Diese Entwicklung:boi ;Anlaß zu wiederhoiton Besprechungen zv/i sehen d em Nebenint erveni ent en und der 3ekl agt en 0 Da in.dieser Hinsicht jedoch eine durchgreifende Abhilfe nicht geschaffen werden konnte, ließ die.Beklagte dem Nebenintervenienten mit Schreiben vom 18= Marz 1953 erklären, daß er: mit sofortiger Wirkung aus der Beklagten sowohl als Kommanditist wie auch als Bezirksleiter - des Bezirks MHZ Nord-West ausgeschieden sei* Vermögen des Nebenintervenienten eröffnet„ Der Konkursverwalter ist der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit= liner Konkursmasse von vorläufig.2*500 DM stehen angemeldete Forderungen.in Hohe von 405 = 000 DIL gegenüber • auch die Beklagte hat eine Forderung von mehr als 45=000 DM angemeldeto Der Kläger verfolgt mit der Klage die Ansprüche des Hebenintervenienten aus dem Beteiligungsvertrag vom 11«, 'Juni; 1952 p. Dabei ist'in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt worden 1= die Feststellung, daß der Nebenintervenient am 11 o Juni 1952 mit einer linlage von 30 = 000 DLI stiller Gesellschafter der Beklagten mit den gleichen Rechten wie ein Kommanditist geworden sei, und 2* Rechnungslegung über die Ansprüche, die sich daraus ergeben, daß der Hebenintervenient als Teilhaber der Beklagten ausgeschieden sei a ; ■ Bw ■ . Ohne die arglistige Täuschung des Nebenintervenienten wäre es nicht zu dem Abschluß des Vertrages vom 11, Juni 1952 gekommen* Auch in der Bolge-seit habe der Nebenintervenient noch immerwieder bewußt unwahre Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht. Erst im März 1953 habe sie - die Beklagte - Kenntnis von dem wirklichen Stand der Dinge erhalten, was sofort zur Auflösung des Vertragsverhältnisses durch ihr Schreiben : vom 18, März 1953 geführt habe, Der Kläger hat die Behauptungen der Beklagten bestritten, Hach seiner Darstellung sei es der Beklagten nur darauf angekommen, die unter hohen Kosten aufgebaute Verkaufsorganisation des Nebenintervenienten an sich zu bringen. daß die Beklagte hei den Verhandlungen in Llai 1952 dem Hebenintervenienten für.die Überlassung eines nur kleinen Teils seines Vertretergebiets 30«ODO DM geboten und erst nach Ablehnung dieses Angebots durch den Hebenintervenienten den Eintritt des Hebenintervenienten als Kommanditist vorg es oblagen habe. daß der Kläger, mit seiner Klage festgestellt wissen will"?., daß der Hebenintervenient auf Grund des Vertrages vom ilk Juni 1952 atypisch stiller Gesellschafter der Beklagten geworden sei? keiner weiteren Frörterung* Denn selbst wenn diese Frage mit Rücksicht darauf* daß; eine Leistungsklage erhoben werden könnte, zu verneinen wäre* ist das auf die Entscheidung ohne Einflüße In diesem Fall müßte die Feststellungsklage' als eine Inzidentfeststellungsklage im Sinne des § 280 ZPO angesehen/werden* die auch ohne Vorliegen eines besonderen rechtlichen Interesses zulässig -ist«, Denn die Entscheidung über den geltend gemachten Antrag auf Rechnungslegung ist zunächst davon abhängig* ob die Beteiligung des Hebenintervenienten als Gesellschafter der Be-klagten auf Grund des Vertrages von 110 Juni 1952 wirksam war oder nicht * In den entscheidenden Ausführungen befaßt sich das ,Berufungsgericht mit der Frage * ob der Nebenintervenient die Beklagte vor Abschluß des Vertrages vom 11c Juni 1952 arglistig getauscht hat* ob eine solche Täuschung für den , Abschluß des Vertrages ursächlich gewesen ist und ob schließlich die Beklagte den Vertrag rechtzeitig (§ 121 BGB) wegen arglistiger Täuschung angcfochtcn hat. Alle drei Fragen bejaht das Berufungsgericht« Diese Beurteilung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen werden von der Revision angegriffene lo) Auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis* daß der Nebenintervenient bei den Verhandlungen im Mai. 1952 unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht habe« Zu diesem Zeitpunkt sei er längst hoch:verschuldet gewesen: das habe er auch gewußt* das Berufungsgericht habe bei seinen Ausführungen zu.Unrecht die unter Beweis gestellte Behauptung des Hebenintervenienten außer Betracht gelassen*, daß sein Geschäft im Zeitpunkt der Verhandlung mit der Beklagten einen Fassonwert von 3)Oo(XX) DM gehabt habe* Dieser " Hinweis der Revision kann ...jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht aus-räumen'*. Der angebliche Fassonwert des Geschäfts konnte im Verhältnis zu den;damaligen Gläubigern des Hebeninterveni-enten nicht ins Gewicht fallen* weil er für sie nicht realisierbar, war* Wie der .Nebenihtervenient selbst vorgetragen hat , hatte die von ihm aufgebaute Verkaufsorganisation mit seiner Kundenkartei nur einen Wert? solange er mit der Beklagten zusaiamenarbeitete, und sie war nur zu verwerten, wenn die Beklagte sie im Einvernehmen mit dem Nebenintervenienten übernahm* Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsirrig; wenn das Berufungsgericht angesichts der von ihm festgestellten Schulden in Hohe von 200*000. DM davon' ausgegangen ist7 daß der Nebenintervenient bereits;bei Beginn der VerhahcLlüngen mit der Beklagten hoch verschuldet war* Auch läßt" es sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden daß das Berufungsgericht des weiteren zu der.überZeugung gelangt.ist? 2c) Bei der Präge* ob die falschen Angaben des Nebenintervenienten für den Abschluß des Vertrages vom llo • Juni 1952 ursächlich gewesen seien* halt es das Berufungs-• A,. 'sxvr dung für das Torliegen eines Ursachenzusammenhangs zwisehen der arglistigen Täuschung und dem Vertragsabschluß= Bei diesen Darlegungen räumt das Berufungsgericht - nurgeine Möglichkeit aus, bei der der Ursachenzusammenhang zu verneinen gewesen wäre, ohne damit zu sagen, weshalb nun, nachdem diese Möglichkeit ausscheiden müsse, der Ursachenzu-sammenhang hier;gegeben ist a Die vom Berufungsgericht vor-genommene Gedankenführung ließe sich rechtlich nur vertreten, wenn im Hegelfall von dem Vorliegen eines Ursachen-•Zusammenhangs ..zwischen-'einer arglistigen Täuschung und einem Vertragsabschluß ausgegangen werden müßte und wenn es demzufolge die Aufgabe der anderen Partei wäre, einen davon abweichenden Sachverhalt darzutun und zu beweisen Das aber ist nicht der Palle Auch kann entgegeii der Meinung des Berufungsgerichts nicht davon gesprochen werden, daß jedenfalls der 'Beweis des ersten Anscheins für einen solchen Ursachenzusammenhang spreche0 Denn hierbei handelt es sich nicht um einen typischen GescUehcnsabiauf, auf den die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins angewendet -werden können,, Die Frage, ob eine arglistige Täuschung für den U i 11 ens ent »Schluß eines, anderen Menschen ursächlich gewesen ist, ist von zahlreichen individuellen Umständen abhängig und kann nicht,generell nach einem allgemeinen Frfahrungssatz beantwortet werden„ Die Verhältnisse des jeweils in Betracht kommenden Binzelfalls können so verschieden gelagert sein, daß es nicht möglich ist, aus den Brfahrungssätzen des Lebens von einem allgemein :üblichen Verlauf auch einen Schluß auf den Verlauf im jeweiligen Einzelfall zu ziehen, (vgl* dazu BGH LM llr»:■ 11 zu § 286 [öj ZPO)o Daher trägt der in erster Linie angeführte Enischeidungsgrand die Feststellung des Berufungsgerichts nicht* Seihst wenn man davon aixsgeht, daß-die Veümpr-gensvexhaltnisse der Beteiligten hei der Herstellung gesell schaf tsreclit lieber Beziehungen nach der Lebensexfah-rung im allgemeinen von wesentlicher Bedeutung sind, so ist doch in vorliegenden Fall von dem Nebenintervenienten eineReihe von Umstanden vorgetragen worden, die für eine andere .Beurteilung sprechen und die das Berufungsgericht hei seiner Würdigung der gesamten Verhältnisse zu demindest hätte berücksichtigen müssen. Dieser Vortrag kann mit Rücksicht auf die Behauptungen des Nebenintervenienten nicht ohne weiteres als unglaubwürdig abgetan werden» Denn wenn die-Beklagte dem Nebenintervenienten zunächst ein Entgelt von 50.000 Dm für den Fall angeboten hat, daß dieser ihr nur einen geringen Teil seines Verk;:mfsgebiets überließ, so ergibt sich daraus, daß die Verkaufsorganisation des Nebenintervenienten für die Beklagte damals von großem V/ert gewesen ist. Diese Folgerung kann auch nicht, wie es das Berufungsgericht an einer anderen Eteile seiner Intscheidungsgrunde getan hat, mit der Erwägung ausgeschlossen werden, daß der Nebenintervenient in einem jederzeit auflösbaren Vertragsverhältnis zu der Beklagten gestanden habe und daß daher das Angebot zur Zahlung von 30.000 DU eine freiwillige Leistung gewesen wäre, die kein Entgelt dargestellt, sondern Unterstützungscharakter gehabt hätte» Denn einmal hätte die Beklagte auf diesem 7/ege nicht die Kundenkartei des Nebentintervenienten und seinen eingerichteten Geschäftsbetrieb in die Hand•bekommen, auf die es der Beklagten nach dem Vortrag des Nebenintervenienten in erster Linie angekommen ist» Sodann hätte die Beklagte bei einer Entscheidend spricht des weiteren gegen die hier angeführte Beurteilung des Berufungsgerichts .'der: Abschluß der Vereinbarung vom 11c Juni 1952 selbst» Ifach dieser Vereinbarung wurde d er 'irebehintervenicnt; bis Teilhaber auf genommen und angeblich auch an den offenbar beachtlichen Reserven der Beklagten beteiligt? wobei zunächst sogar eine Stundung der Hinlageverpflielrbung des Hebenintervenienten vorgesehen war» Der Beweggrund für dieses weitgehende und nach den gesamten Umständen • auch: unerwartete Angebot der Beklagten wird eigentlich nur verständlich? Hie Revision hat recht, dai3 das Berufungsgericht bei den völlig besonders gelagerten Verhältnissen des vorliegenden Halls - wenn man die Behauptungen des Hebeninterveni enten insoweit als richtig unterstellt - nicht einfach von dem allgemeinen Erfahrungssatz ausgehen konnte, daß für die Aufnahme eines Gesellschafters stets dessen Vermögensverhältnisse von einer mitbestimmenden Bedeutung seien:«. : Somit kann nachlden'bisherigen Fes st Stellung sh: und nach der bisher getroffenen Beweiswürdigung die entscheidende .Feststellung .über das Vorliegen eines Ursachenzu-saimnenhangs zwischen der arglistigen Täuschung und dem Ah Schluß der Vereinbarung aus Rechtrgründen nicht aufrecht-erhalten werden* Bas 'Berufungsurteil unterliegt daher der Aufhebungo Die Sache muß zur underweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvcrv/iosen werden, damit die noch aus st eh ende umfassende Würdigung der gesamten tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Full vorgouorrr.en werden bann* Bas Berufungsgericht wird dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben«
b II_ZRJ24/56 Verkündet am 10* April 1958 Braun? Justiaobersekretar, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m IT amen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit -It des Rechtsanwalts als Konkursveiv/alter über das Vermögen’*von Karl H B^Bstrc 4P? 2c des Kaufmanns Karl B 1SZT 9 febenintervenienten auf seiten des Klägers? Berufungs-klagers und Revisionsklägers? -Pro zeßbevoIlmächt i gt-er.g Recht sanwalt die Pinna 0o» KG M vertreten durch den persönlich haf schafter? den Kaufmann Wilhelm Hl .en Gesellin MI Beklagte? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? -Pro zeßb evollmächtigt er i Rechtsanwalt hat der II, • Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Mündliche Verbandliing vom 10o April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsiden^eh^Ifeo.'Hasteiski und der Bundesrichter too Bischer? Br, Kuhn? Br, Haager und Br, Reinicke für Recht erkannts Auf die Revision des Rebenintervenienten wird das Urteil des 2o Zivilsenats.des öberlandesgerichts in Stuttgart vom 11o September 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten.Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der -'Revision? • an das Berufungsgericht zurückverwiesen*• Von Rechts wegen A> Sft/ m' -2- Tatbestandj Der Nebenintervenient des Klägers "betrieb in: Hj einen Großhandel in Gardinen und Dekorationsstof-... fen nebst Zubehör» Seine Holzvorhangschienen bezog er re-' gelmäßig von der Beklagten., die die IJHZ-Holz-Vorhangschie-w nen herstellt«, Hach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist ihr persönlich haftender Gesellschafter berechtigt« stille^Gesellschafter aufzunehmen» Am 11» Juni 1952 kam es zwischen dem Hebenintervenienten und der Beklagten-zu einer schriftlichen Vereinbarung» Danach trat der Nebenintervenient des Klägers als Teilhaber in die Firma der Beklagten ein, während die Beklagte die Lagervorräte und die Einrichtungen der Farma des Nebenintervenienten zu dem Tagespreis übernehmen sollte» Die Einlage des Nebenintervenienten wurde auf 20o000 DM oder 30»000 DM festgesetzt, die im Nichteinbringungsfall gestundet wurde» Die Tätigkeit des Nebenintervenienten wurde zunächst dahin geregelt, daß er die Vertretung des Gebiets Nordwestdeutschland und die Betreuung des La g ers in üb ernirnmt» Am Tage des Vertragsabschlusses beschlossen in einer zu diesem Zweck zusammengerufenen Gesellschafterver-sammlung der Beklagten die damals anwesenden Gesellschafter einstimmig? den Nebenintervenienten als Kommanditisten mit einer Einlage von 20»000 DM aufzunehmen» Von den damals nicht anwesenden Gesellschaftern ist später die Zustimmung zu diesem Beschluß nicht eingeholt worden» Anfang Juli 1952 übernahm die Beklagte die Lagervorräte des Nebenintervenienten an MIIZ-Holz-Vorhangschie-; nen sowie die Geschäftseinrichtung in Dabei ■: wurden die Inventargegenstände mit 11»455? 26 DM? die vor- f t r» handene Ware mit 28=837,21 DM bewertet0 In Anrechnung auf diesen Übernahmewert wurden dem Nebenintervenienten zwei Schecks über je. 7o 5.0ö DM ausgehändigt, während über den Best, insbesondere im Hinblick auf die Einlage von 20*000 DM oder 30 = 000 DM* noch abgerechnet werden sollte = In der Folgezeit' bezog der Nebenintervenient neben einer Verkaufsprovision für die von ihm vorkauften MHZ-Vorhangschienen und den Spesen die sog = Tätigkeitsvergütung in Höhe . von. monatlich -730' DM, •• die die Beklagte allen ihren Besellschaftern zahlt! f Inn häuf e des Jahres 1952 verschlech terten sich die V e rmögensverbaltnisse & e s Heb enint ervenient on zus ehend s * Diese Entwicklung:boi ;Anlaß zu wiederhoiton Besprechungen zv/i sehen d em Nebenint erveni ent en und der 3ekl agt en 0 Da in.dieser Hinsicht jedoch eine durchgreifende Abhilfe nicht geschaffen werden konnte, ließ die.Beklagte dem Nebenintervenienten mit Schreiben vom 18= Marz 1953 erklären, daß er: mit sofortiger Wirkung aus der Beklagten sowohl als Kommanditist wie auch als Bezirksleiter - des Bezirks MHZ Nord-West ausgeschieden sei* Am 30o Juni 195 3 wurde5 das Konkursverfahren üb er das. Vermögen des Nebenintervenienten eröffnet„ Der Konkursverwalter ist der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit= liner Konkursmasse von vorläufig.2*500 DM stehen angemeldete Forderungen.in Hohe von 405 = 000 DIL gegenüber • auch die Beklagte hat eine Forderung von mehr als 45=000 DM angemeldeto Der Kläger verfolgt mit der Klage die Ansprüche des Hebenintervenienten aus dem Beteiligungsvertrag vom 11«, 'Juni; 1952 p. Dabei ist'in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt worden 1= die Feststellung, daß der Nebenintervenient am 11 o Juni 1952 mit einer linlage von 30 = 000 DLI stiller Gesellschafter der Beklagten mit den gleichen Rechten wie ein Kommanditist geworden sei, und 2* Rechnungslegung über die Ansprüche, die sich daraus ergeben, daß der Hebenintervenient als Teilhaber der Beklagten ausgeschieden sei a ; ■ Bw ■ . ..i....; I18ISSSB.KSBü Die Beklagte begründet ihren Abweisungsantrag damit, daß sie den Beteiligungsvertrag vom 11c Juni 1952 am 5 „ November 1953 '.wegen arglistiger Täuschung angefochten habe, Anlaß für den Abschluß des Vertrages vom 11« Juni 1952 sei ein Besuch des. Hebenintervenienten im Hai 1952 gewesen. Hierbei habe er zur Erhöhung des Betriebskapitals seiner Verkaufsorganisation um eine Bürgschaft in Hohe von 40«000 DM gebeten. Dabei habe er seine schon damals bestehende haushohe Überschuldung verschwiegen und sich den Anschein der Wohlhabenheit gegeben. Diese Angaben hätten den persönlich haftenden Gesellschafter .der Beklagten veranlaßt, dem Nebenintervenienten den Eintritt als Teilhaber in die beklagte Birma gegen Übernahme seines Geschäftsbetriebes anzubieten. Ohne die arglistige Täuschung des Nebenintervenienten wäre es nicht zu dem Abschluß des Vertrages vom 11, Juni 1952 gekommen* Auch in der Bolge-seit habe der Nebenintervenient noch immerwieder bewußt unwahre Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht. Erst im März 1953 habe sie - die Beklagte - Kenntnis von dem wirklichen Stand der Dinge erhalten, was sofort zur Auflösung des Vertragsverhältnisses durch ihr Schreiben : vom 18, März 1953 geführt habe, Der Kläger hat die Behauptungen der Beklagten bestritten, Hach seiner Darstellung sei es der Beklagten nur darauf angekommen, die unter hohen Kosten aufgebaute Verkaufsorganisation des Nebenintervenienten an sich zu bringen. Die Vermögensverhältnisse des Hebenintervenienten hätten die Beklagte dabei überhaupt nicht interessiert. Was die Verkauf «organisation des Hebeniht'erven font en der Beklagten wert gewesen sei? gehe schon allein daraus her-vor? daß die Beklagte hei den Verhandlungen in Llai 1952 dem Hebenintervenienten für.die Überlassung eines nur kleinen Teils seines Vertretergebiets 30«ODO DM geboten und erst nach Ablehnung dieses Angebots durch den Hebenintervenienten den Eintritt des Hebenintervenienten als Kommanditist vorg es oblagen habe. Das Landgericht-hat'die Klage abgewiesen* Die Berufung des.Nebenintervenienten blieb ohne Erfolg, Mit der •Revision verfolgt der Hebenintervenient seine zuletzt gestellten Anträge w.eiter9 während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet* gntscheidungsgründe s Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst in länge— ■reh Ausführungen mit der Präge der Auslegung des gestellten .PeststellungsAntrags? wobei das Berufungsgericht auch einen in der Berufungsinstanz bereits fallengelassenen Antrag in den Kreis seiner Erwägung einbezieht * Es erübrigt sich,' auf diese Ausführungen des näheren einzugehen«. Der Sinn des jetzt in erster Linie gestellten Antrages ist eindeutig und hat auch den Parteien keinen Anlaß zu Zweifeln gegeben. Dieser Sinn gellt dahin? daß der Kläger, mit seiner Klage festgestellt wissen will"?., daß der Hebenintervenient auf Grund des Vertrages vom ilk Juni 1952 atypisch stiller Gesellschafter der Beklagten geworden sei? wobei es zwischen, den Parteien fest steht?- daß dieses Gesellschafts-verhältnis mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Hebenintervenienten sein Ende gefunden hat*. -6- /V Des weit*er en bedarf auch die Frage,; ob der Kläger ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat ? keiner weiteren Frörterung* Denn selbst wenn diese Frage mit Rücksicht darauf* daß; eine Leistungsklage erhoben werden könnte, zu verneinen wäre* ist das auf die Entscheidung ohne Einflüße In diesem Fall müßte die Feststellungsklage' als eine Inzidentfeststellungsklage im Sinne des § 280 ZPO angesehen/werden* die auch ohne Vorliegen eines besonderen rechtlichen Interesses zulässig -ist«, Denn die Entscheidung über den geltend gemachten Antrag auf Rechnungslegung ist zunächst davon abhängig* ob die Beteiligung des Hebenintervenienten als Gesellschafter der Be-klagten auf Grund des Vertrages von 110 Juni 1952 wirksam war oder nicht * II o .. •. ■■■;* - . . v-.. • •. W\ . In den entscheidenden Ausführungen befaßt sich das ,Berufungsgericht mit der Frage * ob der Nebenintervenient die Beklagte vor Abschluß des Vertrages vom 11c Juni 1952 arglistig getauscht hat* ob eine solche Täuschung für den , Abschluß des Vertrages ursächlich gewesen ist und ob schließlich die Beklagte den Vertrag rechtzeitig (§ 121 BGB) wegen arglistiger Täuschung angcfochtcn hat. Alle drei Fragen bejaht das Berufungsgericht« Diese Beurteilung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen werden von der Revision angegriffene lo) Auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis* daß der Nebenintervenient bei den Verhandlungen im Mai. 1952 unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht habe« Zu diesem Zeitpunkt sei er längst hoch:verschuldet gewesen: das habe er auch gewußt* ’ÄF*' Die gegen diese Feststellung- gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründete Die Revision meint? das Berufungsgericht habe bei seinen Ausführungen zu.Unrecht die unter Beweis gestellte Behauptung des Hebenintervenienten außer Betracht gelassen*, daß sein Geschäft im Zeitpunkt der Verhandlung mit der Beklagten einen Fassonwert von 3)Oo(XX) DM gehabt habe* Dieser " Hinweis der Revision kann ...jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht aus-räumen'*. Der angebliche Fassonwert des Geschäfts konnte im Verhältnis zu den;damaligen Gläubigern des Hebeninterveni-enten nicht ins Gewicht fallen* weil er für sie nicht realisierbar, war* Wie der .Nebenihtervenient selbst vorgetragen hat , hatte die von ihm aufgebaute Verkaufsorganisation mit seiner Kundenkartei nur einen Wert? solange er mit der Beklagten zusaiamenarbeitete, und sie war nur zu verwerten, wenn die Beklagte sie im Einvernehmen mit dem Nebenintervenienten übernahm* Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsirrig; wenn das Berufungsgericht angesichts der von ihm festgestellten Schulden in Hohe von 200*000. DM davon' ausgegangen ist7 daß der Nebenintervenient bereits;bei Beginn der VerhahcLlüngen mit der Beklagten hoch verschuldet war* Auch läßt" es sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden daß das Berufungsgericht des weiteren zu der.überZeugung gelangt.ist? daß sich der Hebeninteryenient zu diesem Zeit punkt auch seiner Verschuldung bewußt gewesen ist* Der Hebenintervenient als erfahrener Geschäftsmann konnte? da ihm ein wirtschaftlicher Unverstand nicht unterstellt werden kann? nicht davon' ausgehen,. daß seine effektiven Schul den in Hohe von 200*000 DM lediglich von dem Fassonwerb seines Geschäfts gedeckt werden* Jedenfalls kann es nicht als rechtlich:fehlsäm betrachtet werden, daß'sich das Berufungsgericht bei der .tatriehterlichen Würdigung der hier in Betracht, kommenden Verhältnisse seine Überzeugung -3- auch über das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer Täuschung gebildet hatc 2c) Bei der Präge* ob die falschen Angaben des Nebenintervenienten für den Abschluß des Vertrages vom llo • Juni 1952 ursächlich gewesen seien* halt es das Berufungs-• A,. gericht nicht für ausgeschlossen* daß der Beklagten die ; ; Ver mo gcnslage des hebenint erveni ent en gleichgü 1t i g g ewe s en ' wäre* falls sich dessen Behauptung als' richtig erwiesen hätte* daß die Beklagte ihm am 1L Juni 1952 den in der form der Teilhaberschaft gewährten Kredit eingeräumt hätte* um ihm einen außergerichtlichen Brlaßvertrag mit seinen Gläubigern zu ermöglichen* Aber gerade diese Behauptung des Nebenintervenienten hohe nicht'bewiesen werden können» Aus diesem Grund - so meint das Berufungsgericht -müsse der Urs ach enzusaimenhang zwischen der arglistigen Täuschung und dem Abschluß des Vertrages vom 11 «> Juni 1952 bejaht werden« Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht des weiteren* es widerspreche der Lebenserfahrung*■daß bei der Herstellung gesellschaftsrechtlicher Beziehungen die Ver-mögonsvcrhültnisse des Beteiligten so wenig erheblich wären* daß es der Beklagten gleichgültig gewiesen sein sollte* ob der HebenIntervenient überschuldet war oder nicht« Zudem komme der Beklagten der Anscheinsbeweis dafür zugute, daß die falschen Angaben des Nebenintervenienten w.r für den Lntscliluß der Beklagten zu dem Abschluß des Vertrages ursächlich gewesen seien; diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht ausräumen können« Der Revision ist zuzugeben* daß diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten« a) Was den in erster Linie angeführten Sntscheidungs-grund anlangt* so gibt er überhaupt keine positive Begrün- 'sxvr dung für das Torliegen eines Ursachenzusammenhangs zwisehen der arglistigen Täuschung und dem Vertragsabschluß= Bei diesen Darlegungen räumt das Berufungsgericht - nurgeine Möglichkeit aus, bei der der Ursachenzusammenhang zu verneinen gewesen wäre, ohne damit zu sagen, weshalb nun, nachdem diese Möglichkeit ausscheiden müsse, der Ursachenzu-sammenhang hier;gegeben ist a Die vom Berufungsgericht vor-genommene Gedankenführung ließe sich rechtlich nur vertreten, wenn im Hegelfall von dem Vorliegen eines Ursachen-•Zusammenhangs ..zwischen-'einer arglistigen Täuschung und einem Vertragsabschluß ausgegangen werden müßte und wenn es demzufolge die Aufgabe der anderen Partei wäre, einen davon abweichenden Sachverhalt darzutun und zu beweisen Das aber ist nicht der Palle Auch kann entgegeii der Meinung des Berufungsgerichts nicht davon gesprochen werden, daß jedenfalls der 'Beweis des ersten Anscheins für einen solchen Ursachenzusammenhang spreche0 Denn hierbei handelt es sich nicht um einen typischen GescUehcnsabiauf, auf den die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins angewendet -werden können,, Die Frage, ob eine arglistige Täuschung für den U i 11 ens ent »Schluß eines, anderen Menschen ursächlich gewesen ist, ist von zahlreichen individuellen Umständen abhängig und kann nicht,generell nach einem allgemeinen Frfahrungssatz beantwortet werden„ Die Verhältnisse des jeweils in Betracht kommenden Binzelfalls können so verschieden gelagert sein, daß es nicht möglich ist, aus den Brfahrungssätzen des Lebens von einem allgemein :üblichen Verlauf auch einen Schluß auf den Verlauf im jeweiligen Einzelfall zu ziehen, (vgl* dazu BGH LM llr»:■ 11 zu § 286 [öj ZPO)o Daher trägt der in erster Linie angeführte Enischeidungsgrand die Feststellung des Berufungsgerichts nicht* b) Aber auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts - rechtfertigt seine Entscheidung Liber den ursachenzusammen-hang nicht. Seihst wenn man davon aixsgeht, daß-die Veümpr-gensvexhaltnisse der Beteiligten hei der Herstellung gesell schaf tsreclit lieber Beziehungen nach der Lebensexfah-rung im allgemeinen von wesentlicher Bedeutung sind, so ist doch in vorliegenden Fall von dem Nebenintervenienten eineReihe von Umstanden vorgetragen worden, die für eine andere .Beurteilung sprechen und die das Berufungsgericht hei seiner Würdigung der gesamten Verhältnisse zu demindest hätte berücksichtigen müssen. Nach dem Vortrag des Ne-henintervenienten kam es der Beklagten bei Abschluß des Vertrages vom 11. Juni 1952 allein darauf an, die vom Nebenintervenienten aufgebaute Verkaufsorganisation in die Hand zu bekommen. Dieser Vortrag kann mit Rücksicht auf die Behauptungen des Nebenintervenienten nicht ohne weiteres als unglaubwürdig abgetan werden» Denn wenn die-Beklagte dem Nebenintervenienten zunächst ein Entgelt von 50.000 Dm für den Fall angeboten hat, daß dieser ihr nur einen geringen Teil seines Verk;:mfsgebiets überließ, so ergibt sich daraus, daß die Verkaufsorganisation des Nebenintervenienten für die Beklagte damals von großem V/ert gewesen ist. Diese Folgerung kann auch nicht, wie es das Berufungsgericht an einer anderen Eteile seiner Intscheidungsgrunde getan hat, mit der Erwägung ausgeschlossen werden, daß der Nebenintervenient in einem jederzeit auflösbaren Vertragsverhältnis zu der Beklagten gestanden habe und daß daher das Angebot zur Zahlung von 30.000 DU eine freiwillige Leistung gewesen wäre, die kein Entgelt dargestellt, sondern Unterstützungscharakter gehabt hätte» Denn einmal hätte die Beklagte auf diesem 7/ege nicht die Kundenkartei des Nebentintervenienten und seinen eingerichteten Geschäftsbetrieb in die Hand•bekommen, auf die es der Beklagten nach dem Vortrag des Nebenintervenienten in erster Linie angekommen ist» Sodann hätte die Beklagte bei einer -11- AuflÖsung des Vcrtragsverhaltni ss es zu dem Nebenintervenienten sieh von diesem; in Unfrieden trennen müssen., was die Gefahr in sich barg? daß die ganze Verkaufsorganisa-tion des Heheninteryenienten zerschlagen wurde». Entscheidend spricht des weiteren gegen die hier angeführte Beurteilung des Berufungsgerichts .'der: Abschluß der Vereinbarung vom 11c Juni 1952 selbst» Ifach dieser Vereinbarung wurde d er 'irebehintervenicnt; bis Teilhaber auf genommen und angeblich auch an den offenbar beachtlichen Reserven der Beklagten beteiligt? wobei zunächst sogar eine Stundung der Hinlageverpflielrbung des Hebenintervenienten vorgesehen war» Der Beweggrund für dieses weitgehende und nach den gesamten Umständen • auch: unerwartete Angebot der Beklagten wird eigentlich nur verständlich? wenn man die Ausführungen des Uebenintervenienten ; darüber .zugrunde legt ? welche große wirtschaftliche Bedeutung die Beklagte der Verkauf sorganisation des Heb enint erveni ent en damals beigemessen hat» Bei dieser Betrachtung wird sodann des weiteren erklärlich« weshalb sich der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten? ein offenbar doch recht versierter und erfolgreicher Geschäftsmann? bei den Verhandlungen im Mai und Juni 1952 überhaupt nicht nach den Vermögens Verhältnissen des Hebenintervenienteil erkundigt und in den folgenden Monaten bis zu dem Ende des Jahres 1952 die ihm langsam deutlich werdende Zuspitzung in der finanziellen Situation dos Hebenintervenient en nicht zu dem Anlaß genommen hatte? entscheidende Schritte gegen den II eb enint ervenient en zu untornehmen» Denn für die Beklagte konnte diese Entwicklung? -wenn man von der Darstellung des Hebenintervenienten über den eigentlichen Beweggrund der Beklagten beim Abschluß der Vereinbarung vom:11» Juni 1952 ausgeht? mehr oder weniger gleichgültig sein? weil sie ja» durch den Vertrag vom 11. Juni 1952 das erhalten hatte? was; sie durch ,-.>w diesen Vertrag erlangen wollte» Auch laßt sich nur von die- sem Standpunkt aus die von dem Berufungsgericht als wahr unterstellte Behauptung des Hebenintervenienten verstehen, daß nämlich der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten ihm im Herbst 1S52 das Angebot gemacht habe* an seine Stelle seine Tochter als Teilhaberin aufzunehmen* .während-- er selbst den Offenbarungseid leisten und sich überrollen lassen solle * Dabei ist es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts für eine abschließende Beurteilungm 4er gesamten Verhältnisse auch nicht ohne Bedeutung9 daß der; persönlich haftende Gesellschafter.der Beklagten nach einerweiteren Behauptung des Hebenintervenieilten in einem •ähnlich-1 liegenden Hall ebenso verfahren ist und auf diese V/eise zu lasten der Gläubiger eines überschuldeten Bezirks-Vertreters dessen ganze Verkaufsorganisation an sich gebracht hat* Hie Revision hat recht, dai3 das Berufungsgericht bei den völlig besonders gelagerten Verhältnissen des vorliegenden Halls - wenn man die Behauptungen des Hebeninterveni enten insoweit als richtig unterstellt - nicht einfach von dem allgemeinen Erfahrungssatz ausgehen konnte, daß für die Aufnahme eines Gesellschafters stets dessen Vermögensverhältnisse von einer mitbestimmenden Bedeutung seien:«. Das konnte hier um so weniger geschehen, als es der Beklagten nach den hier vorliegenden Verhältnissen auf die Bareinlage des Hebenintervenienten offenbar '-überhaupt': • nicht:, ankam und daß die Überschuldung und der Konkurs des Hebenintervenionten angesichts der hier in Betracht kommenden gcscllschaftsreclitlichen Regelung auf den Bestand der Beklagten ohne jeden Einfluß blieben» Das Berufungsgericht hätte daher bei seiner tatrichterlichen Würdigung auf; die vorstehend;angeführten tatsächlichen;Gesichtspunk- : te im einzelnen eingehen und sie in den Kreis seiner Erwägungen mit einbeziehen müssen» . -13- ■' : Somit kann nachlden'bisherigen Fes st Stellung sh: und nach der bisher getroffenen Beweiswürdigung die entscheidende .Feststellung .über das Vorliegen eines Ursachenzu-saimnenhangs zwischen der arglistigen Täuschung und dem Ah Schluß der Vereinbarung aus Rechtrgründen nicht aufrecht-erhalten werden* Bas 'Berufungsurteil unterliegt daher der Aufhebungo Die Sache muß zur underweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvcrv/iosen werden, damit die noch aus st eh ende umfassende Würdigung der gesamten tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Full vorgouorrr.en werden bann* Bas Berufungsgericht wird dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben« Bin lastelski Dr« Fischer Dr.> Kuhn Br« TXrj r? i f & -ot Br» Reiniclce