Volltext der Entscheidung
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 324/00
vom 2. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die Wettbewerbsbeschränkung noch im Rahmen einer zulässigen Kundenschutzklausel hält.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 102.258,37 € ( = 200.000,00 DM)
Röhricht
Kurzwelly
Hesselberger
Kraemer
Goette