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BGH · II ZR 323/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 323/56

Der tragende Gesichtspunkt für die Abweisung dieser Klage bestand darin, daß es sich nach der rechtlich fehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts bei dem Beteiligungsvertrag um eine Innengesellschaft gehandelt habe, bei der ein gemeinschaftliches Vermögen nicht gebildet worden sei$ demgemäß habe die CfSHA allein über die Rechte an dem Film wirksam verfügen können* In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kläger neben dem Antrag auf Auskunftserteilung und Zahlung eines Teilbetrages von 15-000 Uhl hilfsweise noch den Antrag gestellt, festzustellen, daß die,Abtretung aller Hechte an dem Film ,!Hex*rliche Zeiten11, insbesondere die Abtretung des Anspruchs aus dem Verleihverträg nichtig sei. 1.) An Hand der nunmehr getroffenen tatsächlichen Feststellungen legt das Berufungsgericht dar, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klüger aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten nicht gegeben seien. Daraus ergebe sich, daß der Beklagte die Einspielergebnisse aus dem Film nicht ohne Rechtsgrund und nicht auf Kosten der Kläger erhalten habe. 3a) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht unter Verletzung der Auslegungsregeln nicht geprüft habe, ob gemäß den getroffenen Absprachen zwischen der CHI und dem Beklagten letzterer nicht verpflichtet gewesen sei, die im Froduzentonantcil steckenden Anteile der Kläger und der übrigen an der Herstellung des Films beteiligten Personen 4o) Ferner ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß auch die Vorschrift des § 419 BGB nicht als Grundlage für das Klagebegehren herangezogen werden könne» Denn diese Vorschrift könne nicht auf ein Sondervermögen angewendet werden, wie es das Gesellschaftsvermögen einer Personalgesellschaft sei* a) Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben die Klager ihre Rechtsauffassung zur Anwendung des § 419 BGB in tatsächlicher Einsicht darauf gestutzt, daß die Comedia mit der Abtretung der Rechte aus dem verleihvertrag das ganze Vermögen der Innengesellschaft auf den Beklagten übertragen habe. Da auch die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte für die Möglichkeit einer anderen Auslegung ergehen hat - die Revision bringt in diesem Zusammenhang auch keine verfahrensrechtliche Rüge mehr vor - , ist für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz nunmehr davon auszugehen, daß die durch den Vertrag vom November 1949 errichtete Innengesellschaft eine solche ohne eigenes Gesell schafts vermögen ist* Damit ist von vornherein eine Anwendung des § 419 BGB unter dem von den Klägern angegebenen tatsächlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, da durch die Abtretung der Rechte aus dem Verleihvertrag nicht das Vermögen der Innengesellschaft auf den Beklagten übertragen sein kann. b) Eine Anwendung des § 419 BGB scheitert im vorliegenden Fall selbst dann, wenn man den tatsächlichen Vortrag der Kläger dahin verstehen könnte, daß die eine offene Handelsgesellschaftt, mit der Abtretung der Rechte aus dem- Verleihvertrag ihr ganzes Vermögen auf den Beklagten übertragen habe. Auch die Revision bringt in dieser Hinsicht nichts vor, was die Möglichkeit für eine dahingehende Annahme bieten könnte, Baher läßt sich eine Anwendung des § 419 BGB im vorliegenden Pall auch dann nicht rechtfertigen, wenn der tatsächliche Vortrag der Kläger dahin zu verstehen wäre, daß die Comedia mit der Abtretung der Rechte aus dem Verleihvertrag ihr ganzes Vermögen auf den Beklagten übertragen habe * Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger auf Zahlung von 15*000 BM mit Recht für unbegründet erachtet hat* vorausgegangenen Revisionsurteil des erkennenden Senats ausgeführt worden ist, ließe sich ein solcher Anspruch auf Auskunftserteilung nur rechtfertigen* wenn den Klägern ein Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung zugestanden haben würde* Da ein solcher nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht kommt* entfällt damit auch der AuskunftsanSpruche Dabei ist es entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung, daß die Kläger die Nichtigkeit der Abtretung zunächst nur auf die angeblich fehlende Vertretungsbefugnis der Comedia gestützt hatten und erst nach rechtskx’äftiger Abweisung der Feststellungsklage nunmehr als neuen Grund für die Nichtigkeit der Abtretung angeführt haben, daß die 4HHI schon vorher anderweit über die Rechte aus dem Verleihvertrag verfügt habe« Mit der Abweisung der negativen Feststellungsklage stand entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl, RGZ 74, 121; 78, 396*) zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß die Comedia die Rechte aus dem Verleihvertrag mit der Film GmbH an den Beklagten wirksam abgetreten hat* Denn Ziel und Inhalt der negativen Feststellungsklage der Kläger war es, dem Anspruch des Beklagten entgegenzutreten, den dieser auf die zu seinen Gunsten vorgenommene Abtretung gestützt hat (RG JW 1937, 158)* Die durch die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage entschiedene Streitfrage zwischen den Parteien wird somit in ihrem Umfang durch das Rechtsverhältnis, nämlich die Wirksamkeit der Abtretung, nicht aber durch den insoweit zunächst vor-

Zitierte Normen: § 419 BGB
BGBfilmenBerufungsgerichtVermögenAbtretungRechtBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 323/56.

Verkündet
 am 27* Marz 1958
Braun, Justizobersekretär,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Jfamen des Volkes
 in Fa. A Platz
 In dem Rechtsstreit
I*) des Kaufmanns Albert R GmbH, BflM'V/j
2.) des Chemikers Br. Konstantin S
Kläger und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigterz Rechtsanwalt ProfcBr,
 gegen
den Bankier Ewald

-Pro ze ßb evollmachtigt er %
Beklagten und Rovisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Rastelski und der Bundesrichter Br.Fischer, Br. Rörr, Br. Haager und Idesecke für Recht erkannt«
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg * vom 2. August 1956 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
«hkmmtea»# v^rnmm
 Die Klüger schlossen im November 1949 mit der C< ^^Filmgesellschaft Rf^HI	oHG	(CgMHI)
einen Vertrag zur Herstellung des Dokumentarfilms «Herrliche Zeiten«o Auf Grund dieses Vertrages zahlten die Kläger an die CflHH den Betrag von 15*000 DM. Den Klägern wurde eine Gewinnbeteiligung an dem Heingewinn aus diesem Film zugebilligt. Am 16. Februar 1950 schloß die Of^HI mit der	OmbH	einen Verleihvertrag über
 den Film« Am 26«. Mai 1950 wurde der Film uraufgeführt *
Im Sommer 1950 geriet die CfHHi in finanzielle Schwierigkeiten. Sie beschloß daher am 28« Juli 1950 ihre Auflösung. Vorher hatte sie ihre Hechte aus dem Verleihvertrag über den Film «Herrliche Zeiten« sicherheitshalber an den Beklagten abgetreten, bei dem sie Kredit aufgenommen hat be<•
Die Kläger haben zunächst den Rechtsstandpunkt vertreten, daß diese Abtretung nichtig sei, weil ihr Vertrag mit der CflHn ein Gesellschaftsvertrag sei, die Rechte aus. dem Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvermögen geworden seien und die C(^HB über diesen Vermögensbestandteil nicht allein habe verfügen können. Ihre entsprechende Klage ist inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24« Februar 1954 - II ZR *5/53 - BGHZ 12, 308). Der tragende Gesichtspunkt für die Abweisung dieser Klage bestand darin, daß es sich nach der rechtlich fehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts bei dem Beteiligungsvertrag um eine Innengesellschaft gehandelt habe, bei der ein gemeinschaftliches Vermögen nicht gebildet worden sei$ demgemäß habe die CfSHA allein über die Rechte an dem Film wirksam verfügen können*
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Ferner haboidie Kläger ausgeführt, daß sich der Beklagte durch die Sicherungsabtretung einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht habe, die ihn zu dem Schadenersatz verpflichte. Außerdem hafte er nach § 419 BGB und nach § 812 BGB.
Die Ansprüche, die die Kläger hierauf stützen, nämlich einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die von der
 GmbH vereinnahmten Beträge und auf Zahlung eines Teilbetrages von 15-000 DM, hatte das Berufungsgericht ebenfalls abgewiesen. In diesen Umfang war das Berufungsurteil diirch das erwähnte Urteil des erkennenden Senats aufgehoben worden, weil die bisherigen tatsächlichen Feststellungen zur Abweisung dieses Anspruchs noch nicht genügten.
In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kläger neben dem Antrag auf Auskunftserteilung und Zahlung eines Teilbetrages von 15-000 Uhl hilfsweise noch den Antrag gestellt, festzustellen, daß die,Abtretung aller Hechte an dem Film ,!Hex*rliche Zeiten11, insbesondere die Abtretung des Anspruchs aus dem Verleihverträg nichtig sei.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre zuletzt gestellten Anträge weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
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1.) An Hand der nunmehr getroffenen tatsächlichen Feststellungen legt das Berufungsgericht dar, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klüger aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten nicht gegeben seien. Denn die
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Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Beklagte der Comedia einen größeren Kredit zur Herstellung des Films «Herrliche Zeiten« zur Verfügung gestellt habe. Schon das schließe nach den Rechtsausführungen des vorausgegaogenen Revisionsurteils das Vorliegen einer unerlaubten Handlung aus. Hinzu komme, daß die Kläger nicht den ihnen obliegenden Beweis geführt hätten, daß dem Beklagten bei der Sicherungsabtretung die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der Kläger gegen die CfHHI bekannt gewesen seien.
Biese Ausführungen sind entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da der erkennende Senat insoweit von den getroffenen tätrichterli-chen Feststellungen ausgehen muß«
2c) Weiter führt das Berufungsgericht aus, daß die Kläger ihren Anspruch auch nicht auf § 812 BGB stützen könnten. Hach dem vorausgegangenen Revisionsurteil stehe zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß die Abtretung der Rechte aus dem Verleihvertrag wirksam sei. Daraus ergebe sich, daß der Beklagte die Einspielergebnisse aus dem Film nicht ohne Rechtsgrund und nicht auf Kosten der Kläger erhalten habe.
Auch hiergegen lassen sich begründete Einwendungen nicht erheben. Demgemäß ist auch die Revision auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht mehr zurückgeJcommen«
3a) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht unter Verletzung der Auslegungsregeln nicht geprüft habe, ob gemäß den getroffenen Absprachen zwischen der CHI und dem Beklagten letzterer nicht verpflichtet gewesen sei, die im Froduzentonantcil steckenden Anteile der Kläger und der übrigen an der Herstellung des Films beteiligten Personen
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treuhänderisch einzuziehen und an die Berechtigten abzuführen« Auf diese Rüge kann mit Rücksicht auf § 554 Abs«, 3 Br« 2 b ZPO nicht eingegangen werden, da sie erst mit dem Schriftsatz vom 20* Februar 1958 vorgebracht worden ist«
4o) Ferner ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß auch die Vorschrift des § 419 BGB nicht als Grundlage für das Klagebegehren herangezogen werden könne» Denn diese Vorschrift könne nicht auf ein Sondervermögen angewendet werden, wie es das Gesellschaftsvermögen einer Personalgesellschaft sei*
Diese Rechtsauffassung hält die Revision für verfehlt« Sie meint, eine offene Handelsgesellschaft müsse, wie das vielfach auch in sonstiger Hinsicht geschehe (z„
 B« bei der Anwendung des § 31 3GB), im Rahmen des § 419 BGB einer juristischen Person gleichgestellt werden« Das habe zur Folge, daß auch die Übertragung des Vermögens einer offenen Handelsgesellschaft die Haftung aus § 419 BGB auslöseo
 Diesen Darlegungen der Revision kann nicht gefolgt werden,
a) Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben die Klager ihre Rechtsauffassung zur Anwendung des § 419 BGB in tatsächlicher Einsicht darauf gestutzt, daß die Comedia mit der Abtretung der Rechte aus dem verleihvertrag das ganze Vermögen der Innengesellschaft auf den Beklagten übertragen habe. Mit diesen Ausführungen können die Kläger die Anwendung des § 419 BGB nicht begründen. Denn nach der rechtlich fehlerfreienAuslegung, die das Berufungsgericht schon in seinem ersten Urteil dem Ge-
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Seilschaftsvertrag vom November 1949 zuteil werden ließ, handelte es sich hei dieser Innengesellschaft um eine solche ohne eigenes Gesellschaftsvermögen. Der erkennende Senat hatte zu diesen Ausführungen in seinem vorausgegangenen Revisionsurteil ausgeführt, daß gegen diese Auslegung hei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen rechtliche Bedenken nicht zu erheben seien. Da auch die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte für die Möglichkeit einer anderen Auslegung ergehen hat - die Revision bringt in diesem Zusammenhang auch keine verfahrensrechtliche Rüge mehr vor - , ist für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz nunmehr davon auszugehen, daß die durch den Vertrag vom November 1949 errichtete Innengesellschaft eine solche ohne eigenes Gesell schafts vermögen ist* Damit ist von vornherein eine Anwendung des § 419 BGB unter dem von den Klägern angegebenen tatsächlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, da durch die Abtretung der Rechte aus dem Verleihvertrag nicht das Vermögen der Innengesellschaft auf den Beklagten übertragen sein kann.
b) Eine Anwendung des § 419 BGB scheitert im vorliegenden Fall selbst dann, wenn man den tatsächlichen Vortrag der Kläger dahin verstehen könnte, daß die	eine
 offene Handelsgesellschaftt, mit der Abtretung der Rechte aus dem- Verleihvertrag ihr ganzes Vermögen auf den Beklagten übertragen habe. Ein Anhaltspunkt für eine dahingehende Auslegung besteht immerhin darin, daß sich die	im
 Zeitpunkt der Abtretung in finanziellen Schwierigkeiten befand und einige Tage nach dieser Abtretung wegen ihrer finanziellen Schwierigkeiten ihre Auflösung beschloß«
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*** <^J5ine Anwendung des § 419 BGB ist, wie schon das Reichsgericht hervorgehoben hat (RG JW 1910, 242; 1918,
 35) , im allgemeinen ausgeschlossen.- wenn lediglich das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft auf einen Britten übertragen wird* Auf eine solche Übertragung findet im allgemeinen der Grundgedanke dieser Haftungsvorschrift keine Anwendung, weil den Gesellschaftsgläubigern nicht nur das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft, sondern auch das sonstige Vermögen der einzelnen Gesellschafter zu ihrer Befriedigung dient* In einem solchen Pall wird nur ein Sondervermögen, nicht aber das Vermögen des Veräußerers übertragen* Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft praktisch das ganze Vermögen ihrer Gesellschafter darstellt; in einem solchen Pall wären die Voraussetzungen des § 419 BGB gegeben (OLG Hamburg OLGE 45, 1385 OLG Büsseldorf JT 1932.- 114; vgl* auch BG JW 1931, 792)*
Ber tatsächliche Vortrag der Kläger gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß ein solcher Pall hier gegeben ist. Auch die Revision bringt in dieser Hinsicht nichts vor, was die Möglichkeit für eine dahingehende Annahme bieten könnte, Baher läßt sich eine Anwendung des § 419 BGB im vorliegenden Pall auch dann nicht rechtfertigen, wenn der tatsächliche Vortrag der Kläger dahin zu verstehen wäre, daß die Comedia mit der Abtretung der Rechte aus dem Verleihvertrag ihr ganzes Vermögen auf den Beklagten übertragen habe *
Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger auf Zahlung von 15*000 BM mit Recht für unbegründet erachtet hat*
*>o) Auch der Anspruch der Kläger auf Auskunftserteilung gegen den Beklagten ist unbegründet* TTie schon in dem
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vorausgegangenen Revisionsurteil des erkennenden Senats ausgeführt worden ist, ließe sich ein solcher Anspruch auf Auskunftserteilung nur rechtfertigen* wenn den Klägern ein Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung zugestanden haben würde* Da ein solcher nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht kommt* entfällt damit auch der AuskunftsanSpruche
* r) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht dem nur hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nicht stattgegeben,, Denn diesem Antrag steht die rechtskräftige Abweisung des zunächst gestellten Feststellungsantrages entgegen«. Dabei ist es entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung, daß die Kläger die Nichtigkeit der Abtretung zunächst nur auf die angeblich fehlende Vertretungsbefugnis der Comedia gestützt hatten und erst nach rechtskx’äftiger Abweisung der Feststellungsklage nunmehr als neuen Grund für die Nichtigkeit der Abtretung angeführt haben, daß die 4HHI schon vorher anderweit über die Rechte aus dem Verleihvertrag verfügt habe« Mit der Abweisung der negativen Feststellungsklage stand entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl, RGZ 74, 121; 78, 396*) zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß die Comedia die Rechte aus dem Verleihvertrag mit der Film GmbH an den Beklagten wirksam abgetreten hat* Denn Ziel und Inhalt der negativen Feststellungsklage der Kläger war es, dem Anspruch des Beklagten entgegenzutreten, den dieser auf die zu seinen Gunsten vorgenommene Abtretung gestützt hat (RG JW 1937, 158)* Die durch die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage entschiedene Streitfrage zwischen den Parteien wird somit in ihrem Umfang durch das Rechtsverhältnis, nämlich die Wirksamkeit der Abtretung, nicht aber durch den insoweit zunächst vor-
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getragenen Sachverhalt bestimmt„ Daraus folgt, daß die Kläger nun auch nicht mehr in der Lage sind, die Dichtigkeit der Abtretung auf den neu vorgetragenen Sachverhalt zu stützen*
Damit erweist sich die Revision der Kläger als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist*
örcRastelski Dr« Fischer Dr. Dörr Pr* Haager liesecke
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