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BGH · II ZR 323/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 323/55

Rechtssatz* Der "Zeit-Frachtvertrag auf Grundlage der Baltime" (Beuzeit) begründet kein Ausrüster Verhältnis i.S» des § 510 Abs 1 HGB» Biese Vorschrift kann bei Ansprüchen Britter, die auf einem Verschulden der Schiffsbesatzung , beruhen, auf einen Beuzeit-Charterer auch nicht entsprechend angewendet werden» Die Klägerin vercharterte den ihr gehörigen Dampfer "REG I" mit teilweise geändertem und ergänztem "Zeit-Prachtvertrag auf Grundlage der Baitime" /T9127 (Deuzeit) vom 23o November 1950 an die Beklagte für zwei transatlantische Rundreisen» Als "Zeitfrächt" hatte die Beklagte vom Tage der Anlieferung bis zur Rücklieferung des Dampfers 3200 DM je Tag zu zahlen. als solche wäre sie verpflichtet gewesen, der Stadt Rotterdam den dieser entstandenen Schaden zu ersetzen» Da auch im Innenverhältnis der Parteien die Beklagte die Verantwortung für den Schaden zu tragen habe, müsse sie ihr, der Klägerin, den Klagebetrag erstatten« Selbst wenn eine Ausrüstereigenschaft der Beklagten nicht angenommen werden sollte, sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet? auch eine entsprechende Anwendung des § 510 HGB komme nicht in Frage« Die Klägerin habe durch ihre Zahlung an die Stadt Rotterdam ihre eigene Schuld erfüllt und könne daher keine Erstattung verlangen» Sie könne das auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß mit Schiff und Pracht gehaftet werde, weil als Pracht die von der Klägerin eingenommene Chartermiete anzusehen sei» Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte weiter ausgeführt, es entspreche dem übereinstimmenden Willen der Parteien, daß in ihrem Verhältnis zueinander die Britten gegen-0 über entstehenden Verpflichtungen von demjenigen endgültig getragen werden sollten, der nach außen dem Britten gegenüber verbunden sei« Bern ist die Klägerin nicht entgegeng'e-treten« Mit der Revision hat die Beklagte das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit angefochten, als sie dem Klageantrag entsprechend verurteilt worden ist« Bie Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen« Io Bie Frage, welche der beiden Parteien der Stadt Rotterdam gegenüber für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig war, deckt sich nicht mit der Frage, welche der beiden Parteien im Innenverhältnis zueinander nach dem Chartervertrag den Schaden endgültig.zu tragen hat« Auch wenn eine Partei nach außen hin nicht schadensersatzpflichtig ist, kann sie trotzdem nach dem geschlossenen Vertrag verpflichtet sein, die schadensersatzpflicntige Partei von Die Parteien sind darüber einig, der von ihnen abgeschlossene Chartervertrag sei dahin auszulegen, daß der entstandene Schaden von demjenigen getragen werden soll, der der Stadt Rotterdam gegenüber.verpflichtet war, den Schaden zu ersetzen» Die Parteien haben demnach die nach außen bestehende Verpflichtung als für ihr Innenverhältnis maßgebend vereinbart» Von diesem Parteiwillen hat der Senat auszugehen» Der durch das Anrennen eines Schiffes an Hafenanlagen oder Uferbauten angerichtete Schaden fällt nicht unter die den Schiffszusammenstoß regelnden Vorschriften der $§ 734 ff, 738 HOB und die entsprechenden Vorschriften - Art 1 ff, 13 -des Brüsseler Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen vom 23» September 1910, RGBl 1913, 49 ff (Schaps Vorbem 8 vor § 734: Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht, 2»Aufl S 401 f); vielmehr ist der Schadensersatzanspruch der Stadt Rotterdam bei Zugrundelegung deutschem Rechtes gemäß § 485 HGB in Verbindung mit § 823 Abs 1 BGB begründet, da der Schaden durch ein Verschulden der Schiffsführung herbeigeführt wurde» Hierbei handelte es sich um eine auf Gesetz beruhende Haftung in der Form eines Einstehens für fremdes Ver- * III® Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Aus-rüsterin ist® Als Ausrüster wird üblicherweise der von § 510 Abs 1 betroffene Nichteigentümer bezeichnet® § 510 Abs 1 lautets Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zu dem Erwerb durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen® Eine solche Verwendung der Beklagten für ihre eigene Rechnung liegt vor, wenn der dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrunde liegende Deuzeit-Vertrag sich als Sach-miete (verbunden mit Dienstverschaffungsvertrag) und nicht als Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern im Sinne des § 556 Nr 1 HGB darstellt (RGZ 48, 89 Ob dies der Fall ist, kann dahingestellt bleiben, da die Beklagte als Verwenderin des Schiffes seine Führung dem Kapitän der "REG I" nicht anvertraut hat und auch eine analoge Anwendung des § 510 nicht in Frage kommt® 2® Ob ein festgestellter Tatbestand den Begriff des Anvertrauens erfüllt, ist eine Rechtsfrage, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht obliegt® Beide Parteien haben sich für ihre Ansicht, die Beklagte habe dem Kapitän die Führung des Schiffes anvertraut - so die Klägerin - oder nicht anvertraut - so die Beklagte lediglich auf den zwischen ihnen abgeschlossenen Chartervertrag berufen und keine außerhalb dieses Vertrages liegende Umstände vorgetragen» b) Bemgegenüber führt die Revision aus, unter der Führung des Schiffes sei die navigatorische Befehlsgewalt zu verstehen» Biese sei nach dem Vertrag nicht auf den Charterer übergegangen» Sie sei vom Vercharterer dem Kapitän als dem Manne seines Vertrauens übertragen worden». Kollision zwischen Reeder und Charterer folge der Kapitän dem Reeder» Die nautisch-technische Sphäre müsse von der komtnerzieilen Verwendung des Schiffes, die dem Charterer Vorbehalten sei, unterschieden werden und werde auch im Deuzeit-Vertrag unterschieden, wie die Revision im einzelnen darlegto Die Unterscheidung sei sowohl dem deutschen Seörecht wie dem anderer Schiffahrtsnationen geläufig« Dieser Verteilung der Verantwortlichkeit müsse die Haftungsverteilung nach außen und nach innen entsprechen« Für den Dritten sei es grundsätzlich gleichgültig, ob ihm der Eigentümer des Schiffes, sein Ausrüster oder der Zeitcharterer hafte« Aus der vertraglichen Regelung der Versicherung ergebe sich die Verpflichtung des Vercharterers, das Risiko des Kollisionsersatzes an Dritte zu decken« Die Ansicht des Berufungsgerichts führe zu •' versicherungstechnischen Schwierigkeiten; der Charterer müsse insbesondere die Versicherungspolice des Vercharterers ständig überprüfen; für den Charterer sei es schwierig, anhand der Police festzustellen, ob der Versicherungsschutz auch für den Fall der Verwendung des Schiffes durch einen Charterer bestehe« aa) Der Schiffs Verwender wird nach § 510 nur dann zu dem Ausrüster, wenn er, sofern er das Schiff nicht selbst führt, die Führung des Schiffes einem Schiffer (Kapitän) anvertraut o Dies setzt voraus, daß der Schiffer im Dienste des Schiffsverwenders steht, von diesem allein abhängig, also seiner alleinigen Befehlsgewalt unterstellt ist« Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen (B07. Die einzelnen Bestimmungen des Chartervertrages geben keinen genügenden Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte in der Befugnis zur Übertragung der Schiffsführung an die Stelle der Klägerin getreten ist Zwar sollte nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen der Beklagten eine bestimmte Weisungsbefugnis gegenüber dem Kapitän zustehen. Dem.entspricht, daß die Versicherung des Schiffes Sache des Vercharterers ist (Z 34)« Auch hinsichtlich der dem Charterer nicht zu dem Gebrauch überlassenen Räume für Kapitän und Schiffsmannschaft, für Tauwerk, Ladegeschirr, Gerät- Ried S 86jo Da der Charterer kein unmittelbares, sondern nur ein vom Vercharterer abgelei.tetes Weisungsrecht gegenüber Kapitän und Schiffsmannschaft besitzt, kommen in Konflikt sf allen allein die vom Vercharterer gegebenen Weisungen zu dem Zug* Das Recht, das Schiff zu beschäftigen, insbesondere also auch das Fahrziel des Schiffes zu bestimmen, schließt nicht die Navigation in sich« Hier steht der Kapitän kraft der ihm vom Schiffseigentümer übertragenen Schiffsführung an dessen Stelle, mag dieser auch aus Öffentlich-rechtlichen Gründen keine Weisungsbefugnis in navigatori-scher Hinsicht gegenüber dem Kapitän besitzen« Die Auffassung, daß die Navigation nicht in den Fflichtenkreis des Charterers übergegangen ist, sondern beim Vercharterer verblieben ist, wird beim Deuzeit-Vertrag bestärkt durch die oben erwähnte Klausel 14 "Haftungsbeschränkung” nur weil die Navigation zu dem Gefahrenbereich der Klägerin gehört, bedurfte es dieser Haftungsbeschränkung des Vercharterers für durch nautische Fehler entstandene Schäden, die sich überdies nur auf Schäden an der La-X dung und am Schiff bezieht, während für sonstige Schäden, insbesondere also für Kollisionsschäden, nicht einmal eine Freizeichnung erfolgt ist. Selbst wenn sich der Vercharterer von Schadensersatzansprüchen Dritter, die durch Verschulden der Schiffsführung entstehen, freigezeichnet hätte, so könnte daraus allein noch nicht geschlossen werden, daß der Charterer die Schiffsführung dem Kapitän ahvertraut hätte, wenn auch daraus zu folgern wäre, daß der den Dritten entschädigende Vercharterer einen Erstattungsanspruch gegen den Charterer hat (vgl RGZ 75, 95 /977)« Die Bedeutung dieser Haftungsbeschränkungsklausel hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es ausführt, die Klausel bürde der Klägerin keine Verantwortlichkeit auf, sondern enthalte im Gegenteil eine Freizeichnung der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten für Schädenj die an Schiff und Ladung u«a« durch Kollisionen und Fehler in der nautischen Leitung ent~ steheno Wenn schließlich der Charterer berechtigt ist, "das Schiff auf "Deuzeit" weiterzubefrächten”, dabei aber alle seine Verpflichtungen der Reederei gegenüber unverändert bestehen bleiben (Z 189 - 191), so ergibt sich hieraus, ' daß auch der Untercharterer die vom Schiffseigentümer gestellte Schiffsbesatzung auf dem Schiff belassen muß und sich nichts daran ändert, daß die Schiffsführung dem Kapitän vom Schiffseigentümer anvertraut ist« Damit, erübrigt sich auch die Erörterung der Frage, ob im Falle des Abschlusses eines solchen «Unterfrachtvertrages" (Z 190) der Charterer oder der Untercharterer nach der Gegenmeinung Ausrüster ist, was insbesondere dann zu Zweifeln Anlaß geben könnte, wenn der Charterer nicht alle ihm nach dem Hauptvertrag praktisch zustehenden Weisungsbefugnisse auf dies nicht einmal selbständiges, sondern vom Vercharterer abgeleitetes Weisungsrecht besitzt, daß ihm rechtlich keine Möglichkeit einer unmittelbaren Einwirkung auf den Kapitän gegeben ist und daß ihm nicht einmal der Gebrauch des Schiffes im ganzen Überlassen ist» Hiernach kann nicht davon gesprochen werden, daß der Charterer nach dem Beuzeit-Vertrag die Führung des Schiffes dem Kapitän anvertraut. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Schiffseigentümer verliere bei einer sich als Sachmiete mit Uienstverschaffungsvertrag darstellenden Zeitcharter die Eigenschaft als Heeder im Sinne des § 484 HGB. Das Schiff hört nicht auf, dem Schiffseigentümer zu dem Erwerb' durch die Seefahrt zu dienen, wenn dieser unter Beibehaltung der eigenen Schiffsführung die Verwendung des Schiffes einem anderen gegen Entgelt überläßt (Schaps § 484 Anm I a5 aA Willner S 34)« Uer Schiffseigentümer hört nicht auf, Unternehmer zu bleiben^ der selbst oder durch seine Angestellten das in Zeitcharter gegebene Schiff in gleicher Weise betraut und überwacht wie ein von ihm beschäftigtes Schiff-Es besteht kein Anlaß, den Erwerb durdi die Seefahrt im Sinne des § 484 auf einen solchen, der sich in der Rechtsform von Frachtverträgen vollzieht, zu beschränken (ebenso im Ergebnis RGZ 56, 360 ffig? Allerdings hat ein Abgeordneter hei der Beratung darauf hingewiesen (Protokolle S 1497)» die rechtlichen Beziehungen Dritter zu dem Schiffseigner, der mit seinem Schiff Frachtverträge betreibe, seien in nichts verschieden von den Beziehungen zu demjenigen, der ein fremdes Schiff miete und mit demselben ^Frachtgeschäfte betreibe, es sei deshalb auch kein genügender Grund vorhanden, um die Anwendbarkeit der für den ersteren gegebenen grundsätzlichen Bestimmungen bezüglich des letzteren auszuschließen. Es ist also eine unvollständige und daher zu einem fehlsamen Ergebnis führende Betrachtungsweise, wenn behauptet wird, die Gleichstellung des Ausrüsters mit dem Reeder beruhe auf der vom Ausrüster bekleideten Unternehmerstellung, die nach außen den Rechtsschein des Reedereigentümers hervorrufe. verliere, mag auch dem Charterer gleichfalls die Eigenschaft eines Unternehmers zukommen<> Darüber hinaus fordert aber das Gesetz als weitere Voraussetzung für das Vorliegen des Ausrüsterverhältnisses das Bestehen bestimmter Beziehungen ("anvertraut") zwischen dem Schiffsverwender und dem Schiffskapitän, begnügt sich also nicht mit der Stellung des Schiffsverwenders nach außen, sondern verlangt dazu das Bestehen gewisser interner Beziehungen zwischen Schiffsverwender und Kapitän« Venn ein Gefeetz seine Anwendung an zwei Voraussetzungen (Schiffsverwendung und Schiffsführung) anknüpft, geht es aber nicht an, es auf Fälle entsprechend anzuwenden, in denen nur die eine Voraussetzung (hier SchiffsVerwendung) yorliegt, ohne daß weitere Umstände hinzutreten, die eine entsprechende Anwendung rechtfertigten« Solche Umstände sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Ausrüsterverhältnisses« Die von der Klägerin ausgewählte und von ihr angestellte Besatzung hat in Ausführung dieser Dienstverrichtungen bei der.navigation des Schiffes dem Dritten den Schaden zugefügt« Diese DienstVerrichtungen gehören, wie ausgeführt, nach dem Deuzeit-Vertrag zu dem Pflichtenkreis der Klägerin als Vercharterin« Adäquat für die Schadensursache war nicht die Weisung des Charterers; den Hafen Rotterdam anzulaufen, sondern die fehlerhafte /Beuzeit/; Willner S 72, 96 f, 109» Spiliopoulos in ZHR 1933» 98 /T537; aA Wüstenäörfer, Neuzeitliches Seehendelsrecht S 119 ff» Busendschön, Ber sog, MBeuzeit11-Frachtvertrag als Chartermiete S 51 /Jedoch mit Anerkennung eines anteilsmäßigen Rückgriffsanspruchs des Charterers gegen den Eigentümer/; Pappenheim Bd 3 S 99 /Eit Einschränkung/)» Baß die Präge des Rechtsscheins für das Entstehen des vorliegenden Schadensersatzanspruches keine Rolle spielen kann, bedarf keiner Barlegung» Im vorliegenden Pall hat sich die Stadt Rotterdam als Britter, wie auch sonst bei Kollisionsschäden allgemein üblich (Willner S 71), an die Klägerin ^ als Schiffseigentümerin gehalten; die Beklagte hat erst durch die Geltendmachung der der Klage zugrunde liegenden Forderungen von dem Schaden erfahren (GA 51)» Sache des in Anspruch genommenen Eigentümers ist es, dem ansprucherhebenden Britten gegenüber das Vorliegen eines Ausrüsterverhältnisses darzutun» Unsicherheit in der Frage der Passiv-legitimation ist häufig nicht zu vermeiden, sie ist aber in der Regel nicht geeignet, die nach dem Gesetz bestehende materielle Rechtslage zu beeinflussen; im übrigen kann sie auch bei der Gegenmeinung auf treten, da die Frage, ob jemand nach außen als Reeder auftritt, durchaus zu Zweifeln Anlaß geben kann» Der Senat hat keinen Anlaß, zu der von der Präge ana-loger Anwendung des § 510 zu unterscheidenden Präge Stellung zu nehmen, ob und inwieweit ein Charterer, der nach außenhin als Heeder auftritt, z.B, dadurch, daß er das gecharterte Schiff in seinen Liniendienst einstellt, einem Dritten gegenüber, der auf diesen Rechtsschein vertraut, wie ein Reeder und ggfo neben dem Reeder haftet. Die Klägerin meint, die Konnossementsfracht der Beklagten müsse zur Schadensdeckung beitragen, da nach § 486 für den Anspruch des Dritten mit Schiff und Pracht gehaftet werde, sie, die Klägerin, aber keine Pracht, sondern nur das Chartergeld, also Miete, vereinnahmt habe. Die Klägerin hat, wie dargelegt, sowohl nach außen hin als auch im Innenverhältnis der Parteien zueinander als Reeder den Schaden zu tragen (§ 485)« Die Vorschrift des § 486 Abs 1 regelt nicht die Präge der Verantwortlichkeit für den Schaden - insoweit ist § 485 maßgebend -, sondern die Präge, womit gehaftet wird, d„h.

Zitierte Normen: § 486 HGB § 280 ZPO § 556 HGB § 426 BGB
schiffenChartererReederKapitänKlägerinSchadenSchiff

Volltext der Entscheidung

2579 086
Für das Nachschlagewerkt Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* HGB §§ 485? 510
Rechtssatz* Der "Zeit-Frachtvertrag auf Grundlage der
 Baltime" (Beuzeit) begründet kein Ausrüster Verhältnis i.S» des § 510 Abs 1 HGB» Biese
 Vorschrift kann bei Ansprüchen Britter, die auf einem Verschulden der Schiffsbesatzung ,	beruhen, auf einen Beuzeit-Charterer auch
 nicht entsprechend angewendet werden»
Aktenzeichen: II ZR 323/55	LG Hamburg
 Urt» des BGH v» 26 »November 1956 OLG Hamburg
II^ZR 323/55
Verkündet
 am 26* November 1956
Noll, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der
ihren Vorstand, und R»
L!
Allee arektoren Dr
 ktiengesellschaft, vertreten durch
 Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Firma DMMI	Aktiengesellschaft,
HHHHpB»^0!T^^HPPBstraße|^fe vertreten durch ihren Vorstand Br. Helmut SB|}
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwal-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung .vom 22. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br« Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer und Br. Nörr
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9-. November 1954 und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 9 für Handelssachen, vom 25* November 1953 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
Bie Klage wird abgewiesen.
Bie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s'
MMMIHr	ÜMlijiWI	WH
Die Klägerin vercharterte den ihr gehörigen Dampfer "REG I" mit teilweise geändertem und ergänztem "Zeit-Prachtvertrag auf Grundlage der Baitime" /T9127 (Deuzeit) vom 23o November 1950 an die Beklagte für zwei transatlantische Rundreisen» Als "Zeitfrächt" hatte die Beklagte vom Tage der Anlieferung bis zur Rücklieferung des Dampfers 3200 DM je Tag zu zahlen.
Als das Schiff am 2a September 1951 in Rotterdam im Waalhafen festmachte, berührte es durch Verschulden der Schiffsführung eine Pfahlgruppe so stark, daß an dieser erheblicher Schaden entstand, der sich einschließlich der durch die Schadensfeststellung entstandenen Kosten auf 19 274?38 DM belief« Die Klägerin zahlte diesen Betrag an die Stadt Rotterdam, um das Schiff von der dinglichen Haftung zu befreien. Das Schiff war von der Klägerin in Höhe von 2 100 000 DM kasköversichert, die Konnossementfrächt von 483 121 DM war von der Beklagten mit 420 000 DM versichert. Die Versicherer berechneten die von ihnen zu zahlenden Schadensbeträge im Verhältnis von Schiffswert zu dem Wert der Konnossementsfrachts
 Kasko wegen 2 100 000 DM..........	15 669,49 DM
Pracht wegen • 483 121 " ......	3	§0^89	"
2 583 121 DM	19 274,38	DM
Während die Kaskoversicherer den auf sie entfallenden Betrag von 15 669,49 DM voll zahlten, zahlten die Prachtversicherer wegen der Unterversicherung nur 3133,90 DM»
Den nicht vergüteten Restbetrag von 470,99 DM nebst Zinsen macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, nach dem abgeschlossenen Zeitchartervertrag sei die Beklagte Ausrüsterin
 
(§ 510 HOB) gewesen? als solche wäre sie verpflichtet gewesen, der Stadt Rotterdam den dieser entstandenen Schaden zu ersetzen» Da auch im Innenverhältnis der Parteien die Beklagte die Verantwortung für den Schaden zu tragen habe, müsse sie ihr, der Klägerin, den Klagebetrag erstatten« Selbst wenn eine Ausrüstereigenschaft der Beklagten nicht angenommen werden sollte, sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet? denn nach dem Grundsatz, daß mit Schiff und Fracht gehaftet werde (§ 486 HGB), habe die Pracht zur Schadensdeckung beizutragen? als Pracht sei aber die von der Beklagten eingenommene Konnossementsfracht, nicht aber die ihr, der Klägerin, züstehende Chartermiete anzusehen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage auf Peststellung erhoben, daß sie, die Beklagte, mit der Konnossementsfracht für den erhobenen Anspruch nicht hafte, daß vielmehr die Ghartermiete der Klägerin zu dem für den Anspruch geltenden Schiffsvermögen gehöre« Zur Begründung ihrer Anträge hat die Beklagte ausgeführt, die Voraussetzungen des § 510 HGB seien nicht gegeben, da sie das Schiff weder selbst geführt noch die Führung dem Schif_ fer anvertraut habe? auch eine entsprechende Anwendung des § 510 HGB komme nicht in Frage« Die Klägerin habe durch ihre Zahlung an die Stadt Rotterdam ihre eigene Schuld erfüllt und könne daher keine Erstattung verlangen» Sie könne das auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß mit Schiff und Pracht gehaftet werde, weil als Pracht die von der Klägerin eingenommene Chartermiete anzusehen sei»
Die Beklagte hat Abweisung der Widerklage beantragt«
Bas Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt und dne Widerklage als unzulässig abgewiesen« Es hat angenom-r men, die Beklagte sei Ausrüsterin, Pracht im Sinne des
4.
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§ 486 sei nicht die Chartermiete, sondern die Konnossements-frächt; die Widerklage sei sowohl als Inzidientfeststellungs-klage (§ 280 ZPO) unzulässig, da aus der begehrten Feststellung weitere Ansprüche als der Klageanspruch nicht hergeleitet werden könnten, als auch als Feststellungsklage nach § 256 ZPO, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle«
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Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte weiter ausgeführt, es entspreche dem übereinstimmenden Willen der Parteien, daß in ihrem Verhältnis zueinander die Britten gegen-0	über	entstehenden Verpflichtungen von demjenigen endgültig
 getragen werden sollten, der nach außen dem Britten gegenüber verbunden sei« Bern ist die Klägerin nicht entgegeng'e-treten«
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen«
Mit der Revision hat die Beklagte das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit angefochten, als sie dem Klageantrag entsprechend verurteilt worden ist« Bie Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe s
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Io Bie Frage, welche der beiden Parteien der Stadt Rotterdam gegenüber für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig war, deckt sich nicht mit der Frage, welche der beiden Parteien im Innenverhältnis zueinander nach dem Chartervertrag den Schaden endgültig.zu tragen hat« Auch wenn eine Partei nach außen hin nicht schadensersatzpflichtig ist, kann sie trotzdem nach dem geschlossenen Vertrag verpflichtet sein, die schadensersatzpflicntige Partei von
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dein Anspruch des Dritten zu befreien oder, soweit diese den Schaden ersetzt hat, ihr Erstattung zu leisten»
Die Parteien sind darüber einig, der von ihnen abgeschlossene Chartervertrag sei dahin auszulegen, daß der entstandene Schaden von demjenigen getragen werden soll, der der Stadt Rotterdam gegenüber.verpflichtet war, den Schaden zu ersetzen» Die Parteien haben demnach die nach außen bestehende Verpflichtung als für ihr Innenverhältnis maßgebend vereinbart» Von diesem Parteiwillen hat der Senat auszugehen»
II» Pür die Streitentscheidung kommt die Anwendung niederländischen Rechtes als des Rechtes des Tatortes (Schaps,
 Das deutsche Seerecht, 2«Aufl, HGB § 485 Anm 27) nicht in Frage, da nach den Parteivereinbarungen diejenige den Schaden tragen soll, die als Reeder (Ausrüster) unter Zugrundelegung deutschen Rechtes (§ 510 HOB) der Stadt Rotterdam Schadensersatz leisten mußte»
Der durch das Anrennen eines Schiffes an Hafenanlagen oder Uferbauten angerichtete Schaden fällt nicht unter die den Schiffszusammenstoß regelnden Vorschriften der $§ 734 ff, 738 HOB und die entsprechenden Vorschriften - Art 1 ff, 13 -des Brüsseler Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen vom 23» September 1910, RGBl 1913, 49 ff (Schaps Vorbem 8 vor § 734: Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht, 2»Aufl S 401 f); vielmehr ist der Schadensersatzanspruch der Stadt Rotterdam bei Zugrundelegung deutschem Rechtes gemäß § 485 HGB in Verbindung mit § 823 Abs 1 BGB begründet, da der Schaden durch ein Verschulden der Schiffsführung herbeigeführt wurde» Hierbei handelte es sich um eine auf Gesetz beruhende Haftung in der Form eines Einstehens für fremdes Ver- *
schulden; sie ist dinglich begrenzt auf Schiff und Fracht (§ 486 Abs 1 Nr 3) und gewährt ein Schiffsgläubigerrecht (§ 754 Nr 9)j durch das ein gesetzliches Pfandrecht an Schiff und Fracht begründet wird (§§ 755 ff)® Die Haftung trifft den Reeder (§ 464) oder den Ausrüster (§ 510)®
III® Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Aus-rüsterin ist® Als Ausrüster wird üblicherweise der von § 510 Abs 1 betroffene Nichteigentümer bezeichnet® § 510 Abs 1 lautets
 Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zu dem Erwerb durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen®
1® Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß die Beklagte den Dampfer "REG I" im Zeit- » punkt des Schadensereignisses zu dem Erwerb durch die Seefahrt für ihre Rechnung verwendet habe® Die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen®
♦
Eine solche Verwendung der Beklagten für ihre eigene Rechnung liegt vor, wenn der dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrunde liegende Deuzeit-Vertrag sich als Sach-miete (verbunden mit Dienstverschaffungsvertrag) und nicht als Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern im Sinne des § 556 Nr 1 HGB darstellt (RGZ 48, 89	Ob	dies	der
 Fall ist, kann dahingestellt bleiben, da die Beklagte als Verwenderin des Schiffes seine Führung dem Kapitän der "REG I" nicht anvertraut hat und auch eine analoge Anwendung des § 510 nicht in Frage kommt®
2® Ob ein festgestellter Tatbestand den Begriff des Anvertrauens erfüllt, ist eine Rechtsfrage, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht obliegt® Beide Parteien haben
 sich für ihre Ansicht, die Beklagte habe dem Kapitän die Führung des Schiffes anvertraut - so die Klägerin - oder nicht anvertraut - so die Beklagte lediglich auf den zwischen ihnen abgeschlossenen Chartervertrag berufen und keine außerhalb dieses Vertrages liegende Umstände vorgetragen»
Für die Frage des Anvertrauens sind daher allein die aus dem Chartervertrag ersichtlichen Umstände maßgebend» Die in diesem Vertrag enthaltenen Willenserklärungen kann das Revisionsgericht frei auslegen, da es sich bei dem Beuzeit-Ver-trag um einen typischen Vertrag handelt, dessen Auslegung verschiedenen Oberlandesgerichten obliegen kann»
a)	Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, Anvertrauen sei nicht eng dahin auszulegen, daß der Kapitän' zu dem Verwender des Schiffes in einem AnsteilungsVerhältnis stehen müsse» Auch wenn der Kapitän, so führt das Berufungsgericht aus,
 in einem BienstVerhältnis zu dem Reeder stehe, vertraue der Schiffsverwender dem Kapitän das Schiff an, sofern er im wesentlichen den Einsatz des Schiffes bestimme und der Kapitän praktisch seinen Weisungen nachkommen müsse» Bies sei aber beim Beuzeit-Vertrag der Fall, wie im angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt wird» Zum mindesten müsse § 510 auf den Charterer der Beuzeit entsprechend angewendet werden» Es gehe auch nicht an, zwischen dem den Schiffseigentümer betreffenden nautisch-betrieblichen Einsatz und dem den Charterer angehenden kommerziellen Einsatz des Schiffes zu unterscheiden, da eine solche Unterscheidung praktisch nicht möglich sei»
b)	Bemgegenüber führt die Revision aus, unter der Führung des Schiffes sei die navigatorische Befehlsgewalt zu verstehen» Biese sei nach dem Vertrag nicht auf den Charterer übergegangen» Sie sei vom Vercharterer dem Kapitän als dem Manne seines Vertrauens übertragen worden». Bei Weisungs-
Kollision zwischen Reeder und Charterer folge der Kapitän dem Reeder» Die nautisch-technische Sphäre müsse von der komtnerzieilen Verwendung des Schiffes, die dem Charterer Vorbehalten sei, unterschieden werden und werde auch im Deuzeit-Vertrag unterschieden, wie die Revision im einzelnen darlegto Die Unterscheidung sei sowohl dem deutschen Seörecht wie dem anderer Schiffahrtsnationen geläufig« Dieser Verteilung der Verantwortlichkeit müsse die Haftungsverteilung nach außen und nach innen entsprechen« Für den Dritten sei es grundsätzlich gleichgültig, ob ihm der Eigentümer des Schiffes, sein Ausrüster oder der Zeitcharterer hafte« Aus der vertraglichen Regelung der Versicherung ergebe sich die Verpflichtung des Vercharterers, das Risiko des Kollisionsersatzes an Dritte zu decken« Die Ansicht des Berufungsgerichts führe zu •' versicherungstechnischen Schwierigkeiten; der Charterer müsse insbesondere die Versicherungspolice des Vercharterers ständig überprüfen; für den Charterer sei es schwierig, anhand der Police festzustellen, ob der Versicherungsschutz auch für den Fall der Verwendung des Schiffes durch einen Charterer bestehe«
§ 510 könne aus diesen Gründen auch nicht entsprechend angewendet werden«
c)	Der Revisionsangriff ist begründet«
%
aa) Der Schiffs Verwender wird nach § 510 nur dann zu dem Ausrüster, wenn er, sofern er das Schiff nicht selbst führt, die Führung des Schiffes einem Schiffer (Kapitän) anvertraut o Dies setzt voraus, daß der Schiffer im Dienste des Schiffsverwenders steht, von diesem allein abhängig, also seiner alleinigen Befehlsgewalt unterstellt ist« Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen (B07. 48, 89 Z<517; 56, 360 /T6l7? 78, 307	98,	186
/TejJ; 103; 280 Z?827)-und auch das Schrifttum ist im wesent-
liehen dieser Ansicht gefolgt (Schaps, Yorfcem 15 vor § 556,
§ 510 Anm 4? Wüstendörfer, Seeschiffahrtsrecht in Ehrenbergs Handbuch des Handelsrechtes 7* Band II« Abteilung S 308; derselbe zweifelnd in Neuzeitliches Seehandelsrecht S 117; Mittelstein in Ehrenbergs Handbuch 7» .Band Io Abteilung S 36 f? Pappenheim, Seerecht, Bd 3 S 97; Hied, Der Zeit -charterer als Reeder S 42 ff mit weiteren Nachweisen?
Willner S 14, 34 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung S 37 ff? Vortisch-Zschucke, BSchG § 2 Anm 1 b)» Wenn das Berufungsgericht im Anschluß an die abweichende Ansicht von Ritter (Das Recht der Seeversicherung Bd 1 S 113 f) der Meinung ist, das Wort "anvertraut" sei farblos und stehe daher der Anwendung des § ‘510 auf den Zeitcharterer des Deuzeit-Vertrages nicht entgegen, da der Charterer den Einsatz des Schiffes bestimme und dessen Weisungen der Kapitän praktisch zu folgen habe, so kann dem nicht zugestimmt werdeno Schon die Entstehungsgeschichte steht dem entgegen» Bei der Beratung des ADHG lagen zwei Anträge vor (Lutz, Protokolle S 1664), von denen der eine die Passung "(d;Le Rührung) einem von ihm eingesetzten Schiffer über-läßt"i der andere die Passung "(die Rührung) einem von ihm eingesetzten Schiffer anvertraut" enthielt» Bei der Beratung über die Pormulierung (Protokolle S 1658 f) wurde beanstandet, daß die Worte "von ihm'eingesetzten" nicht immer zutreffen, und ausgeführt, der Hauptgedanke, der Schiffer dürfe nicht in einem Vertrags Verhältnis zu dem Eigentümer, sondern nur zu dem Ausrüster stehen, um dem letzteren' die Rechtsstellung des Reeders zu geben, sei zur Genüge durch das Wort "überläßt" ausgedrückt» Um diesen Bedenken entgegenzukommen, wurde beschlossen, die Worte "von ihm eingesetzten" zu streichen und statt "überläßt" zu setzen "anvertraut"» Wortlaut und Sinn können keine andere Auslegung rechtfertigen» Wenn ein Reeder einem Kapitän auf Grund des
 mit diesem bestehenden Rechtsverhältnisses, z«B« eines DienstVertrages, die Rührung eines Schiffes überträgt, so vertraut er ihm die Schiffsführung an« Hieran ändert sich nichts, wenn der Reeder den Gebrauch des unter Führung dieses Kapitäns stehenden Schiffes einem Charterer überläßt; ohne daß dieser in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu dem Kapitän tritt, vielmehr sein dem Kapitän gegenüber in bestimmter Richtung bestehendes Weisungsrecht lediglich von dem Reeder herleitet, der den Kapitän beauftragt hat, den Weisungen des Charterers in bestimmter Richtung zu folgen« Nach dem Deuzeit-Vertrag ist der Charterer nicht in der Lage, seinen Willen unmittelbar dem Kapitän gegenüber durchzusetzen« Ist er mit dem Verhalten des Kapitäns anzufrieden, so kann er nur über den Reeder auf ihn einwirken (Z 110 - 113)* Die VerCharterung des Schiffes nach dem Deuzeit-Vertrag hält die Übertragung der Schiffsführung durch den Reeder auf den Kapitän ohne irgendeine Änderung aufrecht, sie gibt dem Charterer gar nicht die rechtliche Möglichkeit, die Schiffsführung einem Schiffer anzuvertrauen« Der Schiffsverwender hat nach § 510 nur dann die Eigenschaft des Ausrüsters, wenn ihm - von dem hier nicht interessierenden Pall der unberechtigten Schiffsverwendung abgesehen - das Recht zur Rührung des Schiffes, sei es in eigener Person oder durch einen von ihm beauftragten Schiffer, übertragen ist und er von diesem Recht Gebrauch macht« Nur wenn der Schiffsverwender in der Befugnis zur Schiffsführung ( in eigener Person oder durch einen beauftragten Schiffer) an die Stelle des Reeders tritt, dessen Schiffsführungsbefugnis also ausschließt, kommt bei der Zeitcharter ein Anwendungsfall des § 510 in Präge«
Die einzelnen Bestimmungen des Chartervertrages geben keinen genügenden Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte in der Befugnis zur Übertragung der Schiffsführung an die
 Stelle der Klägerin getreten ist
 Zwar sollte nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen der Beklagten eine bestimmte Weisungsbefugnis gegenüber dem Kapitän zustehen. Der Kapitän hat (ähnlich wie bei der sog. Employment-Klausel /Schaps § 510 Anra 5 Fußnote die Anordnungen des Charterers für die Beschäftigung und Adressierung sowie sonstige ähnliche Anordnungen zu befolgen (Z 99 - 101)? dabei hat der Charterer die Anordnungen und Segelanweisungen schriftlich zu erteilen (Z 114)«. Per Begriff der Beschäftigung ist dahin erläutert, daß der Dampfer^ nur in gesetzlich erlaubter Fahrt und mit der Beförderung von gesetzlich erlaubten Kaufmannsgütern und nur innerhalb des im einzelnen abgegrenzten Gebietes beschäftigt werden darf (Z 23 - 31)^» Pie Beorderung des Dampfers nach einem Hafen dieses Gebietes steht mit gewissen Einschränkungen dem.Charterer zu (Z 147 - 157, 192 - 198). Kapitän und Mannschaft haben dem Charterer, der das Recht hat., einen Supercargo zu stellen (§ 36), Jede übliche Beihilfe zu leisten (Z 98 f). Auch im sog. kommerziellen Bereich darf der Kapitän - bei Meldung der Verletzung seiner Dienstpflichten gegenüber dem Vercharterer - solchen Weisungen des Charterers nicht Folge leisten, die mit den Bestimmungen des Chartervertrages in Widerspruch stehen. Der Charterer kann dem Kapitän, der insoweit entsprechend der in §§ 527 Abs 1, 533 getroffenen Regelung den Vercharterer vertritt, keine Weisung erteilen, soweit es sich darum handelt, Schiff und Maschine sowie die gesamte Deckausrüstung in einem brauchbaren, seetüchtigen Zustand (Z 32 - 34) und das gewöhnliche feste Ladegeschirr in gutem Zustand zu erhalten (Z 68 f).
Dem.entspricht, daß die Versicherung des Schiffes Sache des Vercharterers ist (Z 34)« Auch hinsichtlich der dem Charterer nicht zu dem Gebrauch überlassenen Räume für Kapitän und Schiffsmannschaft, für Tauwerk, Ladegeschirr, Gerät-
 
schäften, Mobilar, Schiffsproviant und AUsrüstungsgegen-stände sowie hinsichtlich der Beschaffung des Schiffsproviantes hat der Charterer keine Weisungshefugnis (Z 93-95, 32 f)o Der Vercharterer bleibt demnach unmittelbarer Besitzer des Schiffes, der Kapitän sein Besitzdiener, mag daneben auch ein unmittelbarer Mitbesitz des Charterers begründet sein.
Der Vercharterer beschafft das Feuerungsmaterial, die hierfür aufgewendeten Selbstkosten hat der Charterer zu vergüten, ausgenommen die Kosten für Küchenkohlen (§ 37)« Wenn sich auch der Vercharterer weitgehend von der Haftung für Kapitän und Mannschaft, die in seinen Diensten stehen und von ihm bezahlt werden (Z 21 f, 32 f), freigezeichnet hat {Z 137 - 139)> so ist er doch grundsätzlich für Schmuggel und sonstige Gesetzesübertretungen von Kapitän und Mannschaft verantwortlich (Z 163 - 165, § 34)i insbesondere ist der Vercharterer für Schaden verantwortlich, die auf Fehlern in der nautischen Leitung beruhen und bei Kollision Dritten erwachsen, da insoweit eine Überwälzung,der Haftung auf den Charterer nicht vereinhart ist (Z 130 - 139«
Ried S 86jo Da der Charterer kein unmittelbares, sondern nur ein vom Vercharterer abgelei.tetes Weisungsrecht gegenüber Kapitän und Schiffsmannschaft besitzt, kommen in Konflikt sf allen allein die vom Vercharterer gegebenen Weisungen zu dem Zug* Das Recht, das Schiff zu beschäftigen, insbesondere also auch das Fahrziel des Schiffes zu bestimmen, schließt nicht die Navigation in sich« Hier steht der Kapitän kraft der ihm vom Schiffseigentümer übertragenen Schiffsführung an dessen Stelle, mag dieser auch aus Öffentlich-rechtlichen Gründen keine Weisungsbefugnis in navigatori-scher Hinsicht gegenüber dem Kapitän besitzen« Die Auffassung, daß die Navigation nicht in den Fflichtenkreis des Charterers übergegangen ist, sondern beim Vercharterer verblieben ist, wird beim Deuzeit-Vertrag bestärkt durch die oben erwähnte Klausel 14 "Haftungsbeschränkung”
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(Z 130 - *5 39)? nur weil die Navigation zu dem Gefahrenbereich der Klägerin gehört, bedurfte es dieser Haftungsbeschränkung des Vercharterers für durch nautische Fehler entstandene Schäden, die sich überdies nur auf Schäden an der La-X dung und am Schiff bezieht, während für sonstige Schäden, insbesondere also für Kollisionsschäden, nicht einmal eine Freizeichnung erfolgt ist. Selbst wenn sich der Vercharterer von Schadensersatzansprüchen Dritter, die durch Verschulden der Schiffsführung entstehen, freigezeichnet hätte, so könnte daraus allein noch nicht geschlossen werden, daß der Charterer die Schiffsführung dem Kapitän ahvertraut hätte, wenn auch daraus zu folgern wäre, daß der den Dritten entschädigende Vercharterer einen Erstattungsanspruch gegen den Charterer hat (vgl RGZ 75, 95 /977)« Die Bedeutung dieser Haftungsbeschränkungsklausel hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es ausführt, die Klausel bürde der Klägerin keine Verantwortlichkeit auf, sondern enthalte im Gegenteil eine Freizeichnung der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten für Schädenj die an Schiff und Ladung u«a« durch Kollisionen und Fehler in der nautischen Leitung ent~ steheno Wenn schließlich der Charterer berechtigt ist, "das Schiff auf "Deuzeit" weiterzubefrächten”, dabei aber alle seine Verpflichtungen der Reederei gegenüber unverändert bestehen bleiben (Z 189 - 191), so ergibt sich hieraus, ' daß auch der Untercharterer die vom Schiffseigentümer gestellte Schiffsbesatzung auf dem Schiff belassen muß und sich nichts daran ändert, daß die Schiffsführung dem Kapitän vom Schiffseigentümer anvertraut ist« Damit, erübrigt sich auch die Erörterung der Frage, ob im Falle des Abschlusses eines solchen «Unterfrachtvertrages" (Z 190) der Charterer oder der Untercharterer nach der Gegenmeinung Ausrüster ist, was insbesondere dann zu Zweifeln Anlaß geben könnte, wenn der Charterer nicht alle ihm nach dem Hauptvertrag praktisch zustehenden Weisungsbefugnisse auf
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den Untercharterer übertragt, sondern sich einzelne vorbehält«
Dies zusammengefaßt ergibt, daß der Charterer gegenüber Kapitän und Schiffsmannschaft nur ein beschränktes und über-
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dies nicht einmal selbständiges, sondern vom Vercharterer abgeleitetes Weisungsrecht besitzt, daß ihm rechtlich keine Möglichkeit einer unmittelbaren Einwirkung auf den Kapitän gegeben ist und daß ihm nicht einmal der Gebrauch des Schiffes im ganzen Überlassen ist» Hiernach kann nicht davon gesprochen werden, daß der Charterer nach dem Beuzeit-Vertrag die Führung des Schiffes dem Kapitän anvertraut.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Schiffseigentümer verliere bei einer sich als Sachmiete mit Uienstverschaffungsvertrag darstellenden Zeitcharter die Eigenschaft als Heeder im Sinne des § 484 HGB. Das Schiff hört nicht auf, dem Schiffseigentümer zu dem Erwerb' durch die Seefahrt zu dienen, wenn dieser unter Beibehaltung der eigenen Schiffsführung die Verwendung des Schiffes einem anderen gegen Entgelt überläßt (Schaps § 484 Anm I a5 aA Willner S 34)« Uer Schiffseigentümer hört nicht auf, Unternehmer zu bleiben^ der selbst oder durch seine Angestellten das in Zeitcharter gegebene Schiff in gleicher Weise betraut und überwacht wie ein von ihm beschäftigtes Schiff-Es besteht kein Anlaß, den Erwerb durdi die Seefahrt im Sinne des § 484 auf einen solchen, der sich in der Rechtsform von Frachtverträgen vollzieht, zu beschränken (ebenso im Ergebnis RGZ 56, 360 ffig? für §§ 1, 3, 4 Nr 3 BSchGJ.
Es kann daher auch nicht anerkannt werden, daß das Gesetz eine Lücke (reederloser Zustand) enthalte, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsse«
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bb) Im Schrifttum wird weitgehend die Meinung vertreten? daß auf Zeitcharterverträge? die in der Form der Baitime oder des Beuzeit-Vertrages errichtet sind? § 510 HGB entsprechend angewendet werden müsse (vor allem Wüstendörfer., zuletzt im Neuzeitlichen Seehandelsrecht S H9 f gegenüber früher in Studien zur modernen Entwicklung des Seefrachtvertrages Teil II S 105 ff? 171 f? von Gierke? Handelsrecht und Schiffahrtsrecht? 7»Aufl S 584? mit Einschränkung Schaps § 510 Anm 10? § 556 Anm 3? einschränkend auch Pappenheim?
Bd 3 8 96 ff; vermittelnd Willner S 85 ff? 94 ff? der eine analoge Anwendung in vollem Umfang ablehnt? die Reederhaf-tung des Charterers aber unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinshaftung bei vertraglichen Ansprüchen bejaht)« Die Auffassung wird damit begründet? daß die Interessenlage die gleiche sei? der .Zeitcharterer nach außen als Reeder auftrete und die Rechtssicherheit wegen der Frage der Passivlegitimation die entsprechende Anwendung gebiete* (Wüstendörfer in Ehrenbergs Handbuch 7« Band II« Abteilung S 508 ff). Bas Reichsgericht hat in RGZ 98? 190 die entsprechende Anwendung abgelehnt, in RGZ 1Ö3? 284 die Frage dahingestellt sein lassen und in HansGZ 1941 B Sp 237	die	entspre-
chende Anwendung der Ausrüstergrundsätze auf eine Schutenvermietung mit Mann wegen Gleichheit der Interessenlage ohne nähere Begründung für möglich erklärt® Bas Berufungsgericht hält ebenfalls ohne nähere Begründung eine zu dem mindesten entsprechende Anwendung des § 510 auf den vorliegenden Fall für geboten®
Bie Revisionsbeantwortung meint im Anschluß an Wüstendörfer? der Zweckgedanke des § 510 sei? demjenigen? der mit fremdem Schiffskapital dem See-Erwerb nachgehe und sich als Reeder gebärde? nach außen hin die Rechtsstellung des Reeders zu geben« Sie beruft sich dabei auf die Entstehungsgeschichte
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der Vorschrift. Allerdings hat ein Abgeordneter hei der Beratung darauf hingewiesen (Protokolle S 1497)» die rechtlichen Beziehungen Dritter zu dem Schiffseigner, der mit seinem Schiff Frachtverträge betreibe, seien in nichts verschieden von den Beziehungen zu demjenigen, der ein fremdes Schiff miete und mit demselben ^Frachtgeschäfte betreibe, es sei deshalb auch kein genügender Grund vorhanden, um die Anwendbarkeit der für den ersteren gegebenen grundsätzlichen Bestimmungen bezüglich des letzteren auszuschließen. Dieser Ansicht ist man aber in der weiteren Beratung (Protokolle S 1656 ff) nicht gefolgt. Vielmehr wurde als Prinzip des § 510 angegeben, derjenige, der ein ihm nicht gehöriges Schiff zur Seefahrt für seine Rechnung verwende, solle als Reeder zu betrachten sein, wenn er dasselbe führe oder dessen Führung einem unter seinen Befehlen stehenden Schiffer überlasse. Bei der Formulierung dieses Prinzips wurde darauf hingewiesen, es komme darauf an, ob der Schiffer unter den Befehlen des Ausrüsters stehe und als dessen Vertreter anzusehen sei oder ob er dem Eigentümer untergeordnet und dessen Vertreter sei. Dabei wurde, wie bereits oben erwähnt, als Hauptgedanke der Bestimmung bezeichnet, daß der Schiffer nicht in einem VertragsVerhältnis zu dem Eigentümer, sondern nur zu dem Ausrüster stehen dürfe. Dieses Eera-tungsergebnis hat im Gesetz seinen klaren und eindeutigen Ausdruck gefunden. Es ist also eine unvollständige und daher zu einem fehlsamen Ergebnis führende Betrachtungsweise, wenn behauptet wird, die Gleichstellung des Ausrüsters mit dem Reeder beruhe auf der vom Ausrüster bekleideten Unternehmerstellung, die nach außen den Rechtsschein des Reedereigentümers hervorrufe. Diese von Wüstendörfer als geltendes Recht in Anspruch genommene und von Schaps {§ 510 Anm 13 a.E.) de lege ferenda vorgeschlagene Regelung entspricht in keiner Weise dem geltenden Recht.- Wie oben ausgeführt, ist es schon nicht richtig, daß derVer&arberer seine Unternehmereigenschaft

verliere, mag auch dem Charterer gleichfalls die Eigenschaft eines Unternehmers zukommen<> Darüber hinaus fordert aber das Gesetz als weitere Voraussetzung für das Vorliegen des Ausrüsterverhältnisses das Bestehen bestimmter Beziehungen ("anvertraut") zwischen dem Schiffsverwender und dem Schiffskapitän, begnügt sich also nicht mit der Stellung des Schiffsverwenders nach außen, sondern verlangt dazu das Bestehen gewisser interner Beziehungen zwischen Schiffsverwender und Kapitän« Venn ein Gefeetz seine Anwendung an zwei Voraussetzungen (Schiffsverwendung und Schiffsführung) anknüpft, geht es aber nicht an, es auf Fälle entsprechend anzuwenden, in denen nur die eine Voraussetzung (hier SchiffsVerwendung) yorliegt, ohne daß weitere Umstände hinzutreten, die eine entsprechende Anwendung rechtfertigten« Solche Umstände sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Das Recht zur Führung der Hausflagge und zur An-, bringung der Schomsteinmarke (§31 des Vertrages) betrifft lediglich die Stellung der Beklagten nach außen; das gleiche gilt von der Einstellung des Schiffes in die Linien-
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Schiffahrt der Beklagten«
Wie oben ausgeführt, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Schadensersatzanspruch der Stadt Rotterdam aus unerlaubter Handlung« Es kann keine Rede davon sein, daß die Interessenlage der Beteiligten im Falle der vorliegenden Zeitcharter die gleiche sei wie bei Bestehen eines
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Ausrüsterverhältnisses« Die von der Klägerin ausgewählte und von ihr angestellte Besatzung hat in Ausführung dieser Dienstverrichtungen bei der.navigation des Schiffes dem Dritten den Schaden zugefügt« Diese DienstVerrichtungen gehören, wie ausgeführt, nach dem Deuzeit-Vertrag zu dem Pflichtenkreis der Klägerin als Vercharterin« Adäquat für die Schadensursache war nicht die Weisung des Charterers; den Hafen Rotterdam anzulaufen, sondern die fehlerhafte
 
Navigation, die in die Rechtssphäre der Klägerin ebenso fällt wie etwa mangelnde Vorsorge für von dem Schiff ausgehende Betriebsgefahr«, Ihre Haftung entspricht daher nach allgemeinen Rechtsgedanken dem Grundsatz der Billigkeit»
Ganz anders bei Vorliegen eines Ausrüsterverhältnissess dort hat der Ausrüster den Schiffer ausgewählt und angestellt, er ist der alleinige Unternehmer, zu dessen Bereich sämtliche Bienst Verrichtungen der Besatzung, insbesondere die navigatorische Tätigkeit, gehören, ihn muß daher die Haftung treffen (ebenso Abraham, Bas Seerecht S 53 ff;
)	für	die Beliktshaftung Schaps § 510 Anm 10 aeE.; Ried S 86
/Beuzeit/; Willner S 72, 96 f, 109» Spiliopoulos in ZHR 1933» 98 /T537; aA Wüstenäörfer, Neuzeitliches Seehendelsrecht S 119 ff» Busendschön, Ber sog, MBeuzeit11-Frachtvertrag als Chartermiete S 51 /Jedoch mit Anerkennung eines anteilsmäßigen Rückgriffsanspruchs des Charterers gegen den Eigentümer/; Pappenheim Bd 3 S 99 /Eit Einschränkung/)» Baß die Präge des Rechtsscheins für das Entstehen des vorliegenden Schadensersatzanspruches keine Rolle spielen kann, bedarf keiner Barlegung» Im vorliegenden Pall hat sich die Stadt Rotterdam als Britter, wie auch sonst bei Kollisionsschäden allgemein üblich (Willner S 71), an die Klägerin ^	als	Schiffseigentümerin gehalten; die Beklagte hat erst
 durch die Geltendmachung der der Klage zugrunde liegenden Forderungen von dem Schaden erfahren (GA 51)» Sache des in Anspruch genommenen Eigentümers ist es, dem ansprucherhebenden Britten gegenüber das Vorliegen eines Ausrüsterverhältnisses darzutun» Unsicherheit in der Frage der Passiv-legitimation ist häufig nicht zu vermeiden, sie ist aber in der Regel nicht geeignet, die nach dem Gesetz bestehende materielle Rechtslage zu beeinflussen; im übrigen kann sie auch bei der Gegenmeinung auf treten, da die Frage, ob jemand nach außen als Reeder auftritt, durchaus zu Zweifeln Anlaß geben kann»
Der Senat hat keinen Anlaß, zu der von der Präge ana-loger Anwendung des § 510 zu unterscheidenden Präge Stellung zu nehmen, ob und inwieweit ein Charterer, der nach außenhin als Heeder auftritt, z.B, dadurch, daß er das gecharterte Schiff in seinen Liniendienst einstellt, einem Dritten gegenüber, der auf diesen Rechtsschein vertraut, wie ein Reeder und ggfo neben dem Reeder haftet. Die Präge hat erheblich an praktischer Bedeutung verloren, nachdem durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften des HOB über das Seefrachtrecht vom 10. August 1937 (RGBl I, 891) unter Streichung des § 662 aP entsprechend den Haager Regeln das Konnossement des Verfrachters, der.nicht zugleich Reeder ist, (§§ 642 ff, besonders 644, 754 Hr 7 HGB nP) im Gegensatz zu früher (§ 642 Abs 4 aP) anerkannt wurde (amtliche Begründung des Gesetzes bei Gramm, Das neue deutsche Seehandelsrecht S 82 f; Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht S 120, 296). Bemerkenswerterweise hat aber das Gesetz den im Schrifttum geforderten Weg der Streichung der zweiten Voraussetzung in § 510 Abs 1 nicht beschritten.
IVo Auch die Hilfsbegründung vermag der Klage nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin meint, die Konnossementsfracht der Beklagten müsse zur Schadensdeckung beitragen, da nach § 486 für den Anspruch des Dritten mit Schiff und Pracht gehaftet werde, sie, die Klägerin, aber keine Pracht, sondern nur das Chartergeld, also Miete, vereinnahmt habe. Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin hafte mit der von ihr eingenommenen Charternd ete, Das Landgericht ist der Auffassung der Klägerin beigetreten. Das Berufungsgericht kommt von seinem Standpunkt aus, daß die Beklagte Ausrüsterin sei, folgerichtig zu der Auffassung, daß die Beklagte mit der eigenen Konnossementsfracht haftet«.
Auf die Präge, ob das von der Beklagten an die Klägerin
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gezahlte Chartergeld als Pracht im Sinne des § 486 Abs 1,
§ 756 HOB anzusehen ist (vgl RGZ 69, 127 zu § 797 HOB), kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend an. Die Klägerin hat, wie dargelegt, sowohl nach außen hin als auch im Innenverhältnis der Parteien zueinander als Reeder den Schaden zu tragen (§ 485)« Die Vorschrift des § 486 Abs 1 regelt nicht die Präge der Verantwortlichkeit für den Schaden - insoweit ist § 485 maßgebend -, sondern die Präge, womit gehaftet wird, d„h. an welche Vermögens gegenstände sich der Dritte als Schiffsgläubiger (§ 784 Nr 8 und ^	9) auf Grund seines gesetzlichen Pfandrechtes (§§ 755 f)
halten kann. Sind das Schiffseigentum und das Prachtgläubigerrecht, nicht in einer Hand vereinigt (vgl z.B. § 510 Abs 2), so kann aus § 486 Abs 1 für die Regelung des Innenverhältnisses der Parteien jedenfalls dann nichts entnommen werden, wenn die Parteien über die Tragung des Schadens im Innenverhältnis besondere Vereinbarungen getroffen haben (§ 426 BGB)» Dies ist hier, wie ausgeführt, geschehen-,
V, Nach alledem ist die Klage unbegründet«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs 2 ZPO«
*	Dr,Canter	Dr»Selowsky Dr, Haidinger Dr»Fischer Dr„Nörr