Da der Beklagte weder den Kaufpreis noch die Miete gezahlt hat» hat der frühere Kläger von dem Beklagten den gesamten Kaufpreis neb6t Zinsen» die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und» weil er auf Klage der zur Zahlung von 987»99 DM verurteilt worden war, Zahlung dieses Betrages an die *• verlangt. Er hat weiter Handlung erklärt und den Vertrag angefochten, weil der frühere Kläger ihm wahrheitsr/idrig zugesichert habe» der Betrieb erbringe einen Reinverdienst von monatlich 800 bis 1000 DM, und ihm arglistig verschwiegen habe, daß der Betrieb nicht lebensfähig gewesen sei. "Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den früheren Kläger nach' dem Antrag der Widerklage verurteilt. Der Senat hat weiter in Ober eins timmung mit dem Berufungsgericht dem Beklagten ein Wandlungsrecht versagt, weil dieser den Betrieb "wie er steht und liegt und besichtigt worden ist" gekauft habe« Der Senat hat jedoch beanstandet, daß das Berufungsgericht bei der Frage, ob dem Beklagten ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zustehe, einen Beweisantritt des Beklagten übergangen habe. Der Beklagte habe unter Benennung des früheren Klägers als Partei behauptet, dieser habe Ihm bei Vertragsabschluß zugesichert: "loh habe ln den letzten Jahren einen monatlichen Reingewinn von 800 bis 1000 DM gehabt, obwohl ich, durch Krankheit verhindert, mich nicht so um das Geschäft kümmern konnte, wie es erforderlich gewesen wäre. Der Senat hat ausgeführt, in dieser Erklärung könne jedenfalls dann eine arglistige Täuschung liegen, wenn Bie den Sinn gehabt habe, daß der früher erzielte und auch für den Beklagten zu erwartende Umsatz einen solchen monatlichen Reingewinn bringen werde« Es sei zwar streitig, ob dieser Umstand für den Abschluß des Vertrages ursächlich gewesen sei: da aber das Berufungsgericht Uber die behauptete Zusicherung keine positive Feststellung getroffen habe, könne seinen Feststellungen nicht entnommen werden, daß diese Ursächlichkeit zu verneinen sei« ^ Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte hahe nicht naohgewiesen, daß der frühere Kläger ihn über die Ertragsfähigkeit und die Erträgnisse des Betriebes getäuscht habe. Wenn der frühere Kläger in Gegenwart dieser Zeugen geäussert haben sollte, der Betrieb sei rentabel und der Beklagte werde mindestens 800 bis 1000 DM monatlich verdienen, so enthalbe eine solche Äusserung nicht die Angabe von Tatsachen, vielmehr werde damit nur eine dahingehende Erwartung ausgesprochen, von der sich nicht sagen lasse, daß sie, zu demal der frühere Kläger den Beklagten als tüchtigen und im Gegensatz zu ihm, als gesunden Betriebsleiter angesehen habe, nicht seiner Überzeugung entsprochen habe. Zudem ergebe die Behauptung des Beklagten, für die die Zeugen benannt seien, nicht, daß der frühere Kläger jene Beträge als monatlichen Heinverdienst bezeichnet habe. Auch weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß der Betrieb des früheren Klägers im Jahre 1950 einen monatlichen Reinverdienst von über 1000 BM erbracht habe, und daß, der Verlust erst; eingetreten sei, als der frühere Kläger sich wegen seines sohweren Leidens nicht mehr ordnungsgemäß um den Betrieb habe kümmern können. Auch die Behauptung des Beklagten, der frühere Kläger habe ln Gegenwart der Zeugen S^pP und BPPB erklärt, daß der Beklagte mindestens 600 bis 1000 BM monatlich verdienen würde, verpflichtete das Berufungsgericht nicht zur Vernehmung der Zeugen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Betrieb des früheren Klägers, der.seit längerer Zeit krank gewesen sei und den Betrieb nicht habe fortfuhren können, zurückgegangen sei. 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte könne sich, um die arglistige Täuschung darzutun, auch dann nicht auf das Schreiben des früheren Klägers vom 1?. Selbst wenn ' der frühere Kläger nach Abschluß des Kaufvertrages dem Kreditinstitut unwahre Angaben gemacht haben sollte, um einen Kredit für den Betrieb zu erhalten, so kann daraus, wie das-Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Schluß gezogen werden, der frühere Kläger habe den Beklagten beim Abschluß des Kaufvertrages arglistig getäuscht. 2. .'Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt9 der frühere Kläger sei nicht verpflichtet gewesen,, den Beklagten auf eine etwaige Lebensunfähigkeit des Betriebes hinzuweiseno Abgesehen davon, daß der frühere Kläger habe annehmen können, dem ln der Arbeitskraft unbehinderten Beklagten werde es gelingen, den Betrieb wieder auf den alten Stand zu bringen, sei es Sache des Beklagten gewesen, sich anhand der lhq zuteil gewordenen und von ihm geforderten Aufklärungen über den wirtschaftlichen Stand des Betriebes und seine Entwicklungsmöglichkeiten selbst ein Bild zu machen. Bas Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ausgeführt, dem Beklagten sei es gerade nicht auf die Geschäftsunterlagen angekommen, er würde sonst, gleichgültig, ob sich die Unterlagen beim früheren Kläger oder beim Bücherrevisor befunden hätten, auf deren Vorlage und Einsichtnahme gedrungen und nicht, ohne die Unterlagen eingesehen zu haben, den Betrieb wie er stehe und liege und besichtigt worden
IIJ5RJ26/56
Verkündet
am 18. November 195Y
Pfaaz* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2395 06i
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Johennea J
annea
Straße
Beklagten und Revision8kläge.r8t Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
gegen
1. Frau Elsa W Straße
geh. R
geh* Ul
2, Frau Elfriede Vj
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,' - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br«
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Ganter und der Bundesrichter Br, Fischer, Br. Kuhn, Br« Haager und Br« Reinioke
für Rechx erkanntt
Bie Revision gegen das Urteil des .10- Zivilsenates des Kammergerichts in Berlin vom 26. September 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen•
Von Rechts wegen
2 —
Tatbestand|
Der frühere Kläger und Erblasser der Jetzigen Klägerinnen verkaufte dem Beklagten am 21. August 1952 seine in B^|^ gelegene Seifenfabrik mit Inventar für 9*810 DU. Der Kaufpreis war in monatlichen Raten von 150 DU zu zahlen und ln voller Höhe fällig» wenn der Beklagte mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Rückstand blieb. Der Beklagte bestellte dem früheren Kläger für den Kaufpreis eine Sicherungehypothek an seinem im Grundbuch von W^KH^ Bdo^| Bl.2651 eingetragenen Grundstück und trat in den Mietvertrag ein» den der frühere Kläger mit den B^(d^ Verkehrsbetrieben ge
schlossen hatte. Da der Beklagte weder den Kaufpreis noch die Miete gezahlt hat» hat der frühere Kläger von dem Beklagten den gesamten Kaufpreis neb6t Zinsen» die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und» weil er auf Klage der zur Zahlung von 987»99 DM verurteilt worden war, Zahlung dieses Betrages an die *• verlangt.
Der Beklagte hält den Kaufvertrag für nichtig, weil er gegen das über die Gewerbefreiheit vom
21- Oktober 1949 (V0B1 I? 417) verstosse. Er hat weiter Handlung erklärt und den Vertrag angefochten, weil der frühere Kläger ihm wahrheitsr/idrig zugesichert habe» der Betrieb erbringe einen Reinverdienst von monatlich 800 bis 1000 DM, und ihm arglistig verschwiegen habe, daß der Betrieb nicht lebensfähig gewesen sei. Er hat deshalb um Klagabweisung gebeten und im Hege der Widerklage Zug um Zug gegen Herausgabe der Fabrik nebst Inventar die Erteilung der Löschungsbewilli-gung für die Sicherungshypothek verlangt.
"Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den früheren Kläger nach' dem Antrag der Widerklage verurteilt. Das Berufungsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt und die Widerklage abgewiesen. Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben
und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Der erkennende Senax ist der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt, daß der Vertrag nicht wegen eines Verstosses gegen das Gev/erbefreiheitsgeseta unwirksam sei«
Der Senat hat weiter in Ober eins timmung mit dem Berufungsgericht dem Beklagten ein Wandlungsrecht versagt, weil dieser den Betrieb "wie er steht und liegt und besichtigt worden ist" gekauft habe« Der Senat hat jedoch beanstandet, daß das Berufungsgericht bei der Frage, ob dem Beklagten ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zustehe, einen Beweisantritt des Beklagten übergangen habe. Der Beklagte habe unter Benennung des früheren Klägers als Partei behauptet, dieser habe Ihm bei Vertragsabschluß zugesichert: "loh habe ln den letzten Jahren einen monatlichen Reingewinn von 800 bis 1000 DM gehabt, obwohl ich, durch Krankheit verhindert, mich nicht so um das Geschäft kümmern konnte, wie es erforderlich gewesen wäre. Diesen Umsatz hat du auch bestimmt. Der Senat hat ausgeführt, in dieser Erklärung könne jedenfalls dann eine arglistige Täuschung liegen, wenn Bie den Sinn gehabt habe, daß der früher erzielte und auch für den Beklagten zu erwartende Umsatz einen solchen monatlichen Reingewinn bringen werde« Es sei zwar streitig, ob dieser Umstand für den Abschluß des Vertrages ursächlich gewesen sei: da aber das Berufungsgericht Uber die behauptete Zusicherung keine positive Feststellung getroffen habe, könne seinen Feststellungen nicht entnommen werden, daß diese Ursächlichkeit zu verneinen sei« ^
Das Berufungsgericht hat den früheren Kläger, der am 22« Februar 1956 verstorben ist, am 31« Januar 1956 als Partei vernommen und alsdann erneut der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision«
* • 4 * ■
Bit g_ch ei dünge gründe^
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte hahe nicht naohgewiesen, daß der frühere Kläger ihn über die Ertragsfähigkeit und die Erträgnisse des Betriebes getäuscht habe. Der frühere Kläger habe, als Partei vernommen, die in sein Wissen gestellten Behauptungen des Beklagten nicht bestätigt. Der Wert seiner Aussage sei allerdings durch seine schwere Krankheit und die dadurch hervorgerufene Verringerung seines Erinnerungsvermögens beeinträchtigt« Dies gehe aber zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten. Auf die vom Beklagten benannten Zeugen und B^pP
komme es nicht an, da die in ihr Wissen gestellten Erklärungen des früheren Klägers unerheblich seien. Wenn der frühere Kläger in Gegenwart dieser Zeugen geäussert haben sollte, der Betrieb sei rentabel und der Beklagte werde mindestens 800 bis 1000 DM monatlich verdienen, so enthalbe eine solche Äusserung nicht die Angabe von Tatsachen, vielmehr werde damit nur eine dahingehende Erwartung ausgesprochen, von der sich nicht sagen lasse, daß sie, zu demal der frühere Kläger den Beklagten als tüchtigen und im Gegensatz zu ihm, als gesunden Betriebsleiter angesehen habe, nicht seiner Überzeugung entsprochen habe. Zudem ergebe die Behauptung des Beklagten, für die die Zeugen benannt seien, nicht, daß der frühere Kläger jene Beträge als monatlichen Heinverdienst bezeichnet habe. Dem würde auch die Aussage des Zeugen entgegenstehen, nach der bei Abschluß des Vertrages der Rein-verdlenst auf Grund eines monatlichen Rohgewinnes von 800 bis 1000 DM errechnet worden sei.
Die Revision greift einmal die Erwägung des Berufungsgerichts an, der Inhalt der in das Wiesen der Zeugen gestellten Äusserung des früheren Klägers betreffe keine Tatsachen. Ob ein Betrieb rentabel oder nicht rentabel Bel, sei eine Tatsache. Der frühere Kläger habe nicht gesagt, unter Führung
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des Beklagten werde der Betrieb rentabel sein, er habe vielmehr den augenblicklichen Zustand des Betriebes als rentabel geschilderte
Ben Ausführungen der Revision kann nicht zugestlramt werden, Es mag dahingestellt bleiben, ob der frühere Klüger die Rentabilität des Betriebes als Tatsache behauptet oder als Erwartung ausgesprochen hat» Jedenfalls enthält seine etwaige Xuseerung, der Betrieb sei rentabel, nicht die (wahrheitswidrige) Angabe, der Betrieb habe in den letzten 1 1/2 Jahren Gewinn abgeworfen« Ble Äusserung, der Betrieb sei rentabel? enthält höchstens die Mitteilung der Tatsache, der Betrieb als solcher rentiere sich, er werfe also, so wie er sei, einen Gewinn ab, wenn er sachgemäß geführt werde. Bas Berufungsgericht hat zutreffend dargetan, es Bei nicht nachgewiesen, daß diese Mitteilung nicht der Überzeugung des früheren Klägers entsprochen habe. Ber frühere Kläger hat auch noch ln diesem Prozeß vorgetragen, der Betrieb Bei rentabel gewesen < und er hat im einzelnen dargelegt, worauf es seiner Ansicht nach beruht, daß der Betrieb zu dem Erliegen gekommen ist. Auch weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß der Betrieb des früheren Klägers im Jahre 1950 einen monatlichen Reinverdienst von über 1000 BM erbracht habe, und daß, der Verlust erst; eingetreten sei, als der frühere Kläger sich wegen seines sohweren Leidens nicht mehr ordnungsgemäß um den Betrieb habe kümmern können.
Auch die Behauptung des Beklagten, der frühere Kläger habe ln Gegenwart der Zeugen S^pP und BPPB erklärt, daß der Beklagte mindestens 600 bis 1000 BM monatlich verdienen würde, verpflichtete das Berufungsgericht nicht zur Vernehmung der Zeugen. Biese etwaige Äusserung des früheren Klägers enthält ausschließlich eine Erwartung, und das Berufungsgericht hat festgestellt, eB sei nicht erwiesen, daß diese Erwartung der Überzeugung des früheren Klägers nicht entsprochen habe» Biese Peststellung des Berufungsgerichts läßt
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Schluß des Vertrages durch den Beklagten ursächlich gewesen seien. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Betrieb des früheren Klägers, der.seit längerer Zeit krank gewesen sei und den Betrieb nicht habe fortfuhren können, zurückgegangen sei. Br habe gewußt, daß der Betrieb unmodern und veraltet gewesen sei, er habe aber gehofft, den Betrieb wieder ertragreich machen zu können; er habe deshalb die Fabrik gekauft, wie sie stehe und liege# und besichtigt sei. Wenn es ihm daneben auf eine bestimmte Ertragslage ängekommen wäre, dann hätte es nahegelegen, dies im Vertrag zu dem Ausdruck zu bringen, zu demal der Beklagte von dem im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht unbewanderten Zeugen beraten worden sei,
Der Beklagte habe offensichtlich darauf vertraut, den Betrieb wieder neu aufbauen zu können. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Hechtsirrtum erkennen,
2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte könne sich, um die arglistige Täuschung darzutun, auch dann nicht auf das Schreiben des früheren Klägers vom 1?. Oktober 1952 an die B^|H^ Industriebank (Bl.241 GA) und auf die Umsatzmeldung vom 9« September 1952 (Bl.240 GA) berufen, wenn diese Schreiben unwahre Angaben enthalten sollten. Die Hevision wendet sich gegen diese Ausführungen und meint, das Berufungsgericht hätte die einzelnen Beweis-* anträge im Zusammenhang miteinander prüfen müssen; die Be-
hauptungen des Beklagten Uber die arglistige Täuschung des früheren Klägers würden bestätigt, wenn dieser auch andern Stellen gegenüber die Unwahrheit gesagt habe. "
Die Rüge der Revision ist unbegründet. Selbst wenn ' der frühere Kläger nach Abschluß des Kaufvertrages dem Kreditinstitut unwahre Angaben gemacht haben sollte, um einen Kredit für den Betrieb zu erhalten, so kann daraus, wie das-Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Schluß gezogen werden, der frühere Kläger habe den Beklagten beim Abschluß des Kaufvertrages arglistig getäuscht.
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2. .'Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt9 der frühere Kläger sei nicht verpflichtet gewesen,, den Beklagten auf eine etwaige Lebensunfähigkeit des Betriebes hinzuweiseno Abgesehen davon, daß der frühere Kläger habe annehmen können, dem ln der Arbeitskraft unbehinderten Beklagten werde es gelingen, den Betrieb wieder auf den alten Stand zu bringen, sei es Sache des Beklagten gewesen, sich anhand der lhq zuteil gewordenen und von ihm geforderten Aufklärungen über den wirtschaftlichen Stand des Betriebes und seine Entwicklungsmöglichkeiten selbst ein Bild zu machen. Bine Verpflichtung zur Barlegung der die Lebensfähigkeit des Unternehmens bedingenden Faktoren vor und bei Vertragsabschluß habe für den früheren Kläger um so weniger bestanden, als der Beklagte den Fabrikbetrieb wie er stand und lag und besichtigt war. erworben habe und der frühere Kläger den Beklagten auch während der ersten Zelt ohnehin habe beraten sollen und auch beraten habe.
Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts an. Be hätte für den früheren Kläger, meint sie, eine Offenbarungspflicht bestanden, well der Beklagte nach bestimmten Umständen gefragt habe, die für ihn erkennbar wesentlich gewesen seien; er habe nämlich den früheren Kläger nach den Einnahme- und Ausgabebelegen gefragt und darauf die unwahre Auskunft erhalten, diese Belege seien beim Bücherrevisor.
Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet. Bas Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ausgeführt, dem Beklagten sei es gerade nicht auf die Geschäftsunterlagen angekommen, er würde sonst, gleichgültig, ob sich die Unterlagen beim früheren Kläger oder beim Bücherrevisor befunden hätten, auf deren Vorlage und Einsichtnahme gedrungen und nicht, ohne die Unterlagen eingesehen zu haben, den Betrieb wie er stehe und liege und besichtigt worden
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sei» erworben haben» Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen»
Ba somit die Rügen der Revision nicht begründet sind, war die Revision mit der Kosfcenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Br 9Canter Br•Pi scher
Br»Kuhn
Br«Haager
Br.Reinicke