Auf die Revision des Klägers wird das an VerkühdungSri: < Statt am 29* September 1953 zugestellte Urteil des ' tg 5c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München hin-' sichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgeho-:::| ben, als es die Berufung des Klägers gegen d as Urteil des Landgerichts München I vom 5*, Juni 1953 zurückge-T%i wiesen hat. vom Vertrage berechtigt sei, wenn die Zahlungsleistung des Klägers nicht fristgemäß erbracht werde: der Rücktritt ,-, sollte von der Rückzahlung der auf Grund des Vertrage bereits empfangenen Leistung abhängen« Der Kläger?zahlte; ; bis zu dem 27« Februar 1952 insgesamt'24«549,28 DM in'Anrechnung auf den Betrag von 50.«000 DM« Der Beklagte erklärte '" mit Schreiben vom 17« Marz 1952 wegen Nichterfüllung des Vertrages den Rücktritt«, Mit diesem erklärte sich der Klä- , ger einverstanden und' forderte den Beklagten zur Rückzahlung der 24.549*28-DM bis 50« April 1952 auf« Der Kläger hat diesen Anspruch im Urkundenprozeß klagend geltend ge- ’v« macht« - - \ Es hat angenommen, daß der Rückzahlungban- * .} j spruch noch nicht fällig sei, weil.'der Beklagte verpflichtet; J 1 gewesen sei, den Betrag der Core als Darlehen zur Verfügung ; zu stellen und ihn noch nicht zurückerhalten habe« v **i4 1 14»549?28 DM an die Öore weitergeleitet worden, sind» Der* Beklagte rechnete gegenüber dem Teilbetrag von 10o000 DM-mit einer - Schadensersatzforderung auf und verblieb im übrigen dabei, daß das Verlangen des Klägers gegen Treu/:; und Glauben verstoße» ~4 Das Berufungsurteil führt aus, der Beklagte habe den Rücktritt erklären können, ohne sich damit zur Rückzahlung des an die Gore weitergegebenen Betrages zu verpflichten.' gegebenen Betrages im Stande sei» ßik macht ferner geltend daß der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgericht die Behauptungen des'Beklagten über die mangelnde Zahlungsfähigkeit der Core und ihre Ursächlichkeit für die unterbliebene Rückzahlung des 'Barlehens bestritten habe,. Zwar kann ihr nicht , -darin beigetreten werden, daß der Beklagte schon deshalb schlechthin zur Rückzahlung des in diesem Rechtszug, im " /-Streit befindlichen Betrages verpflichtet sei.weil das -vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht des Beklagten von -der Rückzahlung der empfangenen Leistung abhängig sein sollte, Ber Kläger stellt sich auf.den Boden des erklärten/ Rücktritts., die Klausel dahin ausgelegt, daß sie nicht auch die Be-deutung haben sollte, dem Beklagten den Einwand abzu-sehneiden, daß er zur Rückzahlung .der. und führt nicht nur zu einem Anspruch auf Rückgewähr de] Geleisteten wegen Wegfalls des Rechtsgrundes nach den Schriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, sonder su der in den §§ 346 und 347 BGB bestimmten schärferen Haftung« Diese findet darin ihre Begründung, daß beim vertraglichen Rücktrittsrecht der Rückgewährpflichtige Jederzeit mit der Entstehung der Rückgewährpflicht rech-^, nen .und sich daher hierfür bereit halten mußte« Eine solche strengere'Haftung entbehrt jedoch des.-für sprechend an die Core gezahlt worden ist» Für einen*=■ solchen/ Fall ist § 346 BGB nicht anwendbar» Die Rücktrittsfolge'nl bestimmen sich daher nach §§ 812 ff BGB«; Danach steht dein Beklagten der Einwand offen, daß er die Leistungen des /■ Klägers deshalb nicht zurückzugewähren brauche, weil derf vom Kläger verlangte Betrag vereinbarungsgemäß an die Voraus^] setzung'vorliege« Der Revision ist jedoch..darin beizü-treten, daß diese Folgerung 'aus<den vorliegenden Er-] klärungen der Parteien nicht.ohne weiteres gezogen werden] durf teo- Wie. sich aus 'dem'Protokoll vom’ 8» Mai '1953 .ergibt, hat der Kläger die Behauptungen des ^Bekiag^teh in \f; lahmgelegt seij Darin liegt aber noch nicht ein ausdrückliches Zugeständnis, daß die Core zur Rückzahlung des Betrages an‘den Beklagten nicht in der Lage sei« Der Kläger hat in ,der Berufungsbegründung auch vorgetragen, der Beklagte habe, obwohl in der Vereinbarung vom 10» Januar 1952 nur' eine einjährige. - ; - • .■ ' tf keil nicht zurückgezahlt habe, und ob die beweispflichtii Partei hierfür einen im Urkund enpröz e ß nach § 595 Abs 2 2P0 zulässigen Beweis ahgeboten hat*^ Der Beklagte ist nach allgemeinen Beweisregeln als verpflichtet anzusehen«, den Wegfall oder die Verminderung der Bereicherung zu beweiset Er hätte danach auch die Beweislast dafür, daß die Core zahlungsunfähig sei und lediglich deshalb das Darlehen nicht zurückgezahlt habe,-Eine andere Beurteilung der Bef; weislast könnte sich jedoch dann ergeben, wenn die Par-, : teien die Folgen des Rücktritts besonders geregelt und,„^; wie der Beklagte bereits im ersten Rechtszuge behauptet^; hat, vereinbart hätten, daß im Falle des Rücktritts die Rückerstattung des Kaufpreises für die Patente von der 1 Rückgewähr des der Core gegebenen Darlehens abhängig se^ri sollte. Der Beklagte hat die eidliche Vernehmung'des Kla^ gers darüber beantragt, daß die Parteien sich hierüber ;; einig gewesen seien, und hat damit einen im ürkundenpro^. last des Klägers dafür ergeben, daß die unterbliebene \ä Rückzahlung des Darlehens auf Gründen beruht, die dem "f Beklagten anzurechnen wären, sei es daß er es schuldhaft', unterlassen hat, das Darlehen von der Core zurückzuforder*/ oder daß der Beklagte durch Aufrechnung seitens der Core, eine Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten an die Gesellschaft erlangt hat, ,Der Sachverhalt bedarf daher,,einer -Klärung; durch die Tatsacheninstanz«, Infolgedessen mußte, das Berufungsurteil' insoweit aufgehoben werden, als die Berufung des; Klägers,.gegen, das landgerichtliche Urteil zmc^ %ewi~e,s.en.^T;“,:^ö|den ist* In diesem Umfange war die Sache *1* an.'das. Die Entscheidung über die Kosten der von der Entscheidung des Prozesses ab und Berufungsgericht zu übertragene Dr« Selowsky Dr» Delbrück Dr« Eischer Artl Revision hängt war daher dem
1I_ZR_324.^3 K: >* v ■ e r k it n d e t •' • am 27.Oktober 1954 jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftes teile s v »i V?' ■ *> ill! I m Namen d e § Volkes XnrdemO.lechtsstreit des Kaufmanns Adolf V xn Klägers und He vis ions-Klägers? Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Prof„Br gegen ; denlngenieur Ernst OhflHfe Hc xn am Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt m , f hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20o Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br! SeloWsky* Br * Delbrück, ' „ " v \ ' ; Br. Haidinger, Br. Rischer und Artl,;>! ' >yy > ;; * für Hecht erkannt % . ,r- • ’ •; - , '1. ; - - ' ■. , v ' *'otr*'* '> !' Auf die Revision des Klägers wird das an VerkühdungSri: < Statt am 29* September 1953 zugestellte Urteil des ' tg 5c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München hin-' sichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgeho-:::| ben, als es die Berufung des Klägers gegen d as Urteil des Landgerichts München I vom 5*, Juni 1953 zurückge-T%i wiesen hat. In diesem Umfange wird die Sache zur ändert weiten Verhandlung und Entscheidung, auch übersdie \ ,V| Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück--' y\§ verwiesene v ' > ' ' , ^ Von Rechts, wegen 2 / Tatbestand; Der Beklagte überließ dem Kläger durch schriftliche Vereinbarung vom 10« Januar 1952 seine* italienischen, argentinischen und brasilianischen Reißverschlußpatente zur alleinigen Auswertung gegen 40 Anteil an den Nutzungen und die VerpfDichtung zur Zahlung>von 50«000 DM, während der Beklagte sich verpflichtete, hiervon.40-000 DM der von den Parteien am 25« Juni 1951 gegründeten (Core) als Darlehen, zunächst für die Dauer eines Jahres, bei Bedarf für ein weiteres Jahr, zur Verfügung zu steilen. Die Parteien trafen in einer Vereinbarung vom 28, Januar 1952 Bestimmungen über die Zahlungsweise der 50.000 DM .und vereinbarten, daß der Beklagte zu dem Rücktritt . vom Vertrage berechtigt sei, wenn die Zahlungsleistung des Klägers nicht fristgemäß erbracht werde: der Rücktritt ,-, sollte von der Rückzahlung der auf Grund des Vertrage bereits empfangenen Leistung abhängen« Der Kläger?zahlte; ; bis zu dem 27« Februar 1952 insgesamt'24«549,28 DM in'Anrechnung auf den Betrag von 50.«000 DM« Der Beklagte erklärte '" mit Schreiben vom 17« Marz 1952 wegen Nichterfüllung des Vertrages den Rücktritt«, Mit diesem erklärte sich der Klä- , ger einverstanden und' forderte den Beklagten zur Rückzahlung der 24.549*28-DM bis 50« April 1952 auf« Der Kläger hat diesen Anspruch im Urkundenprozeß klagend geltend ge- ’v« macht« - - \ Das Landgericht hat die Klage,durch Urteil vom'5« ‘Juni-'U;; i 1953 abgewiesen.. Es hat angenommen, daß der Rückzahlungban- * .} j spruch noch nicht fällig sei, weil.'der Beklagte verpflichtet; J 1 gewesen sei, den Betrag der Core als Darlehen zur Verfügung ; zu stellen und ihn noch nicht zurückerhalten habe« v **i4 1 Im zweiten Rechtszuge wurde unstreitig, daß' der Beklag-te lOoOOO DM von den 24.549,28 DM behalten hat und daß nur5;;'' 14»549?28 DM an die Öore weitergeleitet worden, sind» Der* Beklagte rechnete gegenüber dem Teilbetrag von 10o000 DM-mit einer - Schadensersatzforderung auf und verblieb im übrigen dabei, daß das Verlangen des Klägers gegen Treu/:; und Glauben verstoße» ~4 ißas Oberlandesgericht hat den BeklagtenVi^^^S^^gl von 10»000 DM nebst 5 $> Zinsen seit dem 1» MäFz^952^ve^ urteilt und dem Beklagten insoweit die Ausführung> seinerg! Rechte Vorbehalten» Im übrigen blieb die Berufung des Klä* gers ohne Erfolg». Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet., beantragt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung'äe*»/ 14«549,28 ;BM nebst; Zinsen zu verurteilen« ' EntsGheiduhgsgrühda? Das Berufungsurteil führt aus, der Beklagte habe den Rücktritt erklären können, ohne sich damit zur Rückzahlung des an die Gore weitergegebenen Betrages zu verpflichten.' Hierin liege kein Verstoß gegen Treu und "Glauben, da der1' Beklagte mit der .empfangenen Leistung so verfahren sei,' wie es zwischen den Parteien von vornherein vereinbart , „ , < ' "JTs gewesen seid Es sei unstreitig, daß aie Core mindestens,/! zur Zeit nicht in der Lage sei,'das von ihr vom Beklagten zufolge der Vereinbarung vom 100 Januar 1952 gewährte Darr lehen zurückzuzahlen» Der Beklagte , sei infolgedessen, sojO weit er den von dem Kläger empfangenen Betrag an die Core1 abgeführt habe?, zur ^.Rückzahlung/jedenfalls' im gegenwärtige*^ Zeitpunkt nicht verpflicht et».' Die Revision meint, 'es komme nicht -darauf an, ob die Core zur Rückzahlung des ihr. vom Beklagten als..Darlehen^ gegebenen Betrages im Stande sei» ßik macht ferner geltend daß der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgericht die Behauptungen des'Beklagten über die mangelnde Zahlungsfähigkeit der Core und ihre Ursächlichkeit für die unterbliebene Rückzahlung des 'Barlehens bestritten habe,. Der Revision war stattzugeben. Zwar kann ihr nicht , -darin beigetreten werden, daß der Beklagte schon deshalb schlechthin zur Rückzahlung des in diesem Rechtszug, im " /-Streit befindlichen Betrages verpflichtet sei.weil das -vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht des Beklagten von -der Rückzahlung der empfangenen Leistung abhängig sein sollte, Ber Kläger stellt sich auf.den Boden des erklärten/ Rücktritts., mit dem er sich'ausdrücklich'einverstanden erklärt hat-, und stellt die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung selbst nicht in Präge, Bas Berufungsgericht hat . die Klausel dahin ausgelegt, daß sie nicht auch die Be-deutung haben sollte, dem Beklagten den Einwand abzu-sehneiden, daß er zur Rückzahlung .der. empfangenen Leistung, soweit sie. an die Core weitergeleitet'worden ist, nicht in' der Lage sei, Biese Auslegung ist möglich und aus Rechts-,' gründen nicht zu beanstanden. Es ist daher davon auszu- ' V" gehen, daß die Klausel keinen selbständigen Verpflichtung-' grund zur Rückgewähr der empfangenen Leistung enthält und ' der erklärte Rücktritt nur die allgemeinen Rechtsfolgen der Auflösung des Schuldverhältnisses zur Polge hat.,; Hach der Regel, des § 346 BGB hat die Ausübung des in einem Vertrag für einen Teil vorbehaltenen Rücktrittsrechts die Wirkung, daß das durch den Vertrag begründete•Schuldver hältnis’ beseitigt wird und an seine Stelle'das in ;§ 346' BGB bezeichnete SchuldVerhältnis tritt, nämlich die Verpflich tung der Parteien, einander die empfangenen Leistungen zu rückzugewähren (RGZ 71, 27.6 /2777; 136, 33) o^Ber verträgt lieh vorbehaltsne Rücktritt löst das Schuldverhältnis auf -% >v fö- Iflll und führt nicht nur zu einem Anspruch auf Rückgewähr de] Geleisteten wegen Wegfalls des Rechtsgrundes nach den Schriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, sonder su der in den §§ 346 und 347 BGB bestimmten schärferen Haftung« Diese findet darin ihre Begründung, daß beim vertraglichen Rücktrittsrecht der Rückgewährpflichtige Jederzeit mit der Entstehung der Rückgewährpflicht rech-^, nen .und sich daher hierfür bereit halten mußte« Eine solche strengere'Haftung entbehrt jedoch des.-für § 346 BGB maßge| benden gesetzgeberischen Grundes, wenn dem Rückgewähre pflichtigen eine Verletzung der Pflicht, sich zur Rück-r* gewähr bereitzuhalten, nicht vorgewor-fen werden,kann *; (vgl Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 1954 § 38 II, 1 c; Palandt §.'346' Anm 2; Lehmann DRZ 1949,’ 112. in-d Anm z d';? Entsch des^:ÖLG Koblenz'aaO)» So liegt der Fall aber hier, da die Parteien eine bestimmte Verwendung des hier in Rede stehenden Betrages vereinbart haben und dieser dement- 4:'f sprechend an die Core gezahlt worden ist» Für einen*=■ solchen/ Fall ist § 346 BGB nicht anwendbar» Die Rücktrittsfolge'nl bestimmen sich daher nach §§ 812 ff BGB«; Danach steht dein Beklagten der Einwand offen, daß er die Leistungen des /■ Klägers deshalb nicht zurückzugewähren brauche, weil derf vom Kläger verlangte Betrag vereinbarungsgemäß an die -yy'::' 7.. 7 -77- y7 '77y,':*77.:7777: ■ 7 's ■ 777 7 V • --v7. 7■' ' 7 -\77ß 7777777.7 7 • 7:'7 '77 ■■ 7 Core weitergeleitet und die Core mangels Zählungsfähig-Sl keit zur Rückzahlung nicht in der Lage sei# 7 <7: » &r ■c '\y .‘V ‘Ä: JC; Wtig. ^ ßi ■ m * Das Berufungsgericht nimmt , auf Grund , de.s Vorbringen!; beider Parteien an, es^ sei; unstreitig, daß diese. Voraus^] setzung'vorliege« Der Revision ist jedoch..darin beizü-treten, daß diese Folgerung 'aus<den vorliegenden Er-] klärungen der Parteien nicht.ohne weiteres gezogen werden] durf teo- Wie. sich aus 'dem'Protokoll vom’ 8» Mai '1953 .ergibt, hat der Kläger die Behauptungen des ^Bekiag^teh in \f; der Klagebeantwortühg vom 6» Mai 1955 bestritten.unddar^ mit auch die Behauptung-des Beklagten, daß die'-Core Ginb! ... .77' 7 ^ ;7;7 .:■ '.;,7'i:-7:' 777'77r :'7'7:-7 777-—7.::77:7..:'::7i.7:7;:';;■ 7:'i7:77;:.1 > 7'777.''7: • 7:77'7 .'7:-7.77/77:777-i;7'777.77> 7*71 nicht in der Lage sei, dem Beklagten das gewährte.. Barle§| -MI vorerst5 zurüökzugeben* .Im zweiten Rechtszuge hatte der Kläger zV/ar selbst inder Berufuhgsbegründung vor ge tragen, daß"die Auseinandersetzung zwischen den Parteien als ffe-‘ sellschafter einer GmbH eine rasche Klärung erfordere und daß die Gesellschaft durch die Auseinandersetzung völlig, . lahmgelegt seij Darin liegt aber noch nicht ein ausdrückliches Zugeständnis, daß die Core zur Rückzahlung des Betrages an‘den Beklagten nicht in der Lage sei« Der Kläger hat in ,der Berufungsbegründung auch vorgetragen, der Beklagte habe, obwohl in der Vereinbarung vom 10» Januar 1952 nur' eine einjährige. Laufzeit 'des Darlehens vorgesehen worden sei, eine Rückzahlung von der Core GmbH nicht gefordert,- diese habe ihrerseits porderungen gegen den Be- , klagten,-^ie dessen Ansprüche ,üm das/Vielfache überstie- ' gen,' und könnte gegebenenfalls ' auf rechnen/Als dann der ' Beklagte-mit Schriftsatz vom .6* August', 1953 .entgegnet hatte, der Kläger wisse ganz genau,.daß eine Rückzahlung aus5 der Geschäftskasse der GmbH.nicht möglich'sei, da die Ge-* Seilschaft über keinerlei Mittel'.verfüge, dennoch habe-er dem Rücktritt des Beklagten zugestimmt, hat der Kläger die Behauptung über die Zahlungsunfähigkeit der Core nicht aus drücklich zugestanden, sondern in seinem Schriftsatz vom 13o August 1953 erklärt, daß die Ausführungen des Beklag-/ ten in den wesentlichen Punkten unrichtig seien und bestritten würden« Es kann daher nicht davon ausgegangen . . werden, der Kläger habe nicht-bestritten, j2aß die Core-/ ; das Darlehen nur deshalb nicht*zürückgezahlt habe, weil sie infolge Zahlungsunfähigkeit hierzu nicht in der Lage '. sei« Das Berufungsurteil' durfte es .weder als'unstreitig , ansehen, daß“, die Core zur'Rückzahlung des Darlehens‘nicht in der Lage sei, noch annehmen, daß die Rückzahlung des /' Darlehens aus diesem Gründet nicht erfolgt, sei* * '* Pür die Entscheidung, des Rechts Streits „kommt es darauf an, wer zu-beweisen hat, daß die‘Core das Dar-». ' „ " v VsA lehen lediglich aus dem Grunde mangelnder 2ahlungsfähig?fP - ; - • .■ ' tf keil nicht zurückgezahlt habe, und ob die beweispflichtii Partei hierfür einen im Urkund enpröz e ß nach § 595 Abs 2 2P0 zulässigen Beweis ahgeboten hat*^ Der Beklagte ist nach allgemeinen Beweisregeln als verpflichtet anzusehen«, den Wegfall oder die Verminderung der Bereicherung zu beweiset Er hätte danach auch die Beweislast dafür, daß die Core zahlungsunfähig sei und lediglich deshalb das Darlehen nicht zurückgezahlt habe,-Eine andere Beurteilung der Bef; weislast könnte sich jedoch dann ergeben, wenn die Par-, : teien die Folgen des Rücktritts besonders geregelt und,„^; wie der Beklagte bereits im ersten Rechtszuge behauptet^; hat, vereinbart hätten, daß im Falle des Rücktritts die Rückerstattung des Kaufpreises für die Patente von der 1 Rückgewähr des der Core gegebenen Darlehens abhängig se^ri sollte. Der Beklagte hat die eidliche Vernehmung'des Kla^ gers darüber beantragt, daß die Parteien sich hierüber ;; einig gewesen seien, und hat damit einen im ürkundenpro^. zeß zulässigen Beweisantrag gestellt. Würde bewiesen werden, daß diese'Vereinbarung getroffen worden ist, so könnte sich aus dem Inhalt der Vereinbarung die Beweis-fi. last des Klägers dafür ergeben, daß die unterbliebene \ä Rückzahlung des Darlehens auf Gründen beruht, die dem "f Beklagten anzurechnen wären, sei es daß er es schuldhaft', unterlassen hat, das Darlehen von der Core zurückzuforder*/ oder daß der Beklagte durch Aufrechnung seitens der Core, eine Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten an die Gesellschaft erlangt hat, ,Der Sachverhalt bedarf daher,,einer -Klärung; durch die Tatsacheninstanz«, Infolgedessen mußte, das Berufungsurteil' insoweit aufgehoben werden, als die Berufung des; Klägers,.gegen, das landgerichtliche Urteil zmc^ %ewi~e,s.en.^T;“,:^ö|den ist* In diesem Umfange war die Sache *1* an.'das. fierüfungsgerlcht zurückzuverweisen«» Die Entscheidung über die Kosten der von der Entscheidung des Prozesses ab und Berufungsgericht zu übertragene Dr« Selowsky Dr» Delbrück Dr« Eischer Artl Revision hängt war daher dem ■ A» Dr» Haidinger , -if .' , .„ ■ .7$