Verwaltungsrecht, 3-Aufl § 23 II 1 - S 532 -). Gesetzliche Bestimmungen, die die Planung, und Erschliessung größerer Gemeinschaftssiedlungen einer anderen Stelle als den Gemeinden zuweisen, sind nicht erlassen worden. Der Gefahr, daß bei der Mitwirkung bei derartigen Siedlungen die Grenze der Leistungsfähigkeit einer Gemeinde überschritten wird (§7 DGO 1935), und den besonderen Schwierigkeiten, die den Gemeinden bei* der Erschliessung größerer Siedlungen in technischer Hinsicht erwachsen, ist in den am 17* Dezember 1938 und in der Folgezeit ergangenen Bunderlassen des Reichsarbeitsministers Rechnung getragen» In ihnen ist die Frage der endgültigen Kostenaufbringung für eine spätere Zeit zurückgestellt worden. Dafür erklärte sich das Reich bereit, vor der endgültigen Regelung der Lastenverteilung bis zur Höhe der gesamten zunächst ungedeckten Kosten mit Reichsmitteln in Vorlage zu treten (Ziff 1, 5 und 7 d.Erl.)» Die Planung und Ausführung der Anlagen konnten kleinere Gemeinden, die nicht über die erforderlichen Fachkräfte verfügten, dem übergeordneten Gemeindeverband oder dem Verfahrens träger, nach Bestimmung des Regierungspräsidenten auch einem Dritten übertragen (Ziff 11 d.Erl.). Mit Rücksicht auf diese Rege-
lung halten alle mit der Planung, Finanzierung und Durchführung der GemeinschaftsSiedlungen befaßten Erlasse daran fest, daß die Herstellung der mit den Siedlungen verbundenen Erschliessungsanlagen Sache der Gemeinde ist (vgl Rderi, deRAM vom,17- Dezember 1938, Ziff 11 und vom 4« März 1942 Ziff 1 ff)- Die Gemeinde hat den Antrag auf Gewährung einer Finanzierungshilfe zu stellen (Ziff 12 des Erlasses vu 17-Dez.1938)* Sie hat die Planung und Ausführung der Anlagen in erster Linie zu übernehmen und laufend zu überwachen. Soweit sie hierzu nicht in der Lage ist, hat der an ihre Stelle Tretende stets im Einvernehmen mit ihr zu handeln.
Auch der Runderlaß des mit der Kommunalaufsicht betrauten Reichsministers des Innern vom 24* Mai *1939 - V a 7222 II1/39 * 2076 - (abgedruckt bei Büge, Gemeinschaftssiedlungen, Heft 22 der Handbücherei des Wohnungsund Siedlungswesens, Verlag Rud. Müller, Eberswalde 1939 S 37 ff) setzt voraus, daß die Gemeinden die Träger der Aufschliessungsarbeiten sind. Er gibt lediglich Hinweise dafür, wie die Kosten für Gemeinschafttssiedlungen möglichst niedrig zu halten seien*
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Angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelung, der
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 der Gemeinschaftssiedlungen befaßten Reichsbehörden und der » -
vom Berufungsgerieht zusätzlich getroffenen Feststellungen über die“ Erklärung des Gebiets der beklagten Gemeinde zu dem Wohnsiedlungsgebiet muß entgegen den Einwendungen der Revisionsbeantwortung davon ausgegangen werden, daß auch die Erschliessung des von der Klägerin bebauten Siedlungsgeländes eine Aufgabe der Beklagten war* Daran ändert auch nichts, daß die Beklagte in diese Rolle nicht durch ihr eigenes Zutun, sondern durch die Macht der Verhältnisse hineingezwungen worden ist. Die mit der in kürzester Frist zu bewerkstelligenden Aufrüstung und deren alsbaldiger Vorbereitung verbundenen Anstrengungen erforderten ungewöhnliche Maßnahmen. Die Beklagte, die, wie das Berufungsgericht
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festgestellfc hat, zu ihrem Teil jahrelang an der AufSchliessung des Siedlungsgeländes mitgewirkt hat, kann sich des-halb nicht nachträglich darauf berufen, daß ihre Hinzuziehung zu diesen Arbeiten gegen ihren Willen erfolgt sei*
2c Auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nicht zu dem Personenkreis gehöre, dem die Kosten der Erschliessungsmaßnahmen endgültig zur Last fielen, läßt sich vom‘Rechtsstandpunkt aus nichts einwenden« Die Be-
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klagte sucht allerdings darzutun, daß die Klägerin trotz ihrer privatrechtlichen Struktur wegen ihrer öffentlich-rechtlichen 'Zielsetzung, ihres Verhältnisses zu den sonstigen Trägern .der...Öffentlichen Gewalt und mit Rücksicht darauf, daß sich "ihre Aktien in der Hand der Reichswerke befunden hätten, wie eine Organisation der öffentlichen Hand zu behandeln sei\> Ob die Behauptung hinsichtlich des Aktienbesitzes zutrifft, braucht nicht nachgeprüft zu werden; denn selbst wenn die Aktien der Klägerin im Besitz der öffentlichen Hand gewesen sein sollten, könnte dies nicht dazu führen, die Klägerin, die als juristische Person gegründet ist und sich im Rahmen der ihr satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben betätigt hat, mit der hinter Ihr stehenden öffentlichen Hand gleichzustellen<. Auch die sonstigen von der Beklagten hervorgehobenen Umstände, insbesondere die bei Gründung der Klägerin hervorgetretene Zielsetzung, berechtigen nicht dazu, die Klägerin, nur weil sie neben ihrer satzungsgemäs-sen Aufgabe, dem Bau von Wohnungen für Werkangehörige, im Zusammenhang damit stehende Arbeiten für die Beklagte geleistet und im Interesse der baldigen Beziehbarkeit der Wohnun-
gen Kosten für die Beklagte verauslagt hat, mit dem Verfahrensträger der Siedlung, den Reiohswerkön, gleiclfzustelleno Baß die Klägerin' auf Grund von Weisungen der hinter ihr stehenden Träger der öffentlichen Gewalt oder der Reichswerke zur Vorlage der Kosten für die Aufschliessungsarbeiten
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gezwungen gewesen sei, hat das Berufungsgericht weder an .*
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der in der Revisionsbeantwortung zitierten Stelle noch anderen Orts angeführte Die Klägerin hätte mit der Veraus-lagung der Kosten auch warten können,, bis die beim Reich beantragte Finanzierungshilfe zur Verfügung stand«, Wenn sie im Interesse baldiger Unterbringung von Angehörigen der Reichswerke diese Kosten vorgelegt hat, so trat sie damit nicht in die Reihe der zur endgültigen Tragung der Auf-schliessungskosten verpflichteten Personen* Die auf sie ent fallenden Ansiedlungsleistungen sind, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch Beschluß des Regierungspräsidenten in Hildesheim vom 22«, August 1939 endgültig festgesetzt worden„ Eine spätere Erhöhung dieser Leistungen wäre unzulässig, weil dies zu einer unzu demutbaren Belastung des Siedlungsträgers führen würde, der die etwaigen Mehrleistungen in die von den Werkangehörigen zu zahlende Miete nicht nachträglich einkalkulieren kann- (Büge aaO S 9)*
Ist aber die Klägerin an der endgültigen Lasfcenvertei-lung nicht beteiligt, so beruht, ihr Anspruch auf Erstattung der von ihr verauslagten Kosten für die Erschiie33ungsarbei ten nicht auf öffentlichrechtlicher Grundlage, sondern kann nur aus einer mit der Beklagten getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung oder .aus dem Privatrecht selbst hergeleitet werden* Per Rechtsweg ist daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht für zulässig zu erachten*
II * Aufgrund eingehender Würdigung des Part ei Vorbringens, der Beweisaufnahme und des aus dem Schriftwechsel, den Niederschriften Beteiligter und den einschlägigen Behördenanordnungen ersichtlichen Ganges der Verhandlungen sowie des
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Verhaltens der Beklagten und ihres Bürgermeisters sieht das Berufungsgericht es als erwiesen an, daß die Klägerin mit der Planung und Leitung der Erschliessungsarbeiten be-
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auftragt worden ist und daß die Beklagte die in ihrem Famen aufgegebenen Bestellungen an die mit der Durchführung der AufSchliessung betrauten Unternehmer gekannt und gebilligt hat»
Die Angriffe, die in der Hevisionsbeantwortung hiergegen gerichtet werden, sind nicht begründete
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1, Soweit die Beklagte einzelne Feststellungen in dem angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht beanstandet, besteht in der Revisionsinstanz keine Möglichkeit, die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin nachzuprüfen„ Baß die Erschliessung des Wohnsiedluhgsgeländes' auch unter den hier gegebenen Verhältnissen zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Beklagten gehö'rt, ist bereits oben (zu I, 1) ausgeführt worden« Die Beklagte kann sich dieser Verpflichtung nicht mit dem Hinweise darauf.entziehen, daß sie mit der geplanten Siedlung nicht einverstanden und daß sie der Auffassung ' gewesen sei, die Durchführung der mit der Siedlung verbundenen Erschliessungsarbeiten sei nicht ihre Aufgabe.- Die öffentlichrechtliche Verpflichtung zur AufSchliessung eines Sied-lungsgeländes hängt nicht von dem Willen der davon betroffenen Gemeinde ab, sondern ergibt sich, wie auch die Revisionsbeantwortung anerkennt, aus dem Gesetz» Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte sich entgegen ihrer Einlassung lange Zeit hindurch so verhalten hat, wie es ihrer Verpflichtung zur Vornahme der Erschliessungsarbeiten entsprach und* daß sie mit der Anlegung der Siedlung und den notwendigerweise damit verbundenen Aufschliessungsarbeiten einverstanden war» Daß dieses Verhalten der Beklagten auf Weisungen der staatlichen Stellen zurückzuführen sei, wie die' Hevisionsbeantwortung meint, ist nach der in dem angefochtenen Urteil anhand von Einzelfällen gekennzeichneten Verhaltensweise der Beklagten ausgeschlossen»
 
Lag aber die Erschliessung des Siedlungsgeländes - jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin - allein der Beklagten ob, so kommt nur sie als Auftraggeber der Klägerin in Be bracht, Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein solcher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sei, läßt sich daher nicht .beanstanden« Dem steht nicht entgegen, daß der Berufungsrichter (S 23 des angefochtenen Urteils) davon spricht, ein unmittelbarer Vertrag sei zwischen den Parteien nicht zustandegekommen« Wie der Zusammenhang erkennen läßt, handelt es sich hier um ein Versehen im Ausdruck« Das Berufungsgericht hat an dieser Stelle der Entscheidungsgründe, wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben, sagen wollen, daß zwischen den Parteien kein formgültiger Vertrag zustande gekommen sei« In der zusammenfassenden Feststellung (S 45 des Urteils) bringt das Berufungsgericht.klar zu dem Ausdruck, daß die Beklagte die Klägerin als Ingenieur mit der Durch-führung der Erschliessungsmäßnahmen beauftragt habe.
2„ Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte angesichts ihres Gesamtverhaltens bei der Inangriffnahme und Durchführung der Erschliessungsmaßnahmen gegen Treu und Glauben verstosse, wenn sie sich auf die mangeln r.e Schriftform des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages berufe« Die Klägerin hat gegen die Beklagte auf Grund des ihr erteilten Auftrags einen Anspruch auf Erstattung der von ihr vorgestreckten Kosten, weil sie die Bestellungen bei den Unternehmern mit Wissen und ohne Widerspruch der Beklagten in deren Namen erteilt und den Werklohn für sie verauslagt hat. Daß die.Klägerin selbst ein Teil der öffentlichen Hand sei, welche die Siedlung veranlaßt habe, und daß sie die Kosten entsprechend den Weisungen ihrer Träger habe vorlegen müssen, wie.die Revisionsbeantwortung ausführt, beruht auf einer Verkennung der Rechtsstellung der Klägerin und entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Infolge ihres als Wohnungsbaugesellschaft der Reichswerke und Her-
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stellerin der Wohnsiedlung bestehenden Interesses, die von ihr ausgeführten Bauten so bald wie möglich beziehbar zu machen, hat sich ihre Bereitwilligkeit, die von der Beklagten zu tragenden Aufschliessungskosten vorzulegen, sicher» lieh erhöht. Bas ändert aber nichts daran, daß diese Kosten von der Beklagten zu ersetzen sind. Bie Beklagte war den Unternehmern zur Bezahlung des Werklohns verpflichtet. Sie wußte und duldete es, daß' die Klägerin als die mit der Leitung der ihr, Beklagten, obliegenden AufSchliessung Betraute, in ihrem Namen die Aufträge vergab. Ihre Verpflichtung, der Klägerin als ihrer Beauftragten die für sie verauslagten Beträge zu ersetzen, bestand daher ohne Rücksicht darauf, ob die Bezahlung der Unternehmer auch den Interessen der Klägerin entsprach. Bei dieser klaren vertraglichen Verpflichtung verstößt es unter den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umständen, wie der erkennende Senat in dem Ver-säumnisurteil vom 28. Juni 1956 im einzelnen ausgeführt hat, gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich ihr unter Berufung auf die Formvorschrift des § 36 Abs 2 Satz 1 BGO 1935 zu entziehen sucht,
3o Bie Revisionsbeantwörtung vermißt eine tatsächliche Feststellung dahin, daß die vom Reich bewilligte und von dritter Stelle an die Klägerin abgeftihrte Finanzierungshilfe von 65 000 RM für eine Schuld der Beklagten bezahlt worden sei. Sie meint, die Zahlung durch eine andere Behörde spreche dafür, daß die Beklagte zur Bezahlung der Erschliessungskosten nicht verpflichtet gewesen sei. Bern kann nicht beigetreten werden. Unstreitig hat die Beklagte zur Beckung der ihr für die AufSchliessung des Siedlungsgeländes voraussichtlich entstehenden Kosten den Antrag auf Gewährung einer Finanzierungshilfe gestellt. Bas Berufungsgericht hat festgestellt,
'.daß die Beklagte - ungeachtet der endgültigen Lastenverteilung - den Unternehmern gegenüber zur Bezahlung des Werklohns für die Erschliessungsarbeiten verpflichtet sei. Auch die Be-
klagte geht davon aus, daß die auf Grund der Bewilligung des Reichs gezahlten 65.000 RM der Klägerin zugeflossen sind» Danach kann es nicht zweifelhaft sein, daß dieser Betrag zur Tilgung einer Schuld der Beklagten an die Klägerin, welche die Kosten verauslagt hatte, entrichtet worden ist» Einer besonderen Feststellung in dieser Richtung bedurfte es nicht, weil sich diese Folgerung aus der Gestaltung der Rechtsverhältnisse von selbst ergibt„ Ob die Klägerin das Geld von der Beklagten oder von einer anderen Stelle, vermutlich dem Regierungspräsidenten in Hildesheim, erhalten hat, berührt die Stellung des Schuldners der Erschliessungskosten nicht; denn die zahlende Behörde war mit Bezug auf die Finanzierungshilfe nur eine Durchgangsstelle des Reichs und trat zu der Klägerin in keine rechtlichen Beziehungen,
III, Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Rechtsverhältnis der Beklagten mit der Klägerin und der MoIMHBP BBHHB GmbH könne nur einheitlich betrachtet werden, es handle sich bei der Tätigkeit der Klägerin als Ingenieur der Beklagten wie bei der Vergebung der Erschliessungsarbeiten an die.Unternehmer und der Verauslagung des von diesen geforderten Werklohns, um einen gemischten Vertrag eigener Art, der sowohl Elemente des DienstVertrages als auch solche eines Auftrags zur Geschäftsbesorgung enthalte, ist in dem Versäumnisurteil des erkennenden Senats als der Lebenserfahrung und der .Interessenlage widersprechend nicht gebilligt wordene Daß diese rechtlich abweichende Beurteilung des zwischen .den Parteien.bestehenden Vertragsverhältnisses zu einer Zurückverweisung des Rechtsstreits auch hinsichtlich des Anspruchsgrundes hätte führen müssen, wie die Revisionsbeantwortung ausführt, kann nicht anerkannt werden» Einer Überprüfung der Auffassung des Berufungsgerichts in tatsächlicher Beziehung bedarf es nicht, weil das Revisions-
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gericht seiner Beurteilung denselben Sachverhalt zugrundegelegt hat wie das Berufungsgericht« Beide Ent seih ei düngen stellen ihre rechtliche Würdigung nicht auf den Vertragswillen der Beteiligten ah, sondern auf die Tatumstände, nur mit dem Unterschied, daß diese von dem Berufungsgericht nicht in vollem Umfange und der Eigenart der Stellung der Klägerin entsprechend berücksichtigt worden sind-
Sofern man also den Klageanspruch nicht als verjährt ansieht i • * - und es liegt trotz nochmaliger Prüfung der in Betracht
 kommenden rechtlichen Gesichtspunkte kein Anlaß zu einer
 abweichenden Beurteilung der Rechtslage vor besteht
 kein Hinderungsgrund, den Klageanspruch schon jetzt dem
 Grunde nach für gerechtfertigt zu erklärena
IVo Aus v/elchen Forderungen im einzelnen sich der Klageanspruch zusammensetzt, ergibt sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 11- April 1951 ,(S 2),'“her in den dort aufgeführten Endzahlen mit der Abrechnung der MoflHmBft BflHfe GmbH vom 24» Januar 1949 (Bl 128 des Hefts Erschließung Vöhrum) übereinstimmt« Danach sind als der Klägerin zustehend in Rechnung gestellt? für Straßenbau’	.
für Wasserversorgung für Entwässerung für Vermessung
72a383,68 EM 52„392,01 EM
zus. s
zuzüglich 1 ^ Verwaltungskosten
130»340,03 EM 1,240,73 Mm
*■	•Tg
256-356,45 EM 2»563,56 EM
ergibt insgesamt; 258.920,01 HM»
Das Honorar der MoflHHHH)	GmbH,	das in dem Rechts-
streit 3.0,58/51 des Landgerichts in Hildesheim geltend gemacht worden ist, beläuft sich auf weitere 35»755,84 RM.
Von den angeblich der Klägerin zustehenden 258»920,01 RM
sind die vom Reich geleistete Finanzierungshilfe in Höhe .
von 65.000 RM und die Anliegerbeiträge in Höhe von 55.748,48 RM,
zusammen rund 120»748 BM in Abzug gebracht worden. Der Rest von 138.172 RM, im Verhältnis 10 : 1 umgestellt auf 13v817,20 DM* ergibt die Klagesumme.
Hiernach trifft es nicht zu, wie die Revisionsbeant-wortung meint, daß die durch die Tätigkeit der Klägerin als Ingenieur erwachsenen Kosten restlos an die MoflHHH BflHHl GmbH abgetreten worden sind. Das Berufungsgericht stellt auf S 6 seines Urteils lediglich fest, daß der Anspruch auf Zahlung von Honorar in Höhe von 35-755,84 RM, also nicht in voller Höhe, auf die MoflHHHV BflBBB GmbH übergegangen sei- Dem Verlangen der Beklagten, daß die vom bezahl te Finanzierungshilfe von 65-000 RM von der Forderung der Klägerin abzusetzen sei, ist bereits bei der Berechnung der Klageforderung entsprochen worden.
Nach alledem erweist sich der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 28. Juni 1956 als unbegründet, Das Urteil war deshalb aufrecht zu erhalten.
Die durch die Versäumnis der Beklagten verursachten Kosten waren gemäß § 344 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
Dr„Canter Dr-Delbrück Dr.Fischer Artl Dr.Winkelraann