als Neben-Intervenient bei getreten vvarg un geschadet der Vorschrift' des § 114 Abs 1 ZPO des Armerirechi bev:il-ligt'werden, wenn die Klage dos Konkursverwalters ' ah gewiesen ist und der Gerne inschul einer zwecks YYeiterverfolgung de::: Klagebegehrens allein ein Rechtstnittel gegen das abweisende Urteil einlegt ? Der Antragsteller ist als Gemeinschuldner dem Konkursverwalter1 (Kläger) im ersten:Rechtszug als Hebenintervenient beigetreten. stellers zurückgewiesen, Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Antragstellers, mit der1 dieser weiterhin eine Entscheidung im Sinne der Klaganträge herbeizuführen suchto Für die Durchführung der Revision bittet er um die Bewilligung 'des Armenrechts. V'; Einem Konkursverwalter- kann für seine Klage das' rv Armenrecht nur bewilligt werden,-'-:wenn insoweit die besonderen 'Voraussetzungen des § 114 Abs 4 ZPO gegeben sind,' ; also nur dann, wenn die zur Fortführung des Prozesses1 erforderlichen 'Mittel weder aus der Konkursmasse noch von den Konkursgläubigern atifgebracht werden können. Diese Vor aussetzungen sind hier nicht gegeben, da’ die Konkursgläubiger durchaus in der Lage wären, die für die Fortführung des Prozesses erforderlichen Mittel aufzu,bringen. Bei dieser'Sachlage stellt res eine Umgehung der Vorschriftdes § 114 Abs 4 ZPO dar, wenn an Stelle des Konkursverwalters der Gemeinschuldner, nachdem er dem Konkursverwalter (Kläger) als Nebenintervenient beigetreten ist, den Prozeß durch Einlegung selbständiger Rechtsmittel allein fortführt ■und ,für diese Prozeßführung.unter Berufung auf seine eigene Armut das Armenrecht begehrt. Bei dieser Sachlage ist ers angesichts der Vorschrift des, § 114 A'bs 4 ZPO nicht möglich, dem Antragsteller das • naphgesuchte .Armenrecht zu gewähren.
für das ,Hachschlag e werk ! ’ i o . , ■ Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetzes ZPO § 114 Ads 4 Rechtasatzs >■ Kann dem Gemeinschuldrier ? der dem Aktivbrozeß eines Konkursverwalters in der ersten Instar.:: als Neben-Intervenient bei getreten vvarg un geschadet der Vorschrift' des § 114 Abs 1 ZPO des Armerirechi bev:il-ligt'werden, wenn die Klage dos Konkursverwalters ' ah gewiesen ist und der Gerne inschul einer zwecks YYeiterverfolgung de::: Klagebegehrens allein ein Rechtstnittel gegen das abweisende Urteil einlegt ? Aktenzeichen; II ZR 02^01 Beschluß des BGH vom 18. Februar 1957 - OÖG Stuttgart II_ZR 32^56 Beschluß In Sachen L) des. Rechtsanwalts W HHü als Konkürsver-walter -üher das Vermögen von Karl B! BaMMMstr. 4M 2.) des Kaufmann^Karl Bl Klägers, l'Tehenint erven lent en auf seiten des Klägers, Berufungsklägers 'und Revisionsklägers5 . -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr» des Hebeniritervenienter gegen die Birma dl®-Ha MBP & Co, KG', i'vlMHMP vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter,. I ' Beklagte, Berufungsbeklagte :und Revi s ionsb e.kl agt e,’ -Pro z eßb evollmächtigt er s RechtSariwalt *j wird dem. Hebenint ervenient en-'f ür die Revisionsinstanz das Armenrecht verweigert, -weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung'' mutwillig erscheint V ■ -v 3): G r ü n d e g • :3 ./’• .i ■ ■■".• \ ' .■ :/* .* ” ■■ ••••'' Der Antragsteller ist als Gemeinschuldner dem Konkursverwalter1 (Kläger) im ersten:Rechtszug als Hebenintervenient beigetreten. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat lediglich der Antragsteller Berufung eingelegt, mit der er die Klaganträge des Konkursverwalters weiter verfolgte, während sich der Konkursverwalter an dem weiteren Rechtsstreit unmittelbar nicht mehr .beteiligte» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Antrag- stellers zurückgewiesen, Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Antragstellers, mit der1 dieser weiterhin eine Entscheidung im Sinne der Klaganträge herbeizuführen suchto Für die Durchführung der Revision bittet er um die Bewilligung 'des Armenrechts. ■ i iDiesem Antrag kann nicht entsprochen werden• ■ ,• V'; Einem Konkursverwalter- kann für seine Klage das' rv Armenrecht nur bewilligt werden,-'-:wenn insoweit die besonderen 'Voraussetzungen des § 114 Abs 4 ZPO gegeben sind,' ; also nur dann, wenn die zur Fortführung des Prozesses1 erforderlichen 'Mittel weder aus der Konkursmasse noch von den Konkursgläubigern atifgebracht werden können. Diese Vor aussetzungen sind hier nicht gegeben, da’ die Konkursgläubiger durchaus in der Lage wären, die für die Fortführung des Prozesses erforderlichen Mittel aufzu,bringen. Bei dieser'Sachlage stellt res eine Umgehung der Vorschriftdes § 114 Abs 4 ZPO dar, wenn an Stelle des Konkursverwalters der Gemeinschuldner, nachdem er dem Konkursverwalter (Kläger) als Nebenintervenient beigetreten ist, den Prozeß durch Einlegung selbständiger Rechtsmittel allein fortführt ■und ,für diese Prozeßführung.unter Berufung auf seine eigene Armut das Armenrecht begehrt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gemeinschuldner,-wie .hier, mit seinem Rechtsmittel völlig 'die gleichen Ziele wie der Konkursverwalter verfolgt uifd deshalb auchin der Berufungsinstanz die volle finanzielle Unterstützung der Konkursgläubiger für die-;' . Durchführung des von ihm eingelegten Rechtsmittels gefunden hat, Der vorliegende Sachverhalt ergibt bei der hohen Über-schuldung des-Gemeinschuldners - einer Konkursmasse von 2.500 DM stehen angemeldete Forderungen in Hohe von etwa 405«000 DM gegenüber - auch nichts dafür, daß ein etwaiger Erfolg des eingelegten Rechtsmittels und der Klage nicht ausschließlich den Konkursgläubigern zugute kommen würde.: -3- • - ' ' '' ' ' ■ ' - •'r i ' Bei dieser Sachlage ist ers angesichts der Vorschrift des, § 114 A'bs 4 ZPO nicht möglich, dem Antragsteller das • naphgesuchte .Armenrecht zu gewähren. Karlsruhe, den 18. Februar 1957 Bundesgerichtshof - II. Zivilsenat ; Dr,. Canter jDr.. Fischer :