2») Es wird festgestellt, daß der Zweitbeklagte der Klägerin Ersatz leisten muß, soweit diese auf Grund eines auch den Zweitbeklagten bindenden Urteils wegen des Verlcehrsunfalls vom 13. TatBestands Der Autoschlosser hatte sein Motorrad bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert und dabei im Versicherungsantrag die Frage, ob es als Selbstfahrervermietfahrzeug gehalten werde* mit "nein11 beantwortet, Sr vermietete das Fahrzeug am 13» Januar 1953 an den Mechaniker Dieser fuhr zusammen mit dem damals 17 Jah- Mit Einschreiben vom 28, Mai 1953 versagte die Klägerin dem Versicherungsnehmer H^Jp^^und dem Beklagten den Versicherungsschutz mit der Begründung* das Motorrad sei zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck* nämlich als Vermiet'fahrzeug*verwendet worden (§ 2 Ziff, 2 a AKB), Gegenüber dem Beklagten berief sie sich ferner darauf* daß er weder von pppjp die Erlaubnis zu dem Führen des Motorrads gehabt noch einen ordnungsmäßigen Führerschein besessen habe. Diese Aufwendungen fordert sie mit der vorliegenden Klage, auf Grund der Bestimmung des § 158 f WO, die nach ihrer Ansicht auch gegenüber dem nach § 10 Ziff, 1 AKß mitversicherten Fahrer gilt, vom Beklagten sowie von zurück und macht ferner geltend, daß die Bundes- bzw, Landesversioherungsanstalt wegen der auf Grund des Haftpflichtfalls zu zahlenden Witwenrente weitere Ansprüche erhoben habe und ihr, der Klägerin, auch insoweit gemäß § 158 f VYG ein Rückford erungs'recht zustehe* Sie hat beantragt, lo) den Beklagten und als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5*150,51 XU nebst 4 # Zinsen seit dem 1* Oktober 1955 zu verurteilen* Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, Sr hat seine Verantwortlichkeit für den Tod bostritten und behauptet, der Getötete habe den Unfall zu demindest mitverschuldet* In rechtlicher Hinsicht hat er^üsgeführt, nach dem Wortlaut des § 158 f WG gehe bei Leistungsfreiheit des Versicherers nur der Anspruch des Dritten gegen den Versicherungsnehmer und nicht auch gegen den mitver-sicherten Kraftfahrzeugführer, auf den leistenden Versicherer über« Ferner hat er die Einrede der Verjährung erhoben* dem PestStellungsantrag der Klägerin gegenüber dem Beklagten voll entsprochen (2) und zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (3); die Entscheidung über die gegen erhobenen Ansprüche und über die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Schlußurteil Vorbehalten (4)- Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es ihn-selbst betrifft* Bie Klägerin hat ihre Klage in dem aus dem erkennenden Teil dieses Urteils ersichtlichen Umfang, zurückgenommen und beantragt im übrigen, die Revision zurückzuweisen* unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGIIZ 16, 292) zutreffend angenommen, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls berechtigter Fahrer im Sinne des § 10 Ziff.1 AK3 und als solcher an sich mitversichert war, weil er mit dem Einverständnis des Mieters gefahren ist, der seinerseits auf Grund seiner Abmachungen, mit dem Versicherungsnehmer zeitweise selbständig über die Benutzung des ihm mietweise überlassenen .Fahrzeugs bestimmen konnte«, Gleichwohl verneint das Berufungsgericht .. im Versicherungsantrag angegebenen Zweck als Mietfahrzeug benutzt worden ist und der Beklagte obendrein nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte«, über diesen Punkt besteht zwischen den Parteien kein Streit; auch die Revision bezweifelt nicht* daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten zur Deckung des HaftpflichtSchadens an sich nicht verpflichtet war und nur "in Ansehung des Dritten11 nach § 158 c VVG-haftete. Ob sich diese Rechtslage* wie das Berufungsgericht angenommen hat* schon aus dem Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die "Verwendungsklausel" des § 2 Ziff* 2 a AKB ergibt* ob also eine solche Obliegenheit sverletzung des Versicherungsnehmers ohne weiteres auch gegen die nach § 10 Ziff« 1 AIC3 mitversicherten Personen wirkt (vgla dazu die unterschiedlichen,Ansichten von Prölss VersR 1951* 119 re. 475)* kann hier dahingestellt bleiben«, Denn jedenfalls hat der Beklagte dadurch* daß er ohne Führerschein gefahren ist* auch selbst gegen eine Obliegenheit, nämlich die des § 2 Ziff«, 2 b AKB, verstoßen und sich damit denselben Rechtsfolgen aus-gesetzt, wie sie gegenüber einem der Vorschrift schuldhaft Zuwiderhandelnden Versicherungsnehmer vorgesehen sind (vgl* BGH VersR 1957*' 458) o .Aus der hiernach im Verhältnis zu dem Beklagten bestehenden Loistungsfreiheit der Klägerin hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß die Schadenersatzforderung der '.Vitv/e gegen den Beklagten mit ihrer Be- Sin solches Urteil kann aber erst dann ergehen, wenn in einem anderen Verfahren die Ansprüche der Landesversicherungsanstalt gegen den Beklagten nach Grund und Höhe endgültig festgestellt worden sind* Denn nach § 158 c Abs. 5 VVG hat der Dritte oder sein Rechtsnachfolger keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers, er muß vielmehr zunächst einen Titel gegen den Schädiger erwir-ken und alsdann dessen fiktiven Versicherungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen,'um dann gegen den Versicherer vorgehen zu können. § 158 f VV,Gr* nach wie vor zu bejahen* weil sich ja nicht völlig ausschließen läßt* daß in einem Rechtsstreit zwischen der LandesVersicherungsanstalt und der Klägerin das Gericht entgegen der Rechtsprechung des Senats zu der Auffassung kommt, daß auch ein Sozialversicherer* der den$Haftpflichtgläubiger schadlos gehalten hat und deshalb nach § 1542 RVO sein Rechtsnachfolger geworden ist* die "in Ansehung des Dritten" bestehen gebliebene Haftung des an sich leistungsfreien Versicherers hach § 158 c VVG für sich in Anspruch' nehmen könne?'. Aber auch bezüglich des bezifferten Klageantrags zu 1) konnte das Berufungsgericht davon absehen* die Präge eines mitwirkenden Verschuldens des Getöteten schon im Verfahren Uber den Grund des Anspruchs abschließend zu klären» Es durfte die Entscheidung hierüber dem Betragsverfahren überlassen* wenn dieses Verfahren nach seiner aus den Entscheidungsgrunden deutlich erkennbaren Meinung zweifellos nur zu einer Minderung und nicht zu dem völligen Wegfall der Schadenshaftung führen konnte (BGIIZ 1* 54)«* Dabei ist hier allerdings zu beachten* daß den Sqzialver-sicherern wegen der im Rahmen ihrer gesetzlichen Leistungen nach § 1542 RVO auf sie übergegan^knen Ersatzansprüche gegen den Beklagten das sog» Quotenvorrecht zu-steht; hat.die Witwe des Getöteten gemäß § 254 BGB nur einen Anspruch auf teilweisen Ersatz, so ergreift der Rechtsübergang nach § 1542 RVO bis zur Höhe der Sozialversicherungsleistungen diesen ganzen Teilanspruch mit Vorrang vor dem.der Geschädigten etwa verbliebenen*Restanspruch (BGH MDR 1954* 176), Da nun der Porderuhgsüber-gang nach § 1542 RVO die Sachbefugnis des Klägers (und da- mit auch des nach § 158 f WG als Rechtsnachfolger des Geschädigten auftretenden Versicherers) betrifft, ist er grundsätzlich schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu prüfen; ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO darf deshalb nur dann ergehen, wenn feststeht oder zu demindest mit hoher Y/ahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß auch bei Berücksichtigung des Rechtsübergangs auf den.bevorrechtigten Sozialversicherer noch ein Betrag zugunsten des Klägers verbleibt (BGH JOT 1956, 1236 * VersR 1956, 420). 2») Mäteriellrechtlich-geht der Streit der Parteien in.der Hauptsache um die Frage, ob der nach dem Vertrag an sich leistungsfreie Haftpflichtversicherer,, der den Geschädigten gemäß § 158 c WG befriedigt hat, nach § 158 f VVG auch bei dem nur mitversicherten Fahrer, für den er die. Sie stützt sich in erster Linie auf den reinen Y/ortlaut des § 158 f VVG und zieht aus dem Umstand, daß in dieser Vorschrift nur von einem Übergang der For-derung des Dritten »gegen den Versicherungsnehmer» und nicht auch von den Ansprüchen gegen den Versicherten die Rede ist, Folgerungen? d. ho von der Eigenversicherung, aus* Es spricht, abgesehen von den Sonderbestiraraungen für die Fremd Versicherung (§§ 74 ff VVG), regelmäßig nur vom Versicherungsnehmer, meint damit aber für den Fall, daß eine Fremd-Versicherung vorliegt, vielfach auch den Versicherten, ohne diese nach dem Inhalt der betreffenden Vorschrift meist selbstverständliche Folgerung noch besonders hervorzuheben» Soweit es sich nicht gerade um solche Rechte und Pflichten handelt, die schon ihrer Katur nach nur von den Vertrags-Parteien selbst wahrgenommen werden können, wie z.-B. wähnt' zu werden brauchten (PrÖlss aaO)o Demnach konnte der Gesetzgeber auch bei der Einführung der §§ 158 b ff VVG durch das Pflichtversicherungsgesetz vpm 7» November 1939 (RGBl I, 2223) davon absehen, die Rechtslage bei der Fremdversicherung ausdrücklich zu regeln, und insoweit hat er sich entgegen der Auffassung, der Revision durchaus an die Systematik des Gesetzes gehalten. greift, wenn der Dritte Schadenersatzansprüche gegen den mitversicherten Fahrer erhebt, dem seinerseits ein Anspruch auf Versicherungsschutz nach dem Vertrag nicht zu« steht, weil er z, 3. c) Liegt aber bei § 158 c WG klar auf der Hand, daß die, bloße Erwähnung des Versicherungsnehmers und nicht auch des Versicherten keine bewußte Begrenzung bedeutet, so kann für. 1774; BGH VersR 1957, 442, 444)* Wenn der Versicherer den Britten nach § 158 c VVG befriedigt, so genügt er damit zwar dem Gesetz, das in Ansehung des Dritten das Bestehen der Versicherungsforderung fingiert, er tut es aber nicht etwa deswegen, weil er den Versicherungsnehmer oder Versicherten in Erfüllung des Vertrages endgültig freisteilen will; denn hierzu ist er auch im Balle .des § 158 c VVG nicht verpflichtet, vielmehr geht diese Vorschrift gerade davon aus, daß eine solche Verpflichtung nicht besteht* Indem das Gesetz nach außen hin zugunsten des Dritten - und nur zu seinen Gunsten - gleichwohl das 3estehen eines Versicherungsanspruches unterstellt, greift es in die internen Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherer einerseits und dem Versicherungsnehmer oder Versicherten andererseits nicht ein, insbesondere schafft es im Verhältnis zwischen diesen Personen keinen Rechtsgrund für eine Leistung, auf die der Haftpflichtschuldner nach dem Versicherungsvertrag keinen Anspruch hat; denn insoweit gilt die Fiktion des § 158 c VVG nicht (3GHZ 7, 244, 247)* Lediglich zu dem Schutz des Dritten und nicht, um zugleich auch die Rechtsstellung des .Versicherungsnehmers oder Versicherten zu verbessern und ihnen Vermögensvorteile zu verschaffen, die Ihnen vertraglich nicht zukomrnen, hat der Gesetzgeber die neuartige Konstruktion des § 158 c VVG geschaffen- Sie kann nicht dazu führen, daß der HaftpflichtSchuldner durch eine gemäß dieser Vorschrift an den Dritten bewirkte Leistung des Versicherers aller Verpflichtungen enthoben wird, obschon diese Leistung gar nicht ihm, sondern allein dem Dritten zugute körnen soll* Vielmehr muß er dem Versicherer das Ge-leistete erstatten* ■ daß der Versicherer ihm seine Haftpflichtschuld endgültig abnimmt» Ihm geschieht, daher kein Unrecht, wenn er ebenso wie der Versicherungsnehmer im Rückgriff nach § 158 f VVG zu dem Ersatz der für ihn verauslagten Leistungen herangesogen wird» Es wäre im Gegenteil ungerecht und unbillig? ten zu tragen wäre, soweit der Versicherungsnehmer seihst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu dem Ausgleich nicht herangezogen werden könnte« Hat der Geschädigte nämlich zunächst den Versicherten persönlich mit Erfolg in Anspruch genommen, so kann dieser zweifellos vom Versicherer keinen Ersatz verlangen, sofern der Versicherer nach dem Vertrag auch ihm gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist« Wäre der Dritte hingegen von dem nur nach § 153 c VVG haftenden Versicherer.befriedigt e) Demnach hat sich das Berufungsgericht mit Recht der überwiegenden Meinung angeschlossen, wonach die Ruck-griffsbeStimmung des § 158 f~ VVG auch gegenüber dem nach § 10 Ziff« 1 AKB mitveroicherten Kraftfahrzeugführer, für den der Haftpflichtversicherer gemäß § 158 c VVG an den . 3.) Richtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vom Beklagten erhobene Verjährungsein-, rede nicht durchgroift, weil die Verjährungsfrist für die von der Klägerin erhobenen Rückgriffsansprüche nach;§ 852 BGB 3 Jahre beträgt und diese Prist bei Einreichung der alsbald sugestellten Klage am 9» Januar 1956 noch nicht sondern um Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nach § 158 f* VVG kraft Gesetzes auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Unfallgeschädigten übergegangen sind (OLG Karlsruhe VersR 1955? 4o) Demnach hat*das Berufungsgericht mit Recht den Beklagten als verpflichtet angesehen, der Klägerin die Leistungen zu erstatten, die sie nach § 158 c VVG für ihn aufwenden mußte« Soweit die Klägerin gemäß § 158 c Abs*.
Gesetzs WG § 158 f Rechtssatz $
Der Haftpflichtversicherer, der den Geschädigten nach § 150 c VVG befriedigt hat, kann nach § 158 f WG auch gegen den mitversicherten Fahrer, für den er die Leistung bewirkt hat, Rückgriff nehmen«
Aktenzeichens II ZR 325/56
Urteil des BGH vom 28« Hovember 1957 - Düsseldorf
Für das itfachschlagey/erk ! Für die .Amtliche 8ar.milung I
GL\
II ZR 325/56
Verkündet
am 28c November 1957
Pfauz, Justizangestellter,
als Ur kund sb eamt er der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
O oOOac.ccoo
in Ki
2. des Bäckers Hgns Georg K
Beklagten und Revisionsklägers
Hgn
H^pHstrv -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
die fl
gegen
nrersicJi^runßsanstalt der Rl
vertreten durchihren Generaldirektor,
Klägerin und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Br. Kuhn, Pr. NÖrr und Liesecke für Recht erkannts
Pie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats .des Oberlandesgerichts in Püsseldorf vom 25. Oktober 1956 wird mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die Ur-teilsfonael zu 1) und 2) wie folgt gefaßt wird?
Io) Per bezifferte Klageanspruch auf Erstattung der an die Y/itwe geleisteten 4.850 PM nebst
4 Zinsen seit dem 1. Oktober 1955- ist gegenüber dem Zweitbeklagten dem Grunde nach gerechtfertigt.
‘21-
2») Es wird festgestellt, daß der Zweitbeklagte der Klägerin Ersatz leisten muß, soweit diese auf Grund eines auch den Zweitbeklagten bindenden Urteils wegen des Verlcehrsunfalls vom 13. Januar 19535 Zahlungen an die Bundes- bzw«, LandesverSicherungsaust alt zu leisten hat.
Die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten werden zu 2/7 der Klägerin und zu '5/7 dem Beklagten auferlegt•
Von Rechts wegen
TatBestands
Der Autoschlosser hatte sein Motorrad bei
der Beklagten gegen Haftpflicht versichert und dabei im Versicherungsantrag die Frage, ob es als Selbstfahrervermietfahrzeug gehalten werde* mit "nein11 beantwortet, Sr vermietete das Fahrzeug am 13» Januar 1953 an den Mechaniker Dieser fuhr zusammen mit dem damals 17 Jah-
re alten Beklagten von Kleve in Richtung Reichswaldsied-lung, Die Beleuchtung des Kraftrads war nicht in Ordnung; der Scheinwerfer leuchtete nur 3 - 4 m weit. Unterwegs überließ die Ehrung des Fahrzeugs dem Beklagten*
obwohl dieser nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. In der Dunkelheit gegen 20 Uhr fuhr der Beklagte* der eine Geschwindigkeit von etwa 45 km/st einhielt* einen Fußgänger namens von hinten an« Dieser er-
litt schwere Verletzungen* an deren Folgen er später verstarb, und der Beklagte..' wurden wegen fahrlässi-
ger Tötung* Fahrerflucht undanderer Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Mit Einschreiben vom 28, Mai 1953 versagte die Klägerin dem Versicherungsnehmer H^Jp^^und dem
Beklagten den Versicherungsschutz mit der Begründung* das Motorrad sei zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck* nämlich als Vermiet'fahrzeug*verwendet worden (§ 2 Ziff, 2 a AKB), Gegenüber dem Beklagten berief sie sich ferner darauf* daß er weder von pppjp die Erlaubnis zu dem Führen des Motorrads gehabt noch einen ordnungsmäßigen Führerschein besessen habe. Schließlich v/ies sie auf die Klagefrißt der §§ 12 Abs, 3 VVG* 8 Ziff, 1 AKB hin. Diese Frist hat der Beklagte ebenso wie un<*
ungenutzt verstreichen lassen. Im Oktober 1953 verglich sich die Klägerin mit der Witwe des Getöteten über deren Schadenersatzansprüche und zahlte daraufhin am 3* Jfo-
-4-
vember 1953 4*850 DU an sie aus* Außerdem erstattete sie der Krankenkasse einer Ersatzkasse, 300,51 ELI-
Diese Aufwendungen fordert sie mit der vorliegenden Klage, auf Grund der Bestimmung des § 158 f WO, die nach ihrer Ansicht auch gegenüber dem nach § 10 Ziff, 1 AKß mitversicherten Fahrer gilt, vom Beklagten sowie von zurück und macht ferner geltend, daß die Bundes- bzw, Landesversioherungsanstalt wegen der auf Grund des Haftpflichtfalls zu zahlenden Witwenrente weitere Ansprüche erhoben habe und ihr, der Klägerin, auch insoweit gemäß § 158 f VYG ein Rückford erungs'recht zustehe* Sie hat beantragt,
lo) den Beklagten und als Gesamtschuldner
zur Zahlung von 5*150,51 XU nebst 4 # Zinsen seit dem 1* Oktober 1955 zu verurteilen*
2*) festzustellen, daß der Beklagte und ihr gegenüber zu dem Schadenersatz verpflichtet seien, sofern sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wegen der Rentenzahlungen an die Hinterbliebenen in Anspruch genommen werden sollte*
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, Sr hat seine Verantwortlichkeit für den Tod bostritten
und behauptet, der Getötete habe den Unfall zu demindest mitverschuldet* In rechtlicher Hinsicht hat er^üsgeführt, nach dem Wortlaut des § 158 f WG gehe bei Leistungsfreiheit des Versicherers nur der Anspruch des Dritten gegen den Versicherungsnehmer und nicht auch gegen den mitver-sicherten Kraftfahrzeugführer, auf den leistenden Versicherer über« Ferner hat er die Einrede der Verjährung erhoben*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Ober landeagericht hat den bezifferten Kiageanspruch gegenüber
i . . ■ ■
dem Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (1)? dem PestStellungsantrag der Klägerin gegenüber dem Beklagten voll entsprochen (2) und zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (3); die Entscheidung über die gegen erhobenen Ansprüche und über die
Kosten des Rechtsstreits hat es dem Schlußurteil Vorbehalten (4)- Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es ihn-selbst betrifft* Bie Klägerin hat ihre Klage in dem aus dem erkennenden Teil dieses Urteils ersichtlichen Umfang, zurückgenommen und beantragt im übrigen, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe g
Bas Berufungsgericht hat rechtlich fehlerfrei fest-' gestellt, daß der Beklagte den Verkehrsunfall vom 13« Januar 1953 durch zu schnelles Pahren mit dem verkehrsunsicheren Kraftrad unter Verstoß gegen § 9. Abs. 1 StVO in ganz erheblichem Maße zu demindest mitverschuldet und sich deshalb nach §§ 823 Abs. 1, 844 BGB gegenüber der Witwe
schadenersatzpflichtig gemacht hat; dabei hat es die Entscheidung über ein etwaiges Selbstverschulden des Getöteten, dem Betragsverfahren Vorbehalten. Ferner hat es . unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGIIZ 16, 292) zutreffend angenommen, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls berechtigter Fahrer im Sinne des § 10 Ziff. 1 AK3 und als solcher an sich mitversichert war, weil er mit dem Einverständnis des Mieters gefahren ist, der seinerseits auf Grund seiner Abmachungen, mit dem Versicherungsnehmer zeitweise selbständig
über die Benutzung des ihm mietweise überlassenen .Fahrzeugs bestimmen konnte«, Gleichwohl verneint das Berufungsgericht .. eine vertragliche Leistungspflicht der Klägerin im Verhält-
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-fi-
nis zu dem Beklagten* weil das Kraftrad entgegen dem. im Versicherungsantrag angegebenen Zweck als Mietfahrzeug benutzt worden ist und der Beklagte obendrein nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte«, über diesen Punkt besteht zwischen den Parteien kein Streit; auch die Revision bezweifelt nicht* daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten zur Deckung des HaftpflichtSchadens an sich nicht verpflichtet war und nur "in Ansehung des Dritten11 nach § 158 c VVG-haftete. Ob sich diese Rechtslage* wie das Berufungsgericht angenommen hat* schon aus dem Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die "Verwendungsklausel"
des § 2 Ziff* 2 a AKB ergibt* ob also eine solche Obliegenheit sverletzung des Versicherungsnehmers ohne weiteres auch gegen die nach § 10 Ziff« 1 AIC3 mitversicherten Personen wirkt (vgla dazu die unterschiedlichen,Ansichten von Prölss VersR 1951* 119 re. Sp«.; 1955? 167; Stiefel/ Wussow AKB 3* Aufl. § 3 Anm, 2, § 7 Anm. 4; RGZ 161* 23?
27.; LG Nürnberg-Fürth VersR 1955? 475)* kann hier dahingestellt bleiben«, Denn jedenfalls hat der Beklagte dadurch* daß er ohne Führerschein gefahren ist* auch selbst gegen eine Obliegenheit, nämlich die des § 2 Ziff«, 2 b AKB, verstoßen und sich damit denselben Rechtsfolgen aus-gesetzt, wie sie gegenüber einem der Vorschrift schuldhaft Zuwiderhandelnden Versicherungsnehmer vorgesehen sind (vgl* BGH VersR 1957*' 458) o
.Aus der hiernach im Verhältnis zu dem Beklagten bestehenden Loistungsfreiheit der Klägerin hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß die Schadenersatzforderung der '.Vitv/e gegen den Beklagten mit ihrer Be-
friedigung durch die.Klägerin gemäß § 158 f VVG auf diese übergegangen ist. T7as die Ersatzansprüche der ^Krankenlcasse und der Landesversicherungsanstait betrifft* so hat die Klägerin den formellen und materiellen Bedenken der Revision bereits insoweit Rechnung getragen* als sie auf An-
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regung des Senats im Hinblick auf dessen Rechtsprechung au § 158 c Abs. 4 WG (BGHZ 7, 244; 20, 571; BGH VersR 1957, 751) ihre Klageanträge entsprechend beschränkt, also die Klage teilweise aurUclcgenoomen hat.. Die darüber hinausgehenden Angriffe der Revision sind unbegründet«
1«) in verfahrensrechtli'cher Hinsicht bemängelt die Revision au Unrecht, daß das Berufungsgericht die Entscheir-dung über den vom Beklagten erhobenen Einwand des Mitverschuldens {§ 254 BOB) in das Betragsverfahren verwiesen hat»
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. a) Der Feststellungsantrag der Klägerin wegen der Ansprüche, der landesversicherungsanstalt ist in seiner jetzigen eingeschränkten Fassung an die Vorraussetzung geknüpft, daB die Klägerin auf Grund eines auch den Beklagten (z.Bc nach §§ 72, 74, 68 ZPO) bindenden Urteils an die Anstalt zu leisten haben wird. Sin solches Urteil kann aber erst dann ergehen, wenn in einem anderen Verfahren die Ansprüche der Landesversicherungsanstalt gegen den Beklagten nach Grund und Höhe endgültig festgestellt worden sind* Denn nach § 158 c Abs. 5 VVG hat der Dritte oder sein Rechtsnachfolger keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers, er muß vielmehr zunächst einen Titel gegen den Schädiger erwir-ken und alsdann dessen fiktiven Versicherungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen,'um dann gegen den Versicherer vorgehen zu können. Mithin wird dem Beklagten durch ein entsprechend dem jetzigen Antrag > der Klägerin begrenztes Peststellungsurteil nicht die Mög-.. lichkeit abgeschnitten, seine auf § 254 BGB gestützten und bisher ungeprüften Einwendungen gegen den Haftpflichten;-spruch insoweit auch später noch geltend zu machen.. Gleichwohl i*st ein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbald begehrten Feststellung (§ 256 ZPO) mit Rücksicht auf
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die .sonstigen, in diesem Verfahren erhobenen Einwendungen des Beklagten* insbesondere wegen der drohenden Verjährung des Ruckgriffsanspruchs aus. § 158 f VV,Gr* nach wie vor zu bejahen* weil sich ja nicht völlig ausschließen läßt* daß in einem Rechtsstreit zwischen der LandesVersicherungsanstalt und der Klägerin das Gericht entgegen der Rechtsprechung des Senats zu der Auffassung kommt, daß auch ein Sozialversicherer* der den$Haftpflichtgläubiger schadlos gehalten hat und deshalb nach § 1542 RVO sein Rechtsnachfolger geworden ist* die "in Ansehung des Dritten" bestehen gebliebene Haftung des an sich leistungsfreien Versicherers hach § 158 c VVG für sich in Anspruch' nehmen könne?'.
b). Aber auch bezüglich des bezifferten Klageantrags zu 1) konnte das Berufungsgericht davon absehen* die Präge eines mitwirkenden Verschuldens des Getöteten schon im Verfahren Uber den Grund des Anspruchs abschließend zu klären» Es durfte die Entscheidung hierüber dem Betragsverfahren überlassen* wenn dieses Verfahren nach seiner aus den Entscheidungsgrunden deutlich erkennbaren Meinung zweifellos nur zu einer Minderung und nicht zu dem völligen Wegfall der Schadenshaftung führen konnte (BGIIZ 1* 54)«* Dabei ist hier allerdings zu beachten* daß den Sqzialver-sicherern wegen der im Rahmen ihrer gesetzlichen
Leistungen nach § 1542 RVO auf sie übergegan^knen Ersatzansprüche gegen den Beklagten das sog» Quotenvorrecht zu-steht; hat.die Witwe des Getöteten gemäß § 254 BGB nur einen Anspruch auf teilweisen Ersatz, so ergreift der Rechtsübergang nach § 1542 RVO bis zur Höhe der Sozialversicherungsleistungen diesen ganzen Teilanspruch mit Vorrang vor dem.der Geschädigten etwa verbliebenen*Restanspruch (BGH MDR 1954* 176), Da nun der Porderuhgsüber-gang nach § 1542 RVO die Sachbefugnis des Klägers (und da-
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mit auch des nach § 158 f WG als Rechtsnachfolger des Geschädigten auftretenden Versicherers) betrifft, ist er grundsätzlich schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu prüfen; ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO darf deshalb nur dann ergehen, wenn feststeht oder zu demindest mit hoher Y/ahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß auch bei Berücksichtigung des Rechtsübergangs auf den.bevorrechtigten Sozialversicherer noch ein Betrag zugunsten des Klägers verbleibt (BGH JOT 1956, 1236 * VersR 1956, 420). Biese Voraussetzung war hier aber erfüllte Benn aus der Begründung des Berufungsurteils geht deutlich genug hervor, daß das Berufungsgericht ein etwaiges Sigenverschulden des Getöteten, wenn ein solches überhaupt vorliegen sollte, nur sehr gering bemessen will, und daß sich mithin nach seiner tatrichterlichen, nach Lage des Palles auch vollauf gerechtfertigten Überzeugung im Betragsverfahren auf jeden Pall noch ein Forderungsbetrag zugunsten der Klägerin ergeben wird» 3s heißt darin nämlich, daß der Beklagte den Unfall ”zu demindest in ganz erheblichem Mäße schuldhaft mitverursacht” habe» Unter solchen Umständen ist der Erlaß eines Grundurteils nicht zu beanstanden« Jedoch wird der fatrichter im Betragsverfahren die Höhe des Zahlungsanspruchs im Hinblick auf die nach §§ 1542, 1543 a RVO bevorrechtigten Forderungen der Krankenkasse und der Landesversicherungsanstalt besonders sorgfältig zu prüfen haben»
2») Mäteriellrechtlich-geht der Streit der Parteien in.der Hauptsache um die Frage, ob der nach dem Vertrag an sich leistungsfreie Haftpflichtversicherer,, der den Geschädigten gemäß § 158 c WG befriedigt hat, nach § 158 f VVG auch bei dem nur mitversicherten Fahrer, für den er die. Leistung bewirkt hat-, und nicht nur beim Versicherungsnehmer selbst Rückgriff nehmen kanna Biese Frage hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht* Bie von
einigen Gerichten vertretene Gegenmeinung (KG VersR 1957? 595; OLG Hamm VersR 1955? 17 m. ablehn. Anm. v. Prölss1 VersR 1955? 167;- LG Kreuznach VersR 1951? 118 m. ablehn, Anm, v, Prölss)? die sich die Revision zueigen macht? ist unzutreffend. Sie stützt sich in erster Linie auf den reinen Y/ortlaut des § 158 f VVG und zieht aus dem Umstand, daß in dieser Vorschrift nur von einem Übergang der For-derung des Dritten »gegen den Versicherungsnehmer» und nicht auch von den Ansprüchen gegen den Versicherten die Rede ist, Folgerungen? die nicht richtig.und mit dem inneren Aufbau, dem Sinnzusammenhang und dem Zweck des Gesetzes unvereinbar sind,
■ a) Ebenso wie die meisten, allgemeinen Versicherungsbedingungen geht auch das VVG überall vom Hormalfall.der Versicherung? d. ho von der Eigenversicherung, aus* Es spricht, abgesehen von den Sonderbestiraraungen für die Fremd Versicherung (§§ 74 ff VVG), regelmäßig nur vom Versicherungsnehmer, meint damit aber für den Fall, daß eine Fremd-Versicherung vorliegt, vielfach auch den Versicherten, ohne diese nach dem Inhalt der betreffenden Vorschrift meist selbstverständliche Folgerung noch besonders hervorzuheben» Soweit es sich nicht gerade um solche Rechte und Pflichten handelt, die schon ihrer Katur nach nur von den Vertrags-Parteien selbst wahrgenommen werden können, wie z.-B. das Kündigungsrecht oder die Prämienzahlungspfli'cht, ist der Versicherte dem Versicherungsnehmei’ weitgehend gleichgestellt, wenn nicht sogar schlechtergestellt als 'der _ Versicherungsnehmer (Kisch Handbo d, FrivVersR III, .431, 432; Prölss VersR 1951? 118; 1955? 167). So haben nach.§ 79 VVG die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten dieselbe rechtliche Bedeutung wie die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers selbst* Infolgedessen treffen z, Bo die für den Versicherungsnehmer bestimmten Ob-
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liegcnheiten und die sich aus ihrer Verletzung ergehenden Rechtsfolgen regelmäßig auch den Versicherten, soweit sie sich auf das durch die Fremdversicherung gedeckte Risiko beziehen (vgl» auch § 3 Ziff. 1 AKB)\ Ebenso wie der Ver-?. Sicherungsnehmer muß auch der Versicherte seine Ansparüche . gegenüber dem Versicherer, soweit er darüber selbständig verfügen kann, fristgerecht geltend machen (§12 VVG), die Vorschriften über die DoppelVersicherung (§ 59 Abs« 1 und 2 VVG) gelten sinngemäß auch für ihn, sein Ersatzan-spruch.gegen einen Dritten geht auf den für ihn oder an ihn leistenden Versicherer über (§ 67 VVG), und bei Ver-äußerung der versicherten Sache tritt sein Rechtsnachfolger in. das Versicherungsverhältnis ein.(§ 69 VVG), ohne daß alle diese Rechtsfolgen im Gesetz ausdrücklich er- ... wähnt' zu werden brauchten (PrÖlss aaO)o Demnach konnte der Gesetzgeber auch bei der Einführung der §§ 158 b ff VVG durch das Pflichtversicherungsgesetz vpm 7» November 1939 (RGBl I, 2223) davon absehen, die Rechtslage bei der Fremdversicherung ausdrücklich zu regeln, und insoweit hat er sich entgegen der Auffassung, der Revision durchaus an die Systematik des Gesetzes gehalten. Schon aus diesem Grunde ist es nicht richtig, aus dem Schweigen des Gesetzgebers bei § 158 f VVG den Schluß zu ziehen, er habe Rückgriffs^., ahsprüche gegen den. Versicherten, der nicht selbst Versicherungsnehmer ist, bewußt ausschließen wollen« Um zu dem gegenteiligen Ergebnis zu kommen, bedarf es nicht einmal einer "ausdehnenden" oder "ergänzenden1’ Gesetzesauslegung, weil dieses Ergebnis bereits im Aufbau und Sprachgebrauch des Gesetzes selbst begründet liegt»
b) Noch deutlicher v/ird dies, wenn man. sich den. Zweck der §§ 158 b ff VVG vor'Augen hält. Wie sich aus dem , Vorspruch zu dem Pflichtversicherungsgesetz und der amtlichen Begründung dazu (DJ 1939, 1771, 1774) einwandfrei er-
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gibt und auch die Revision richtig bemerkt, ging die Absicht des Gesetzgebers allein dahin, die Verkehrsopfer wirksamer als bislang davor zu schützen, daß sie wegen Vermögenslosigkeit des Schädigers mit ihren Ersatzansprüchen gegen ihn leer ausgingen* Um diesen Schutz möglichst lückenlos zu gestalten und den Geschädigten die Vorteile der Haftpflichtversicherung unter allen Umständen zukonmen zu lassen, hat der Gesetzgeber außer dem Kraftfahrzeughalter auch den berechtigten Fahrer in die Pflichtversicherung einbezogen (§ 1 des Gesetzes vom ..7<»llol939) o Dafaus folgt zwingend, daß die Bestimmung des *§ 158. c Abs« 1 WG, wonach bei vertraglicher Leistungsfreiheit des Versicherers seine Verpflichtung ,fin Ansehung des Dritten* gleichwohl bestehen bleibt, auch dann ein- .. greift, wenn der Dritte Schadenersatzansprüche gegen den mitversicherten Fahrer erhebt, dem seinerseits ein Anspruch auf Versicherungsschutz nach dem Vertrag nicht zu« steht, weil er z, 3. eine Obliegenheit schuldhaft v-erletzt hat«. Daß jedenfalls insoweit der Versicherte dem Versicherungsnehmer gleichzusetzen ist, obschon das Gesetz nur vom "Versicherungsnehmer” spricht, ist, soweit ersichtlich» in der Reehtslehre und Rechtsprechung bisher niemals bezweifelt worden und wird auch von der Revision nicht bestritten» Dem Gesetzgeber erschien es so selbstverständlich, daß er es nicht für erwähnenswert hielt» _
c) Liegt aber bei § 158 c WG klar auf der Hand, daß die, bloße Erwähnung des Versicherungsnehmers und nicht auch des Versicherten keine bewußte Begrenzung bedeutet, so kann für. § 158 f WG nichts anderes gelten» Denn beide Bestimmungen stehen in einem unlösbaren inneren Zusammenhang und bedingen sich gegenseitig, weil § 158 f WG dem Versicherer nur den notwendigen Ausgleich dafür bietet, daß.ef nach § 158 c WG ohne vertragliche Verpflichtung für eine fremde
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Schuld in Vorlage treten muß.(Amtlo Begründung zu § 158 f DJ 1939? 1774; BGH VersR 1957, 442, 444)* Wenn der Versicherer den Britten nach § 158 c VVG befriedigt, so genügt er damit zwar dem Gesetz, das in Ansehung des Dritten das Bestehen der Versicherungsforderung fingiert, er tut es aber nicht etwa deswegen, weil er den Versicherungsnehmer oder Versicherten in Erfüllung des Vertrages endgültig freisteilen will; denn hierzu ist er auch im Balle .des § 158 c VVG nicht verpflichtet, vielmehr geht diese Vorschrift gerade davon aus, daß eine solche Verpflichtung nicht besteht* Indem das Gesetz nach außen hin zugunsten des Dritten - und nur zu seinen Gunsten - gleichwohl das 3estehen eines Versicherungsanspruches unterstellt, greift es in die internen Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherer einerseits und dem Versicherungsnehmer oder Versicherten andererseits nicht ein, insbesondere schafft es im Verhältnis zwischen diesen Personen keinen Rechtsgrund für eine Leistung, auf die der Haftpflichtschuldner nach dem Versicherungsvertrag keinen Anspruch hat; denn insoweit gilt die Fiktion des § 158 c VVG nicht (3GHZ 7, 244, 247)* Lediglich zu dem Schutz des Dritten und nicht, um zugleich auch die Rechtsstellung des .Versicherungsnehmers oder Versicherten zu verbessern und ihnen Vermögensvorteile zu verschaffen, die Ihnen vertraglich nicht zukomrnen, hat der Gesetzgeber die neuartige Konstruktion des § 158 c VVG geschaffen- Sie kann nicht dazu führen, daß der HaftpflichtSchuldner durch eine gemäß dieser Vorschrift an den Dritten bewirkte Leistung des Versicherers aller Verpflichtungen enthoben wird, obschon diese Leistung gar nicht ihm, sondern allein dem Dritten zugute körnen soll* Vielmehr muß er dem Versicherer das Ge-leistete erstatten*
d) Dieser schon aus allgemein-rechtlichen Erwägungen
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unabweisbaren Folgerung hat der Gesetzgeber noch in besonders nachdrücklicher Form dadurch Rechnung getragen* daß er in § 158 f VVG den Übergang des Haftpflichtanspruchs auf den nach 5 158 c VVG leistenden Versicherer angeordnet hatr. Hierbei kann aus den oben erörterten Gründen für den Versicherten nichts anderes gelten als für den Versicherungsnehmer selbst * Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist kein Grund ersichtlich? den Versicherten insoweit besser zu stellen als den Versicherungsnehmer? zu demal er ja nicht.einmal wie dieser für die Versicherungsbeiträge aufzukommen hat.» Auch der Versicherte.kann, wenn er einmal seinen Deckungsanspruch gegen den Versicherer durch eine Obliegenheitsverletzung oder aus anderen Gründen eingebüßt hat? nicht erwarten? ■ daß der Versicherer ihm seine Haftpflichtschuld endgültig abnimmt» Ihm geschieht, daher kein Unrecht, wenn er ebenso wie der Versicherungsnehmer im Rückgriff nach § 158 f VVG zu dem Ersatz der für ihn verauslagten Leistungen herangesogen wird» Es wäre im Gegenteil ungerecht und unbillig? wenn der Versicherte im Gegensatz zu dem Versicherungsnehmer den Haftpflichtschaden im Ergebnis auf den Versicherer abwälsen könnte? obwohl er ebenso wie ein in gleicher.
Lage befindlicher Versicherungsnehmer einerseits dem Dritten gegenüber ohnehin für diesen Schaden aufkommeh muß? andererseits dem Versicherer gegenüber keiner*» Anspruch. auf Befreiung von dieser Schuld hat« Erstünde dann besser als ohne die FflichtverSicherungsbestimmungen? die nicht, um seinetwillen? sondern allein zu dem Schutz des Dritten den Versicherer mit der außerordentlichen Haftung aus § 158 c VVG belasten« Sollte man in Fällen wie dem. vorliegenden den Rückgriff gegen den mitversicherten Fahrer aus § 158 f VVG nicht zulassen<? so ergäbe sich auch das sinnwidrige Ergebnis? daß es vom bloßen Zufall abhinge, ob der Schaden letztlich vom Versicherer oder vom Versicher-
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ten zu tragen wäre, soweit der Versicherungsnehmer seihst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu dem Ausgleich nicht herangezogen werden könnte« Hat der Geschädigte nämlich zunächst den Versicherten persönlich mit Erfolg in Anspruch genommen, so kann dieser zweifellos vom Versicherer keinen Ersatz verlangen, sofern der Versicherer nach dem Vertrag auch ihm gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist« Wäre der Dritte hingegen von dem nur nach § 153 c VVG haftenden Versicherer.befriedigt * worden, so bliebe dessen Vermögen nach der von der Revi-. sion vertretenen Auffassung trotz der an sich bestehenden . Leistungsfreiheit endgültig mit dem Schaden belastet. .
e) Demnach hat sich das Berufungsgericht mit Recht der überwiegenden Meinung angeschlossen, wonach die Ruck-griffsbeStimmung des § 158 f~ VVG auch gegenüber dem nach § 10 Ziff« 1 AKB mitveroicherten Kraftfahrzeugführer, für den der Haftpflichtversicherer gemäß § 158 c VVG an den . Dritten geleistet hat, anzuwenden ist (ebenso Österr. OGH VersRdsch» 1954, 264.; OLG Karlsruhe VersR 1955 > 418; OLG München VersR 1957, 89; LG Itzehoe VersR 1955, 545; LG Berlin VersR 1952, 93 m» zust« Anm. v. Scheepers; Prolss VVG 10« Auf1« § 158 f Anm. 4; VersR 1951, 118, 119; VersR 1955, 9 und 167; Stiefel/Kussow AKB § 10 Anm. 31; Thees/ Hageiaann, Das Rocht der Kfz-Haftpflichtversicherung § 158 f Annio 5 S. 29; Bach VersR 1957, 276, 277).
3.) Richtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vom Beklagten erhobene Verjährungsein-, rede nicht durchgroift, weil die Verjährungsfrist für die von der Klägerin erhobenen Rückgriffsansprüche nach;§ 852 BGB 3 Jahre beträgt und diese Prist bei Einreichung der
alsbald sugestellten Klage am 9» Januar 1956 noch nicht
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verstrichen war« Denn es handelt sich hierbei nicht, wie die Revision annimmt, um Ansprüche aus dem Versicherung»- ..
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vertrag, die nach § 12 Aba, 1 VVG in 2 Jahren verjähren.; sondern um Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nach § 158 f* VVG kraft Gesetzes auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Unfallgeschädigten übergegangen sind (OLG Karlsruhe VersR 1955? 418; PrÖlss WG § 12 Anm9 2 a« I; a« M* OLG München VersR 1957, 89)o
4o) Demnach hat*das Berufungsgericht mit Recht den Beklagten als verpflichtet angesehen, der Klägerin die Leistungen zu erstatten, die sie nach § 158 c VVG für ihn aufwenden mußte« Soweit die Klägerin gemäß § 158 c Abs*. 4 VVG an die Eaftpflichtgläubiger des Beklagten nicht zu leisten brauchte und auch in Zukunft nicht zu leisten braucht, besteht eine Zahlungspflicht des Beklagten aus § 158 f WG.zwar nicht grundsätzlich (Prölss VVG § 158 f Anm* 3), wohl aber noch im Rahmen des durch die teilweise ■Klagerücknahme eingeschränkten Reststellungsantrages der Klägerin®
Die Revision war daher unter Anpassung der Urteilsformel an die nunmehr vorliegenden Klaganträge zurückzuweisen... Die Kosten ent Scheidung beruht auf §§ 271 Abs«. 3, 92, 97 ZPO®
Dr«, Canter Dr®Haidinger Dr®Xuhn DroHörr Liesecke